Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6644 Entscheidungen

Eine E-Mail- blieb unbeantwortet

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Sieg gegen die Sparkasse“ über den Sieg eines Rentners gegen ein örtliches Kreditinstitut. Ein Leser der Zeitung nimmt zu dem Beitrag in Form einer Beschwerde an den Presserat Stellung. Im kritisierten Beitrag stehe eine Passage, in der es heiße: „…und das sagt die Bank zum Fall“. Die Zeitung berichte, dass die Kündigungen der Sparkasse wirksam wären und dies der BGH mit Entscheidung vom 27. Juli 2021 bestätigt habe. Er – der Beschwerdeführer – sei ebenfalls Betroffener einer Kündigung der Sparkasse München und habe einen renommierten Anwalt beauftragt. Allerdings sei weder seinem Anwalt noch ihm ein BGH-Urteil bekannt, welches die Position der Sparkasse bestätigt habe. Er habe dem Autor eine E-Mail geschrieben und um das Aktenzeichen der zitierten BGH-Entscheidung gebeten. Eine Antwort habe er nicht bekommen. Er habe den Verdacht, dass der Autor eine nicht existierende BGH-Entscheidung zitiert habe und folglich betroffene Bürger in die Irre geführt worden sein könnten. Der Chefredakteur trägt vor, das Urteil existiere sehr wohl. Er nennt das Aktenzeichen. Die Beanstandung durch den Beschwerdeführer weist die Redaktion zurück. Dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht beantwortet worden sei, bedauert der Chefredakteur. Man habe sie zur Kenntnis genommen, jedoch den Anwalt in der Verantwortung gesehen, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Zudem sei die Redaktion nicht befugt, einem Leser Aktenzeichen aus nichtöffentlichen Verfahren per E-Mail zu schicken.

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Corona-Experten mit Pflastern über dem Mund

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „So sollten Regierungskritiker mundtot gemacht werden“. Es geht um den Vorwurf, in der Corona-Krise habe eine „False Balance“ in der Berichterstattung geherrscht. So sei auch die Aussage, dass wir „mit dem Virus leben müssen“ als absurde Außenseiter-Position diskreditiert worden. Jetzt wisse jeder: Sie stimme. In Wahrheit sei „False Balance“ ein politischer Kampfbegriff, um Andersdenkende auszuschließen. Die Zeitung dokumentiere, wie renommierte Medien, Politiker und sogar Kanzleramts-Berater kritische Forscher mit dem „False Balance“-Vorwurf attackierten, um sie mundtot zu machen. Illustriert ist der Beitrag mit einem Symbolbild gleich unter der Überschrift, auf dem bekannte Corona-Experten mit Pflastern über dem Mund dargestellt sind. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift einen Kodex-Verstoß. Diese suggeriere, dass die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit eingeschränkt werden solle. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass die gewählte Überschrift selbst Ausdruck der Meinungsfreiheit sei. Von der im Text geäußerten Meinung mag man natürlich halten, was man wolle – sie mag unverständlich sein oder unbequem, nachvollziehbar oder weit hergeholt. Aber das sei das gute Recht einer jeden Meinungsäußerung. Unethisch, wie z.B. eine Beleidigung, werde sie dadurch noch lange nicht. Und im Übrigen: Jegliche Form von „Geschmackskontrolle“ durch Presseselbstregulierung verbiete sich von selbst.

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Schwindelgefühle nach Corona-Impfung

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Nach Corona-Impfung: Berliner Opernsängerin sagt alle Auftritte ab“. Im Beitrag berichtet die Redaktion von einer Künstlerin, die in den sogenannten sozialen Medien mitgeteilt hatte, dass sie nach der Corona-Impfung Kopfschmerzen und Schwindelgefühle bekommen habe und nun an einer leichten Gesichtslähmung und Störung der Bewegungskoordination leide. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Aussagen der Sängerin in dem Beitrag nicht als unbestätigte Vermutungen erkennbar gemacht worden seien. Auch vermisst sie eine erklärende Einordnung durch die Redaktion. Die Berichterstattung sei geeignet, bei der Leserschaft unbegründete Befürchtungen zu erwecken. Die Rechtsabteilung des Verlages betont in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei dem beanstandeten Artikel um einen Erfahrungsbericht handele. Dies werde bereits im ersten Satz deutlich. Darin heiße es, dass die Opernsängerin „nach eigener Aussage mit schweren Impfnebenwirkungen zu kämpfen“ habe. Der Artikel konzentriere sich darauf, die Symptome der Frau aufzuzeigen. Für den objektiven Leser werde eindeutig erkennbar, dass noch keine abschließende Diagnose vorliege. Der Text werde der Aufgabe der Presse gerecht, auch über individuelle Erfahrungen zu informieren. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung) liege nicht vor. Der Bericht sei weder reißerisch dargestellt noch werde das Sensationsinteresse bei Leserinnen und Lesern bedient. Es gehe vielmehr um eine sachliche Darstellung einer individuellen Erfahrung.

