Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Nicht Dogecoin, sondern Bitcoin

„Elon Musk verursacht Krypto-Kurssturz“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht über das Verhältnis von Elon Musk zur Kryptowährung Dogecoin. Deren Kurs sei nach einem TV-Sketch mit Musk um 28 Prozent eingestürzt. Im Artikel heißt es unter anderem: „Dabei hat der Tesla-Chef den Dogecoin-Boom selbst ausgelöst, als er Ende Februar Münzen für 1,5 Mrd. Dollar kaufte.“ Ein Leser der Zeitung meint, es werde suggeriert, Elon Musk hätte für 1,5 Milliarden Dogecoin gekauft. Fakt sei aber, dass er für 1,5 Milliarden Dollar Bitcoin gekauft habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung antwortet auf die Beschwerde mit einer Stellungnahme des zuständigen Redakteurs: „Ich hätte in der angegriffenen Passage der Berichterstattung allenfalls explizit deutlicher machen müssen, dass es sich um Bitcoin-Münzen handelt, aber: Dort steht nicht, dass Elon Musk Dogecoin für 1,5 Milliarden gekauft hat, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Bitcoin-Kauf von Musk und seine Ankündigung, die Krypto-Währung als Zahlungsmittel zu akzeptieren, haben den Dogecoin-Kurs im Februar um fast 1000 Prozent steigen lassen, wie u.a. die ´New York Times´ berichtet (...). Dass der Kurs von Dogecoin nach Musks Auftritt bei SNL abstürzte, lässt sich hier nachvollziehen. Über diesen Sachverhalt haben außerdem zu der Zeit auch mehrere Kollegen berichtet.“ Dem sei nicht viel hinzuzufügen, so der Redakteur abschließend. Den Anforderungen an die Achtung vor der Wahrheit nach Ziffer 1 des Pressekodex und die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 sei jedenfalls Rechnung getragen worden. Der Artikel enthalte keine falschen Angaben, sondern gebe schlicht die Ereignisse so wieder, wie sie sich zugetragen haben.

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Und wieder mal ein Flickenteppich

„Neue Freiheit, alter Jammer“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung online einen mit Namen gezeichneten Kommentar. Der Autor kritisiert, dass Deutschland trotz steigender Impfquote schlecht auf die Rückkehr zur Normalität vorbereitet sei. Es blieben die alten Reaktionsmuster: Wieder einmal seien die Bundesländer vorgeprescht, so dass erneut ein Flickenteppich an unterschiedlichen Regeln entstanden sei. Es sei erstaunlich, dass im Laufe der Corona-Krise die politischen Akteure in Deutschland nicht gelernt hätten, sich auf absehbare Entwicklungen vorzubereiten - so der Autor. Es sei absehbar gewesen, dass mit fortschreitendem Impftempo auch die Frage aufkommen werde, ob die Grundrechte für alle Geimpften weiter eingeschränkt bleiben dürften. Juristisch sei die Sache klar, dazu gebe es schon Gerichtsentscheidungen und in Karlsruhe stünden weitere Entscheidungen an. Spätestens dann sei die Politik zum Handeln gezwungen. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - sieht durch den Beitrag die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Ihm sei aufgefallen, dass zahlreiche Autoren von Meinungsbeiträgen keine Quellen angäben. Das sei auch hier der Fall. Er stört sich etwa an der Formulierung „Juristisch ist die Sache klar“ und fragt, inwieweit die Sache juristisch klar sei. Der Leser nennt ein weiteres Beispiel. “Zu den ethischen Fragen gibt es inzwischen viele Stellungnahmen, aus denen mehrheitlich ein klares Votum für die rasche Rückkehr zu den Freiheitsrechten erkennbar ist.“ Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der kritisierte Beitrag sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete, dass Nachrichten und Kommentare oder sonstige Äußerungen, die vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützt sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen sind. Dies umfasse also die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Vollständigkeit sowie unter gewissen Umständen die Pflicht zur rechtlichen Prüfung und die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen. Von einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht könne - so die Rechtsvertretung – im beanstandeten Beitrag nicht die Rede sein. Die im Beitrag geäußerten Tatsachenbehauptungen seien wahr und belegbar, die Meinungsäußerungen zulässig. Insbesondere in der journalistischen Form des Kommentars sei es nicht üblich, Äußerungen mit Quellenangaben zu versehen. Auch bei rein nachrichtlichen Texten würde dies wohl meistens massiv zu Lasten der Lesbarkeit gehen.

