Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Studie im Widerstreit der Meinungen

„Corona-Masken bei Kindern: Massive Nebenwirkungen festgestellt – Studie mit alarmierenden Ergebnissen“ titelt eine Regionalzeitung online. Vor allem Kinder seien durch das Tragen der Maske gesundheitlich beeinträchtigt. Die Zeitung zitiert eine Studie der Universität Witten/Herdecke. Die Daten beruhten auf einem Melderegister, berichtet die Redaktion. Zwei Leser der Zeitung melden sich mit einer Beschwerde beim Presserat zu Wort. Einer von ihnen kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Kodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Autor informiere nicht darüber, dass die Studie nicht repräsentativ sei. Im Artikel werde die Studie in einem falschen Licht dargestellt. Der Artikel erwähne nicht, dass die Aussagekraft der Studie beschränkt sei. Ein weiterer Beschwerdeführer kritisiert die Überschrift. Diese wecke unbegründete Befürchtungen beim Leser gegenüber dem Maskentragen bei Kindern (Ziffer 14/Medizinberichterstattung). Er sieht auch die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex verletzt, da der Artikel die Studienergebnisse falsch interpretiere und irreführend wiedergebe. Ein Beauftragter der Redaktion nennt als Quelle des Artikels eine von der Universität Witten/Herdecke herausgegebene PDF. Darin würden Begriffe wie „Studie“ sowie – in einem anderen Kontext – der Begriff „repräsentativ“ fallen. Bei näherer Prüfung sei jedoch sehr schnell herauszufinden, dass keine Repräsentativität gegeben sei. Die Datenbasis reiche keinesfalls aus, um sie als für die Gesamtbevölkerung gültige Erhebung zu interpretieren. Der Artikel sei also auf der Basis falscher Annahmen entstanden. Dies betreffe sowohl die Überschrift als auch den Inhalt des Artikels. Dieser journalistische Fehler sei der Redaktion umgehend aufgefallen. Sie habe den Artikel noch am gleichen Tag aus dem Angebot entfernt. Die Redaktion veröffentlicht diesen Hinweis: „Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass die Quellenbasis für diesen Artikel nicht unseren journalistischen Standards entspricht. Für die Veröffentlichung des Artikels möchten wir uns bei unseren Lesern entschuldigen.“

Weiterlesen

Berichtigung durch Agentur nicht berücksichtigt

„Journalist als ´Nazi´ beschimpft: Stadtverordnete Jutta Ditfurth im Kreuzfeuer“ – unter dieser Überschrift erscheint ein Beitrag in einem Internetportal. Darin wird berichtet, Ditfurth sei vor zwei Jahren schon einmal mit einem Strafbefehl belegt worden, weil sie in einem Internet-Forum einen Journalisten als ´Nazi` bezeichnet haben soll. Ein Nutzer des Portals sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Das Onlinemedium behaupte in der Überschrift sowie im Text, Jutta Ditfurth habe einen Journalisten als „Nazi“ beschimpft und sei deswegen im „Kreuzfeuer“ vor Gericht. Tatsächlich sei diese Aussage nie getätigt worden. Sie sei auch nicht Gegenstand der Anklage und der Gerichtsverhandlung gewesen. Die Redaktion gebe die Umstände dieses Verfahrens stark verfälscht wieder. Sie verstoße damit gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Im späteren Update sei die falsche Behauptung nicht richtiggestellt worden. Die Redaktion – vertreten von einer Rechtsanwältin - bedauert die Veröffentlichung der beanstandeten Aussage. Dem fraglichen Artikel hätten zwei Agenturmeldungen zugrunde gelegen, die von dem Portal übernommen worden seien. Die Falschmeldung sei von der Agentur noch am gleichen Tag berichtigt worden. Diese Berichtigung – so die Anwältin – sei von der Redaktion bedauerlicherweise und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in die eigene Berichterstattung übernommen worden.

