Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6644 Entscheidungen

Leserkommentar „beleidigend“

„Arbeitgeber von Spahns Ehemann verkaufte Masken an Gesundheitsministerium“ – einen Artikel mit dieser Überschrift veröffentlicht eine überregionale Tageszeitung online. Das kommentiert – ebenfalls online – ein Leser der Zeitung. Er schreibt unter anderem: „Kurz und gut: Der andere Zausel ist nicht sein Ehemann, sondern sein Sexgespiele! Mich kotzt es langsam an, dass perverse Beziehungen immer mehr zur Norm gesetzt werden, die Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann dahinter rückt. CDU? Nein! Nie wieder. Widerlich!“ Ein anderer Leser der Zeitung wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat. Nach seiner Ansicht ist der Leserkommentar beleidigend und diskriminierend. In einer Mail habe er die Redaktion darauf hingewiesen und sie gebeten, den Beitrag zu löschen und den Kommentator zu verwarnen. Eine Reaktion habe er nicht bekommen. Der Kommentar sei immer noch im Netz zu lesen. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Der Kommentar der Redaktion und der des Lesers seien absolut inakzeptabel und müssten gelöscht werden. Das sei mittlerweile geschehen Der Nutzer sei gesperrt worden. Er bitte den Beschwerdeführer um Entschuldigung. Bei bis zu 30.000 eingehenden Kommentaren täglich rutschten inakzeptable Beiträge immer mal wieder ins Online-Angebot, mal durch algorithmisches, dann wieder durch menschliches Versagen. Im konkreten Fall habe es der Nutzer bewusst und massiv darauf angelegt, mit inakzeptablen Kommentaren durchzukommen. Das sei ihm leider in Teilen gelungen.

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Bericht zieht 15 Beschwerden nach sich

Eine Regionalzeitung berichtet, ein Mitarbeiter der Landes-SPD-Fraktion sei wegen der Vergewaltigung einer Grünen-Politikerin angeklagt worden. Die im Beitrag namentlich genannte Grünen-Spitzenkandidatin habe nach eigenen Angaben 2017 in einer Beziehung mit dem jetzt Angeklagten gelebt. 2019, etwa eineinhalb Jahre nach der Trennung, habe sie Strafanzeige erstattet. Ende August 2020 habe sie über Twitter zumindest zeitweise veröffentlicht, dass sie ihren Vergewaltiger angezeigt habe. Im Rahmen ihrer Kandidatur habe sie zuletzt wiederholt öffentlich erklärt, sie sei bisexuell. Die Berichterstattung veranlasst 15 Leserinnen und Leser der Zeitung zu einer Beschwerde beim Presserat. Sie machen Verstöße gegen zahlreiche Ziffern des Pressekodex geltend. In der Vorprüfung wurde das Verfahren nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung auf die Ziffern 2 (Falschzitat), 8 und 13 (Schutz der Persönlichkeit bzw. Vorverurteilung zu Lasten des Opfers) zugelassen. Ein Beschwerdeführer macht ein falsches Zitat geltend. Seinen Informationen zufolge habe die zitierte Politikerin von einem „traumatischen“ und nicht von einem „dramatischen“ Ereignis, wie die Zeitung schreibe, gesprochen. Die Beschwerdeführenden kritisieren insbesondere die identifizierende Berichterstattung über das Opfer, während der Täter anonym bleibe. Dies verstoße gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Kodex. Auch wenn die Frau politisch aktiv sei, dürfe über sie im Sinne des Opferschutzes nicht identifizierbar berichtet werden. Die mutmaßliche Tat habe nichts mit ihrem Mandat zu tun. Mehrere Beschwerdeführende monieren zudem, dass die sexuelle Orientierung des Opfers genannt werde. Diese stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Strafanzeige bzw. dem Tatvorwurf. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Der Autor des kritisieren Beitrages sei ein sehr erfahrener Journalist, der auch in diesem Fall sehr sorgfältig recherchiert habe. Die betroffene Frau habe selbst den Weg in die Öffentlichkeit gewählt und dadurch auf ihren Anonymitätsschutz verzichtet. Da sie selbst Juristin sei, habe ihr aus Sicht der Redaktion die Tragweite ihrer öffentlichen Äußerungen und der Verknüpfung von politischen Funktionen mit dem Privatleben bekannt sein müssen.

