Eine „woll-lüstige“ Verpackungsaktion
Ein Leser wendet sich gegen die Nennung seines Namens
Strickmäntel für Kunstwerke haben Konflikt-Potential. Das mussten die Bürger einer norddeutschen Stadt feststellen. Sie sind durch ihre unterschiedlichen Ansichten in zwei Lager gespalten. Die einen finden die Kunstaktion in der Stadt gut, die anderen sehen „maritime Originale verschandelt“. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online. Unter den engagierten Gegnern der Straßenkunst ist auch ein namentlich genannter Leser der Zeitung. Der hat etwas dagegen, dass die Zeitung seinen Namen ohne seine Einwilligung nennt und beschwert sich beim Presserat. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe ihre Leser über Facebook aufgefordert, über das Für und Wider der Aktion zu diskutieren. 54 Leser hätten im Netz ihre Meinung gesagt, darunter auch der Beschwerdeführer. Anschließend habe die Redaktion die Diskussionsbeiträge gesichtet und für die wöchentliche Online-Themenseite der Printausgabe aufbereitet. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf zurück, Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben. Eine Anonymisierung wäre vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer auf der Facebook-Seite mehrmals mit vollem Namen geäußert habe, unverhältnismäßig gewesen. Das Thema sei ausgiebig und kontrovers diskutiert worden, aber letztlich doch harmlos. Nach Ansicht des Redaktionsleiters hätten die Leser die Möglichkeit, per Leserbrief in der Printausgabe, als Kommentar im Online-Bereich oder als Post auf einer Facebook-Seite des Verlages ihre Meinung zu sagen. Dies schließe aber immer Öffentlichkeit als Voraussetzung für die Beteiligung ein.