Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Eine Bauanleitung zum Waffenbau

„Wie man sich vor dem Flug eine Waffe baut“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Bericht, der eine „Anleitung“ zum Basteln eines Gewehres, einer Armbrust, eines Schlagstocks und einer Kofferbombe enthält. Die Materialien dazu seien im Duty-Free-Shop zu haben. Der Autor nennt als Quelle einen 31-jährigen Amerikaner, der getestet hat, wie man sich mit frei zugänglichen Materialien vor einem Flug eine Waffe bauen kann. Die Redaktion betont, dass sie bewusst und aus Sicherheitsgründen in ihrer Beschreibung einige Baukomponenten weggelassen habe. Es solle niemand in die Lage versetzt werden, eine funktionsfähige Waffe anzufertigen. Der Autor verweist auf das Internet, wo die Materialliste einzusehen sei. Mehrere Leser der Zeitschrift halten den Artikel für unangemessen sensationell. Er könne verwirrte Menschen auf mörderische Gedanken bringen. Ein derartiger Beitrag gehöre nicht in eine TV-Zeitschrift. Die Chefredaktion der Zeitschrift bittet die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, auf die Beschwerden rein informatorisch zu antworten. Die Beschwerden hätten aus Sicht des Verlages schon im Vorverfahren als unschlüssig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerden enthielten Schmähungen, zu denen eine Redaktion nicht ernsthaft Stellung nehmen könne, wenn es im Kern um presseethische Grundsätze gehe. Zur Berichterstattung selbst teilt die Rechtsvertretung mit, dass an dieser ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Der Artikel biete keinerlei Anleitung, wie tatsächlich gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Er beschränke sich auf die Auflistung von einigen „Zutaten“, die alle im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu kaufen seien. Keine der genannten Waffen könnte tatsächlich anhand dieses Beitrages nachgebaut werden. Darauf werde im Artikel ausdrücklich hingewiesen. Die Redaktion wolle deutlich machen, dass mit Gegenständen, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu haben seien, gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Der Beitrag leiste einen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion und dürfte sogar die Sicherheit an Flughäfen erhöhen. Die Leser seien gegebenenfalls als Passagiere wachsamer, wenn sie jemanden sähen, der etwa mit Batterien, einem Föhn, einer Packung Mentos, einem Kondom, Zahnseide und einem Deo vor ihren Augen zu basteln beginne. Derartige Beobachtungen könnten dann den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.

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Eine Bauanleitung zum Waffenbau

„Wie man sich vor dem Flug eine Waffe baut“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Bericht, der eine „Anleitung“ zum Basteln eines Gewehres, einer Armbrust, eines Schlagstocks und einer Kofferbombe enthält. Die Materialien dazu seien im Duty-Free-Shop zu haben. Der Autor nennt als Quelle einen 31-jährigen Amerikaner, der getestet hat, wie man sich mit frei zugänglichen Materialien vor einem Flug eine Waffe bauen kann. Die Redaktion betont, dass sie bewusst und aus Sicherheitsgründen in ihrer Beschreibung einige Baukomponenten weggelassen habe. Es solle niemand in die Lage versetzt werden, eine funktionsfähige Waffe anzufertigen. Der Autor verweist auf das Internet, wo die Materialliste einzusehen sei. Mehrere Leser der Zeitschrift halten den Artikel für unangemessen sensationell. Er könne verwirrte Menschen auf mörderische Gedanken bringen. Ein derartiger Beitrag gehöre nicht in eine TV-Zeitschrift. Die Chefredaktion der Zeitschrift bittet die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, auf die Beschwerden rein informatorisch zu antworten. Die Beschwerden hätten aus Sicht des Verlages schon im Vorverfahren als unschlüssig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerden enthielten Schmähungen, zu denen eine Redaktion nicht ernsthaft Stellung nehmen könne, wenn es im Kern um presseethische Grundsätze gehe. Zur Berichterstattung selbst teilt die Rechtsvertretung mit, dass an dieser ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Der Artikel biete keinerlei Anleitung, wie tatsächlich gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Er beschränke sich auf die Auflistung von einigen „Zutaten“, die alle im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu kaufen seien. Keine der genannten Waffen könnte tatsächlich anhand dieses Beitrages nachgebaut werden. Darauf werde im Artikel ausdrücklich hingewiesen. Die Redaktion wolle deutlich machen, dass mit Gegenständen, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu haben seien, gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Der Beitrag leiste einen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion und dürfte sogar die Sicherheit an Flughäfen erhöhen. Die Leser seien gegebenenfalls als Passagiere wachsamer, wenn sie jemanden sähen, der etwa mit Batterien, einem Föhn, einer Packung Mentos, einem Kondom, Zahnseide und einem Deo vor ihren Augen zu basteln beginne. Derartige Beobachtungen könnten dann den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.

