Verletzende Kommentare nach einem Suizid
Der Presserat stellt seine Zuständigkeit in diesem Fall ausdrücklich fest
Eine Website berichtet über den Suizid eines 50-jährigen Journalisten, der als Befürworter von Alternativmedizin bekannt war. In einigen Kommentaren zu der Veröffentlichung wird salopp, respektlos und verletzend über den Suizid geschrieben. Ein Leser ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, dass Artikel und veröffentlichte Kommentare den Toten in seiner Menschenwürde verletzten und gegen seine Persönlichkeitsrechte verstießen. Die Redaktion gibt sich verwundert darüber, dass sie vom Presserat um eine Stellungnahme gebeten werde, sei sie doch ein Jahr zuvor auf das Angebot des Presserats, eine Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben, nicht eingegangen. Es erschließe sich der Redaktion nicht, wie ein Verstoß gegen eine Erklärung möglich sein könne, die man nicht unterschrieben habe. Auch habe die Redaktion Probleme mit der Seriosität des Beschwerdeführers. Homöopathie sei Scharlatanerie. Ein Zentralverband homöopathischer Ärzte sei daher ein Widerspruch in sich. Vielleicht gebe es Heilpraktiker, die sich Homöopathen nennen. Dies seien aber keine Ärzte. Obwohl man eine Zuständigkeit des Presserats für das Internet-Portal nicht erkennen könne, nehme die Redaktion trotzdem Stellung. Keiner der Kommentare verletze die Menschenwürde des Verstorbenen. Dieser habe seine Positionen als Vertreter der alternativen Heilmetholden offensiv und streitbar vorgetragen. Entsprechend seien auch die Kommentare gewesen. Dass in einem Kommentar auch Einblicke in die Jugendzeit des Verstorbenen gegeben würden, sei bei einer Person der Zeitgeschichte wie dem toten Journalisten legitim. Dies stelle eine wichtige Information zu seinem Werdegang dar. Das Andenken an ihn werde nicht verletzt, auch nicht dessen Würde. Die Redaktion sehe daher keinen Anlass, etwas zu löschen oder zu verändern.