Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Präparat im redaktionellen Umfeld beworben

Eine Programmzeitschrift behandelt in fünf Heften das Thema Bluthochdruck. Jedes Mal berichtet die Redaktion über ein namentlich genanntes Präparat, das auch mit beigestellten Anzeigen beworben wird. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert diese. Sie werbe in ihrem - scheinbar – redaktionellen Gesundheitsressort auffällig und immer wieder für das genannte Präparat. Eine Doppelseite in einem der Hefte sei auffällig geteilt: Zwei Dreiecke außen seien klar mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet und machten Reklame für das Präparat. Der Teil dazwischen mit der Überschrift „Keine <

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Werbung kommt redaktionell aufgemacht daher

„Wie macht man den besten Käse der Welt?“ – so überschreibt eine Programm-Zeitschrift einen Artikel, in dem die Redaktion äußerst positiv über eine private Käserei berichtet. Dabei ist von einem Käse die Rede, der „durch seine zarte Konsistenz, kombiniert mit einer frischen Schnittlauchnote, den Frühling auf den Tisch bringt.“ Ein anderer, namentlich genannter Käse wird gerühmt, aus der besten Milch gemacht worden zu sein, die das Alpenvorland zu bieten habe. Im selben Heft berichtet die Redaktion über eine 63-Jährige, die bei einer Lotterieveranstaltung fünf Millionen Euro gewonnen habe und sich ihren größten Wunsch, eine Karibik-Kreuzfahrt, erfüllt habe. In einem zum Artikel gestellten Info-Kasten wird die Lotterie namentlich genannt. Für Lose und weitere Informationen verweist die Redaktion auf die Homepage der Lotteriegesellschaft. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall moniert, dass die Artikel aufgemacht seien wie redaktionelle Beiträge, obwohl es sich eindeutig um Produktwerbung handele. Die Programmzeitschrift nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Zeitschrift nennt nach Anfragen nur ein Präparat

Eine Programmzeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo Doktor!“ in fünf Artikeln über Themen aus dem Gesundheitsbereich. Unter der Überschrift „Wie werde ich ständigen Harndrang los?“ antwortet ein namentlich nicht genannter Experte auf eine Leserfrage wegen einer gutartigen Prostatavergrößerung unter anderem, diese könne mit „hochwertigen Phytopharmaka“ behandelt werden. Die in klinischen Studien geprüfte Extraktkombination aus Sägepalmfrüchten und Brennesselwurzeln, wie sie in einem namentlich genannten Präparat vorkomme, sei chemischen Prostatapräparaten ebenbürtig – und das so gut wie ohne Nebenwirkungen. Die Zeitschrift beantwortet weitere Leseranfragen. Stets werden bestimmte Präparate genannt. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert die Veröffentlichungen als Verstöße gegen die Ziffer 7 des Pressekodex. Danach ist auf die strikte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten zu achten. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Redaktion und Anzeigenabteilung der Zeitschrift arbeiteten strikt von einander getrennt. Eine Beeinflussung der Redaktion durch ökonomische Interessen sei ausgeschlossen. Das Erklären von alltäglichen Beschwerden und das Aufzeigen von ersten, einfach umsetzbaren Lösungsansätzen gehörten zu den Wesensmerkmalen der gesundheitsbezogenen Berichterstattung. Der Hinweis auf ein beispielhaft genanntes konkretes Präparat zeige dem Leser einen schnellen, leicht zugänglichen Lösungsansatz auf und entspreche damit dem Informationsinteresse der Leserinnen und der Leser.

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Leser: Das ist das Allerletzte!

Unter der Überschrift „Warum zerstörte der Vater dieses Glück?“ berichtet eine Boulevardzeitung online über den erweiterten Suizid eines Mannes an seiner Familie. Dieser habe seine Ehefrau und seine beiden Töchter mit Schlafmitteln betäubt und danach das Haus angezündet. Der Mann selbst sei in den Flammen an einer Rauchvergiftung gestorben. Die Redaktion zeigt neben Fotos vom brennenden Haus und dem Einsatz der Feuerwehr ein Bild der Familie. Die Gesichter sind verpixelt. Zwei Tage später berichtet die Zeitung noch einmal über die Familie. Die Eltern hätten noch vor kurzem an einer NDR-Quizshow teilgenommen. Das Familienfoto wird erneut gezeigt, diesmal jedoch ohne Verfremdung. Daneben gezeigte Fotos der Kinder sind verpixelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen jegliche Sitte und Anstand. Über einen Brand mit Todesopfern zu berichten sei in Ordnung. Tage danach jedoch über die betroffene Familie zu spekulieren und Fotos zu veröffentlichen, sei einfach das Allerletzte. Die Redaktion versuche auf „schäbigste Weise“, mit dieser Tragödie Profit zu machen. Das sei pietät- und schamlos. Auf die Beschwerde lässt der Verlag die Redakteurin antworten, die mit der Berichterstattung betraut gewesen war. Sie habe nach Erscheinen ihrer Beiträge Kontakt mit Familienangehörigen gehabt. Dabei sei keinerlei Kritik an der Berichterstattung geäußert worden. Somit sei ein Verstoß gegen Richtlinie 8.2 auszuschließen. Angesichts des spektakulären Verbrechens überwiege das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die Interessen der Betroffenen.

