Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Öko-Heuchelei? Bei SUV´s liegen Grünen-Wähler vorne“ über eine Umfrage zum Thema SUV-Nutzung in Deutschland. Unter dem Zwischentitel „Grünen-Anhänger: In der Theorie Klimaschützer, in der Praxis oft Klimasünder“ heißt es, das Ergebnis überrasche. Demnach „entscheiden sich Grünen-Wähler derzeit am häufigsten für Geländewagen, also SUV´s, dem Feindbild schlechthin für alle Klimaschützer“, so die Zeitung. Laut Studie habe jeder sechste befragte Grünen-Sympathisant einen Geländewagen vor der Haustür stehen. Ein Leser der Zeitung stellt fest, eine statistische Aussagekraft dieser Studie sei für den Sachverhalt fragwürdig, eine Pauschalaussage über die Mobilitätsvorlieben aller grünen Wähler lasse sich daraus nicht ableiten. Das sei im Vorfeld dieser Veröffentlichung öffentlich kritisiert worden. Die Zeitung habe das Thema trotzdem mit einer eindeutigen Tendenz aufgegriffen und mit einer Überschrift versehen, die man wohl als bewusste Lüge klassifizieren müsse. Auch im Artikel selbst – so der Beschwerdeführer weiter – fänden sich „eindeutige Unwahrheiten“. Die Redaktionsleiterin trägt vor, der Artikel beziehe sich auf das Ergebnis der Umfrage eines Meinungsforschungsinstituts. Für die Untersuchung seien 1.042 Personen befragt worden, eine Größe, die für bevölkerungsweite Umfragen als aussagekräftig gelte. Von den Befragten hätten sich am häufigsten Grünen-Wähler für einen SUV entschieden. Dies sei angesichts der umweltfreundlichen Einstellung der Partei durchaus ein überraschendes Ergebnis, das als solches dargestellt werden könne.
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Eine Großstadtzeitung berichtet über Magnet-Angler, die britische Handgranaten aus dem Wasser gefischt haben. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das zwei Männer vom Kampfmittelräumdienst mit den Granaten zeigt. Beide tragen weiße Masken. Die Bildunterschrift lautet: „Der Kampfmittelräumdienst mit den Granaten, die zum Abtransport in einer Holzkiste liegen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, das Bild verstoße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). In die Gesichter der beiden dargestellten Männer seien offensichtlich nachträglich Mund-Nase-Bedeckungen gezeichnet worden, ohne dass dies in der Bildunterschrift oder im Artikel erklärt werde. Der verantwortliche Redakteur habe gesagt, das Bild sei von einem freien Fotografen in der Form, in der es gedruckt worden sei, zur Verfügung gestellt worden. Die Redaktion habe keine Bearbeitung vorgenommen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, aufgrund des keineswegs alltäglichen Fundes und einer weiträumigen Ufersperrung durch die Polizei habe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die Masken seien den beiden fotografierten Männern durch den Fotografen hinzugefügt worden. Der Sinngehalt liegt im Fall dieses Bildes darin, den Granaten-Fund zu dokumentieren. Da der Sinngehalt des Bildes gar nichts mit den Masken zu tun habe, könne dieser durch deren nachträgliche Hinzufügung auch nicht entstellt oder verfälscht werden. Der Fotograf habe sich zu der Masken-Maßnahme ohne Wissen der Redaktion entschlossen, weil er mehrfach von Seiten der Polizei darauf hingewiesen worden sei, dass er Beamte nur abbilden dürfe, wenn sie bei Einsätzen, bei denen Covid-19-bedingte Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten, mit Gesichtsmasken zu sehen seien.
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Ein Mann soll seine von ihm getrennt lebende Frau und deren Bruder erschossen haben. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Schüsse auf offener Straße“. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Opfer durch die Angabe der Wohnadresse, die Veröffentlichung eines Fotos des Straßenzuges und in einem Fall von Details zur Person identifizierbar würden. Es liege eine Verletzung des Opferschutzes sowie des Schutzes des Aufenthaltsortes vor. Eine leitende Redakteurin der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach intensiver Prüfung habe die Redaktion festgestellt, dass sie auf die Nennung der kritisierten Details hätte verzichten können. Aufgrund der schweren Straftat und dem daraus resultierenden öffentlichen Interesse halte man die gewählte Art der Berichterstattung jedoch für erforderlich und angemessen. Den Vorwurf des „Sensationsjournalismus“, wie ihn die Beschwerdeführerin sehe, weist die Redaktion zurück.