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Zukunftsrat der CDU eine Fake-Gruppierung

Ein Redaktionsnetzwerk berichtet online unter der Rubrik „Termine des Tages“ in eigener Sache: „Korrektur: In einer vorherigen Version von ´Der Tag´ hieß es, der sogenannte Zukunftsrat der CDU wolle sich heute um 13 Uhr vorstellen. Dabei handele es sich offenbar um Satire. Nach Angaben des Konrad-Adenauer-Hauses sei der ´Zukunftsrat der CDU´ eine Fake-Gruppierung, ins Leben gerufen von Klimaschützern. Wir bitten Sie, den falschen Terminhinweis zu entschuldigen.“ Ein Leser des Online-Portals hält die Korrektur für falsch. Es verletze die Sorgfaltspflicht. Der Terminhinweis sei richtig gewesen. Der Zukunftsrat der CDU habe sich tatsächlich „heute um 13 Uhr“ wie angekündigt vorgestellt. Ein Rechtsvertreter des Redaktionsnetzwerkes nimmt zu der Beschwerde Stellung. Aus seiner Sicht sei die Beschwerde der Versuch eines Aktivisten, die Satireaktion rund um den angeblichen „Zukunftsrat der CDU“, der längst als Fake enthüllt sei, nun noch mit den Instrumentarien des Presserats ein wenig zu verlängern. Noch am gleichen Tag habe sich – so der Beauftragte des Redaktionsnetzwerkes – herausgestellt, dass es sich um eine politisch motivierte Satireaktion zu Lasten der CDU vor der Bundestagswahl handele. Die Redaktion habe den Termin gelöscht und den Irrtum beschrieben.

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Weniger Fläche als befürchtet erforderlich

Das Klimaschutzpaket der EU-Kommission ist Thema in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins. Unter anderem heißt es: „Problem eins ist der Streit um Flächen für erneuerbare Energien. Um sich zu 100 Prozent mit Ökoenergie zu versorgen, so schätzen Experten, muss Europa 50mal so viele Flächen für Wind- und Solarparks ausweisen wie für konventionelle Kraftwerke. Laut dem Potsdamer Institut für transformative Nachhaltigkeitsforschung benötigt die EU knapp 100.000 Quadratkilometer für Ökostromanlagen. Das entspricht etwa der Größe Portugals.“ Ein Leser des Magazins trägt vor, in der genannten Veröffentlichung zum Flächenbedarf erneuerbarer Energien des Instituts für transformative Nachhaltigkeitsforschung (IASS) werde ausgeführt, dass eben keine 100.000 Quadratkilometer notwendig seien, um den Flächenbedarf erneuerbarer Energie zu decken. Dort heiße es unter anderem: „Wird in der Zukunft stärker auf andere Erzeugungsinfrastrukturen gesetzt, lässt sich der Flächenbedarf eines vollständig erneuerbaren Stromsystems reduzieren. Laut der Studie gibt es dafür drei geeignete Möglichkeiten, die einzeln oder auch in Kombination eingesetzt werden können: Offshore-Windkraft, große Solarparks und Solaranlagen auf Hausdächern. Jede dieser Technologien könnte den Flächenbedarf an Land auf etwa 48.000 Quadratkilometer – ein Prozent der Fläche Europas - und weniger begrenzen. Die Rechtsvertretung des Magazins gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass die geschilderte Studie eine Ergänzung enthält, die den hypothetischen Fall abdeckt, dass nur noch Dachanlagen und Offshore-Windparks gebaut würden. Die Redaktion rechtfertigt die verkürzte Darstellung dessen, was die Studie als tatsächlich konservativ betrachtet notwendigen Platzbedarf ausweise, als zulässige Bewertung des Ergebnisses. Sie werde den Hinweis des Beschwerdeführers jedoch gerne aufnehmen und den kritisierten Satz entsprechend ändern.

