Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Beitrag „Donald Trump greift nach deutscher Impfstoff-Firma“. Der Zeitung zufolge versuche der damalige US-Präsident, deutsche Wissenschaftler, die an einem potentiellen Corona-Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen nach Amerika zu locken und das Medikament exklusiv für sein Land zu sichern. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert diesen im Beitrag enthaltenen Satz: „Es geht um die in Tübingen ansässige Firma CureVac, die mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus Sars-Cov-2 arbeitet“. Dies sei falsch, da das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nicht in der beschriebenen Weise tätig sei. Das Institut habe auf eine Anfrage unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Vertrag zur Entwicklung eines Sars-CoV-2-Impfstoffs mit der CureVac gebe. Der Ressortleiter Wirtschaft der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Tatsächlich habe die Ursprungsversion gedruckt und online einen Fehler enthalten. Die Redaktion habe diesen in allen online verfügbaren Versionen mittlerweile korrigiert und transparent auf den Vorgang hingewiesen.
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„Wie Deutschland und die USA um den Corona-Impfstoff kämpfen“ titelt eine Großstadtzeitung online. Sie berichtet, laut dem Bericht einer Sonntagszeitung versuche der damalige US-Präsident Trump, deutsche Wissenschaftler der Firma CureVac, die an einem potentiellen Corona-Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen nach Amerika zu locken und das Medikament exklusiv für sein Land zu sichern. Ein Leser der Zeitung stört sich an dem im Bericht enthaltenen Absatz: „CureVac arbeitet seit Januar gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus.“ Das sei falsch, da das PEI mitnichten als Bundesbehörde in dieser Richtung forsche. Das PEI habe auf eine Anfrage unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Vertrag zur Entwicklung eines Sars-CoV-2-Impfstoffs mit der Firma CureVac gebe. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass nach heutigem Sachstand Tatsache sei, dass es keinen Vertrag zur gemeinsamen Entwicklung eines Impfstoffes zwischen dem Paul-Ehrlich-Institut und CureVac gegeben habe. Es sei hier offenbar zu einem Missverständnis gekommen, das Eingang in eine Agentur-Meldung gefunden habe und daher von weiten Teilen der Medien aufgegriffen worden sei. Die Zeitung werde die fehlerhafte Angabe korrigieren. Der Presserat stellt nach Überprüfung fest, dass die Zeitung eine Korrektur – wie angekündigt - ausgeführt hat.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „USA wollen deutsche Impfstoff-Forscher anlocken“. Im Beitrag wird ein Medienbericht zitiert, demzufolge es wegen der Corona-Krise zu einer indirekten, aber handfesten wirtschaftlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Trump, der damalige US-Präsident, versuche, deutsche Wissenschaftler, die an einem potentiellen Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen in die USA zu locken. Der Beschwerdeführer kritisiert einen Absatz in dem Beitrag. Der lautet wie folgt: „In der Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten wegen der Krise durch das Corona-Virus geht es nach Informationen der (Sonntagszeitung) um die in Tübingen ansässige Firma CureVac, die gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus arbeitet.“ Dies sei falsch, da das PEI als Bundesbehörde mitnichten in diese Richtung forsche. Das PEI habe unmissverständlich klargestellt, dass es durch Medienberichte zu einem Missverständnis gekommen sei. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung und gesteht einen Fehler ein. Diesen habe die Redaktion korrigiert, so dass die unkorrekte Passage im Online-Angebot der Zeitung nicht mehr enthalten sei.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Deutschland wehrt sich gegen den US-Zugriff auf Tübinger Coronaimpfstoff-Firma“. Die Zeitung beruft sich auf eine Sonntagszeitung. Der zufolge habe der damalige US-Präsident Donald Trump eine deutsche Firma mit hohen Geldsummen in die USA locken wollen. Alternativ habe er versucht, sich die Alleinrechte für einen möglichen Impfstoff der Tübinger Firma CureVac zu sichern. Der Beschwerdeführer kritisiert diesen im Bericht enthaltenen Absatz: „CureVac arbeitet mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus.“ Dies sei falsch, da das PEI als Bundesbehörde daran mitnichten forsche. Das PEI nimmt ebenfalls Stellung. Als Bundesbehörde sei man streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen sind.“ Die Zeitung macht von der Möglichkeit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online in einem Newsticker unter anderem die Meldung „Coronavirus: Merkel-Regierung verhandelt wohl mit Impfstofffirma – versucht Trump sie abzuwerben?“ Im Text heißt es, die deutsche Firma CureVac mache aktuell wohl Fortschritte in der Entwicklung eines Impfstoffs. Die Arbeit der Firma wolle sich Trump (damals noch US-Präsident) für die USA sichern – und zwar exklusiv. Die Redaktion beruft sich dabei auf eine Meldung, die eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht hat. Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem diesen Absatz: „CureVac ist eine Firma, die gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus arbeitet.“ Dies sei falsch, da das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als Bundesbehörde mitnichten daran forsche. Das PEI verweist auf Medienberichte zur CureVac AG und die angeblich dort laufende Entwicklung eines neuen Impfstoffs. Dabei sei es zu einem Missverständnis gekommen. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Der stellvertretende Redaktionsleiter beruft sich auf eine Meldung, die von einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht worden ist. Auch eine Nachrichtenagentur habe die Meldung verbreitet. Das Ganze sei ein Missverständnis gewesen, das die Redaktion noch vor Eingang der Beschwerde von sich aus aufgeklärt habe. Die falsche Interpretation sei Leserinnen und Lesern gegenüber transparent gemacht worden.
