Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über einen Autounfall, bei dem drei Jugendliche tödlich verunglückt waren. Unter den Überschriften „Tod von drei Freunden“ (print) und „Drei Freunde sterben nach Disco-Nacht im Feuerwrack“ (online) werden die verpixelten Fotos der Todesopfer gezeigt. Als Fotoquelle wird jeweils „privat“ angegeben. Die Zeitung nennt die Vornamen der Opfer sowie deren Tätigkeiten (Schule, Jobs bei einem Burger-Restaurant, Uni). In der gedruckten Ausgabe wird auf einem Foto aus der Vogelperspektive der Kreisverkehr gezeigt, an dem der Unfall geschah. Mit einem roten Pfeil und mehreren nummerierten Bildbeschreibungen wird der Unfall dargestellt: „Der Hyundai fuhr über die Gegenfahrbahn auf den Kreisel zu und hob ab“, „Der Wagen krachte auf den Radweg, Fahrer und Beifahrer wurden herausgeschleudert“, „Auf dem Feld fing das Auto Feuer, die drei Teenager wurden eingeklemmt und verbrannten“. Zwei Beschwerdeführer sehen massive Verstöße gegen den Opferschutz. Bis zum vorangegangenen Abend seien die Opfer nicht einmal verpixelt worden. Es handele sich um eine Tragödie, bei der viel zu junge Menschen ums Leben gekommen seien. Die Zeitung trete die Opfer mit Füßen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die von den Beschwerdeführern beanstandeten Fotos seien nur vier Stunden lang unverpixelt online gewesen. In der gedruckten Ausgabe seien die Fotos von Anfang an verpixelt gewesen. Bei zwei Opfern habe eine Einwilligung im Sinne der Richtlinie 8.2 des Pressekodex zur Veröffentlichung der Fotos vorgelegen.
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Ein Leichenfund in der Nähe von Salzburg ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto vom Tatort. Zu sehen ist ein mit Absperrband begrenztes Waldstück. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. In dem Artikel werde ein Foto gezeigt, das der Fotograf gestellt habe. Der Tatort habe zu keinem Zeitpunkt so ausgesehen wie auf dem Foto. Der Fotograf sei mit seinem Gehilfen mehr als eine Stunde nach der Beendigung der Arbeiten von Kripo und Spurensicherung und nach der Freigabe des Tatortes dort erschienen. Eigenhändig hätten die beiden das Absperrband montiert, um ein actionreiches Foto zu erzeugen. Das sei eine Irreführung der Leserschaft und entspreche nicht den Anforderungen des Pressekodex. Der Verlag sei informiert worden. Dieser habe die Veröffentlichung dennoch nicht korrigiert. Er nutze weiterhin die falsche Darstellung und verkaufe diese als Original-Tatortfoto. Der Beschwerdeführer untermauert seine Kritik mit einem Foto. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Er müsse dem Beschwerdeführer Recht geben. Dessen Darstellung des Vorgangs sei korrekt. Der Chefredakteur berichtet, dass er den Fotografen - einen freien Mitarbeiter – auf den Vorgang angesprochen habe. Dieser habe zugegeben, dass das Bild gestellt gewesen sei. Er sei vor allem in Österreich tätig, wo diese Praxis gang und gäbe sei. Einzige Bedingung sei, dass der „Fake“ in der Bildunterschrift benannt werden müsse. Der Chefredakteur: Das Bild sei mit dem betreffenden Hinweis angeliefert worden, von der bearbeitenden Redakteurin jedoch übersehen worden.