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„Mädchen (9) nach der Schule abgefangen und vergewaltigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über eine Sexualstraftat in einer Kleinstadt. Der Täter sei noch nicht gefasst. Der Mutter des Mädchens seien dessen Verletzungen aufgefallen. Die Zeitung schreibt: „Das Mädchen war zu Besuch bei der Mutter, wohnt aber sonst in einer betreuten Wohngruppe. Ihre Mutter ist wegen einer Bindungsstörung nicht in der Lage, das Kind in Obhut zu haben.“ Das Kind habe der Polizei gegenüber erzählt, es sei nach der Schule zu seiner Wohngruppe aufgebrochen. In einem Park hätten Männer auf einer Bank gesessen und Bier getrunken. Einer von ihnen habe es ins Gebüsch gezerrt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass das Kind aufgrund der vielen persönlichen Informationen wie Name des Horts, Wohnverhältnisse, Name der Schule, Alter etc. identifizierbar werde. Die Rechtsvertretung des Verlages steht auf dem Standpunkt, dass die Identität des Opfers nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex ausreichend gewahrt worden sei. Vor allem habe die Redaktion bewusst auf die Nennung des Namens des Opfers sowie auf die Veröffentlichung von Fotos verzichtet. Allein die wenigen genannten Merkmale dürften wohl kaum ausreichen, um das Mädchen zu identifizieren. Die Tatsache, dass sich die Tat in einer Kleinstadt ereignet habe, könne keinen Verstoß gegen den Pressekodex begründen. Die beanstandete mangelnde Anonymisierung – so die Rechtsvertretung weiter - sei per se presseethisch unerheblich. Der Artikel sei nämlich am selben Tag aus dem Internet-Angebot genommen und durch eine erheblich umgeschriebene Version ersetzt worden. Nach Zweifeln der Redaktion an der Richtigkeit der ersten Meldungen und aufgrund neuer Informationen aus Polizeikreisen sei die Berichterstattung freiwillig und frühzeitig korrigiert worden. Die neue Version verzichte auf identifizierende Merkmale.
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Regionalzeitung berichtet über einen Prozess wegen Kindesmissbrauchs. Angeklagt ist ein Paar. Der Mann gesteht diverse Taten. So habe er unter anderem eine Frau aus dem Landkreis angestiftet, „sich Arme und Beine eines Babys einzuführen“. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, die Beschreibung der Tat gehe weit über das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinaus. Sie teilt mit, dass ihre 16-jährige Tochter die Zeitung oft in die Hand bekomme. Sie wolle ihr solche Informationen definitiv ersparen. Die Leserin habe, seit sie den Artikel gelesen habe, oft dieses Bild im Kopf und fühle sich traumatisiert. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Kritik der Beschwerdeführerin als „maßlos überzogen“. Um ihrer Beschwerde Nachdruck zu verleihen, behaupte sie, traumatisiert zu sein. Kindesmissbrauch oder in diesem Fall Missbrauch eines Babys finde in der Öffentlichkeit weitreichende Aufmerksamkeit und sei von höchstem öffentlichem Interesse. Der Autor des monierten Beitrages schreibt eine E-Mail an die Beschwerdeführerin. Darin bedauert er, dass die Frau eine Einschränkung erfahren habe. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Er müsse der Beschwerdeführerin Recht geben: Er habe über einen der grausamsten Prozesse geschrieben, der in den letzten Jahren am Landgericht stattgefunden habe. Aus seiner Sicht müsse die Öffentlichkeit erfahren, was den Angeklagten im Einzelnen vorgeworfen werde. Nur so lasse sich für die Öffentlichkeit einschätzen, welches Strafmaß gerechtfertigt sei.
