Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6644 Entscheidungen
In einer Lokalzeitung berichtet der Autor eines Beitrages über die sinkenden Anmeldezahlen bei einer Sekundarschule. Lange hätten Verwaltung und Politik den Fall von einem Beobachtungsposten aus verfolgt. Jetzt habe die Stadtverwaltung vorherige Denkverbote aufgebrochen und einschneidende Veränderungen ins Spiel gebracht. Es gehe darum, wie die Schule an einem Standort zu betreiben sei oder Teilstandort einer Gesamtschule werden solle. Der Schulleiter habe sich im Verlauf einer Ausschusssitzung – so die Zeitung – „allerdings schon für eine ehrliche Analyse disqualifiziert“. Corona und einen geburtenschwachen Jahrgang als Gründe anzuführen, sei schon merkwürdig genug. Das zentrale Problem der Schule jedoch sei, dass nur 25 Prozent der Viertklässler auf die Sekundarschule wechselten. Dass der Schulleiter dafür die Schuld der Zeitung in die Schuhe schieben wolle, sei als Ablenkungsmanöver leicht zu durchschauen. Hätte er ein Interesse daran gehabt, dass in der Zeitung über die engagierte Arbeit der Schule während der Pandemie berichtet werde, hätte er entsprechende Anfragen nicht mehrfach abgelehnt, stellt der Autor fest. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag namentlich genannte und mit Foto abgebildete Schulleiter. Er kritisiert, dass die Zeitung sowohl die Veröffentlichung seiner Stellungnahme als auch eine Gegendarstellung abgelehnt habe. Er betrachtet durch das Verhalten der Redaktion „die Pressefreiheit überdehnt“. Auch sieht er den Schutz seiner Person als missachtet an. Der Presserat hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für die Veröffentlichung von Gegendarstellungen nicht zuständig sei. Der Schulleiter sieht in der Berichterstattung mehrere falsche Behauptungen. Eine Richtigstellung habe die Zeitung nicht veröffentlicht, obwohl ihr eine Stellungnahme, eine Gegendarstellung und Leserbriefe zum Thema vorgelegen hätten. Eine von der Zeitung beauftragte Rechtsanwältin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Bei dem kritisierten Beitrag handele es sich um einen als solchen gekennzeichneten Kommentar. Die Redakteure der Zeitung sähen keinerlei Anlass, von ihrer Unabhängigkeit bei der Berichterstattung über Vorgänge an der Sekundarschule abzurücken. Es gehöre zu ihren Aufgaben, auch über unbequeme Tatsachen zu berichten.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über eine Auseinandersetzung auf Gemeindeebene. In den jeweiligen Überschriften ist von einem Betrugsvorwurf gegen den örtlichen Bürgermeister die Rede. Im Text wird jeweils die Frage gestellt, ob der Bürgermeister ein Betrüger sei. Diese Auffassung vertrete ein Einwohner, der von der Gemeinde ein Grundstück habe kaufen wollen. Sein Vorwurf: Der Bürgermeister habe ihm im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf zu viel Geld aus der Tasche ziehen wollen. Die Zeitung lässt den Kaufinteressenten ausführlich zu Wort kommen. Der fühlt sich „veräppelt“, weil die Gemeinde ihm für ein Grundstück zu viel Geld abknöpfen wolle. Die Verwaltung beruft sich auf ein Gutachten, von dem der Kaufinteressent behauptet, es stamme von einer „Haus- und Hofgutachterin“. Die Zeitung berichtet, der Mann habe den Bürgermeister wegen „versuchten Betrugs“ und „weiterer, noch zu beweisender Vorwürfe“ angezeigt. Laut Zeitung geht es auch um Amtsmissbrauch, Vetternwirtschaft und Steuerverschwendung. Die Zeitung gibt die Meinung des Kaufinteressenten so wieder: „Ein Bürgermeister, der rechtswidrig handelt, darf kein Bürgermeister sein.“ Die Redaktion gibt im Verlauf einer längeren Passage im Artikel dem Mann die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Stadtrat habe seinerzeit beschlossen, ein bestimmtes Grundstück an einen bestimmten Erwerbsinteressenten zu verkaufen und den Kaufpreis gutachterlich ermitteln lassen. Das Gutachten habe einen Kaufpreis von 4.700,-- Euro ergeben. Das sei dem Kaufinteressenten zu teuer gewesen. Ein Gegengutachten habe einen Kaufpreis von 1.700,00 Euro genannt. Da über den Verkaufspreis keine Einigung erzielt worden sei, habe der Stadtrat die Aufhebung des vorherigen Verkaufsbeschlusses beschlossen. Das betreffende Grundstück steht folglich seitdem nicht mehr zum Verkauf. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass in der Berichterstattung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass er als Bürgermeister lediglich einen Stadtratsbeschluss umgesetzt habe. Er sieht durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt. Er sei eine Person des öffentlichen Lebens. Die Wiedergabe der Vorwürfe schade in erheblicher Weise seiner Reputation als Person und als Bürgermeister. Die Zeitung gebe einseitig, unkritisch und unkommentiert die Meinung einer Person wieder, nämlich die des Kaufinteressenten. Die Zeitung hätte den Bürgermeister nicht unkommentiert mit den Vorwürfen in Verbindung bringen dürfen. Sie hätte die unzutreffenden und beleidigenden Äußerungen des Kaufinteressenten nicht wiedergeben dürfen. Die Redaktion steht zu ihrer Berichterstattung und sieht in keinem Punkt presseethische Grundsätze verletzt. Anders als vom Bürgermeister behauptet, werde im Beitrag sehr wohl erwähnt, dass der Bürgermeister einen Stadtratsbeschluss umgesetzt habe und dass es sich um das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen handele.