Weiterlesen

Zeitung: Geimpfte sind mehr gefährdet

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „(…) Geimpfte infizieren sich häufiger mit Südafrika-Variante“ über eine Studie aus Israel. Diese lasse vermuten, dass Corona-Impfstoffe nicht mehr richtig gegen die südafrikanische Variante B.1.351 wirkten. Greife der Mechanismus der „Antigenerbsünde?“ fragt der Autor. Im Artikeltext heißt es weiter, laut der Studie hätten sich Geimpfte achtmal so häufig wie Ungeimpfte mit der südafrikanischen Variante angesteckt. In der Suchmaschinen-Vorschau lautet die Überschrift: „Südafrikanische Variante B1.351 für Geimpfte ansteckender als für Ungeimpfte“. Drei Beschwerdeführer kritisieren eine Irreführung durch die Berichterstattung, insbesondere durch die Überschrift. Aus der zitierten Studie gehe – so einer der Beschwerdeführer – nicht hervor, dass Geimpfte einer größeren Gefährdung ausgesetzt seien als Ungeimpfte. In der Studie werde lediglich festgestellt, dass bei Fällen, in denen trotz Impfung Infektionen festgestellt worden seien, der Anteil der „südafrikanischen Mutante“ höher ist als in einer gleich großen Vergleichsstichprobe ungeimpft Infizierter. Dies sei eine vollkommen andere Aussage. Richtig sei vielmehr, dass eine Impfung auch vor der „südafrikanischen Mutante“ schützt, lediglich etwas weniger als bei anderen Virus-Mutanten. Die stellvertretende Chefredakteurin der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Die Überschrift in der Onlineversion habe zunächst einen falschen Schluss zugelassen. Darauf habe die Redaktion insofern reagiert, als die Autorin ihren Beitrag aktualisiert habe. Auf die Änderung seien die Leserinnen und Leser mit einem Transparenzhinweis aufmerksam gemacht worden.

Weiterlesen

Nicht nur Gutes über einen Verstorbenen

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den tödlichen Autounfall eines in der Region bekannten Hoteliers. Die Überschrift in der Printversion: „Feuer-Drama: Bekannter Hotelier stirbt in Unfall-Tesla“. Der Beitrag wird mit dieser Passage eingeleitet: „Achim Oldenburg (56) kam offenbar auf der Rücktour von einem Geschäftstermin in der Nähe von Grimmen ums Leben“. Dem Bericht ist ein Porträtfoto des Verunglückten beigestellt. Das direkte Umfeld des Unternehmers habe die von der Redaktion genannten Umstände bestätigt. Er hinterlasse u. a. zwei minderjährige Töchter aus seiner zweiten Ehe mit seiner „neuen „Frau Anja“. Menschen aus dem Umfeld des Verunglückten kommen im Bericht der Zeitung zu Wort. In der Online-Ausgabe verzichtet die Redaktion auf die identifizierende Berichterstattung. Unter der Überschrift „Feuer-Drama: Bekannter Hotelier aus Mecklenburg-Vorpommern stirbt in ausgebranntem Tesla“. Online wird das Porträtfoto nicht gezeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert beide Versionen. Bei beiden sieht sie einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex. In der Printversion werde der Name des Opfers mehrfach genannt. Ein anonymer Mann aus dem Umfeld wird so zitiert: „Er hat in geschäftlichen Dingen oft Grenzen ausgelotet, hat dadurch auch polarisiert und nicht nur Freunde gehabt.“ Außerdem verstoße die Zeitung gegen Richtlinie 8.4 (Familienangehörige und Dritte), da der Vorname der Ehefrau genannt werde. Da die beiden verheiratet waren, ergebe sich ihr Familienname von selbst. Eine frühere Version der Online-Ausgabe habe Name und Foto des Opfers enthalten, ohne dass dies mit den Angehörigen abgesprochen gewesen sei. Auch die neue Version lasse auf die Identität des Opfers schließen. Der Beauftragte des Verlages bittet um Vertagung des Verfahrens. Als Gründe nennt er einen Krankheitsfall und große anstehende Projekte.

Weiterlesen

Nach Überprüfung Nennung der Herkunft entfernt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Bundeswehrsoldat überwältigt Straftäter am Bahnhof Fulda“. Es geht um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Männern, in die der Soldat eingegriffen habe. Die Redaktion schreibt, einer der beiden Streithähne sei ein Asylbewerber aus Guinea. Dieser habe gemeinsam mit zwei Komplizen in der Innenstadt einen Mann überfallen und diesem Geld gestohlen. Ein anonymisierter Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Herkunft des mutmaßlichen Täters nicht von öffentlichem Interesse ist. Die Rechtsvertretung des Magazins berichtet, eine Überprüfung der Veröffentlichung habe ergeben, dass kein ausreichendes Informationsinteresse an der Herkunftsnennung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex bestanden habe. Die Redaktion habe daher die Herkunftsangabe entfernt und dies in einer Anmerkung den Lesern auch mitgeteilt.