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„Jeder 2. Tatverdächtige ist Ausländer“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um die Kriminalität an Bahnhöfen und in Bahnen. Die Redaktion beruft sich auf Daten der Bundespolizei, wenn sie schreibt: „Sexualstraftaten in Bahnen und Bahnhöfen werden mehrheitlich von Migranten begangen!“ Der Autor zitiert aus den Statistiken: „Der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger ist überproportional hoch – und steigt immer weiter.“ Ein Leser der Zeitung stellt fest, die Überschrift des Beitrages stimme, doch enthalte der Text Unwahrheiten. Die Redaktion mache aus Tatverdächtigen Täter. Die Rechtsvertretung des Verlages bestreitet Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Aus der Berichterstattung ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass es nur um die Verdächtigung von Personen gehe. Eine tatsächliche Tat sei aber noch nicht nachgewiesen. Dies werde bereits in der Überschrift deutlich gemacht. Dort werde ausdrücklich der Terminus „Tatverdächtige“ genutzt. Auch wenn es um Statistiken gehe, spreche der Bericht von „Verdächtigen“. Von einer Gleichsetzung eines Tatverdächtigen mit einem Täter und einer darin liegenden Unwahrheit oder einer Vorverurteilung von Verdächtigen könne nicht die Rede sein.
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Eine Zeitung veröffentlicht online einen Nachruf auf einen Berliner Musiker. Die Überschrift lautet: „Nachruf an Peter Hollinger“: In sich für sich selbst genug“. Im Beitrag wird die Lebensgeschichte des Musikers erzählt: „Als er aus seiner Wohnung raus musste, nahm er sich das Leben. Nachruf auf einen, der nicht nur in der Musik keine Kompromisse einging. In den letzten 15 Jahren lebte er mit einer Musiker-Familie zusammen. Er war eng mit seiner Wohnung verwoben und verließ sie selten. Der ersten Räumungsklage der Wohnungseigentümerin gab das Gericht nicht statt. Wegen eines psychiatrischen Gutachtens wurde der Termin um drei Monate verschoben, dann noch einmal. Aber kein drittes Mal. ´Bevor ich hier raus muss, hänge ich mich auf´. Das war Peters Standpunkt, das erzählte er den Nachbarn, das wusste jeder im Haus. Man war besorgt, doch was sollte man tun? Peter Hollinger war kein Mann für Kompromisse.“ Ein Leser erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.7, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Selbsttötung). Im Artikel werde keine Zurückhaltung in der Berichterstattung über die Selbsttötung gewahrt. Die Redaktion berichte über die Art der beabsichtigten Selbsttötung. In gewisser Weise habe der Autor die Selbsttötung relativiert und ins Positive gerückt. Es werde ausgesagt, dass der Verstobene kein Mann für Kompromisse gewesen sei. Zwischen den Zeilen deute der Autor an, dass dieser Mann schwer psychisch krank gewesen sei und dringend Hilfe benötigt hätte. Doch das werde mit keinem Wort gesagt, so der Beschwerdeführer. Der für die Nachrufe-Seite verantwortliche Redakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Seit Jahrzehnten veröffentliche die Zeitung einmal in der Woche eine Nachrufseite über nicht prominente Berliner. Schon oft habe die Redaktion über Menschen geschrieben, die ihrem Leben selbst ein Ende gesetzt hätten. Warum solle die Redaktion dies ausgerechnet im Fall des selbstbestimmten Todes nicht tun?