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Eine Bauanleitung zum Waffenbau

„Wie man sich vor dem Flug eine Waffe baut“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Bericht, der eine „Anleitung“ zum Basteln eines Gewehres, einer Armbrust, eines Schlagstocks und einer Kofferbombe enthält. Die Materialien dazu seien im Duty-Free-Shop zu haben. Der Autor nennt als Quelle einen 31-jährigen Amerikaner, der getestet hat, wie man sich mit frei zugänglichen Materialien vor einem Flug eine Waffe bauen kann. Die Redaktion betont, dass sie bewusst und aus Sicherheitsgründen in ihrer Beschreibung einige Baukomponenten weggelassen habe. Es solle niemand in die Lage versetzt werden, eine funktionsfähige Waffe anzufertigen. Der Autor verweist auf das Internet, wo die Materialliste einzusehen sei. Mehrere Leser der Zeitschrift halten den Artikel für unangemessen sensationell. Er könne verwirrte Menschen auf mörderische Gedanken bringen. Ein derartiger Beitrag gehöre nicht in eine TV-Zeitschrift. Die Chefredaktion der Zeitschrift bittet die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, auf die Beschwerden rein informatorisch zu antworten. Die Beschwerden hätten aus Sicht des Verlages schon im Vorverfahren als unschlüssig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerden enthielten Schmähungen, zu denen eine Redaktion nicht ernsthaft Stellung nehmen könne, wenn es im Kern um presseethische Grundsätze gehe. Zur Berichterstattung selbst teilt die Rechtsvertretung mit, dass an dieser ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Der Artikel biete keinerlei Anleitung, wie tatsächlich gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Er beschränke sich auf die Auflistung von einigen „Zutaten“, die alle im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu kaufen seien. Keine der genannten Waffen könnte tatsächlich anhand dieses Beitrages nachgebaut werden. Darauf werde im Artikel ausdrücklich hingewiesen. Die Redaktion wolle deutlich machen, dass mit Gegenständen, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen zu haben seien, gefährliche Waffen gebaut werden könnten. Der Beitrag leiste einen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion und dürfte sogar die Sicherheit an Flughäfen erhöhen. Die Leser seien gegebenenfalls als Passagiere wachsamer, wenn sie jemanden sähen, der etwa mit Batterien, einem Föhn, einer Packung Mentos, einem Kondom, Zahnseide und einem Deo vor ihren Augen zu basteln beginne. Derartige Beobachtungen könnten dann den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.

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Zankapfel gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

In der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung erscheint ein Kommentar unter der Überschrift „Keimzelle in Gefahr“. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Bestrebungen auseinander, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit der Ehe gleichzustellen. Ein Leser der Zeitung kritisiert mehrere Passagen des Kommentars, etwa diese: „Und es wäre ein Leichtes, den Ehe-Begriff gesetzlich zu erweitern, ihn auf zwei Frauen und zwei Männer auszudehnen, wie das in anderen Ländern auch geschehen ist. Nur gibt es bisher dafür keine Mehrheit, nicht im Parlament und vermutlich auch nicht im Volk.“ Dies stimme so nicht, meint der Beschwerdeführer. Im Bundestagswahlprogramm hätten sich SPD, Linke und Grüne klar für die Öffnung der Ehe ausgesprochen. Eine Umfrage vom Januar 2014 habe zudem ergeben, dass sich 65 Prozent der Deutschen dafür aussprechen, die Ehe für Schwule und Lesben zu öffnen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Gleichbehandlung von Familien mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bestätigt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung gehe es hier um einen Kommentar, bei dem mit Blick auf die Meinungsfreiheit keine zu engen Grenzen gezogen werden dürften. Der Artikel sei in keiner Weise diskriminierend oder herabwürdigend gegenüber sexuellen Orientierungen. Die angegriffene Textpassage vermittle einen verfassungsrechtlichen Blick auf den Begriff der „Homo-Ehe“, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch zwar durchgesetzt habe, den es jedoch aus rechtlicher Sicht gar nicht gebe. Bei dem Autor handele es sich um einen ausgewiesenen Verfassungsrechts-Experten und einen Kenner der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Selbst wenn man den Begriff der „Homo-Ehe“ nicht verfassungsrechtlich verstehen wollte, treffe die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu: Ausdrücklich forderte keine Partei, den Begriff der Ehe einfach gesetzlich zu definieren. Im Gegenteil: Alle Parteien sprächen davon, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und herkömmliche Ehen „gleichgestellt“ werden sollten. Wenn die Ehe nun erweitert würde, müsste sie ja nicht gleichgestellt werden. Dies zeige, dass die Parteien an beiden Einrichtungen festhalten wollten.