Weiterlesen
In dieser Beschwerde geht es um einen Beitrag, den eine überregionale Tageszeitung gedruckt und online im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 veröffentlicht hat. Die Redaktion befasste sich darin mit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zur Zulassung von Parteien zur Bundestagswahl. Dort heißt es, das „Team Todenhöfer“ habe es versäumt, die Beteiligungsanzeige von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnen zu lassen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Gründer der im Beitrag erwähnten Partei „Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei“. Es sei nicht richtig, wenn die Zeitung behaupte, der Bundeswahlausschuss habe das “Team Todenhöfer“ nicht zur Bundestagswahl zugelassen. Die Zulassung sei erfolgt. Das sei auch Thema in einer Pressemitteilung gewesen, die die Partei an die Zeitung geschickt habe. Die unwahre Behauptung sei ein Angriff auf die Freiheit und Fairness der Bundestagwahl. Im Ergebnis betreibe die Redaktion politischen Rufmord an der Partei. Sie verfälsche damit die Wahl. Die Redaktion stellt fest, der Beschwerdeführer verschweige, dass die Zeitung die entsprechende Formulierung umgehend klargestellt habe. Sie stellt fest, dass die Berichterstattung keine Verletzung presseethischer Grundsätze beinhalte. Die Zeitung weist auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Mauer steht auf Weg der Gemeinde“ über eine Gemeinderatssitzung in einem Ort ihres Verbreitungsgebiets. Am Ende der jüngsten Sitzung habe sich ein Gemeinderat zu Wort gemeldet. Er habe berichtet, dass eine von einem privaten Bauherrn errichtete Mauer nun die Zufahrt zum Friedhof behindere. Erste Messungen hätten ergeben, dass das Bauwerk über 70 Zentimeter weit auf den dortigen öffentlichen Weg hinausrage. Der Bauherr ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Der Autor des Beitrages habe nicht recherchiert, sondern völlig unreflektiert den letzten Punkt der Gemeinderatssitzung aufgeschnappt und einen reißerischen Artikel daraus gemacht. Die Mauer stehe z. B. neben dem Weg und stelle keine Behinderung dar. Vielmehr diene sie zur Befestigung eines Hanges. Außerdem sei der Weg im Besitz der Kirchen- und nicht der bürgerlichen Gemeinde. Durch die Zeitung habe er von den Einwänden gegen die Mauer gehört. Der Redaktionsleiter bestreitet einen Verstoß gegen pressethische Grundsätze. Die Mauer stehe definitiv auf dem Grund der Gemeinde ohne Genehmigung bis zu 0,71 Zentimeter weit. Die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien gewahrt worden. Sein Name sei nicht genannt worden.
