Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
„Islam-Rabatt für Jolins Mörder“ überschreibt eine Sonntagszeitung einen Gerichtsbericht. Darin steht, dass der Richter gegen den Täter nicht die Höchststrafe verhängt habe. Grund für die Wertung durch die Redaktion: Das Urteil lautet lebenslang ohne anschließende Sicherungsverwahrung. Die Zeitung schreibt weiter, das Gericht habe dem Täter – einem Deutsch-Afghanen - seinen kulturellen und religiösen Hintergrund zugutegehalten. Der Beschwerdeführer sieht mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Autor behaupte wahrheitswidrig, dass der Richter nicht die Höchststrafe verhängt habe. Tatsächlich jedoch sei der Angeklagte zu lebenslanger Haft verurteilt worden, der höchsten Strafe, die in Deutschland möglich sei. Die geforderte Feststellung der besonderen Schuld (in diesem Fall kann der Verurteilte über die lebenslang bedeutenden 15 Jahre ohne zeitliche Befristung weiterhin in Haft gehalten werden) sei etwas anderes. Der Beschwerdeführer spricht von einer gravierenden Verletzung der Sorgfaltspflicht. Außerdem sei die Bezeichnung „Rabatt“ dafür, dass auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet worden sei, möglicherweise eine absichtliche Fehlinformation der Leser. Der Text befördere so Vorurteile und schade dem Verständnis der Leser für rechtstaatliche Prinzipien. Das Beschwerdeverfahren wurde nur wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltsplicht) im Satz „Der Richter verhängte nicht die Höchststrafe“ eröffnet. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Diese ist der Meinung, dass nur bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld das höchste aller Strafmaße realisiert werde. In diesem Fall wäre eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren ausgeschlossen gewesen.
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Die deutsche Gesellschaft befindet sich in einem Gesundheitswahn und wittert überall Bedrohungen und Gefahren. Diese These macht eine überregionale Zeitung zum Thema. Unter der Überschrift „Gift für alle“ erwähnt die Redaktion eine wissenschaftliche Studie am King´s College London. Probanden seien einem vermeintlichen elektromagnetischen Feld ausgesetzt worden. Zuvor sei einer Probandengruppe ein Film gezeigt worden, der in reißerischer Aufmachung vor dramatischen gesundheitlichen Konsequenzen von Elektrosmog gewarnt habe. Der anderen Gruppe sei ein Film über die Sicherheit von Handydaten vorgeführt worden. Der erste Film habe konkrete Symptome benannt, die durch Mobilfunk ausgelöst würden. Im Artikel heißt es: „Genau diese Symptome verspürten die Probanden im zweiten Teil des Experiments, zumindest jene Hälfte, die den reißerischen Filmbeitrag gesehen hatte und eine gewisse Grundängstlichkeit mitbrachte.“ Eine Leserin kritisiert, der Artikel habe die so genannte „Nocebo-Studie“ des King´s College London falsch wiedergegeben. Der Anteil der Personen innerhalb beider Gruppen, die sich von einer WLAN-„Scheinbefeldung“ beeinträchtigt gezeigt hätten, werde mit 54 Prozent angegeben. Mit dieser undifferenzierten Information entstehe beim Leser der falsche Eindruck, dass sich vorwiegend all diejenigen, die den Film über die gefährlichen Folgen von Elektrosmog gesehen hätten, beeinträchtigt gefühlt hätten durch eine „Befeldung“, die gar nicht stattgefunden habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass der Autor des kritisierten Beitrages im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht recherchiert und das Ergebnis korrekt in Worte gefasst habe. Nur bei der nachteilhaftesten Lesart der strittigen Passagen durch einen versierten und äußerst kritischen Leser ließe sich schlussfolgern, das das Wort „zumindest“ den gesamten Aussagegehalt dessen trifft, was der Autor gemeint habe. Bei besonders negativer Deutung könne das Wort „zumindest“ auch bedeuten, dass nur die eine Hälfte, die den reißerischen Film gesehen habe, die Symptome entwickelt habe und die andere Hälfte nicht. Gemeint sei aber doch gewesen, dass Probanden beider Gruppen die Symptome gezeigt hätten, wenn auch unterschiedlich viele. Die Äußerung sei nicht – wie die Beschwerdeführerin unterstelle - hinter den Erfordernissen des Pressekodex zurückgeblieben.