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Infektionen und ihre statistischen Tücken

Unter der Überschrift „immer mehr junge Menschen infiziert“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht über die dritte Welle der Pandemie. Dem Artikel beigestellt ist eine grafisch aufbereitete Statistik. Diese enthält auf der y-Achse verschiedene Altersgruppen, beispielsweise als erste die Gruppe „0 bis 9 Jahre“. Auf der x-Achse folgen die Angaben „Infektionen zwischen 3.3.2020 und 2.2.2021 in Prozent der Infektionen, Infektionen seit 3.2.2021, in Prozent der Infektionen, sowie die Zunahme der Infektionen seit 3.2.2021. Für die erste Altersgruppe 0 bis 9 Jahre: Infektionen zwischen 3.3.2020 und 2.2.2021 insgesamt 679 (4,42 Prozent), für den Zeitraum seit 3.2.2021 insgesamt 533 (7,44 Prozent), unter Zunahme der Infektionen 78,5 Prozent. Ein Leser kritisiert per Beschwerde die Statistik. Die Zahlen unter „Zunahme der Infektionen“ seien einfach der Prozentsatz zwischen den beiden Infektionszeiten. Auf den ersten Blick sehe man, dass die Zahlen sinken. Im direkten Vergleich sei z.B. in der ersten Zeile keine Zunahme um 78,5 Prozent zu verzeichnen, sondern eine Abnahme um 21,5 Prozent. Allerdings sei ein Vergleich zwischen den beiden Werten grundsätzlich unsinnig. Die erste Zahl beziehe sich auf einen Zeitraum von elf Monaten, die zweite über knapp drei Monate. Wenn man dies berücksichtige, komme man auf einen Anstieg von über 200 Prozent. Aber auch dieser Vergleich sei unsinnig, da im ersten Zeitraum Kinder so gut wie gar nicht getestet worden seien. Nachweislich hätten viele Kinder Corona ohne ernsthafte Symptome gehabt. Der Chef vom Dienst der Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer mische in seiner Beschwerde eine berechtigte Kritik an einer missverständlichen Grafikspalte mit allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen die Redaktion, die völlig unbegründet seien. Die Grafik sollte zeigen, wie dynamisch die dritte Welle der Corona-Pandemie verlaufen sei. Der Chef vom Dienst räumt ein, dass seine Zeitung eine Grafik veröffentlicht habe, die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens nicht mehr aktuell gewesen sei. Dazu habe die Redaktion umgehend eine Korrekturmeldung veröffentlicht. Die zuständige Redakteurin habe inzwischen ein 20-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der habe eine Entschuldigung für die Irrtümer in der Tabelle akzeptiert.

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Ein Sorgfaltsverstoß liegt nicht vor

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Hintergründe zur Explosion im Hafen von Beirut. Die Nachforschung führe zurück zu einem verlassenen Schiff, das mit 2.750 Tonnen Ammoniumnitrat in der Stadt angekommen sei. Recherchen hätten ergeben, dass der Schiffseigner Verbindungen zur Hisbollah-Bank habe. Die Redaktion stellt die Frage, ob die explosive Ladung tatsächlich für die Hisbollah bestimmt gewesen sei. Der Eigner des Schiffes „Rhosus“ hat jedenfalls alle Anstrengungen unternommen, seinen Besitzerstatus zu verschleiern. Gerichtsakten zeigten nach Angaben des Magazins, dass der Geschäftsmann ein Darlehen zum Kauf eines anderen Schiffes bei der namentlich genannten Bank aufgenommen habe. Amerikanische Ermittler werfen der Bank vor, als Geldwäscher für die Hisbollah zu agieren. Ein Ermittler habe festgestellt, dass die Bank dafür berüchtigt sei, säumigen Kreditnehmern Druck zu machen, um dubiosen Kunden wie der Hisbollah Gefälligkeiten zu erweisen. Der Anwalt des im Artikel genannten Schiffseigners trägt vor, dass sein Mandant nicht Eigentümer des Schiffes zu Beginn seiner letzten Reise gewesen sei. Er habe weder Kenntnis von seiner Ladung noch von der geplanten Fahrtroute gehabt. Der im Bericht genannte Schiffseigner wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat gegen zahlreiche Details der Berichterstattung.