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„Seitensprünge im Büro und im Dienstwagen“

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung pflegt eine Rubrik „Stadtgeschichte“. In einem der Artikel geht es um einen 1980 verstorbenen Bürgermeister, der 1956 wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen verurteilt wurde und deshalb sein Amt aufgeben musste. Die Zeitung beschreibt nicht nur den politischen Werdegang des Mannes, sondern auch seine private Lebenssituation. Sie verwendet Zwischenüberschriften wie „Trinkfreudiger Lebemann“ und „Schiffsjunge mit Geschlechtskrankheit“. Im Text heißt es: „Der Prozess zeichnete das Bild eines trinkfreudigen Lebemannes, der leicht seine Beherrschung verlor. Schon als Schiffsjunge hatte (…) sich Geschlechtskrankheiten zugezogen. Sein Bürgermeister-Dienstzimmer nutzte er mehrfach zu Seitensprüngen, ebenso den Dienstwagen. (…) wurde im August ´56 zu sieben Monaten Haft verurteilt – wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen und Volltrunkenheit im Straßenverkehr. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Besonders negativ werteten die Richter, dass er seine Amtsstellung missbraucht hatte. So hatte er einer 13-Jährigen zur Belohnung eine Lehrstelle bei der Stadt versprochen.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Nachfahr des damaligen Bürgermeisters. Er vertritt die Auffassung, dass der Artikel auf Vermutungen basiere, die nicht als solche gekennzeichnet seien. Vor allem wendet er sich gegen die Behauptung, der Kommunalpolitiker habe sich als Schiffsjunge Geschlechtskrankheiten zugezogen und sei öfter fremdgegangen. Der Artikel verletze die Menschenwürde des Verstorbenen und die Persönlichkeitsrechte der noch lebenden Kinder. Der Beschwerdeführer sieht auch kein öffentliches Interesse darin, die Geschichte des damaligen Bürgermeisters 58 Jahre nach den Vorfällen noch einmal zu veröffentlichen. Die Rechtsvertretung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Der kritisierte Artikel benenne entscheidende Lebenssituationen des Betroffenen. Dazu gehöre auch die Erwähnung des Strafverfahrens wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen und Volltrunkenheit im Straßenverkehr. Dieser Prozess sei maßgeblich für die Biografie des Bürgermeisters, da es zum Verlust des Amtes geführt habe. Es sei falsch, wenn der Beschwerdeführer von Vermutungen spreche, die die Zeitung wiedergegeben habe. Der Autor habe umfangreich recherchiert und sich auf Originalquellen aus Archiven gestützt. Der Berichterstattung liege auch das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 1956 zugrunde. Zum Tatgeschehen habe das Urteil folgende Angaben enthalten: Das Strafverfahren betreffe drei Vorfälle, bei denen der Bürgermeister jeweils stark alkoholisiert mit einer Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe. Zwei minderjährige Mädchen habe er dazu bewegen wollen. Der Fall, in dem er ein Mädchen sein Auto fahren ließ, es streichelte und erfolglos zum Sex animieren wollte, habe zur Verurteilung geführt. Der Mann sei eine Person des öffentlichen Lebens gewesen, so die Rechtsvertretung weiter. Sein Name sei fester Bestandteil der Stadtgeschichte. Dazu gehöre auch das Strafverfahren, das zum Amtsverlust geführt habe.