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Zeuge filmt Sex-Szene im Flugzeug

Ein Internet-Portal berichtet unter der Überschrift „Blowjob auf einem Ryanair-Flug: Zeuge filmt heimlich mit!“ über eine Sex-Szene in einem Flugzeug. Ein Ire habe ein entsprechendes Video auf seinem Twitter-Account veröffentlicht. Dem Beitrag sind zwei Fotos eines Pärchens beigefügt, die offensichtlich dem Video entnommen worden sind. Auf einem Foto ist das Gesicht des Mannes verpixelt; von der Frau ist nur der seitliche Oberkörper zu sehen. Der Kopf ist verdeckt. Die Frau beugt sich über den Schoß des Mannes. Auf dem zweiten Foto ist nur die Frau von der Seite zu sehen. Ihr Gesicht ist komplett verdeckt. Eingebettet ist zudem ein Twitter-Beitrag einer schottischen Zeitung. Er zeigt das Paar. Das Bild ist verpixelt. Ein Nutzer des Portals sieht durch die Veröffentlichung den Pressekodex verletzt. Medien sollten nicht über einzelne Vergehen gewöhnlicher Menschen berichten. Die Verantwortlichen des Internet-Portals können nicht ausschließen, dass die gezeigten Personen nicht doch zu erkennen seien. Für die Stellungnahme zu der Beschwerde lässt sich das Internet-Portal anwaltlich vertreten. Die Redaktion bedauere, dass die Veröffentlichung auf Unmut gestoßen sei. Aus ihrer Sicht seien die Beteiligten nicht zu erkennen und deshalb die Beschwerde unbegründet. Ungeachtet dessen habe sich die Redaktion entschieden, den beanstandeten Beitrag von der Website zu nehmen.

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Zeitung lässt wichtiges Detail unerwähnt

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Online-Petition gegen die drohende Abschiebung einer Familie. Diese besteht aus vier Personen. Diese sind Krim-Tataren. Die Abschiebung hängt davon ab, ob sie von der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Der Oberbürgermeister der Stadt habe in einer Reaktion auf die Petition deutlich gemacht, dass eine Abschiebung auch im derzeitigen Status der Duldung nicht unmittelbar bevorstehe. Durchatmen – so die Zeitung – könnten die Unterstützer der Betroffenen aber erst, wenn die Behörde dieser gut integrierten Familie eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt habe. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der Oberbürgermeister der Stadt, der in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) sieht. Die Sichtweise der Stadtverwaltung zu dem Fall komme in dem Beitrag nicht vor, obwohl er, der Oberbürgermeister diese in einer Pressemitteilung dargelegt habe. Darin habe er Vorwürfe gegen die örtliche Ausländerbehörde zurückgewiesen. Die Stadt strebe für die von der Krim stammende Familie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an. Leider sei eine der wesentlichsten Voraussetzungen, nämlich die Klärung der Identität, bislang durch die Familie nicht erfüllt worden. Die Redaktion der Zeitung berichtet, sie habe sich in der Berichterstattung der genannten Familie gewidmet, weil das Schicksal der gut integrierten Familie ein großes Thema am Ort gewesen sei und viele Menschen bewegt habe. Bereits bei einer laufenden Petition hätten sich etwa 450 Menschen für die Familie eingesetzt.