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Eine Zeitschrift mit dem Themenschwerpunkt Campen veröffentlicht eine Doppelseite unter der Rubrik „Schaufenster“. Sechs Anbieter von Camping-Bedarf werden vorgestellt und positiv beschrieben. Jeder Artikel enthält Kontaktinformationen der Anbieter. Auch ein Toyota-Händler wird mit Kontaktdaten und positiver Wertung vorgestellt. Auf weiteren Seiten stellt die Redaktion Anbieter vor und bewertet sie positiv. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt eine unzulässige Vermischung von redaktionellen Beiträgen, PR und Werbeinhalten, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. Er rechtfertigt die Art der Berichterstattung. Die Redaktion fühle sich verpflichtet, in den vielfältigen Segmenten rund ums Campen die Übersicht zu behalten und ihre Leserinnen und Leser darüber zu informieren, welche Hersteller und Produkte sie bei ihren Reisen sinnvoll unterstützen können. Der Chefredakteur stellt fest, dass seine Zeitschrift strikt auf die gebotene Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten achte.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht auf der Titelseite einen Beitrag über die Trauer von Königin Elizabeth um ihren Gatten Prinz Philipp. Die Überschrift lautet: „Queen Elizabeth (95) – Heimweh nach Philipp! – Einsame Stunden am Grab“. Ein Foto zeigt die Königin vor einem Grabkreuz. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass es sich bei dem Foto um eine Montage handele, die nicht als solche erkennbar und ohne erläuternden Hinweis sei. Das veröffentlichte Bild der Königin sei nicht auf dem Friedhof entstanden, sondern bei der Begutachtung von Pferden auf Schloss Windsor. Die Leser würden in die Irre geführt. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt mit, dass die Bestattungszeremonie von Prinz Philipp weltweit medial begleitet und im Fernsehen übertragen worden sei. Die Leserinnen und Leser wüssten demnach, dass der Prinz nicht „auf der grünen Wiese“ bestattet worden sei. Sein Sarg sei in das Gewölbe der königlichen St. George Kapelle gebracht worden. Demnach sei auch allen klar, dass das auf der Titelseite veröffentlichte, sehr einfach gestaltete und stark verwitterte Grabkreuz nicht das Grabkreuz von Prinz Philipp sein könne. Das gezeigte Grabkreuz und die gezeigte Szene dienten lediglich als Symbol für die schwere Zeit, in der sich die Königin nach dem Tod von Prinz Phillipp befunden habe. Die Kernaussage auf der Titelseite „Heimweh nach Philipp!“ – so die Chefredakteurin - sei zweifellos richtig.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag mit dem Titel „´Ich fuhr mit 8 Wein-Schorlen und zwei Long Island Ice Tea“. Der Artikel berichtet über den ehemaligen Profifußballer Andreas Brehme, der Gast in der Redaktion gewesen sei. Es heißt, dass Brehme 2011 mit 1,78 Promille am Steuer erwischt worden sei. Der Führerschein sei ihm für ein Jahr entzogen worden. Um Ihn wiederzubekommen, habe Brehme einen Fahr-Eignungstest (MPU) machen müssen. Als er 2012 den Test gemacht habe, habe er die Firma ON MPU Deutschland kennengelernt, an der er inzwischen beteiligt sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Firma und die Beteiligung des Ex-Fußballers daran. Er sieht darin eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsabteilung des Verlages übersendet dem Presserat eine Stellungnahme der Redaktion. Darin betont diese, dass es bei der Berichterstattung im Wesentlichen um die persönliche Geschichte von Andreas Brehme gegangen sei. Brehme habe im Gespräch mit der Redaktion auf seine Firma hingewiesen. Man sehe daher keinen Grund, die Firma nicht zu erwähnen und halte diese auch weiterhin für zulässig.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht innerhalb von vier Wochen mehrere Seiten zum Thema „Gesundheit“, sowie eine Seite zum Thema „Prüfer und Berater“. Alle Seiten enthalten Listen von Anwaltskanzleien, Ärzten und Immobilien- bzw. Steuerberatern. Ein Leser der Zeitung sieht in den Listen Werbung, die nicht als solche erkennbar ist. Eine Kennzeichnung als Anzeige wäre erforderlich gewesen. Der Chefredakteur teilt mit, nach seiner Einschätzung sei der durch eine durchgehende Linie getrennte und grafisch eindeutig abgegrenzte Adressblock für die Leserschaft als nicht redaktioneller Inhalt erkennbar.
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