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Zeitung titelt: „Verknackt Hoeneß“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Verknackt Hoeneß!“ Die Dachzeile lautet: „Im Namen aller ehrlichen Steuerzahler“. Im Bericht geht es um den Steuerstrafprozess gegen den Bayern-Boss und das bevorstehende Urteil. Ein Leser der Zeitung sieht den Persönlichkeitsschutz von Uli Hoeneß verletzt. Die Veröffentlichung sei außerdem vorverurteilend. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung fasst die Überschrift in Form einer zulässigen Meinungsäußerung lediglich die überwiegende Auffassung der Bevölkerung zusammen. Hoeneß habe im Prozess Steuerhinterziehung von insgesamt 27,2 Millionen Euro zugegeben. Dies – verbunden mit der Tatsache, dass Hoeneß sich zuvor als „Gutmensch“ geriert und Steuerhinterzieher in Talkshows öffentlich verdammt habe – sei ausschlaggebend für die Meinung in der Bevölkerung, dass Hoeneß bestraft werden müsse und nicht mit einem Freispruch davon kommen dürfe. Diese Stimmung „aller ehrlichen Steuerzahler“ habe die Zeitung mit der Überschrift aufgegriffen. Eine Vorverurteil liege auch nicht vor, da der Beitrag objektiv und neutral die verschiedenen Möglichkeiten des Prozessausgangs darstelle.

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Verletzende Kommentare nach einem Suizid

Eine Website berichtet über den Suizid eines 50-jährigen Journalisten, der als Befürworter von Alternativmedizin bekannt war. In einigen Kommentaren zu der Veröffentlichung wird salopp, respektlos und verletzend über den Suizid geschrieben. Ein Leser ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, dass Artikel und veröffentlichte Kommentare den Toten in seiner Menschenwürde verletzten und gegen seine Persönlichkeitsrechte verstießen. Die Redaktion gibt sich verwundert darüber, dass sie vom Presserat um eine Stellungnahme gebeten werde, sei sie doch ein Jahr zuvor auf das Angebot des Presserats, eine Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben, nicht eingegangen. Es erschließe sich der Redaktion nicht, wie ein Verstoß gegen eine Erklärung möglich sein könne, die man nicht unterschrieben habe. Auch habe die Redaktion Probleme mit der Seriosität des Beschwerdeführers. Homöopathie sei Scharlatanerie. Ein Zentralverband homöopathischer Ärzte sei daher ein Widerspruch in sich. Vielleicht gebe es Heilpraktiker, die sich Homöopathen nennen. Dies seien aber keine Ärzte. Obwohl man eine Zuständigkeit des Presserats für das Internet-Portal nicht erkennen könne, nehme die Redaktion trotzdem Stellung. Keiner der Kommentare verletze die Menschenwürde des Verstorbenen. Dieser habe seine Positionen als Vertreter der alternativen Heilmetholden offensiv und streitbar vorgetragen. Entsprechend seien auch die Kommentare gewesen. Dass in einem Kommentar auch Einblicke in die Jugendzeit des Verstorbenen gegeben würden, sei bei einer Person der Zeitgeschichte wie dem toten Journalisten legitim. Dies stelle eine wichtige Information zu seinem Werdegang dar. Das Andenken an ihn werde nicht verletzt, auch nicht dessen Würde. Die Redaktion sehe daher keinen Anlass, etwas zu löschen oder zu verändern.

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Großer Ärger in der örtlichen SPD