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Einziger Überlebender ist tagelang ein Thema

An drei aufeinander folgenden Tagen berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über den einzigen Überlebenden des Seilbahn-Absturzes oberhalb des Lago Maggiore in Norditalien. Die Redaktion zeigt wiederholt ein ungepixeltes Foto der Familie (der überlebende Eitan mit seinen Eltern und seinem Bruder). Sie weist jeweils darauf hin, dass sie das Foto der Familie mit Einwilligung der Angehörigen verbreite. In weiteren Veröffentlichungen ist von einem Einverständnis der Familie keine Rede. Mehr als zwanzig Leser beschweren sich beim Presserat über die Berichterstattung. Einige sehen einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 8.3, laut der Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar gemacht werden dürfen. Andere sehen eine übertrieben sensationelle Berichterstattung nach Ziffer 11, Richtlinien 11.1 und 11.3. Wiederum andere Beschwerdeführer sehen die Grundsätze der Recherche bei schutzbedürftigen Personen verletzt (Richtlinie 4.2). Die Zeitung nimmt zu den Beschwerden nicht Stellung.

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Vorwurf: Statistik komplett durcheinandergewirbelt

„Corona-Schock: Horror-Studie in Israel veröffentlicht“ – so überschreibt ein Lifestyle-Magazin einen Beitrag. Die Unterzeile lautet: „Schützt die Impfung wirksam vor dem Coronavirus? Forscher*innen haben Unglaubliches herausgefunden, was daran zweifeln lässt.„ Der Artikel wird mit der Behauptung eingeleitet: „Bisher galten die zugelassenen Impfstoffe als die Lösung der Corona-Pandemie. Nun werden Einbußen der Wirksamkeit und sogar eine erhöhte Gefahr der Ansteckung nach einer Impfung befürchtet.“ Das Magazin zitiert die Frankfurter Rundschau. Die schreibe, es sei möglich, dass sich Geimpfte häufiger mit dem Virus anstecken als Menschen, die noch keine Impfung erhalten haben. Dies beziehe sich allerdings ausschließlich auf die südafrikanische Corona-Mutation und sei außerdem noch nicht umfassend erforscht. Das Ergebnis gehe auf eine israelische Studie zurück, in der erst 150 Menschen untersucht worden seien. Bei der Studie zeige sich, dass sich fast alle Nicht-Geimpften mit der britischen Variante angesteckt hätten und eine Person mit der südafrikanischen. Bei den Geimpften habe sich die große Mehrheit mit der britischen Mutante infiziert und acht Personen mit der südafrikanischen, so das überraschende Ergebnis. Der Beschwerdeführer sieht durch den Beitrag mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er wirft der Redaktion unter anderem vor, die Statistik komplett durcheinander gewirbelt zu haben. Der Beschwerdeführer: Der Autor des Artikels habe einfach keine Ahnung von Statistik. Die Rechtsvertretung des Verlages bezeichnet die Vorwürfe des Beschwerdeführers schlichtweg als falsch. Die Redaktion gebe lediglich die im Rahmen der Studie ermittelten Infektionszahlen wieder und bewerte dies.

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Schwerer Verstoß gegen den Opferschutz

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Das letzte Foto aus der Todes-Gondel“ über das Seilbahn-Unglück oberhalb des Lago Maggiore in Norditalien. Auf dem Bild sind der einzige Überlebende Eitan (5) und – von hinten – sein Großvater zu sehen. „Kurz nachdem dieses Foto entstand (…), stürzte die Gondel ab“ heißt es im Bildtext. Offenbar handelt es sich um ein privates Handy-Foto. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bildveröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Für die Information der Leserinnen und Leser über diese Katastrophe sei das Foto absolut unerheblich. Er wisse nicht, wie sich die Angehörigen der Opfer angesichts dieses millionenfach verbreiteten Fos fühlten. Da es bei dem Unglück nur einen Überlebenden gegeben habe, zeige das Foto mindestens ein Todesopfer. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Eine „unglückliche“ Berichterstattung

