Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Überschrift mit falscher Information

„Delta für geimpfte und Ungeimpfte gleichermaßen ansteckend“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung online einen Bericht über eine Studie aus Großbritannien zur Delta-Variante. Danach seien Menschen, die sich mit der Delta-Variante infizieren, sehr ansteckend. Ob sie geimpft seien oder nicht, habe darauf keinen Einfluss. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Die Überschrift suggeriere, dass die Delta-Variante gleich ansteckend sei, egal ob man geimpft sei oder nicht. Entweder habe die Redaktion die beschriebene Studie nicht verstanden (was eher nicht der Fall sei, da sie im Artikel korrekt wiedergegeben werde), oder es werde in Kauf genommen, eine medizinische Fehlinformation in die Überschrift zu schreiben. Wie im Artikel beschrieben, besage die Studie, dass Patientinnen und Patienten, wenn sie sich einmal angesteckt hätten, ähnlich ansteckend für andere seien, egal ob sie geimpft seien oder nicht. Laut Überschrift wäre Impfen sinnlos. Das sei nicht das, was die Studie aussage, und in der aktuellen Lage eine gefährliche Falschinformation. Die Chefredaktion der Zeitung reagiert auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass die irreführende Überschrift redaktionsintern auch aufgefallen und bereits vor Eingang der Beschwerde geändert worden sei.

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„Sachliche Information ohne Werbung“

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „AfD Wahlprogramm Arbeitsrecht“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung eine AfD-Wahlwerbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Beitrag sei sowohl vom Schriftbild als auch vom Seitenlayout her exakt so wie die Artikel in der Zeitschrift gestaltet. Ein Vertreter des Verlages, stellt fest, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Wahlwerbung handele. Die Beschwerdeführerin habe offenbar den vorderen Teil der Ausgabe der Zeitschrift nicht gelesen. Die kritisierte Veröffentlichung enthalte Auszüge aller im Bundestag vertretenen Parteien mit ihren jeweiligen arbeitsrechtlichen Programmen. Somit handele es sich um eine sachliche Information, die mit Werbung nichts zu tun habe. Man könne zur AfD stehen wie man wolle, doch sei sie eine vom Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl zugelassene Partei und nicht verboten. Es sei befremdend, wenn offizielle Dokumente angeblich Wahlwerbung darstellen sollten.

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Von der Rente im Alter sorgenfrei leben?

Mit dem E-Auto gegen den Klimawandel?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Stephen Hawking machte in letzter Botschaft an die Menschheit eine Vorhersage über E-Autos“. Diese seien – so der Autor - auch für deutsche Autobauer wie die Daimler AG die Zukunft. Über E-Autos habe auch der bekannte Physiker Stephen Hawking geschrieben. Laut Hawking bezeichne der Fokus auf das E-Auto eine mögliche Entwicklung, die der Menschheit im Kampf gegen den Klimawandel helfen könnte. Hawkings Ideen – so die Redaktion weiter - seien so aktuell wie nie zuvor. Im Beitrag wird mehrfach auf ein namentlich genanntes Nachrichten-Portal eines Regional-Verlegers verwiesen. Ein Nutzer des Portals hält den Artikel für einen werblichen Beitrag, der nicht als solcher gekennzeichnet sei. Dem widerspricht der Redaktionsleiter. Der kritisierte Artikel sei ein redaktioneller Beitrag ohne jeglichen werblichen Charakter. Die Zeitung berichte häufig über den in der Region ansässigen Daimler-Konzern. Dieser habe als wichtigster Arbeitgeber der Region enorme Relevanz für ihre Leserschaft. Man informiere unabhängig und auch kritisch über den Konzern. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf, gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Redaktion und Werbung) zurück.

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Statt „Advertorial“ künftig „Anzeige“

Eine Fachzeitschrift für Sport-Themen veröffentlicht drei mit dem Hinweis „Advertorial“ gekennzeichnete doppeltseitige Anzeigen in redaktioneller Aufmachung. Dabei geht es um Nahrungsergänzungsmittel, einen Laufschuh und einen Reiseveranstalter. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Werbung nicht eindeutig als solche erkennbar sei. Der Geschäftsführer der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Mit einem Relaunch der Zeitschrift im vergangenen Jahr habe man ein jüngeres, mit der englischen Sprache vertrautes Publikum ansprechen wollen. Dabei sei dem Verlag nicht bewusst gewesen, dass man damit womöglich andere Leser benachteiligen oder gar gegen den Pressekodex verstoßen würde. Für diesen Umstand entschuldige er sich in aller Form. Um nicht weiter gegen den Kodex zu verstoßen, habe er angewiesen, dass die Redaktionen der verschiedenen Magazine des Hauses künftig die deutsche Bezeichnung „Anzeige“ oder „Werbung“ verwenden sollten.

