Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Hammer-Urteil zur TV-Gebühren-Erhöhung – Von diesem Richter werden wir zur Kasse GEZwungen“. Unter der Überschrift abgedruckt ist ein fast seitenbreites Foto des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Stephan Harbarth. Ein weiteres Foto des Juristen und der damaligen Kanzlerin Merkel findet sich im Beitrag. Darin wird über die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts berichtet, der zufolge 40 Millionen deutsche Haushalte ab sofort 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zahlen müssten statt bisher 17,50 Euro. Weiter heißt es, der zuvor erhobene Einspruch von Sachsen-Anhalt gegen die Anhebung sei verfassungswidrig. Im Text steht diese Passage: „Außerdem seien ARD und ZDF für eine ausgewogene Berichterstattung unverzichtbar. Es sei Aufgabe der ´Ländergesamtheit´, die ´funktionsgerechte Finanzierung´ von ARD und ZDF zu gewährleisten. Das schreibt der Verfassungsgerichtspräsident Stephan Harbarth in seinem Urteil.“ Zwei Leserinnen bzw. Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Eine Leserin sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Sie spricht von einer Anstiftung zum Hass, Gewalt und Tätlichkeit durch die Schlagzeile, verbunden mit dem Bild des Richters. Solche Veröffentlichungen könnten das Leben der Angeprangerten gefährden. Ein weiterer Leser bemängelt vor allem die Zeile „Von diesem Richter werden wir zur Kasse GEZwungen“. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Kodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Menschenwürde von Professor Harbarth werde missachtet. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes würden vom gesamten Senat getroffen. Damit sei jede Aussage, die diese Entscheidung auf die Person des Senatsvorsitzenden reduziere, unwahr. Zu rügen sei auch das Wortspiel „GEZwungen“. Das Kürzel sei als Codewort derer bekannt, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abschaffen wollten. Mit wahrhaftigem Journalismus seien solche Manipulationen unvereinbar, zumal die Redaktion nicht einmal den Versuch unternehme, eine Trennung von Nachricht und Kommentar vorzugaukeln. Sie inszeniere einen Skandal, wo keiner sei. Die Zeitung hat zu den Beschwerden nicht Stellung genommen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die anstehende Debatte über Abbiegegebote für Autofahrer auf der Fahrradstraße. Dadurch solle der Durchgangsverkehr verbannt werden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Er kritisiert vor allem diese Passage: „Aus Sicht der Polizei haben sich die Verkehrsteilnehmer an die neuen Regeln für eine Fahrradstraße gewöhnt. Gab es in den ersten Wochen mehrfach Verstöße gegen die geänderten Vorfahrtsregeln, liegen laut Auskunft einer Sprecherin nun keine mehr vor. Zu den Besonderheiten einer Radstraße gehört unter anderem, dass Autofahrer, Radfahrer etc. vorfahrtsberechtigt sind.“ Die Behauptung – so der Beschwerdeführer, wonach Radfahrer auf Fahrradstraße vorfahrtsberechtigt seien, sei falsch. Hier gelte, wie bei allen anderen Straßen auch, rechts vor links, es sei denn, die Vorfahrt werde durch zusätzliche Beschilderung oder bei Straßeneinmündungen durch einen abgesenkten Bürgersteig eingeräumt. Der falsche Kommentar führt nach Meinung des Beschwerdeführers dazu, dass nicht vorfahrtsberechtigte Radfahrer, die im Vertrauen auf die im Beitrag gegebene Information davon ausgingen, vorfahrtsberechtigt zu sein, bei einem Unfall diesen nicht nur schuldhaft verursachten, sondern auch Gesundheit und Leben aufs Spiel setzten. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe die Redaktion umgehend über den Fehler informiert. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Für die Zeitung antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer vermisste Richtigstellung sei sehr wohl veröffentlicht worden. Die Korrekturmeldung sei wegen eines Versehens nicht sofort übernommen, sondern etwas zeitversetzt verbreitet worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über Jugendliche auf einem Turnhallendach, die einen Rettungseinsatz auslösten. In den Überschriften der beiden Beiträge ist von harten Folgen die Rede, die auf eine Bierlaune gefolgt seien. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich vor allem über diese Vorspann-Passage: „Zudem wertet die Polizei noch aus, ob die Drogen nicht nur in der Tasche waren.“ Diese Aussage widerspreche den Ziffern 1 und 2 des Pressekodex, da nachweislich von Seiten der Polizei in keiner Weise Alkohol- oder Drogentests durchgeführt würden. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Er sieht den Pressekodex durch die Berichterstattung in keiner Weise verletzt. Er steht auf dem Standpunkt, dass der monierte Beitrag der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit entspreche. Der Chefredakteur verweist auf die Stellungnahme des Autors. Dieser beruft sich auf Angaben der Polizei. Er habe im Nachgang zu der Beschwerde den mittlerweile pensionierten Polizeichef kontaktiert. Der habe bestätigt, dass der Beitrag in vollem Umfang den Tatsachen entspreche. Bei den Jugendlichen auf dem Turnhallendach habe es deutliche Anhaltspunkte für umfangreichen Drogen- und Alkoholkonsum gegeben. Bei den Angaben, es seien keine Alkohol- und Drogentests durchgeführt worden, habe es sich um Aussagen von Behördenvertretern gehandelt. Dabei könne sich die Zeitung auf das Behördenprivileg berufen. Der Chefredakteur stellt fest, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Polizei nicht der Wahrheit entsprächen. Eine Stellungnahme der Jugendlichen sei der Redaktion nicht möglich gewesen, da die Polizei deren Identität im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht preisgegeben habe.
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Eine Regionalzeitung druckt einen Leserbrief unter der Überschrift „Unrecht in der ehemaligen DDR“. Der Einsender befasst sich mit einem Artikel der Zeitung, den diese unter der Überschrift „Wen kümmern die Opfer“ veröffentlicht hatte. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes, der von der Redaktion gekürzt wurde. Im eingereichten Leserbrief steht diese Passage: „Hat je einer untersucht wieviel CDU-Unrecht in der BRD geschehen ist. Nur das gesundheitlich medizinische soll hier stehen. Ich erinnere an den Skandal um das Medikament Contergan.“ (sic) In der veröffentlichten Version heißt es an dieser Stelle nach Ausführungen zur Diskussion zu Unrecht in der ehemaligen DDR: „Mit einer künstlich geschaffenen Opferrolle einer ganzen Reihe von Personen werden die wahren Opfer diskreditiert. Dafür gibt es eine Reihe belegbarer Beispiele. Ich erinnere an den Skandal um das Medikament Contergan…“ Der Beschwerdeführer kritisiert die bearbeitete Veröffentlichung seines Leserbriefes. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich viel Mühe mit dem Beschwerdeführer gegeben. Der jedoch glaube, Meinungsfreiheit sei das Recht auf Druck und Verbreitung seiner Meinung. Und da komme man nicht überein.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Sieg gegen die Sparkasse“ über den Sieg eines Rentners gegen ein örtliches Kreditinstitut. Ein Leser der Zeitung nimmt zu dem Beitrag in Form einer Beschwerde an den Presserat Stellung. Im kritisierten Beitrag stehe eine Passage, in der es heiße: „…und das sagt die Bank zum Fall“. Die Zeitung berichte, dass die Kündigungen der Sparkasse wirksam wären und dies der BGH mit Entscheidung vom 27. Juli 2021 bestätigt habe. Er – der Beschwerdeführer – sei ebenfalls Betroffener einer Kündigung der Sparkasse München und habe einen renommierten Anwalt beauftragt. Allerdings sei weder seinem Anwalt noch ihm ein BGH-Urteil bekannt, welches die Position der Sparkasse bestätigt habe. Er habe dem Autor eine E-Mail