In der SPD einer Großstadt gibt es Ärger, worüber die örtliche Zeitung berichtet. Dabei wird auch ein Schreiben erwähnt, das der Fraktionsvorsitzende im Rat von einer namentlich genannten Fraktionsmitarbeiterin an zwei Fraktionsmitglieder habe schicken lassen. Ein Leser der Zeitung präsentiert sich dem Presserat als Privatperson, ist aber auch hauptamtlicher Fraktionsgeschäftsführer und als solcher in die Streitigkeiten verwickelt. Er ist mit der Nennung des Namens der Fraktionsmitarbeiterin nicht einverstanden und bittet den Presserat um Klärung. Er sieht die Persönlichkeitsrechte der Frau nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Der Chef vom Dienst der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Meinung ist es ein Vorgang von öffentlichem Interesse, wenn eine Stadtratsfraktion einer wichtigen Partei so zerstritten ist, dass eine hauptamtliche Mitarbeiterin unter ihrem eigenen Namen E-Mails verschicke, in denen gewählte Volksvertreter aufgefordert würden, ihre Terminplanung offenzulegen. Die Beschwerde sei der Versuch, auf dem Umweg über den Presserat die Berichterstattung über die innerparteilichen Auseinandersetzungen der örtlichen SPD zu erschweren. Dabei sei es gerade bei derartigen Auseinandersetzungen wichtig, die Namen aller Beteiligten zu nennen. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handele die Fraktionsmitarbeiterin nicht nur als Schreibkraft, könne also nicht als unbeteiligt eingestuft werden. Sie handele auch innerhalb der so genannten Sozialsphäre, die der Frau kein Recht auf Anonymität gewähre. Der Beschwerdeführer nehme völlig zu Unrecht Ziffer 8 des Pressekodex für sein durchsichtiges Bestreben in Anspruch.

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Ladendieb rennt Fotografen fast um

Unter der Überschrift „Hier flüchtet ein Ladendieb“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Ladendiebstahl. In den Artikel ist ein Foto des mutmaßlichen Täters eingeklinkt. Es stammt von einem Fotografen der Zeitung, der den Vorfall zufällig mitbekommen hat. Da der Dieb entkommen ist, sucht ihn die Zeitung nunmehr mit diesem Beitrag. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung und spricht von unseriösem Journalismus. Ihn stört auch, dass die Zeitung den mutmaßlichen Täter als etwa 30-Jährigen, „wohl Nordafrikaner“, beschreibt. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass es sich hier um einen ungewöhnlichen Vorgang handele. Er sei schon deshalb berichtenswert, weil ein Ladendieb auf der Flucht fotografiert worden sei. Der Fotograf der Zeitung sei von dem Flüchtenden fast umgerannt worden. Der im Beitrag erwähnte und abgebildete Ladendetektiv habe bestätigt, dass er den Flüchtenden beim Ladendiebstahl erwischt und dann bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Der Detektiv habe sich über den Bericht gefreut und gehofft, durch ihn Hinweise auf den Täter zu erhalten. Der Hinweis „wohl Nordafrikaner“ ist nach Meinung der Rechtsvertretung nicht zu beanstanden, weil das dem Bericht beigestellte Foto diesen Eindruck untermaure. Auch die Polizei verwende zu Fahndungszwecken regelmäßig entsprechende Hinweise als ein Merkmal zur Beschreibung mutmaßlicher Straftäter.

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„Drogenlieferung in Richtung Vatikan“

„Koks-Kondome für den Vatikan“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht, dem ein Bild beigefügt ist. Darauf ist Papst Franziskus zu sehen, wie er eine Bibel küsst. Die Bildzeile lautet: „Nach der Drogenlieferung in Richtung Vatikan fragt man sich: Küsst Papst Franziskus hier wirklich nur die Heilige Schrift?“ Ein Nutzer der Ausgabe hält die Bildunterschrift für geschmacklos. Sie verstoße gegen die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex. Sie sei verleumderisch, entspreche nicht der Wahrheit und gebe den Sinn des auf dem Bild gezeigten religiösen Aktes falsch wieder. Zudem verletze die Zeitung in Verbindung von Wort und Bild die Ehre der Person. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung hat die Redaktion eine Nachricht zum Zweck der satirischen Überhöhung aufgegriffen. Dass es sich um eine Satire handele, werde sowohl an der äußeren Form als auch in den für nachrichtlichen Journalismus unüblichen Formulierungen, Mutmaßungen und Ausblicken deutlich – in der Printversion noch deutlicher als im Netz. Das Foto möge vor allem Katholiken respektlos erscheinen, doch lasse der Bezug „Papst – Kokskonsument während der Liturgie“ für den Normalleser keinen anderen Schluss zu als diesen: Er hat es mit Satire zu tun. Insofern – so der Chefredakteur abschließend – gibt es keinen Anlass, in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze zu sehen.

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