In einer der Bezirksausgaben einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Berg hat die 8000 im Blick“. Es geht darum, dass die Gemeinde hofft, in diesem Jahr den 8.000sten Bürger begrüßen zu dürfen. Dies nimmt die Redaktion zum Anlass, noch einmal ausführlich über die 7.5000ste Bürgerin zu berichten, die im Jahr 2003 begrüßt worden war. Das war damals ein neugeborenes Baby. Die Namen der Eltern und des Kindes werden genannt, ebenso wie dessen Geburtsdatum und -gewicht. Zum Beitrag gestellt ist ein großes Foto. Es zeigt, wie damals der Bürgermeister die Eltern und das Neugeborene begrüßte. Die Mutter der Kleinen ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie kritisiert, dass die Zeitung ein großes Foto ihres inzwischen verstorbenen Mannes, von ihr selbst und ihrer Tochter veröffentliche. Die Redaktion nenne auch das Geburtsdatum und -gewicht ihrer heute 18jährigen Tochter. Damals habe sie ihre Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Jetzt sei das Bild wieder abgedruckt worden, ohne dass man sie gefragt habe. Wegen des Todes des Vaters und der genannten persönlichen Daten hätten sie jetzt ihre Zustimmung nicht noch einmal gegeben. Nach der Veröffentlichung hätte ein Redakteur der Bezirksausgabe bei ihr angerufen. Er habe sich für die erneute und ungenehmigte Veröffentlichung mit einem Blumenstrauß entschuldigen wollen. Dies habe sie abgelehnt und stattdessen ein Gespräch mit der Chefredakteurin gefordert. Darauf sei diese nicht eingegangen. Die Chefredakteurin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sieht im Verhalten der Redaktion keinen Kodexverstoß. Dabei werde nicht verkannt, dass die Berichterstattung unglücklich gewesen sei. Sie sei von der Beschwerdeführerin zu Recht als deplatziert empfunden worden. Die Chefredakteurin beruft sich auf Ziffer 8 des Kodex. Danach kann das Verhalten einer Person in der Presse erörtert werden, wenn es von öffentlichem Interesse sei. Das sei hier gegeben. Die Chefredakteurin bringt ihr Bedauern zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter durch die Veröffentlichung mit dem Verlust ihres Ehemanns bzw. Vaters erneute konfrontiert werde. Das sei selbstverständlich nicht beabsichtigt gewesen. Eine Verletzung des Kodex liege aber dennoch nicht vor.

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Loblied auf Zahnschienen

Eine Großstadtzeitung berichtet online über einen namentlich genannten Hersteller von Zahnschienen für Erwachsene. Das Unternehmen wird positiv beschrieben. Seine Chefin kommt zu Wort. Die Redaktion verlinkt auch auf die Website der Firma. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel ein Loblied auf die Zahnschienen der Firma. Journalistische und werbliche Inhalte würden nicht eindeutig getrennt. Vermutlich handele es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer redaktionellen Berichterstattung. Die Autorin weise darauf hin, dass sie über ein erfolgreiches Start-up-Unternehmen berichtet habe. Wegen des zweifelsfrei bestehenden Nachrichtenwertes sei das Thema es wert gewesen, aufgegriffen zu werden. Die Rechtsabteilung weist außerdem darauf hin, dass der Beitrag ein nach journalistischen Grundsätzen von der Redakteurin recherchierter und redaktionell aufbereiteter Artikel sei und daher keiner Kennzeichnungspflicht unterliege. Daran ändere auch nichts, dass im konkreten Fall die Firma der Redaktion Fotos zur Verfügung gestellt habe. Schließlich gebe es kein presseethisches Gebot, Artikel nur mit solchen Fotos zu illustrieren, die von eigenen Fotografen angefertigt worden seien.

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Falsche Tatsachen können Schaden anrichten

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Völlig verantwortungslos“. Darin behauptet der Einsender unter anderem: „Alle vier in Deutschland verwendeten Covid-Impfstoffe haben bislang nur eine bedingte Zulassung ohne abgeschlossene klinische Studien und inzwischen gibt es zahlreiche Berichte, Studien und Statistiken, die die Wirksamkeit und den Nutzen der Covid-19-Impfung stark in Zweifel ziehen. Auf Anfrage eines Journalisten teilte das Bundesgesundheitsamt mit, dass bereits über 57.000 Covid-Fälle von ein.- oder zweifach Geimpften gemeldet wurden mit einer Sterberate von 4,7 Prozent (=2.707 Tote). Zum Vergleich: Laut WHO liegt die Sterberate bei Covid-19-Erkrankung ungeimpft bei durchschnittlich 0,15 Prozent. Die Sterberate vom Geimpften ist bei einer Erkrankung also 30-mal höher als die von Ungeimpften. Das ist besorgniserregend.“ Ein Leser der Zeitung erkennt Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 14 (Medizin-Berichterstattung) des Pressekodex. Er sieht mindestens drei wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen: 1. Im Hinblick auf die klinischen Studien der zugelassenen Impfungen. 2. In Bezug auf die Todesrate bei Covid-Erkrankten. 3. In Bezug auf die Corona-Verstorbenen nach vollständiger Impfung, Es handele sich um 50 und nicht – wie behauptet – um mehr als 2.700 Todesfälle). Der Beschwerdeführer kritisiert die Redaktion. Mit dem Leserbrief würden falsche Informationen verbreitet. Da es sich hier um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen handele, hätte die Redaktion diese prüfen müssen und den Leserbrief so nicht veröffentlichen dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Schon allein aus rein sachlichen Erwägungen hält er die Beschwerde für unbegründet. Die Fakten seien überprüft worden. Die fachliche Einordnung, ob eine dieser Zahlen die Realität richtig abbilde oder nicht, könnten weder Virologen noch die Politik im Moment leisten. Warum solle eine Redaktion dies entscheiden können?

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