Weiterlesen

„Journalistische Einordnung entgegengesetzt“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Impf-Katastrophe in Berliner Pflegeheim?“. Weiter schreibt die Redaktion: „Nach einer Impfaktion gegen das Coronavirus sollen in einem Berliner Pflegeheim acht Senioren verstorben sein. Die Einrichtung räumt sechs Todesfälle ein, nennt aber andere Gründe.“ Der Beitrag unterrichtet über ein im Netz zirkulierendes Video, in dem der Querdenker-Szene nahestehende Anwälte ein Interview mit einer vermeintlichen, anonymen Pflegekraft der Einrichtung führen. Die Zeitung schreibt, die Vorwürfe seien offenbar nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Zumindest würden in einer Stellungnahme des Unternehmens nicht nur die sechs Todesfälle, sondern auch andere Behauptungen des Interviewten bestätigt, wie z. B. die Anwesenheit von Bundeswehrsoldaten. Der Presserat erhält zu dem Beitrag vier Beschwerden. Nach Auffassung der Kritiker verstößt die Berichterstattung vor allem gegen die Ziffern 1, 2, 3, 11 und 14. Unter anderem richtet sich die Kritik gegen die Überschrift. Durch sie werde suggeriert, dass es in dem Pflegeheim zu Todesfällen im Zusammenhang mit der Corona-Impfung gekommen sei. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims seien allerdings nachweislich an einer Covid-19 -Erkrankung gestorben, die lediglich kurz nach der Impfaktion diagnostiziert worden sei. Nach Stand der Wissenschaft sei also ein Zusammenhang mit der Impfung nicht möglich. Der Abstand sei zu kurz. De Autor des Beitrages schreibe von offenen Fragen. Welche dies seien, lasse er offen. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Zeitung nur auf eine anonyme Quelle stützt. Schließlich kritisiert ein weiterer Leser der Zeitung, dass die in der Quelle angegebenen Daten und Zusammenhänge größtenteils unkritisch und ungeprüft übernommen worden seien. Es werde gar nicht erst versucht, offene Fragen durch Recherchen zu klären. Für der Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätte im Netz zehntausendfach eine als Tatsache präsentierte Geschichte von Sterbefällen in einem Berliner Pflegeheim nach einer Corona-Impfaktion kursiert. Die Redaktion hätte den Fake-News aus dem Netz eine eingehende journalistische Einordnung entgegengesetzt. Fazit des Chefredakteurs: die Beschwerdeführenden gingen fehl in ihrer Interpretation des Beitrages. Sie würden die Realität von Social Media verkennen, anders als die Autorin des kritisierten Beitrages.

Weiterlesen

„Querdenken“ und sein Anteil an Corona-Infektionen

„´Statistisch verbrämte Propaganda´ - Experten zerpflücken Studie über Querdenken-Demos“. Unter dieser Überschrift befasst sich eine Regionalzeitung kritisch mit der Studie zweier Wissenschaftler des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW). Es geht um die Querdenken-Demos in Berlin und Leipzig. Die Wissenschaftler seien zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Veranstaltungen 16.000 bis 21.000 zusätzliche Corona-Infektionen stattgefunden hätten. Querdenken hätte damit zur starken Ausbreitung des Virus beigetragen. Die Zeitung weiter: Die Studie werde durch einen Mathematik- und einen Statistik-Professor, die in dem Beitrag zu Wort kommen, bezweifelt. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift des Beitrages lege den Schluss nahe, die Studie sei durch wissenschaftliche Experten widerlegt worden. Dies sei nicht der Fall. Die Behauptung, die Warnung vor einer erheblichen Gesundheitsgefahr durch die Demonstrationen sei widerlegt, unterminiere die Interessen der Leserschaft. Diese bestünden darin, Maßnahmen für einen realistischen Gesundheitsschutz für sich und die eigenen Angehörigen zu ergreifen. Bei den beiden angeführten „Experten“ handele sich nicht um Humanwissenschaftler, sondern um Mathematiker. Die Kritik an der ZEW-Studie werde durch zwei Mathematiker untermauert, die ihrerseits gut belegte Verbindungen in politische Unternehmungen oder zur Szene der Corona-Leugner unterhielten. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Der kritisierte Bericht gebe einer legitimen Position in der öffentlichen Debatte Raum. Die Beschwerde – so sei erkennbar – fuße auf einem Unbehagen an der Studie. Die kritisierte Studie sei im Übrigen bis zum Tag der Stellungnahme in keiner anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Den beiden im Beitrag zitierten Mathematikern ihre Qualifikation abzusprechen, sei nicht nachvollziehbar.

Weiterlesen

Größte Gefahr durch linke Gegendemonstranten?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Geheimes BKA-Papier – Linke Gegner das Gefährlichste an Querdenken-Demos“. Der Zeitung liege ein internes BKA-Papier vor. Dieses widerspreche dem von etablierter Politik und vielen Medien gezeichneten Bild einer rechtslastigen, gewaltaffinen Gruppierung. Gewalttätig und gefährlich seien, so der Kern der BKA-Analyse, vor allem die linken Gegendemonstranten. Von einer Unterwanderung der Bewegung durch Rechtsextremisten könne laut BKA-Ermittlungen nicht die Rede sein. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspllicht) des Pressekodex verletzt. Titel und Beginn des Artikels suggerierten, dass ein geheimes Schreiben einer Innenbehörde eine weithin in der Presse vertretene Sichtweise auf die Querdenker-Demonstrationen widerlege. Das BKA behaupte, linke Gegner der Bewegung seien „das Gefährlichste“ an den Demonstrationen und nicht die gut belegten Gewaltdelikte von Demonstrationsteilnehmern selber. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, die Autorin des kritisierten Beitrages zitiere korrekt aus dem Behördenpapier. Das Thema sei von öffentlichem Interesse. Die behaupteten Täuschungen und Irreführungen ließen sich aus dem Weltbild des Beschwerdeführers herleiten. Diesem schienen die aufgeführten Fakten erkennbares Unbehagen zu bereiten.