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Der Platzmangel in Berliner Flüchtlingsheimen ist Thema in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung. Grund ist die große Zahl von Folgeanträgen auf Asyl von Sinti und Roma aus Bosnien, die zuvor abgelehnt worden waren. Dem Beitrag entstammt die folgende Passage: „Es ist politisch absolut nicht korrekt, und deswegen spricht es keiner aus: Wenn die vielen Sinti und Roma aus Bosnien und Serbien, deren Anträge sowieso abgelehnt werden, nicht wären, gäbe es in Berlin keine Unterkunftsprobleme für die anderen Flüchtlinge.“ Die Anerkennungsquote bei Sinti und Roma liege bei nur 0,2 Prozent, schreibt die Zeitung. Sie zitiert eine Mitarbeiterin in einem Asylbewerberheim mit den Worten: „Da kommen Sinti und Roma mit vielen Kindern, holen sich ihr Taschengeld ab – manch eine Familie geht da schon mal mit 1.000 Euro in der Tasche raus.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen). Das Versagen der Politik bei der Platznot in Asylbewerberheimen sowie strukturelle Probleme würden verschwiegen. Stattdessen enthalte der Beitrag Schuldzuweisungen an Sinti und Roma. Eine anonyme Mitarbeiterin verbreite Vorurteile. Für ihre Behauptungen gebe es keine Belege. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für einseitig und tendenziös. Die Autorin des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es gehe um das Phänomen, dass Roma-Familien aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina nach Deutschland einreisten, Asyl beantragten, Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und medizinische Versorgung erhielten und dann nach der Ablehnung wieder abreisten. Viele von ihnen reisten kurz darauf wieder nach Deutschland ein und stellten Asylfolgeanträge. Die Autorin vertritt die Ansicht, dass viele der Asylbewerber auf diese Weise ihren Lebensunterhalt verdienten. Die Bundesregierung wolle den Missbrauch des Asylrechts beenden, indem sie Mazedonien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten einstufe. Durch den Zustrom der Roma sei in vielen Orten in Deutschland das Problem entstanden, dass Flüchtlingen, die vor einem Krieg und seinen Folgen geflohen seien, nicht so effektiv wie gewünscht geholfen werden könne. Diesen Missstand habe sie in ihrem Beitrag darstellen wollen.
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Strickmäntel für Kunstwerke haben Konflikt-Potential. Das mussten die Bürger einer norddeutschen Stadt feststellen. Sie sind durch ihre unterschiedlichen Ansichten in zwei Lager gespalten. Die einen finden die Kunstaktion in der Stadt gut, die anderen sehen „maritime Originale verschandelt“. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online. Unter den engagierten Gegnern der Straßenkunst ist auch ein namentlich genannter Leser der Zeitung. Der hat etwas dagegen, dass die Zeitung seinen Namen ohne seine Einwilligung nennt und beschwert sich beim Presserat. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe ihre Leser über Facebook aufgefordert, über das Für und Wider der Aktion zu diskutieren. 54 Leser hätten im Netz ihre Meinung gesagt, darunter auch der Beschwerdeführer. Anschließend habe die Redaktion die Diskussionsbeiträge gesichtet und für die wöchentliche Online-Themenseite der Printausgabe aufbereitet. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf zurück, Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben. Eine Anonymisierung wäre vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer auf der Facebook-Seite mehrmals mit vollem Namen geäußert habe, unverhältnismäßig gewesen. Das Thema sei ausgiebig und kontrovers diskutiert worden, aber letztlich doch harmlos. Nach Ansicht des Redaktionsleiters hätten die Leser die Möglichkeit, per Leserbrief in der Printausgabe, als Kommentar im Online-Bereich oder als Post auf einer Facebook-Seite des Verlages ihre Meinung zu sagen. Dies schließe aber immer Öffentlichkeit als Voraussetzung für die Beteiligung ein.
