Großer Ärger in der örtlichen SPD
Durch Namensnennung nicht den redaktionellen Datenschutz verletzt
In der SPD einer Großstadt gibt es Ärger, worüber die örtliche Zeitung berichtet. Dabei wird auch ein Schreiben erwähnt, das der Fraktionsvorsitzende im Rat von einer namentlich genannten Fraktionsmitarbeiterin an zwei Fraktionsmitglieder habe schicken lassen. Ein Leser der Zeitung präsentiert sich dem Presserat als Privatperson, ist aber auch hauptamtlicher Fraktionsgeschäftsführer und als solcher in die Streitigkeiten verwickelt. Er ist mit der Nennung des Namens der Fraktionsmitarbeiterin nicht einverstanden und bittet den Presserat um Klärung. Er sieht die Persönlichkeitsrechte der Frau nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Der Chef vom Dienst der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Meinung ist es ein Vorgang von öffentlichem Interesse, wenn eine Stadtratsfraktion einer wichtigen Partei so zerstritten ist, dass eine hauptamtliche Mitarbeiterin unter ihrem eigenen Namen E-Mails verschicke, in denen gewählte Volksvertreter aufgefordert würden, ihre Terminplanung offenzulegen. Die Beschwerde sei der Versuch, auf dem Umweg über den Presserat die Berichterstattung über die innerparteilichen Auseinandersetzungen der örtlichen SPD zu erschweren. Dabei sei es gerade bei derartigen Auseinandersetzungen wichtig, die Namen aller Beteiligten zu nennen. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handele die Fraktionsmitarbeiterin nicht nur als Schreibkraft, könne also nicht als unbeteiligt eingestuft werden. Sie handele auch innerhalb der so genannten Sozialsphäre, die der Frau kein Recht auf Anonymität gewähre. Der Beschwerdeführer nehme völlig zu Unrecht Ziffer 8 des Pressekodex für sein durchsichtiges Bestreben in Anspruch.