geschrieben und um das Aktenzeichen der zitierten BGH-Entscheidung gebeten. Eine Antwort habe er nicht bekommen. Er habe den Verdacht, dass der Autor eine nicht existierende BGH-Entscheidung zitiert habe und folglich betroffene Bürger in die Irre geführt worden sein könnten. Der Chefredakteur trägt vor, das Urteil existiere sehr wohl. Er nennt das Aktenzeichen. Die Beanstandung durch den Beschwerdeführer weist die Redaktion zurück. Dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht beantwortet worden sei, bedauert der Chefredakteur. Man habe sie zur Kenntnis genommen, jedoch den Anwalt in der Verantwortung gesehen, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Zudem sei die Redaktion nicht befugt, einem Leser Aktenzeichen aus nichtöffentlichen Verfahren per E-Mail zu schicken.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „So sollten Regierungskritiker mundtot gemacht werden“. Es geht um den Vorwurf, in der Corona-Krise habe eine „False Balance“ in der Berichterstattung geherrscht. So sei auch die Aussage, dass wir „mit dem Virus leben müssen“ als absurde Außenseiter-Position diskreditiert worden. Jetzt wisse jeder: Sie stimme. In Wahrheit sei „False Balance“ ein politischer Kampfbegriff, um Andersdenkende auszuschließen. Die Zeitung dokumentiere, wie renommierte Medien, Politiker und sogar Kanzleramts-Berater kritische Forscher mit dem „False Balance“-Vorwurf attackierten, um sie mundtot zu machen. Illustriert ist der Beitrag mit einem Symbolbild gleich unter der Überschrift, auf dem bekannte Corona-Experten mit Pflastern über dem Mund dargestellt sind. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift einen Kodex-Verstoß. Diese suggeriere, dass die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit eingeschränkt werden solle. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass die gewählte Überschrift selbst Ausdruck der Meinungsfreiheit sei. Von der im Text geäußerten Meinung mag man natürlich halten, was man wolle – sie mag unverständlich sein oder unbequem, nachvollziehbar oder weit hergeholt. Aber das sei das gute Recht einer jeden Meinungsäußerung. Unethisch, wie z.B. eine Beleidigung, werde sie dadurch noch lange nicht. Und im Übrigen: Jegliche Form von „Geschmackskontrolle“ durch Presseselbstregulierung verbiete sich von selbst.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Nach Corona-Impfung: Berliner Opernsängerin sagt alle Auftritte ab“. Im Beitrag berichtet die Redaktion von einer Künstlerin, die in den sogenannten sozialen Medien mitgeteilt hatte, dass sie nach der Corona-Impfung Kopfschmerzen und Schwindelgefühle bekommen habe und nun an einer leichten Gesichtslähmung und Störung der Bewegungskoordination leide. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Aussagen der Sängerin in dem Beitrag nicht als unbestätigte Vermutungen erkennbar gemacht worden seien. Auch vermisst sie eine erklärende Einordnung durch die Redaktion. Die Berichterstattung sei geeignet, bei der Leserschaft unbegründete Befürchtungen zu erwecken. Die Rechtsabteilung des Verlages betont in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei dem beanstandeten Artikel um einen Erfahrungsbericht handele. Dies werde bereits im ersten Satz deutlich. Darin heiße es, dass die Opernsängerin „nach eigener Aussage mit schweren Impfnebenwirkungen zu kämpfen“ habe. Der Artikel konzentriere sich darauf, die Symptome der Frau aufzuzeigen. Für den objektiven Leser werde eindeutig erkennbar, dass noch keine abschließende Diagnose vorliege. Der Text werde der Aufgabe der Presse gerecht, auch über individuelle Erfahrungen zu informieren. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung) liege nicht vor. Der Bericht sei weder reißerisch dargestellt noch werde das Sensationsinteresse bei Leserinnen und Lesern bedient. Es gehe vielmehr um eine sachliche Darstellung einer individuellen Erfahrung.