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„Gigantischer Asteroid rast auf die Erde zu: 2022 könnte es zum Einschlag kommen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. In der Überschrift und im Vorspann heißt es, dass es 2022 zum Einschlag kommen könnte. Dies befürchteten Experten. Im Text wird dann mitgeteilt, dass der Himmelskörper wahrscheinlich an der Erde vorbeifliegen werde. Bei Facebook wird der Beitrag mit diesem Hinweis angekündigt: „Asteroid rast auf die Erde zu: Experten rechnen mit Einschlag im Jahr 2022“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die nach seiner Meinung irreführende Ankündigung bei Facebook. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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„Wir schaffen Parallelgesellschaften“. Mit dieser Aussage zitiert eine Regionalzeitung einen Bundeswehroffizier. Dieser war während seiner Dienstzeit in Afghanistan und arbeitet heute als Verwaltungsleiter in einem Rathaus. Das Zitat lautet weiter: „Dort (in Afghanistan, d. Red.) ist niemand unschuldig. Wenn die Kinder zehn oder zwölf Jahre alt sind und eine Waffe halten können, haben die schon einen Menschen erschossen.“ Der Mann spricht von einem Land, das sich in einer Art mittelalterlichem Feudalismus befinde. Er sagt der Zeitung: „Wir haben die Menschen dort in den Bergregionen, auf dem Land erlebt. Sie sind nicht integrierbar.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert diese und insbesondere die Interviewerin. Sie übernehme völlig unkommentiert einen Aufruf zur Verunglimpfung des ganzen afghanischen Volkes. Die Rechtsabteilung weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beitrag basiere auf dem Interview mit einem früheren Bundeswehroffizier und gebe dessen Schilderungen wieder. Bei den beanstandeten Aussagen handele sich um keine eigenen, sondern um Äußerungen eines Interviewpartners. Diese mache sich die Redaktion nicht zu eigen. Der Gesprächspartner schildere seine Erfahrungen, die er 2007 und 2008 in Afghanistan gemacht habe. Er komme zu der Auffassung, dass eine Integration der dort lebenden Menschen schwierig sei. Seine zusammenfassende Wertung möge generalisierend und überspitzt sein. Sie sei jedoch in den Kontext einer sachlichen Schilderung eingebunden. Die Autorin des Beitrages kommt in der Stellungnahme zu Wort. Aus ihrem Beitrag eine Verunglimpfung des afghanischen Volkes zu konstruieren, halte sie für überzogen. Der Mann schildere, was er erlebt habe. Das sollte durch Paragraf 5 des Grundgesetzes, das Recht auf freie Meinungsäußerung, gedeckt sein.
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„Wir haben die vermisste Shalomah (11)!“- unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über ein Mädchen, das Joggen gegangen und dann verschwunden war. Die Redaktion veröffentlicht ein unverpixeltes Polizei-Foto des Mädchens. Das Verschwinden sei offenbar aufgeklärt, heißt es weiter. Shalomah solle bei ihren leiblichen Eltern sein, die einer sogenannten „Prügel-Sekte“ angehörten. In den letzten acht Jahren habe Shalomah bei einer Pflegefamilie gelebt. Die leiblichen Eltern hätten sie dort abgeholt. Die Zeitung zeigt auch ein identifizierendes Foto der leiblichen Eltern mit einem ihrer Kinder, dessen Gesicht verpixelt ist. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 8.3 (Persönlichkeitsschutz bei Kindern und Jugendlichen). Das Bild der Minderjährigen verletze die Persönlichkeitsrechte des Mädchens. Die Beschwerde wurde um die identifizierende Aufnahme der Eltern erweitert. Die Rechtsvertretung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung des Bildes des Mädchens. Es habe sich um ein Foto gehandelt, das die Polizei im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung herausgegeben habe. Die Fahndung sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht beendet gewesen.
