Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Sonntagszeitung berichtet über den Prozess gegen einen 41-jährigen Mann. Ihm wird vorgeworfen, eine Rohrbombe gebaut und sie sich selbst vor die Tür gelegt zu haben, um den Verdacht auf seine ehemalige Partnerin zu lenken, mit der er einen Sorgerechtsstreit führt. Der Zeitung zufolge hat der Angeklagte die Tat zugegeben. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Meinung, dass der Mann versucht habe, seinem Stiefsohn ein mit Cristal Meth versetztes Bonbon zu geben. Der Bericht enthält Fotos des Angeklagten, auf denen er mit einer FFP2-Maske zu sehen ist. Bezeichnet wird er als „Marcus Z.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Angeklagte erkennbar dargestellt wird. Dem widerspricht die Rechtsabteilung des Verlages. Auf den Fotos trage der Mann eine verhüllende Gesichtsmaske. Auch werde sein Nachname nur verkürzt genannt. Damit fehle es bereits der Grundvoraussetzung einer jeden Vorverurteilung und der Erkennbarkeit einer bestimmten Person. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit den Worten: Wer für niemanden erkennbar sei, könne auch nicht vorverurteilt werden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über Corona-Infektionen in einem Altenpflegeheim in Sachsen-Anhalt. Dort seien 21 Personen, Heimbewohner und Pflegekräfte, positiv getestet worden. Zwei Bewohner seien gestorben. Über die Ursache heißt es im Beitrag: „Das Schlimmste: Das Virus brachten ungeimpfte Mitarbeiter ins Haus.“ Der Betreiber habe – so die Zeitung – darauf hingewiesen, dass Besuchern nur mit negativem Testergebnis Zutritt zu dem Pflegeheim gewährt werde. Jedoch hätten laut einer im Artikel zitierten Amtsärztin 75 Prozent der dort beschäftigten Mitarbeiter das Impfangebot nicht angenommen. Weiter heißt es, dass alle sieben infizierten Pflegekräfte ungeimpft gewesen seien. Der Autor folgert: „Einer der Impfverweigerer schleppte Corona ins Seniorenheim.“ Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Mit der Überschrift und im Artikel werde suggeriert, die Mitarbeiterinnen des Seniorenheims, welche sich nicht hätten impfen lassen, hätten den Tod der beiden -Senioreninnen zu verantworten. Menschen, die sich aus verschiedenen Gründen nicht impfen lassen könnten oder wollten, würden schuldig am Tod anderer gesprochen. Die Ehre von Menschen – so die Beschwerdeführerin – werde verletzt, wenn sie ungeprüft für den Tod anderer verantwortlich gemacht würden. Die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex gelte ausdrücklich für Berichte aus Ermittlungs-, Straf- oder anderen Verfahren. Die Redaktion widerspricht den Vorwürfen, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. In der Zusammenfassung des Artikels teile der Redakteur unmissverständlich mit, dass die Senioren trotz einer Impfung infiziert worden seien. Er übermittle zugleich auch die Mutmaßung des RKI, wie es zu dem Corona-Ausbruch habe kommen können. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Überschrift des Artikels suggeriere, dass die nicht geimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Tod der beiden Seniorinnen zu verantworten hätten, gehe ebenfalls ins Leere. Verkürzungen, Verknappungen und Pointierungen in Überschriften entsprächen gängiger journalistischer Praxis, die nicht nur vom Presserat, sondern auch von den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet werde.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online in mehreren Artikeln über den Seilbahnabsturz oberhalb des Lago Maggiore in Norditalien. Unter anderem wird mehrfach ein unverpixeltes Foto der israelischen Familie gezeigt, deren fünfjähriger Sohn Eitan der einzige Überlebende des Unglücks war. Die Redaktion war auch bei der Trauerfeier in Israel vertreten. Sie zeigt Fotos einer trauernden Angehörigen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die wiederholte Veröffentlichung der identifizierenden Opfer-Fotos. Er sieht Verstöße gegen presseethische Grundsätze dadurch, dass die Familie und hier vor allem der kleine Eitan instrumentalisiert würden. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Nutzung privater Fotos der Opfer und deren Angehörigen. Mehrere Beiträge befänden sich hinter einer Paywall. Reißerische Textbestandteile sollten die Leser dazu führen, ein Abo abzuschließen. Aus ethischer Sicht gebe es keinen Grund, so viele Beiträge innerhalb von zwei Tagen zu veröffentlichen. Es sei fragwürdig, warum die Bilder nicht unkenntlich gemacht worden seien. Man hätte auf diese auch gleich ganz verzichten können. Der Beschwerdeführer hält es auch für respektlos, dass Bilder von der Trauerfeier gezeigt würden. Solche privaten Momente gehörten nicht in die Öffentlichkeit. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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„Der Diakon hat sich verabschiedet“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über den Weggang eines namentlich benannten Diakons aus einer örtlichen Pfarreiengemeinschaft. Der zuständige Stadtpfarrer kommt in der Berichterstattung umfangreich zu Wort. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der scheidende Diakon. Er bezeichnet den Artikel als unfair, weil lediglich eine Seite der Beteiligten erwähnt werde. Es handele sich um einseitige Berichterstattung. Leider sei er nicht für eine Stellungnahme kontaktiert worden. Eine Recherche habe wohl nicht stattgefunden. Der Diakon sieht durch die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung und die nicht hinterfragte Wiedergabe von Unwahrheiten durch Dritte seine Menschenwürde verletzt. Seine Sicht der Dinge: Die Öffentlichkeit solle nur eine Sicht wahrnehmen. Er jedoch solle als unglaubwürdig und unzuverlässig diffamiert werden. Die stellvertretende Chefredakteurin lässt den Leiter der örtlichen Redaktion auf die Beschwerde antworten. Der Beschwerdeführer sei der katholischen Pfarreiengemeinschaft zugeteilt worden und habe sich im September 2020 bei einem Wallfahrtsgottesdienst den Besucherinnen und Besuchern vorgestellt. Der Abschied ein halbes Jahr nach seinem Dienstantritt sei überraschend gekommen und sei natürlich in der Pfarreiengemeinschaft Thema gewesen. Darüber habe die Zeitung berichtet.
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Unter der Überschrift „Tausende Intensivbetten verschwinden in Deutschland auf mysteriöse Weise“ berichtet eine Regionalzeitung online über die Entwicklung der Intensivbettenkapazität in Deutschland. Ein neues Gesetz gewähre Kliniken riesige Ausgleichszahlungen, wenn es wenig freie Intensivbetten gebe. Kaum sei das Gesetz in Kraft, verschwänden plötzlich tausende Betten. Die Zahlen seien eindeutig. Die Zeitung schreibt, es würden die Ausgleichszahlen für den Fall gewährt, dass die Inzidenz vor Ort über 70 liege und in den Kliniken weniger als 25 bzw. 15 Prozent der Intensivbetten frei seien. Beispiel NRW: Plötzlich sei die Quote von 26,7 Prozent auf 17 Prozent gefallen. Ab 25 Prozent abwärts würden die Zahlungen gewährt. Nur ein Zufall? Der Artikel gibt Antworten des Bundes- und Landesgesundheitsministeriums zu einer redaktionellen Anfrage wieder. Man habe auch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) mehrfach um eine Stellungnahme gebeten, aber keine erhalten. Ein Leser der Zeitung trägt vor, die Beweise, die der Autor für seine Anschuldigungen anführe, seien alle haltlos und schon längst widerlegt worden. Er habe den Autor aufgefordert, eine Korrektur zu veröffentlichen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das DIVI habe sich klar zum Thema geäußert. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor auf die Beschwerde antworten. Er teilt mit, er habe mit großem zeitlichem Aufwand in der Sache recherchiert. Er könne bei sich kein presserechtliches Fehlverhalten feststellen, zumal der Bundesrechnungshof kurz darauf die Bundesregierung für eine „massive Überkompensation der Krankenhäuser“ in der Corona-Krise gerügt habe. Der Autor teilt mit, er habe Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Der habe ihn aufgefordert, seine Aussagen zu widerrufen. Dazu habe er jedoch keinen Anlass gesehen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über eine Schlägerei bei einem regionalen Boxkampf. In den Artikel eingebettet ist der Tweet eines Nutzers, der das Geschehen so kommentiert: „Zuschauer-Prügelei nach dem Kampf von Agit Kabayel! Achtet mal auf den Phänotyp der sich Prügelnden im Video“. Das Video stammt offensichtlich von einer anderen Boulevardzeitung. Wie aus einem Foto zum Beitrag hervorgeht, prügelten sich überwiegend Männer mit südländischem Aussehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Wiedergabe des Tweets, der eindeutig rassistische Äußerungen enthalte. Er vermutet einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Redaktionsleiter bedankt sich beim Beschwerdeführer für seine Stellungnahme zu dem Tweet. Dieser sei schon seit längerer Zeit nicht mehr im Online-Angebot der Zeitung zu finden. Auf Nachfrage berichtet der Redaktionsleiter, dass die Änderung bereits vor Eingang der Beschwerde beim Presserat erfolgt sei.