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In einem Beitrag, den ein Redaktionsnetzwerk veröffentlicht, geht es unter der Überschrift „Debatte um die Studienleistungen von Annalena Baerbock – das sind die Fakten“ um den beruflichen Werdegang der Politikerin. Im Netz würden falsche Behauptungen verbreitet und Fragen gestellt. Diese unterzieht die Redaktion einem Faktencheck. Unter anderem heißt es im Beitrag: „Ist Annalena Baerbock eine Juristin? Nein. Jura hat sie im Nebenfach studiert. (…) Baerbock hat Politikwissenschaften im Hauptfach und dann den britischen Masterstudiengang in ´Publik International Law´ (absolviert). ´Volljuristen´ müssen in Deutschland aber zwei Staatsexamen nachweisen.“ Ein Nutzer des Netzwerks vermutet Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (Sorgfalt) des Pressekodex. Der Artikel treffe die Aussage, dass man in Deutschland mit einem „Master of Laws“ nicht als „Jurist“ oder „Juristin“ bezeichnet werden dürfe, obwohl die Bezeichnung Juristin/Jurist keine geschützte Berufsbezeichnung sei. Damit sei die Schlussfolgerung „nein“ auf die Frage „Ist Annalena Baerbock eine Juristin?“ falsch. Es handele sich nicht um einen akademischen Titel. Die Bezeichnung „Jurist“ werde mit der umgangssprachlichen Bezeichnung „Volljurist“ durcheinandergeworfen. Der Geschäftsführer des Netzwerks nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Bezeichnung „Juristin“ oder „Jurist“ werde umgangssprachlich als Oberbegriff für Personen verwendet, die einen klassischen juristischen Beruf wie Anwalt, Staatsanwalt oder Richter ausübten bzw. die Qualifikation dafür hätten. Frau Baerbock bezeichne sich selbst nicht als „Juristin“, sondern als „Völkerrechtlerin“, da ihr die Qualifikation für die Ausübung eines klassischen juristischen Berufs fehle. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Textpassage mache deutlich, dass die Bezeichnung als „Völkerrechtlerin“ korrekt sei.
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„Leonie (13) in Wien vergewaltigt und ermordet – Was das Amt alles für den Mädchen-Killer getan hat! Das sind die vier Tatverdächtigen – Leonie fiel Dealer-Clique in die Hände“. So überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag. Im Beitrag wird mitgeteilt, drei ihrer mutmaßlichen Peiniger (16, 18 und 23) seien gefasst worden Ein weiterer Mann (22) werde per Haftbefehl gesucht. Die Polizei teilt mit, Leonie sei mit Ecstacy gefügig gemacht, vergewaltigt und anschließend getötet worden. Im Beitrag ist die Rede davon, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um eine „Gruppe afghanischer Drogendealer“ gehandelt habe. Die afghanische Staatsbürgerschaft sei – so die Zeitung – von der Polizei bestätigt worden. Deren Aufenthaltsstatus, Vorstrafen etc. werden unter der Überschrift „Das ist über die vier Tatverdächtigen bekannt“ dargestellt. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie erkennt eine Vorverurteilung der verdächtigen Personen. Zwar werde in der Unterzeile zur Überschrift von Tatverdächtigen geschrieben, doch suggeriere die Überschrift, dass es sich dabei um die Täter handele. Die Zeitung mache mit ihrem Artikel Stimmung gegen Personen mit Fluchthintergrund. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Er sei unbegründet. In dem Artikel würden die vier Tatverdächtigen bereits in der Unterzeile und mehrfach im folgenden Text als solche bezeichnet. Sie würden also gerade nicht als verurteilte Täter dargestellt. Der Vorwurf der Vorverurteilung sei daher völlig unverständlich.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über eine Messerasttacke in Würzburg. Sie zeigt zwei Fotos des mutmaßlichen Täters, wie er von der Polizei überwältigt wird und wie er mit einem Messer durch die Stadt läuft. Die Szene wird auch in einem beigefügten Video gezeigt. In einem weiteren Artikel wird der bayerische Innenminister Joachim Herrmann zitiert. Ihm zufolge sei der mutmaßliche Täter bereits in den vergangenen Monaten aufgefallen und zwangsweise in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin bittet um Prüfung, ob die Veröffentlichung der Fotos gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex verstoße. Eine Schuldfähigkeit des mutmaßlichen Täters sei bis jetzt nicht erwiesen worden. Außerdem sei bekannt gewesen, dass der Mann schon zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Berichterstattung über die Messerattacke von Würzburg geradezu für ein Paradebeispiel für die Anwendung von Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Kodex (Schutz der Persönlichkeit/Kriminalberichterstattung). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen des somalischen mutmaßlichen Täters seien zunächst die Intensität des Tatvorwurfs zugunsten des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Die Messerattacke in Würzburg mit mehreren Todesopfern stelle zweifellos eine außergewöhnlich schwere und in ihrer Art und Dimension besondere Straftat dar. Diese sei in aller Öffentlichkeit verübt worden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde unbegründet.
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