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Unter der Überschrift „Interview mit einem Kindermörder“ berichtet eine Boulevardzeitung online über ein Verbrechen. Die Dachzeile lautet: „Marcel Hesse (23) tötete im Blutrausch zwei Menschen“. In der Unterzeile ist zu lesen, dass der mutmaßliche Mörder zuerst mit dieser Zeitung über seine Verbrechen gesprochen habe. Die Redaktion zeigt ein Foto von Hesse, das dieser kurz nach der Tat „an einen Kumpel“ geschickt habe. Der Kindermörder habe den Reporter zum Gespräch gebeten. Er war verurteilt worden, weil er den Nachbarsjungen Jaden (9) und seinen Internet-Bekannten Christopher (22) „wie im Blutrausch mit mehr als 100 Messerstichen getötet habe“. Dem Reporter gegenüber bestreitet der Verurteilte, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, „auch wenn ich mich bei der Tat von meiner schlimmsten Seite gezeigt habe.“ Die Redaktion zeigt Fotos des Täters sowie Bilder der beiden Opfer. Vier Leser der Zeitung kritisieren, dass auf einem Bild die unverpixelte Leiche des Jungen zu sehen sei. (Ziffer 8 des Kodex, Schutz der Persönlichkeit). Sie sehen auch Ziffer 11 des Kodex verletzt, weil die Redaktion eine unangemessene Darstellung von Leid, Brutalität und Gewalt veröffentlicht habe. Sie sehen auch Richtlinie 11.2 verletzt, da der Beitrag dem Täter eine Plattform gebe und die Zeitung sich somit direkt zum Werkzeug des Verbrechers mache. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe der Leser zurück. Auch bei Aufbringung eines Höchstmaßes an Vorstellungskraft sei es nicht möglich, die Opfer im Hintergrund des kritisierten Aufmacher-Fotos zu erkennen. Gleichwohl habe die Redaktion das kritisierte Foto sofort von allen Plattformen der Zeitung gelöscht, nachdem erste Beanstandungen eingetroffen waren. Der Chefredakteur der Zeitung bekennt in einem Interview „einen schweren Fehler“. Noch am gleichen Tag habe er intern neue Regeln eingeführt, unter anderem ein Sechs-Augen-Prinzip und eine technische Änderung in der Fotodatenbank.
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Eine Zeitschrift, die sich dem Thema Auto verschrieben hat, beschäftigt sich mit einem Mann, der vor einigen Jahren bei der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) eine Million Euro gewonnen hatte. Die Berichterstattung über ihn – er besucht die Redaktion - ist Teil eines Fahrzeugtests. Dabei wird mehrfach erwähnt, dass der Mann bei der SKL gewonnen hat. Das SKL-Logo steht über dem Beitrag. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Artikel sei nicht als Anzeige gekennzeichnet. Somit liege ein Fall von Schleichwerbung vor. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift stellt fest, dass es sich bei der monierten Berichterstattung um eine rein redaktionelle Veröffentlichung handele. Die SKL sei zwar Werbekunde des Hauses, der Beitrag sei jedoch redaktionell unabhängig konzeptioniert, recherchiert, erstellt und veröffentlicht worden. Die SKL habe darauf keinen Einfluss gehabt. Dass auf der fraglichen Seite das SKL-Logo platziert worden sei, sei auf einen Fehler in der Layout-Abteilung zurückzuführen. Dadurch sei möglicherweise der falsche Eindruck entstanden, dass es sich bei dem Bericht um eine bezahlte Veröffentlichung handele. Für diesen Fehler entschuldige sich der Verlag. Der Chefredakteur werde Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufnehmen, den Sachverhalt klarstellen und sich für den Fehler entschuldigen.