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„Munition bei Bundeswehrgeheimoperation verschwunden“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online einen Bericht über Ermittlungen beim Kommando Spezialkräfte (KSK). Ausgerechnet bei einem streng geheimen KSK-Einsatz im Ausland seien Tausende Schuss Munition verschwunden. Die Redaktion schreibt, eine kleine KSK-Gruppe sei unter strengster Geheimhaltung in der Sahel-Region in Afrika stationiert. Bei der Operation sollen die Soldaten die Entführung eines deutschen Entwicklungshelfers aufklären und herausfinden, wo er gefangen gehalten werde. Ein Leser des Magazins wirft diesem vor, einen „unglaublich legeren Umgang“ mit sensitiver und als geheim eingestufter Information an den Tag zu legen. Das könnte ernsthafte, womöglich tödliche Konsequenzen haben. Die Presse habe eine Verantwortung auch zum Schutz der Staatsbürger, die sich in einer Geisellage befänden. Nicht nur die Operation zur Befreiung der Geisel, sondern auch das Stillschweigen und der verantwortungsvolle Umgang mit Informationen zur Vorbereitung einer Geiselbefreiung würden von dieser Schutzverantwortung umfasst. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Schlagzeile vom Verlust der Munition sei wohl wichtiger als der Schutz der in dieser Operation eingesetzten Soldaten und – schlimmer noch – das Leben der Geisel selbst. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins sieht in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Geiselnahme in der Sahel-Region sei ja seit langem von offizieller Seite bekannt gemacht worden. Einschaltung und Einsatz der Spezialkräfte seien Allgemeinwissen und eine Selbstverständlichkeit. Dem Autor sei auch selbstverständlich bekannt, dass allzu konkrete Details zu solchen Einsätzen dazu führen könnten, dass deren Ziele und mittelbar auch Menschenleben gefährdet werden könnten. Das Magazin lässt seine Rechtsvertretung weiter erklären, es sei in solchen Fällen bewährte Praxis, dass der Autor das zuständige Einsatzführungskommando vorab über die Berichterstattung informiert, den Fall diskutiert und von sich aus angeboten habe, auf die Nennung gewisser Details zu verzichten. Nach alledem habe es sich also um ein abgestimmtes Verhalten gehandelt, das sowohl den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen als auch den ebenfalls in Einklang zu bringenden Vorgaben des Pressekodex entsprochen habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt, dass in einigen Regionen Bayerns 35 Jahre nach der Reaktor-Katastrophe Wildschweine immer noch radioaktiv belastet seien. Unter anderem erinnert die Zeitung mit diesem Satz an das damalige Unglück: „Das war die größte Katastrophe in der zivilen Nutzung der Kernkraft. Es gab Tausende Tote und Verletzte.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Angabe „Tausende Tote“. Diese Darstellung sei völlig unsachlich. Tatsache sei, dass unmittelbar durch die Explosion des Reaktors zwei Personen ums Leben gekommen seien. Weitere 26 Menschen seien in den darauffolgenden Tagen ihren Verletzungen erlegen. Die Chefredaktion antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass es sich bei dem fraglichen Beitrag um eine im Wortlaut übernommene Meldung einer großen Nachrichtenagentur handele. Die Zeitung dürfe sich in diesem Fall auf das Agenturprivileg berufen. Man könne im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäftes den verfassungsmäßigen Auftrag, die Öffentlichkeit umfassend und tagesaktuell zu unterrichten, nicht erfüllen, wenn man ohne Ausnahme jede Meldung selbständig recherchieren müsste. Auf Meldungen der Nachrichtenagenturen könne man sich in der Regel verlassen. Die Redaktion habe nach interner Beratung die Online-Version geändert. Dort laute der entsprechende Passus nunmehr: „Es gab nach Schätzungen Tausende Tote wegen der Langzeitfolgen“.