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Werbung in eine Beilage „eingestreut“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Beilage zu wirtschaftlichen Themen im Verbreitungsgebiet. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in die Beilage mindestens drei Werbe-Artikel „eingestreut“ worden seien, die für den Normal-Leser nicht als Werbung erkennbar seien. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die viermal im Jahr erscheinende Beilage begleite seit mehreren Jahren die städtebauliche Sanierung im Süden des Verlagsortes. In dieser einstigen Keimzelle der Stadt seien in den vergangenen Jahren mit Hilfe von Städtebaufördermitteln von Bund und Land, sowie Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) eine Fülle von Strukturmaßnahmen und sozialen Projekten der öffentlichen Hand und von Privatleuten unterstützt worden. Unmittelbar mit der Sanierung bzw. Projektförderung zusammenhängende Vorhaben würden im Rahmen einer Anzeige vom Sanierungsträger präsentiert. Bei den vom Beschwerdeführer kritisierten Beiträgen handele sich nicht um „Werbeartikel“, auch wenn die vorgestellten Unternehmen tatsächlich eine Anzeige in der Beilage geschaltet hätten. Einen Verstoß gegen den Pressekodex vermag der Chefredakteur nicht zu erkennen.

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Hundehaufen im Reich der Graugänse

Eine Lokalzeitung berichtet über die Grauganspopulation an einem örtlichen Weiher. Unter der Zwischenüberschrift „Die Realität sieht anders aus“ wird über Hundehaufen auf den Wiesen informiert. Die Zeitung stellt fest, dass Hunde während der Frühlings- und Sommermonate auf den Wiesen verboten seien. Der Beitrag ist mit einem Foto illustriert. Es zeigt eine blonde Frau von hinten, die ihren Hund freilaufen lässt. Diese sieht durch die Veröffentlichung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie sei vielen Leuten am Ort bekannt und könne durch das Foto leicht identifiziert werden. Der Artikel erwecke den Eindruck, als habe sie etwas Verbotenes getan. Ein Schild am Ort sei jedoch kein Verbot, sondern lediglich ein Hinweis des Landratsamtes. Die Zeitung stellt fest, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass die Frau am Weiher fotografiert worden sei. Interessant an diesem Fall sei, dass am Weiher ein Hundeverbotsschild sei, das von der Beschwerdeführerin und ihren Freunden regelmäßig ignoriert werde. Die Zeitung teilt mit, was sich Spaziergänger oft anhören müssten, wenn sie Hundebesitzer auf das Hundeverbot ansprächen.

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Keine Gefahr der Fehlinterpretation

„Neue Geräte schützen: Wieso eine Antivirus Software unverzichtbar ist“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin in seiner Online-Version einen Beitrag. Links neben der in der Dachzeile als „Artikel“ gekennzeichneten Veröffentlichung steht ein grafisch abgesetzter Block mit dem Titel „Inhaltsverzeichnis“. Darin stehen links oben die Hinweise „Anzeige“ und rechts oben „Ein Beitrag von Checkout Charlie“. Der Veröffentlichungstext wird mit dem Begriff „Sponsored“ eingeleitet. Nach allgemeinen Ausführungen über die Gefahren von Malware wird eine Software namentlich genannt und positiv bewertet. Ein Leser des Nachrichtenmagazins tritt als Beschwerdeführer auf. Er stellt fest, dass über dem Beitrag zwar das Wort „Anzeige“ stehe, der Artikel jedoch wie eine redaktionelle Information aussehe. Er beruft sich auf den Pressekodex, in dem gefordert werde, dass Werbung klar von redaktionellem Inhalt unterscheidbar sein müsse. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, die Kooperation mit dem Anbieter „Checkout Charlie“ sei ausreichend als Werbung gekennzeichnet. Sie räumt ein, dass die fraglichen Seiten ganz allgemein den Eindruck redaktioneller Seiten erweckten. Sie unterschieden sich jedoch deutlich erkennbar in praktisch jeder Hinsicht von den redaktionellen Beiträgen. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass die Kombination aus mehreren Merkmalen den Vorgaben der Richtlinie 7.1 des Pressekodex entspreche.