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Todesschuss nach Hinweis auf Maskenpflicht

Die Tötung eines 20-jährigen Tankstellenmitarbeiters in Idar-Oberstein mit einem Pistolenschuss ist Thema eines Berichts in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Der war bekennender Querdenker“ zeigt die Redaktion Bilder und ein Video der Überwachungskamera der Tankstelle. Der Tatverdächtige ist jeweils unverpixelt zu sehen. Der Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens werden ebenfalls genannt. Im Video heißt es, die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter sei bereits abgeschlossen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild und im Video einen Verstoß gegen den medienrechtlichen Anonymitätsschutz. Der Täter sei klar zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass an der Information über Straftaten immer ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Nach Absatz 2 der Richtlinie 8.1 veröffentliche die Presse u. a. Fotos, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiege. Die Überprüfung muss zugunsten des öffentlichen Interesses ausgehen, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege und wenn die Straftat in aller Öffentlichkeit geschehen sei. Beide Punkte seien hier gegeben. Im Fall Idar-Oberstein wurde ein junger Mensch getötet, nur weil er den Täter auf die Maskenpflicht hinwies, was in Pandemie-Zeiten nicht wirklich überrasche. Der Täter selbst – so die Zeitung - habe betont, er habe ein Zeichen setzen wollen, weil das Opfer ihm keine Waren habe verkaufen wollen, solange er sich der Maskenpflicht verweigere. Es handele sich um einen Fall, der zeige, wie sehr sich die Szene der landläufig als „Querdenker“ bekannten Gruppierung radikalisiert habe. Diese Umstände seien zweifellos als „besonders“ im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex einzustufen. Fazit aus Sicht der Redaktion: Gleich zwei Regelbeispiele aus dem Kodex seien hier gegeben: Das öffentliche Interesse an dem Fall überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten.

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Zuneigung zu den „Ratten der Lüfte“

Eine bundeslandeigene Zeitung veröffentlicht gedruckt und online den Beitrag „Irre Zuneigung zu den Ratten der Lüfte“. Darin heißt es, das Thema Taubenplage kocht durch eine „fundamentalistische Tierschützerin“ erneut hoch. Die Frau – zum Teil mit vollständigem, zum Teil mit abgekürzten Nachnamen genannt – füttere seit zwölf Jahren illegal Tauben und habe dafür zwei Bußgeldbescheide kassiert. Doch sie füttere die Tiere nicht nur. Sie sei als Tierschützerin auch politisch aktiv und übe Kritik am Umgang mit Tauben. Dem Printbeitrag ist ein Porträtfoto der Frau beigefügt. Es zeigt diese mit Glatze. Im Bildtext steht dieser Hinweis: „In (…) bekannt als schräger Vogel: Taubenmutter (es folgt der komplette Name)“. Die Tierschützerin wendet sich wegen des Beitrages mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie macht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex geltend. Kern ihrer Beschwerde ist zum einen das Bild, das sie während ihrer Straßentheaterzeiten vor 17 Jahren zeigt. Nach Bearbeitung sei von dem damaligen Bild nur ein Kopf mit Glatze übriggeblieben, was mit der Verleumdung „fundamentalistisch“ verbunden werde. Auf einen ersten flüchtigen Blick könnte man an ein Verbrecherfoto glauben. Ihre weltanschauliche und sittliche Überzeugung, dass Tiere ähnlich unveräußerliche Rechte hätten wie Menschen, werde mit dem Wort „irre“ in den Bereich der Psychopathie gerückt. Mit dem Begriff „Ratten der Lüfte“ würden Tauben dämonisiert und zu Ekelobjekten herabgestuft. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Er habe den entsprechenden Artikel aus dem Internetangebot genommen. Mit einer Mail an die Beschwerdeführerin habe er sich dafür entschuldigt, dass die sonst üblichen Kontrollmechanismen in diesem Fall versagt hätten.

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Computerspiele mit eindeutigem Rechtsdrall