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„Was ist eine Frau bereit zu tun, um eine begehrte Rolle zu bekommen?“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin ein Interview mit den drei Strafverteidigern von Dieter Wedel im Vorfeld eines möglichen Strafprozesses wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung einer Schauspielerin. Einer der drei ist seit einigen Jahren Kolumnist des Magazins, in dem das Interview erschienen ist. Im Online-Autorenprofil des Magazins heißt es, der Kolumnist und Verteidiger lasse seine Tätigkeit als Autor des Magazins ruhen. Die vorerst letzte Kolumne ist nach dem nunmehr beanstandeten Beitrag erschienen. Die Redaktion merkt an, sie danke dem Kolumnisten für seine Texte. Sie freue sich, dass er als gelegentlicher Gastautor dem Magazin verbunden bleibe. Ein Leser des Magazins kritisiert, das Interview mit dem Kolumnisten stelle einen Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex dar. Darin geht es darum, dass bei Doppelfunktionen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten müssen. Dies sei in diesem Fall nicht geschehen. Der Strafverteidiger sei langjähriger Kolumnist des Magazins mit dem Schwerpunkt rechtlicher Themen. In diesem Fall werde er selbst vom Magazin interviewt in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger von Dieter Wedel. Ein Mitarbeiter des Magazins werde also zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Das sei eine Doppelfunktion, die von der Redaktion besser vermieden worden wäre. Die Redaktion widerspricht der Beschwerde. Ziffer 6 des Kodex verbiete nicht Doppeltätigkeiten, sondern gebiete lediglich deren strikte Trennung.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen als „Kolumne“ bezeichneten Beitrag, in dem dieser Satz steht: „Fünf Jahre Gefängnis, weil man in der Öffentlichkeit eine Cola trinkt oder sich nach Einbruch der Dunkelheit draußen die Beine vertritt: Ob alle Abgeordneten wissen, was sie mit dem neuen Infektionsschutzgesetz beschlossen haben?“ Eine Leserin des Magazins sieht durch den Beitrag presseethische Grundsätze verletzt. Der Autor stelle den Inhalt der Paragrafen 73 und 74 des Infektionsschutzgesetzes entweder bewusst oder aufgrund einer groben Verletzung der Sorgfalt bei der Recherche völlig falsch dar. Die Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gelte ausschließlich für Fälle, in denen ein Infizierter aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften das Coronavirus tatsächlich weiterverbreite, also durch einen Verstoß nachweislich einen anderen Menschen angesteckt habe. Die Behauptungen des Autors in diesem Fall seien grob wahrheitswidrig, diskreditierten den Bundestag in unsachlicher Weise und leisteten den sogenannten „Querdenkern“ Vorschub. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins stellt fest, die Beschwerde könne als weiteres Beispiel dafür dienen, wie der Raum für eine lebendige Kommunikation immer enger zu werden drohe. Der Autor sei einer der bekanntesten deutschen Kolumnisten. Bevorzugt lege er Denkschablonen und Orthodoxien bloß. Zuspitzung und Übertreibung seien für ihn essentiell. Der Autor habe sich die journalistische Freiheit genommen, die ihm zustehe. Er habe den schlimmsten Fall als Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit einer Regelung genommen, um seine Kritik zu pointieren. Natürlich nehme kein vernünftiger Leser an, jede Verletzung der Corona-Ausgangsperre werde mit fünf Jahren Gefängnis bestraft. Fakt sei allerdings, dass eine solche Bestrafung durchaus denkbar sei. Der Chefredakteur kommt aus seiner Sicht zu dem Schluss, dass die sachliche Basis der ausgesprochenen Kritik „vollkommen einwandfrei“ sei.
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