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Gegenstand der Beschwerde sind drei auf der mobilen Internetseite einer Boulevardzeitung verbreitete Beiträge. Diese widmen sich dem Verhalten des Rappers Sido zum Thema Verschwörungstheorien. Ein Beitrag steht unter der Überschrift „Sido greift Kamerateam an“ und der Dachzeile „Verpisst euch, ihr Wichser!“ Zum Bericht gestellt ist Videomaterial. Dieses wurde von der Redaktion in Auftrag gegeben und stammt von einer Reporterin und einem Kameramann. Beide waren am privaten Wohngrundstück des Rappers erschienen und hatten diesen am Grundstückszaun gefilmt und befragt. Während des Drehs war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kamerateam und dem Rapper gekommen, das zunächst verbal geführt wurde. Dann griff Sido nach dem Mikrofon des Kamerateams und beschädigte dieses. Einen Tag später veröffentlichte die Zeitung einen weitgehend inhaltsgleichen Beitrag unter der Schlagzeile „So wurden wir sexuell belästigt“. Wenige Tage später beringt die Zeitung einen weiteren Beitrag unter der Überschrift „Impfgegner, Reichsbürger, Weltverschwörer – Die gefährliche Allianz der Corona-Hetze“. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene Rapper Sido. Das Kamerateam der Zeitung sei an seinem Anwesen aufgetaucht und habe Grundstück und Wohnhaus gefilmt. Er habe das Team höflich und unter Hinweis auf seine Familie aufgefordert, die Filmaufnahmen zu unterlassen. Die Leute von der Zeitung hätten diesen und einen weiteren Hinweis ignoriert. Er – Sido – habe nach dem Mikrofon des Kameramanns gegriffen und dieses dabei beschädigt. Erst dann habe das Team seine Filmaufnahmen beendet. Sido wehrt sich auch gegen das Zitat „Verpisst euch, ihr Wichser!“. Er habe sich nicht so geäußert. Er teilt mit, dass er den Verlag wegen des Beitrages habe abmahnen lassen. Dieser habe teilweise eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen weiterer rechtswidriger Inhalte habe er eine einstweilige Verfügung beantragt, die vom zuständigen Landgericht auch erlassen worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Auffassung grenze die Beschwerde an Unverschämtheit. Der Beschwerdeführer trete die Pressefreiheit mit Füßen. Der Rapper habe in höchstem Maße unethisch gehandelt, indem er ein Kamerateam der Zeitung auf offener Straße angegriffen, beschimpft und beleidigt habe.
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Ein regionales Online-Portal veröffentlicht einen Beitrag mit der Überschrift „Schlimmer als Atom-Bombe – Asteroid nimmt Kurs auf Erde: Experten berechnen Einschlag für 2022“. Im Vorspann wird mitgeteilt, dass Experten sicher seien, dass der Asteroid im Jahr 2022 auf der Erde einschlagen werde. Im Text wird jedoch festgestellt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Asteroid mit der Erde kollidieren werde. Wahrscheinlich werde er an ihr vorbeifliegen. Ein Nutzer des Portals sieht in der Veröffentlichung Click-baiting und Panikmache. Ein Beauftragter des Internet-Portals vertritt die Auffassung, dass keine Ziffer des Pressekodex durch die Veröffentlichung verletzt worden sei. Eine sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität, Leid oder Katastrophen enthalte der kritisierte Beitrag nicht. Die Redaktion habe lediglich einen komplexen Bericht der NASA verständlich dargestellt und mit faktischen Schlussfolgerungen unterlegt. Im Übrigen enthalte der Pressekodex keine eindeutige Definition von „Clickbait“.
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Eine Programmzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Schmerzen bei Knie-Arthrose stoppen“ über eine Behandlungsmethode bei Arthrosen. Unter dem Zwischentitel „Mit Hyaluronsäure gegensteuern“ heißt es, eine OP lasse sich in der Regel dank Hyaluronsäure vermeiden. Die Redaktion beruft sich dabei auf die Studie eines namentlich genannten Orthopäden. In einem weiteren Beitrag informiert das Blatt unter der Überschrift „Dem Kopfschmerz keine Chance geben“ über die Gefahr der Bildung „von Schmerzgedächtnis“. Es nennt und empfiehlt ein bestimmtes Präparat. Ein Leser der Zeitschrift sieht in beiden Artikeln Fälle von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Verlages beruft sich auf das begründete öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leserinnen und Leser an Gesundheitsthemen. Die Presse sei berechtigt, über medizinische und wissenschaftliche Themen frei zu berichten. Dabei dürfe sie auch redaktionelle Empfehlungen aussprechen und beispielhaft Produkte nennen, die in den Kontext der Berichterstattung passen. Da es sich – so die Rechtsvertretung weiter – hier um Inhalte handele, die die Redaktion gänzlich unabhängig recherchiert und erstellt habe, komme eine Kennzeichnungspflicht als Werbung und damit ein Verstoß gegen Ziffer 7 nicht in Betracht.
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