Weiterlesen
„Eigene Partei jagt Ahrweiler-Landrat aus dem Amt“ – so überschreibt die Online-Version einer Boulevardzeitung einen Beitrag. Darin geht es um das Verhalten des Landrates des Kreises Ahrweiler in der Nacht der großen Flut vom 14.Juli 2021. Die Aussage der Überschrift findet sich auch im Vorspann. Weiter schreibt die Zeitung: „Jetzt gab ihm die CDU im Kreistag den Laufpass, verkündete sie Montagabend (16. August 2021) auf ihrer Homepage: ´Landrat Dr. Jürgen Pföhler kann krankheitsbedingt sein Amt absehbar nicht mehr ausüben. Der Schritt von Landrat Dr. Jürgen Pföhler, sein Amt nicht mehr wahrzunehmen, war daher notwendig und unausweichlich.´“ Ein Leser der Zeitung sieht eine falsche Berichterstattung. Der Landrat habe nach wie vor sein Amt inne. Daher könne ihn seine eigene Partei auch nicht aus dem Amt geworfen haben. Eine Partei habe laut Grundgesetzt nicht die Kompetenz, einen Landrat aus seinem Amt zu werfen. Der Geschäftsführer des CDU-Kreisverbandes Ahrweiler habe ihm – dem Beschwerdeführer – gegenüber den Bericht dementiert und auf eine am Vortag publizierte Erklärung verwiesen. Eine Justitiarin der Rechtsvertretung des Verlages spricht von einer ganz normalen politischen Online-Berichterstattung, die sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit der Presse bewege. Daran gebe aus presseethischer Sicht nichts zu kritisieren. Kurzum: Unbegründeter und überflüssiger als diese Eingabe könne eine Presseratsbeschwerde kaum sein.
Weiterlesen
Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht mehrere Meldungen zum Landrat von Ahrweiler, Dr. Jürgen Pföhler. Darin heißt es, der Landrat lege sein Amt nach der Flutkatastrophe vom Juli nieder. Das habe der CDU-Kreisverband Ahrweiler mitgeteilt. Die Meldungen geben Kritik der Partei am Landrat wieder. Der Schritt Pföhlers, sein Amt nicht mehr wahrzunehmen, sei „daher notwendig und unausweichlich“. Der Beschwerdeführer in diesem Fall trägt vor, der Landtagsabgeordnete im Bundesland Rheinland-Pfalz und Erste Kreisbeigeordnete im Landkreis Ahrweiler habe ihm im August gesagt, er vertrete den vorübergehend erkrankten Landrat. Der Landrat habe sein Amt nicht niedergelegt, und der CDU-Kreisverband habe dies auch nie behauptet. Der Geschäftsführer und Chefredakteur der Agentur teilt mit, die Redaktion habe die Erklärung der CDU-Fraktion im Kreistag von Ahrweiler nicht richtig interpretiert. Am Tage nach der ursprünglichen Berichterstattung habe die Redaktion korrekterweise geschrieben, dass Pföhler sein Amt krankheitsbedingt absehbar nicht mehr ausüben könne. Er sei krankgeschrieben. Es handele sich also nicht um einen formellen Rücktritt.
Weiterlesen
Die Online-Version einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Gender-Wahn: Jetzt sollen wir sogar das Alphabet neu buchstabieren“ über Pläne, die Buchstabiertafel gendergerecht zu reformieren. Es geht um den Entwurf des Deutschen Instituts für Normung, nach dem die bisherigen Personennamen (Anton, Berta etc.) durch Städtenamen ersetzt werden sollen. Begründung: Auf der seit 1890 gebräuchlichen Buchstabiertafel würden 16 männliche, aber nur sechs weibliche Vornamen verwendet. Die Änderung in Städtenamen solle eine geschlechtergerechte Darstellung garantieren. Die Redaktion zitiert eine Professorin, die die angedachte Änderung für eine absurde „Sprachreinigung“ hält. Die Menschen sollten umerzogen werden, heißt es weiter im Zitat. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, der Artikel unterstelle mehr als böswillig schon in der Überschrift, dass die Buchstabiertafel aus Gründen des Genderns geändert werde. Das sei eine „glatte Lüge“. Der wahre Grund sei eine Anregung des Antisemitismus-Beauftragten des Landes Baden-Württemberg, da die aktuelle Tafel aus der Nazi-Zeit sei. Dass die Änderung so wissentlich falsch dargestellt werde, hält der Beschwerdeführer für eine Verhöhnung des Anliegens. Passage aus einer Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Normung: „In der Zeit des Nationalsozialismus wurden alle jüdischen Namen in der Buchstabiertafel ersetzt. So wurde aus David Dora und aus Nathan Nordpol. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden diese Änderungen in der ehemaligen postamtlichen Buchstabiertafel nur teilweise rückgängig gemacht. Die Justiziarin des Verlages scheibt in ihrer Stellungnahme, bei der Aussage „Gender-Wahn“ handele es sich um eine nicht zu beanstandende Meinungsäußerung.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, der sich mit der Gründung einer Projektgruppe zur Erhaltung der Überreste eines ehemaligen Kriegsgefangenenlagers in Moosburg befasst. Eine Leserin teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Pressemitteilung des Landratsamtes Erding handele, die unbearbeitet veröffentlicht worden sei. Eine entsprechende Kennzeichnung habe die Redaktion nicht vorgenommen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
Weiterlesen