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Grüne fahren angeblich gerne Geländewagen

Eine überregionale Sonntagszeitung berichtet gedruckt und online über eine Umfrage zu politischen Vorlieben und präferierten Automarken unter Personen, die in den nächsten sechs Monaten eine Auto-Anschaffung planen oder in den letzten zwölf Monaten getätigt haben. Niemand fahre so gern Geländewagen wie die Ökoklientel. Marktforscher hätten untersucht, welche Verbindung zwischen politischen Vorlieben und präferierten Automarken bestehe. Das überraschende Ergebnis zu ihrer noch unveröffentlichten Umfrage zu Automarken und Sonntagsfrage: Grünen-Wähler fahren am häufigsten Geländewagen. Es stecke – so die Redaktion – ein Kern Wahrheit im weit verbreiteten Spott über das bessergestellte, grün angehauchte Bürgertum, das im SUV vor dem Ökoladen vorfahre. Jeder sechste Grünen-Sympathisant habe laut der Studie einen Geländewagen vor der Haustür stehen. Vier Leser der Zeitung kritisieren die Berichterstattung. Ihr Vorwurf: Die Umfrage werde falsch interpretiert. Basis der Umfrage seien Autokäufer und nicht Wähler der Grünen. Somit könne kein Rückschluss auf die Grünen-wähler getroffen werden. Entsprechende Schlussfolgerungen in Überschrift, Unterzeile und Artikeltext seien aus der Luft gegriffen. Zwei Beschwerdeführer monieren zudem einen Verstoß gegen Richtlinie 2.1 des Kodex. Es werde weder der Zeitpunkt der Befragung, die genaue Fragestellung, noch der Auftraggeber genannt. Auch teile die Zeitung nicht mit, ob ihre Befragung repräsentativ sei. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Die Aussagen im Beitrag, Grünen-Wähler würden gern Geländewagen fahren, seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Da es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handele und keinerlei Aussage getroffen werde, könne eine unwahre Berichterstattung nicht angenommen werden. Ebenso sei die Unterüberschrift „Niemand fährt so gerne Geländewagen wie die Ökoklientel“ vor dem Hintergrund der zitierten Umfrage nicht unwahr. Die Studie vergleiche unter anderem die tastsächlichen Käufe von SUV´s in den vergangenen 12 Monaten durch die unterschiedlichen Wählergruppen. Das Ergebnis der Studie sei, dass die Wählerschaft der Grünen in diesem Fall die Nase vorn hat.

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Redaktion passt Karte den Realitäten an

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Grundreche weltweit in Corona-Zeiten. Der Beitrag ist mit einer interaktiven Weltkarte illustriert. Ein Leser des Magazins kritisiert, die Karte zeige die Grenzen Marokkos falsch an. Die Besetzung der Westsahara werde zwar von den USA anerkannt, nicht aber von Deutschland. Die Rechtsvertretung des Magazins gibt dem Beschwerdeführer Recht. Die Redaktion schließe sich regelmäßig der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung an. Völkerrechtlich gehöre die Westsahara zweifellos nicht zu Marokko. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Redaktion ergreife einseitig Partei für Marokko, entbehre hingegen jeder Grundlage. Zum einem befasse sich der Beitrag nicht vorrangig mit dem Westsaharakonflikt oder auch nur mit Marokko im Allgemeinen, und nehme schon deshalb keine Partei in diesem Konflikt. Zum anderen und vor allem aber befasse der Beitrag sich mit der Menschenrechtslage weltweit. Durch die Einfärbung der Karte werde Marokko gerade kein Unbedenklichkeitszeugnis ausgestellt. Die Freiheitsrechte würden als beschränkt ausgewiesen. Wenn überhaupt, werde gerade nicht Partei für Marokko ergriffen, sondern Kritik an der dortigen Menschenrechtssituation geübt. Die Rechtsabteilung teilt mit, die Redaktion habe die Karte unmittelbar nach Eingang der Beschwerde der völkerrechtlichen Lage angepasst. Auf diese Korrektur werde am Ende des Textes hingewiesen.