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Vorwurf: Ereignisse falsch dargestellt

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „´Querdenken´-Demo eskaliert: 20.000 Teilnehmer: Massive Prügeleien mit Polizei“ über eine Corona-Demonstration in Kassel. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, auf dem ein am Boden liegender Fotograf zu sehen ist, der sich den Kopf hält. Bildunterschrift: „Ein Fotograf hält sich am Rande der ´Querdenken´-Demo in Kassel sein Gesicht, nachdem er von Antifa-Gegendemonstranten angegriffen wurde. Foto: AFP“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Deutsche Presserat. Er sieht in der Bildunterschrift einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der Autor schreibe, der Fotograf sei von „Antifa-Gegendemonstranten“ angegriffen worden. Dieser sei jedoch von einem Teilnehmer des verbotenen Demozuges attackiert worden, als er Tritte des Mannes in den Rücken von Gegendemonstranten dokumentierte. Der betroffene Journalist habe selbst bereits klargestellt, wie der Sachverhalt gewesen sei und die Zeitung darauf hingewiesen. Der Artikel sei aber bislang nicht korrigiert worden. Er gebe die Vorkommnisse grob falsch wieder. Die Zeitung hatte sich auf das Agenturprivileg berufen und dazu aus der von der Agentur mitgelieferten Information zitiert. Der Beschwerdeausschuss hatte das Vorliegen des Agenturprivilegs bejaht und beschlossen, dass vorliegende Verfahren gegen die Agentur einzuleiten. Die Agentur-Spitze nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie trägt vor, man habe versucht, den der Foto-Berichterstattung zugrunde liegenden Vorfall aufzuklären. Trotz aller Bemühungen sei der Ablauf nicht vollständig zu klären gewesen. Bis zum Ablauf einer gesetzten Frist lag eine Stellungnahme der Agentur zu der Beschwerde nicht vor.

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Mit Kraftausdrücken gegen Boulevardzeitung

Eine Boulevardzeitung berichtet online, dass eine „Katastrophen-Beamtin ausgerastet ist“. Die Pressesprecherin Danielle S. habe sich per Twitter über die kritische Flut-Berichterstattung der Zeitung ausgelassen. Die Redaktion führt mehrere Screenshots der Tweets der Beamtin an. Sie wird mit Sätzen zitiert wie diesen: Die Zeitung „kotze einen an“ oder auch – an die Zeitung gerichtet - „Halt die Fresse.“ Neben den Tweets veröffentlicht die Redaktion das vergrößerte Twitter-Profilfoto der Pressesprecherin. Es zeigt die Betroffene mit ihrer Katze. Sechs Personen beschweren sich beim Presserat über die Berichterstattung, unter ihnen die betroffene Beamtin selbst. Die Redaktion habe ihr Profilfoto genutzt und im Text stünden „völlig überzogene Sachen“ über sie. Außerdem hätten Redakteure am Tag vor der Veröffentlichung versucht, sie auf ihrer privaten E-Mail-Adresse zu „erpressen“. Einige Beschwerdeführer sehen durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. In anderen Beschwerden werden eine Kampagne bzw. Hetze gegen eine Privatperson vermutet, die ihr Recht auf Meinungsfreiheit wahrgenommen habe. Die Berichterstattung sei ein „öffentlicher „Pranger“. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt Stellung zu der Beschwerde. Thema das kritisierten Artikels seien die Twitter-Aktivitäten einer Beamtin, die für die Pressestelle des Bundesamtes für Katastrophenschutz (BBK) tätig sei. Der besagte Twitter-Account der Beamtin, der öffentlich zugänglich sei, drehe sich inhaltlich hauptsächlich um Katastrophen- und Hochwasserschutz. Es handele sich folglich um keinen Privat-Account der Beamtin. Er stehe vielmehr in unmittelbarem Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Frau. Die Beamtin teilt mit, Reporter der Zeitung hätten versucht, sie telefonisch zu erreichen, seien aber bei einer Kollegin gelandet. Ein Reporter habe ihr mitteilen lassen, dass es „besser für sie sei“, wenn sie zurückriefe. Nach Auffassung der Rechtsabteilung hat die Beamtin sich bewusst mit ihrer Twitter-Aktion in die Öffentlichkeit begeben. Von einem Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex könne somit keine Rede sein.