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Eine Regionalzeitung interviewt zum Thema „Russland und Ukraine“ einen von ihr so genannten Osteuropa-Experten. Dieser wird am Ende des Beitrages als Osteuropa-Historiker, Politologe und Publizist vorgestellt. Weiter heißt es über ihn, er sei einer der namhaftesten Russland-Experten und habe mehrere Bücher über das Land geschrieben. Außerdem arbeite er als Forschungsdirektor des deutsch-russischen Forums. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass der als „Osteuropa-Experte“ bezeichnete Mann auch „Senior Advisor Russia“ bei der Wintershall AG sei, einer großen deutschen Energiefirma, die eng mit dem russischen Energie-Riesen Gazprom zusammenarbeite. Beide Unternehmen hätten für Mitte 2014 geplant, dass Gazprom komplett das bislang gemeinsam betriebene Erdgashandels- und Speichergeschäft übernehme. Gazprom würde dadurch 20 Prozent der deutschen Gas-Speicherkapazität erwerben. Dieses Geschäft könne durch eine negative Einschätzung des Kremls in der Öffentlichkeit in Deutschland sowie durch eventuelle Sanktionen in Gefahr geraten. Aus Gründen der Transparenz hätte daher auf die Tätigkeit des Experten bei der Wintershall AG hingewiesen werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitung hält es für illusorisch und weltfremd, durch intensivste Recherche im Vorfeld eines Interviews die Vita des Gesprächspartners komplett zu ergründen. Im vorliegenden Fall habe es sich um einen Wissenschaftler gehandelt, den man getrost als Russland- und Osteuropa-Experten bezeichnen dürfe. Der Chefredakteur räumt jedoch ein, dass die Angaben in diesem Interview zur Person zu knapp geraten seien. Der Autor des Interviews habe die Vita des Gesprächspartners schlichtweg fahrlässig gekürzt. Er sei dafür gerügt worden.
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Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein ehemaliger Mitarbeiter einer Tier-Fachzeitschrift. Er teilt mit, dass das Blatt redaktionelle Beiträge an Anzeigenkunden verkauft. Dies habe er erfahren, als er nach dem Ende seiner Arbeit bei der Zeitschrift per E-Mail sein Honorar eingefordert habe. Dabei habe er festgestellt, dass die Verlegerin erst Geld von den Kunden haben wollte, über die er geschrieben habe. Erst dann wolle sie ihn bezahlen. Der Beschwerdeführer wartet mit Belegen auf. Er kritisiert, dass die Zeitung redaktionell gestaltete Werbung verkaufe. Die Beiträge seien aber nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Verlegerin teilt mit, dass ihre Zeitschrift zunächst als Anzeigenblatt erschienen sei und man das Blatt erst seit kurzem auch über den Zeitschriftenhandel vertreibe. Für Anzeigenkunden schalte man ab und zu redaktionelle Beiträge. Bei der Veröffentlichung „Kauknochen: Qualität ist wichtig“ handele es sich um einen Artikel, den die darunter inserierende Firma gewünscht habe. Der Beitrag sei von einer Honorarkraft geschrieben und mit 30 Euro in Rechnung gestellt worden. Es sei richtig, so die Verlegerin weiter, dass man auch redaktionelle Beiträge kostenpflichtig anbiete. In der Zeitschrift koste eine Seite 500 Euro netto. Die entsprechenden Inhalte würden aber als PR-Artikel gekennzeichnet.
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Ein 18-jähriges Mädchen wird ermordet. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Beisetzung. Sie zeigt Porträtfotos des Mädchens, das Mitglied in der Jugendfeuerwehr seines Wohnortes war, sowie Bilder von jungen Feuerwehrangehörigen, einer Gruppe Feuerwehrmänner am Grab und schließlich vom geschlossenen Grab mit Kränzen. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe sieht in den Fotoveröffentlichungen eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sowie eine unangemessene Darstellung. Der Friedhof sei abgesperrt gewesen. Ein Foto zeige minderjährige Feuerwehrleute. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Mord an dem Mädchen insbesondere im Großraum seines Wohnortes die Bevölkerung zutiefst aufgewühlt und erschüttert habe. Sämtliche Medien hätten tagelang über das aufsehenerregende Verbrechen berichtet. Der Autor des kritisierten Beitrages habe sich ordnungsgemäß beim Einsatzleiter der Polizei als Reporter vorgestellt. In Absprache mit der Polizei seien die Berichterstatter außerhalb des Friedhofgeländes geblieben, während Freunde, Familie und Feuerwehrkameraden Abschied genommen hätten. Man habe selbstverständlich den Wunsch der Familie respektiert, während der Trauerfeier nicht durch Pressevertreter gestört zu werden. Einige der kritisierten Aufnahmen seien außerhalb des Friedhofs aufgenommen worden. Die abgebildeten Feuerwehrleute seien in Uniform angetreten und in Einsatzfahrzeugen vor- und auch wieder abgefahren. Sie hätten bemerkt, dass sie von Journalisten fotografiert und gefilmt worden seien, hätten sich aber darüber nicht beschwert. Das Foto vom Grab mit Kränzen sei aufgenommen worden, nachdem die polizeiliche Absperrung längst wieder aufgehoben worden sei.