Eine Zeitschrift mit dem Themenschwerpunkt Computerspiele veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Rassismus, Islamhass, Transphobie: Das Studio Destructive Creations und die rechte Szene“. Es geht dabei um ein aktuelles Dossier der Initiative „Keine Pixel für Faschisten!“ Dieses sei in Zusammenarbeit mit dem Verein „Gesicht zeigen: Für ein weltoffenes Deutschland!“ erstellt worden. Im Dossier werde aufgedeckt, dass der namentlich genannte Geschäftsführer und verschiedene Entwickler, die ebenfalls namentlich genannt werden, über ihre Spiele rechtsextremes Gedankengut verbreiteten und mit Neonazi-Gruppierungen sympathisierten. Die Redaktion zitiert mehrfach aus dem Dossier. Ein Leser sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er nennt die Kodexziffern 2, 4, 8, 9, und 13. (In der Vorprüfung wurde das Verfahren auf mögliche Verstöße gegen die Ziffern 2, 8 und 9 des Pressekodex beschränkt. Verstöße gegen die übrigen Ziffern waren nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, der Artikel greife ein „Dossier“ eines anonymen Internetprangers („Kein Pixel für Nazis!“) auf. Dieses Dossier nenne keine Autoren. In ihm wird behauptet, einzelne Mitarbeiter eines genannten polnischen Spieleentwicklers hätten Verbindungen in die rechte Szene. Die Betroffenen würden mit vollem Namen genannt. Sehe man das Dossier durch, sei die Faktenlage doch eher dünn. Einzelne Mitarbeiter des Studios würden in Wort und Bild identifizierbar dargestellt. In geradezu obszöner Weise werde aus dem „Dossier“ zitiert. Jede noch so steile These werde weitgehend im Wortlaut übernommen. Fazit: Die Zeitschrift gebe anonym verfasste Vorwürfe wieder. Die Redaktion hinterfrage ihre Quellen nicht und schaffe ein für alle Zeit verleumderisches Google-Suchergebnis auf den Spieleentwickler. Der Autor bezeichne die Spieleentwickler einfach als Neonazis. Der Chefredakteur der Zeitschrift nimmt Stellung. Die Redaktion habe vor der Veröffentlichung des Beitrages die Quelle auf Korrektheit und Plausibilität geprüft, Kontakt zu den Betreibern aufgenommen, um konkrete Informationen zu den Verfassern des Dossiers zu erhalten und das Entwicklerstudio mit den Vorwürfen konfrontiert und dieses um eine Stellungnahme gebeten.

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Feiner Unterscheid zwischen Luftraum und „ADIZ“

Die Online-Version eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag, in dem die Redaktion über das Eindringen von 38 chinesischen Kampfflugzeugen in Taiwans Lufttraum berichtet. Dass chinesische Flugzeuge in den sogenannten taiwanesischen Verteidigungsluftraum ADIZ („Air Defense Identification Zone“) eindringen, passiere fast täglich. Die Redaktion erläutert in einem gesonderten Beitrag den Begriff ADIZ. Darin heißt es, die Zone umfasse nicht nur den eigentlichen Luftraum über der Insel Taiwan, sondern auch Teile der chinesischen Luftüberwachungsgebiete und sogar Teile von Festland-China. Man könne sie als eine Art Pufferzone verstehen, in der einfliegende Militärmaschinen gehalten seien, sich zu identifizieren und ihre Koordinaten fortlaufend zu melden. Ein Leser des Magazins stellt fest, die Überschrift „China dringt mit 38 Kampffliegern in Taiwans Luftraum ein“ sei schlicht falsch. Nicht der Luftraum von Taiwan sei verletzt worden. Vielmehr hätten die Flugzeuge die ADIZ durchflogen. Diese werde aber von China verständlicherweise nicht anerkannt, weil sie sich über chinesisches Territorium erstrecke. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, der Beschwerdeführer kritisiere nur die Überschrift des Beitrages. Diese stamme von einer Nachrichtenagentur und sei für sich genommen falsch. Die Redaktion habe die Überschrift mittlerweile korrigiert. Die Redaktion verwahre sich jedoch entschieden gegen den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Lüge, um Stimmungsmache und Propaganda zu betreiben.

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Verkehrsunfall: Drei beste Freunde tot

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Prozess wegen eines Verkehrsunfalls. Die Überschrift lautet: „Das war doch meine Familie!“. Die Unterzeile: „Prozess gegen jungen Mann, der mit einem Unfall bei (…) seine drei besten Freunde tötete“. Ein Leser der Zeitung wirft dem Autor vor, er vorverurteile in unverantwortlicher Weise den jugendlichen Fahrer. Er nehme Wertungen vor, die erst im beschriebenen Gerichtsprozess zu klären seien. Der Autor – so der Beschwerdeführer – beschreibe genau die soziale Ächtung, die der jugendliche Fahrer und einzige Überlebende des Unfalls im letzten Jahr erlebt habe. Umso unverständlicher und unverantwortlicher seien die Wertungen, die in diesem Artikel vorgenommen würden. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. Er widerspricht dem Vorwurf der Vorverurteilung. Auch wenn die Redaktion die Auffassung vertrete, dass die entsprechende Formulierung zulässig sei, habe man diese in der Online-Fassung dennoch geändert, um jedes Missverständnis zu vermeiden. Die Änderung sei mit einem Transparenzhinweis versehen worden.

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