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Gravierender Fehler in der Eile der Produktion

„Horror-Crash auf der A5“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über einen schweren Verkehrsunfall, bei dem vier Menschen ums Leben gekommen seien. Die Redaktion zeigt mehrere Fotos von den schwer beschädigten Autos. Im beigestellten Video sind die Beine und Füße eines der Opfer zu sehen. Rumpf und Kopf sind mit einer Folie abgedeckt. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Mutter der Verunglückten. Familie und Freunde sähen einen offensichtlichen Verstoß gegen die Presseethik. Die Darstellung eines der Opfer sei mehr als pietät- und respektlos den Hinterbliebenen gegenüber. Die Opfer hätten noch ihr ganzes Leben vor sich gehabt. So respektlos mit ihrem Ende umzugehen, sei abscheulich. Die unendliche Trauer um die Opfer werde noch verschlimmert durch dieses Bild. Die Chefreporterin der Regionalausgabe der Zeitung hält die Beschwerde in jeder Hinsicht für nachvollziehbar. Das von einem Drittanbieter der Redaktion zugespielte Video-Material sei ihrem Artikel nachträglich hinzugefügt und zunächst ohne Verpixelung verbreitet worden. Die Chefreporterin kannte nach eigenen Worten das Videomaterial nicht. In der Eile der Produktion sei es in der Online-Redaktion dann übersehen worden. Im eigenen und auch im Namen der Redaktion bitte sie um Entschuldigung dafür, dass dieses Bildmaterial unbearbeitet veröffentlicht worden sei. Dies sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Fehler sei versehentlich und aus Unachtsamkeit geschehen.

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Vorwurf: Falsche Behauptung verbreitet

Eine politische Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Eine Auszeichnung für die Pressefreiheit“ über die Friedensnobelpreisträger des Jahres 2021. Ein Leser der Zeitung kritisiert diese Passage des Beitrages: „An den Tod von Politkowskaja vor genau 15 Jahren erinnert sich Russland in diesen Tagen. (…) Ihr Mörder, der sie 2006 vor ihrem Wohnhaus erschoss, wurde bei der Tat gefilmt und identifiziert. Gefasst wurde er nie, genauso wenig wie die Hintermänner in den höchsten Rängen des russischen Staats.“ Das sei – so der Beschwerdeführer – eine falsche Behauptung, die möglicherweise sogar wissentlich aufgestellt worden sei. Nach Darstellung des Anwalts der Zeitung sei diese der Auffassung, dass sich aus einem Urteil des Moskauer Stadtgerichts ergebe, dass der Täter gefasst sei. Er sei zu elf Jahren Straflager wegen des Mordes an Politkowskaja verurteilt worden. Daraus ergebe sich, dass die Zeitung möglicherweise wissentlich die Unwahrheit veröffentlicht habe. Dies sei nicht der Fall. Die Frage, ob man der Auffassung sei, dass die Entscheidung des Moskauer Stadtgerichts richtig sei, dürfe gestellt werden. Die russische Föderation sei kein Rechtsstaat. Nach Auffassung des Verfassers des beanstandeten Artikels sei der Mord bis heute nicht aufgeklärt. Er habe vielfältige Gründe, an der offiziellen Darstellung zu zweifeln. Viele Indizien deuteten auf einen Auftragsmord hin, der von anderen Personen als den Verurteilten ins Werk gesetzt worden sei. Dafür sprächen auch die Aussagen russischer Prozessbeobachter, unabhängiger Medien, der Anwälte der Opfer und der Angeklagten sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser habe sich mit dem Prozess im Moskauer Stadtgericht befasst. Er sei zu der Auffassung gelangt, dass die Familie des Opfers der russischen Justiz mangelhafte Ermittlungen vorwerfen könne. Russland habe keine Versuche unternommen, in Erfahrung zu bringen, wer den Mord in Auftrag gegeben und für ihn bezahlt habe.

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