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Ein 77-jähriger Mann steigt bewusst aufs Gleisbett und lässt sich von einem Zug erfassen, der ihn 50 Meter weit mitschleift. Eine 72-jährige Rollstuhlfahrerin rollt in der Nähe ihrer Wohnung mit voller Absicht aufs Gleisbett, um sich selbst zu töten. Über beide Vorfälle berichtet die Online-Ausgabe einer Berliner Tageszeitung.
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Zwei Brüder wollen eine Gastronomie-Kette gründen, in der die Curry-Wurst die Hauptrolle spielen soll. Die am Wohnort der beiden erscheinende Regionalzeitung berichtet ausführlich über das Konzept und lässt die beiden Firmengründer zu Wort kommen. Sie beschreiben ihre Planungen. Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für marketinglastig formuliert und sieht in ihm einen Fall von Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet und stellt fest, dass das Thema nach seiner Auffassung von öffentlichem Interesse sei. Zur lokalen Wirtschaftsberichterstattung gehörten auch die Mitteilungen über Neueröffnungen. Im konkreten Fall komme hinzu, dass einer der Beteiligten aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines IT-Unternehmens in der Region bekannt sei. Der Bericht bestehe in der Hauptsache aus einem Interview mit den Firmengründern. Veröffentlichungen dieser Art seien im lokalen und regionalen Bereich üblich und bei den Lesern beliebt. Diese seien daran interessiert, welche Geschäfte in der Region eröffnet würden und welche Konzepte ihnen zugrunde lägen. Mit der Vorstellung der jeweiligen Betreiber und ihrer Geschäftsideen sei zwangsläufig ein gewisser Werbeeffekt verbunden. Vorrangig werde jedoch durch die Berichterstattung das durchaus bestehende Informationsinteresse der Leser bedient. Abschließend versichert der Chefredakteur, dass der Verlag selbstverständlich keine Bezahlung oder sonstige Leistung für die Berichterstattung erhalten habe.
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„Sind Internet und E-Mails ein Ganoventreff und Eldorado für anonyme Betrüger?“ – unter dieser Überschrift schreibt eine Zeitschrift, die sich vornehmlich mit Modellbau beschäftigt, über geschönte Tests und gekauftes Product Placement. Die Redaktion bittet zum Thema Betrug die Leser um Unterstützung. Die Zeitschrift sei durch eine gefälschte E-Mail denunziert worden. Sie habe versucht, den Betreiber der E-Mail-Adresse ausfindig zu machen. Der Chefredakteur fordert die Leser auf, der Redaktion mitzuteilen, wer der Inhaber der E-Mail-Adresse sei. Die Redaktion habe Informationen, dass es sich um eine bekannte Person handele, die in Modellbauerkreisen den Ruf habe, merkwürdige Geschäftspraktiken auszuüben. Die offenbar private E-Mail-Adresse wird in dem Kommentar genannt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung der privaten Mail-Adresse einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitschrift äußert die Vermutung, dass der Beschwerdeführer in einer Art von Verfolgungswahn ständig gegen ihn vorgehen wolle. Er vermutet hinter der E-Mail, die diesen Fall auslöste, niemand anderen als den Beschwerdeführer. Aus diesem Grund werde in der Zeitschrift zu dem Beschwerdeführer kein weiterer Kommentar mehr erscheinen.
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