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Ein Internet-Portal berichtet unter der Überschrift „Blowjob auf einem Ryanair-Flug: Zeuge filmt heimlich mit!“ über eine Sex-Szene in einem Flugzeug. Ein Ire habe ein entsprechendes Video auf seinem Twitter-Account veröffentlicht. Dem Beitrag sind zwei Fotos eines Pärchens beigefügt, die offensichtlich dem Video entnommen worden sind. Auf einem Foto ist das Gesicht des Mannes verpixelt; von der Frau ist nur der seitliche Oberkörper zu sehen. Der Kopf ist verdeckt. Die Frau beugt sich über den Schoß des Mannes. Auf dem zweiten Foto ist nur die Frau von der Seite zu sehen. Ihr Gesicht ist komplett verdeckt. Eingebettet ist zudem ein Twitter-Beitrag einer schottischen Zeitung. Er zeigt das Paar. Das Bild ist verpixelt. Ein Nutzer des Portals sieht durch die Veröffentlichung den Pressekodex verletzt. Medien sollten nicht über einzelne Vergehen gewöhnlicher Menschen berichten. Die Verantwortlichen des Internet-Portals können nicht ausschließen, dass die gezeigten Personen nicht doch zu erkennen seien. Für die Stellungnahme zu der Beschwerde lässt sich das Internet-Portal anwaltlich vertreten. Die Redaktion bedauere, dass die Veröffentlichung auf Unmut gestoßen sei. Aus ihrer Sicht seien die Beteiligten nicht zu erkennen und deshalb die Beschwerde unbegründet. Ungeachtet dessen habe sich die Redaktion entschieden, den beanstandeten Beitrag von der Website zu nehmen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Online-Petition gegen die drohende Abschiebung einer Familie. Diese besteht aus vier Personen. Diese sind Krim-Tataren. Die Abschiebung hängt davon ab, ob sie von der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Der Oberbürgermeister der Stadt habe in einer Reaktion auf die Petition deutlich gemacht, dass eine Abschiebung auch im derzeitigen Status der Duldung nicht unmittelbar bevorstehe. Durchatmen – so die Zeitung – könnten die Unterstützer der Betroffenen aber erst, wenn die Behörde dieser gut integrierten Familie eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt habe. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der Oberbürgermeister der Stadt, der in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) sieht. Die Sichtweise der Stadtverwaltung zu dem Fall komme in dem Beitrag nicht vor, obwohl er, der Oberbürgermeister diese in einer Pressemitteilung dargelegt habe. Darin habe er Vorwürfe gegen die örtliche Ausländerbehörde zurückgewiesen. Die Stadt strebe für die von der Krim stammende Familie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an. Leider sei eine der wesentlichsten Voraussetzungen, nämlich die Klärung der Identität, bislang durch die Familie nicht erfüllt worden. Die Redaktion der Zeitung berichtet, sie habe sich in der Berichterstattung der genannten Familie gewidmet, weil das Schicksal der gut integrierten Familie ein großes Thema am Ort gewesen sei und viele Menschen bewegt habe. Bereits bei einer laufenden Petition hätten sich etwa 450 Menschen für die Familie eingesetzt.
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Die Tötung eines 20-jährigen Tankstellenmitarbeiters in Idar-Oberstein mit einem Pistolenschuss ist Thema eines Berichts in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Der war bekennender Querdenker“ zeigt die Redaktion Bilder und ein Video der Überwachungskamera der Tankstelle. Der Tatverdächtige ist jeweils unverpixelt zu sehen. Der Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens werden ebenfalls genannt. Im Video heißt es, die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter sei bereits abgeschlossen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild und im Video einen Verstoß gegen den medienrechtlichen Anonymitätsschutz. Der Täter sei klar zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass an der Information über Straftaten immer ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Nach Absatz 2 der Richtlinie 8.1 veröffentliche die Presse u. a. Fotos, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiege. Die Überprüfung muss zugunsten des öffentlichen Interesses ausgehen, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege und wenn die Straftat in aller Öffentlichkeit geschehen sei. Beide Punkte seien hier gegeben. Im Fall Idar-Oberstein wurde ein junger Mensch getötet, nur weil er den Täter auf die Maskenpflicht hinwies, was in Pandemie-Zeiten nicht wirklich überrasche. Der Täter selbst – so die Zeitung - habe betont, er habe ein Zeichen setzen wollen, weil das Opfer ihm keine Waren habe verkaufen wollen, solange er sich der Maskenpflicht verweigere. Es handele sich um einen Fall, der zeige, wie sehr sich die Szene der landläufig als „Querdenker“ bekannten Gruppierung radikalisiert habe. Diese Umstände seien zweifellos als „besonders“ im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex einzustufen. Fazit aus Sicht der Redaktion: Gleich zwei Regelbeispiele aus dem Kodex seien hier gegeben: Das öffentliche Interesse an dem Fall überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten.
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