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„Schulterschluss der CDU mit Extremen“

Gegenstand der Beschwerde ist ein von einem Nachrichtenmagazin online veröffentlichter Beitrag. Darin geht es um eine Entscheidung im Stadtrat von Plauen im Vogtland. Dort habe die CDU „im Bündnis“ mit der AfD und einer Neonazi-Partei dafür gestimmt, einem Demokratieprojekt, das sich für Toleranz einsetze, die Gelder zu entziehen. Die CDU habe diese Entscheidung im Stadtrat mit der AfD und der Neonazi-Kleinstpartei „III. Weg“ erwirkt. Das Geld solle nun für andere „Demokratie bildende Projekte“ ausgegeben werden. Das Abstimmungsverhalten wird in dem Beitrag als „Schulterschluss der CDU mit rechtsextremen Akteuren von AfD und III. Weg“ bezeichnet. Hinter der Streichung der Gelder stecke ein längerer lokaler Streit über ein gegen Sachsens Ministerpräsident Kretschmer gerichtetes Wahlplakat, auf dem dieser mit einem Riesenpenis abgebildet gewesen sei. Die CDU habe den Affront in der aktuellen Haushaltsdebatte zum Anlass genommen, dem Demokratiebündnis die künftigen Gelder zu entziehen. Ein Leser des Magazins kritisiert die Berichterstattung. Diese erwecke den Eindruck, CDU und AfD würden ein Bündnis zum gegenseitigen Vorteil eingehen. Eine deckungsgleiche Abstimmung zu einem Sachverhalt bzw. der Verwendung von Haushaltsmitteln als „Schulterschuss“ zu bezeichnen, sei nicht nur grob falsch, sondern auch irreführend. Die Behauptung unterstelle in diesem Fall der CDU eine politische Verbindung in ein zum Teil stark rechtskonservativ geprägtes Lager. Die Redaktion hält die Beschwerde für unbegründet. Im kritisierten Beitrag gehe es um die Darstellung eines lokalpolitisch „zeitgeschichtlichen“ Geschehens. Die Redaktion stelle den Vorgang neutral dar.

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SUV-Fahrer mit heruntergelassenen Hosen

„Ich hatte Angst um mein Leben“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag, in dem es um einen womöglich psychisch gestörten Mann und sein Verhalten gegenüber Nachbarn geht. Nach mehreren Vorfällen sei er in eine Klinik eingewiesen worden, zum Zeitpunkt der Berichterstattung aber bereits wieder entlassen gewesen. Nach Aussagen von Passanten sei er in hohem Tempo mit seinem SUV durch eine Kleinstadt gefahren. Zum Bericht gestellt ist ein Foto, das den Mann – als Gino H (37) bezeichnet - mit heruntergelassenen Hosen zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Foto eine herabwürdigende Darstellung des Mannes, der offensichtlich verwirrt sei. Ein Mitglied der Redaktion teilt mit, zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei nicht klar gewesen, ob der Betroffene psychisch krank sei. Die Polizei habe nach der Festnahme nach der für mehrere Menschen gefährlichen Fahrt durch die Stadt wörtlich von einem „psychischen Ausnahmezustand“ gesprochen. Ein Gutachten im Hinblick auf eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit sei erst im Rahmen des Prozesses erstellt worden. Die gründliche und umfangreiche Recherche der Autorin des Artikels habe das Bild eines Mannes gezeichnet, der den Menschen in seinem Umfeld wiederholt und ganz bewusst Angst gemacht habe. Er habe Menschen unter Druck gesetzt und einige sogar mit dem Tode bedroht.

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Schossen Wolfsfreunde auf einen Hochsitz?

Eine Regionalzeitung berichtet über den Abschuss eines Wolfs. Wolfsfreunde hätten die Jagd auf das Tier massiv gestört und auch auf einen Hochsitz geschossen. Eine Leserin der Zeitung stellt fest, dass es nicht belegt sei, dass Wolfsfreunde auf den Hochsitz geschossen hätten. Entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien ohne Hinweise auf Wolfsfreunde eingestellt worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Ermittlungen nach dem mutmaßlichen Schuss auf den Hochsitz im Februar eingestellt worden seien, da kein Täter habe ermittelt werden können. Dies hätte im Artikel deutlicher herausgestellt werden müssen. Die Ermittler seien allerdings nach seinen Informationen seinerzeit davon ausgegangen, dass die Schüsse von Wolfsaktivisten stammen könnten.

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Beteiligte kamen ausführlich zu Wort