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Fehler erkannt und richtiggestellt

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Beitrag „Donald Trump greift nach deutscher Impfstoff-Firma“. Der Zeitung zufolge versuche der damalige US-Präsident, deutsche Wissenschaftler, die an einem potentiellen Corona-Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen nach Amerika zu locken und das Medikament exklusiv für sein Land zu sichern. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert diesen im Beitrag enthaltenen Satz: „Es geht um die in Tübingen ansässige Firma CureVac, die mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus Sars-Cov-2 arbeitet“. Dies sei falsch, da das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nicht in der beschriebenen Weise tätig sei. Das Institut habe auf eine Anfrage unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Vertrag zur Entwicklung eines Sars-CoV-2-Impfstoffs mit der CureVac gebe. Der Ressortleiter Wirtschaft der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Tatsächlich habe die Ursprungsversion gedruckt und online einen Fehler enthalten. Die Redaktion habe diesen in allen online verfügbaren Versionen mittlerweile korrigiert und transparent auf den Vorgang hingewiesen.

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Zulassungsbehörde ist streng neutral

„Wie Deutschland und die USA um den Corona-Impfstoff kämpfen“ titelt eine Großstadtzeitung online. Sie berichtet, laut dem Bericht einer Sonntagszeitung versuche der damalige US-Präsident Trump, deutsche Wissenschaftler der Firma CureVac, die an einem potentiellen Corona-Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen nach Amerika zu locken und das Medikament exklusiv für sein Land zu sichern. Ein Leser der Zeitung stört sich an dem im Bericht enthaltenen Absatz: „CureVac arbeitet seit Januar gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus.“ Das sei falsch, da das PEI mitnichten als Bundesbehörde in dieser Richtung forsche. Das PEI habe auf eine Anfrage unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Vertrag zur Entwicklung eines Sars-CoV-2-Impfstoffs mit der Firma CureVac gebe. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass nach heutigem Sachstand Tatsache sei, dass es keinen Vertrag zur gemeinsamen Entwicklung eines Impfstoffes zwischen dem Paul-Ehrlich-Institut und CureVac gegeben habe. Es sei hier offenbar zu einem Missverständnis gekommen, das Eingang in eine Agentur-Meldung gefunden habe und daher von weiten Teilen der Medien aufgegriffen worden sei. Die Zeitung werde die fehlerhafte Angabe korrigieren. Der Presserat stellt nach Überprüfung fest, dass die Zeitung eine Korrektur – wie angekündigt - ausgeführt hat.

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Beschwerdeführer: Behauptung ist falsch

Institut verhält sich streng neutral

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „USA wollen deutsche Impfstoff-Forscher anlocken“. Im Beitrag wird ein Medienbericht zitiert, demzufolge es wegen der Corona-Krise zu einer indirekten, aber handfesten wirtschaftlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Trump, der damalige US-Präsident, versuche, deutsche Wissenschaftler, die an einem potentiellen Impfstoff arbeiteten, mit hohen finanziellen Zuwendungen in die USA zu locken. Der Beschwerdeführer kritisiert einen Absatz in dem Beitrag. Der lautet wie folgt: „In der Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten wegen der Krise durch das Corona-Virus geht es nach Informationen der (Sonntagszeitung) um die in Tübingen ansässige Firma CureVac, die gemeinsam mit dem bundeseigenen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel an der Herstellung eines Impfstoffs gegen das Virus arbeitet.“ Dies sei falsch, da das PEI als Bundesbehörde mitnichten in diese Richtung forsche. Das PEI habe unmissverständlich klargestellt, dass es durch Medienberichte zu einem Missverständnis gekommen sei. Als Zulassungsbehörde verhalte sich das PEI streng neutral, weshalb eigene klinische Prüfungen und Impfstoff-Produktentwicklungen oder eine Teilnahme an solchen ausgeschlossen seien. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung und gesteht einen Fehler ein. Diesen habe die Redaktion korrigiert, so dass die unkorrekte Passage im Online-Angebot der Zeitung nicht mehr enthalten sei.

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