Weiterlesen

Glaubwürdigkeit der Presse untergraben

„Die Hälfte aller Corona-Positiven ist nicht ansteckend“ – titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es: „Wieder bestätigt eine seriöse Quelle, was bislang als Verschwörungstheorie galt: eine Vielzahl von Corona-Positiven soll nicht ansteckend sein – vom RIK wünsche man sich diesbezüglich mehr Mut“. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Artikel werde suggeriert, dass von allen Personen, die einen positiven PCR-Test hätten, nur die Hälfte ansteckend sei. Durch die Formulierung „Wieder bestätigt eine seriöse Quelle, was bislang als Verschwörungstheorie galt“ werde die Glaubwürdigkeit der Presse untergraben. Leserinnen und Leser würden verunsichert, ob die weithin angebotenen PCR-Tests eine bei ihnen vorliegende Infektion tatsächlich anzeigten und ob Maßnahmen wie die Quarantäne dann gerechtfertigt seien. Tatsächlich sage der PCR-Rest nichts über die generelle Infektiosität der getesteten Person aus, sondern nur zu dem Zeitpunkt der Probe-Entnahme. Da sich Viren jedoch in den meisten Fällen nach Vorliegen einer Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrten, trete eine Infektionsmöglichkeit entsprechend später auf. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Nach seiner Meinung sei die Beschwerde erkennbar motiviert vom Unbehagen an der Abweichung eines als end- und letztgültig empfundenen Kenntnisstandes in der Corona-Pandemie. Den aber gebe es nicht. Neue Erkenntnisse zu veröffentlichen und auch Zweifeln Raum zu lassen, sei Aufgabe der Presse gerade in Zeiten eingeschränkter Grundrechte.

Weiterlesen

Identifizierende Darstellung nicht gerechtfertigt

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den Fall eines als vermisst gemeldeten 17-jährigen Mädchens. Die junge Frau hatte ihr Elternhaus nach Konflikten verlassen. Sie war, ohne ihre Eltern zu informieren, zu ihrem Freund nach Bremen gezogen. Dort sei sie – so die Redaktion -vom Jugendamt betreut worden. Der Vater und der Onkel der jungen Frau hätten sich auf den Weg nach Bremen gemacht. Unter Vermittlung des Jugendamtes und der Polizei sei es zu einem Gespräch zwischen Vater und Tochter gekommen. In der Berichterstattung ist auch die Rede von einer Schwangerschaft der jungen Frau sowie von zwei Suizidversuchen und einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Über den mit dem Vornamen genannten Freund heißt es, er sei iranischer Staatsbürger. Er habe einen Teil seiner Jugend in einem Heim verbracht und sei offensichtlich „rasend eifersüchtig und ein Kontrollfreak“. Zwischen ihm und der Betroffenen habe zwischenzeitlich ein Kontaktverbot bestanden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Sowohl der junge Mann als auch seine Freundin würden von der Zeitung negativ dargestellt. In einem Beitrag habe die Zeitung den Familiennamen der jungen Frau und den Vornamen des Freundes veröffentlicht. Mittlerweile seien die Namen im Online-Artikel nicht mehr zu finden. Ein Foto der jungen Frau werde nach wie vor veröffentlicht, obwohl sie nicht mehr als vermisst gelte. Es sei – so der Beschwerdeführer – völlig unangemessen, der Öffentlichkeit von ihrer Schwangerschaft und ihrem Gesundheitszustand zu berichten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei richtig, dass weder der Freund noch die Vermisste in der Berichterstattung zu Wort gekommen seien. Das habe daran gelegen, dass die beiden mit der Redaktion nicht hätten sprechen wollen. Das hätten sie aber im Fall einer Boulevardzeitung getan und dabei auch auf die Schwangerschaft hingewiesen. Die Berichterstattung in der Regionalzeitung sei stets in Abstimmung mit den Angehörigen der jungen Frau erfolgt, insbesondere mit ihrem Vater und ihrer Patentante. Der Chefredakteur weist auch den Vorwurf zurück, die Zeitung habe den iranischen Freund diskreditiert.

Weiterlesen