Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Arzt, der im Verdacht steht, falsche Bescheinigungen ausgestellt zu haben, die von der Pflicht befreien, einen Mund-Nasen-Schutz gegen Corona-Infektionen zu tragen. Die Polizei habe Praxis und Wohnung des Mediziners durchsucht. Die Staatsanwaltschaft habe auf Anfrage mitgeteilt, dass ein „Mediziner aus dem Landkreis (…)“ unter einem entsprechenden Verdacht stehe. Sie habe laufende Ermittlungen bestätigt. Der Arzt habe bei öffentlichen Kundgebungen mehrfach die Existenz des Corona-Virus geleugnet. Die Zeitung nennt Namen und Alter des Arztes. Sie teilt auch den Sitz seiner Praxis mit. Er habe öffentlich dazu aufgerufen, sich dem „Maskenwahn“ zu widersetzen. Mehrere Beschwerdeführer – unter ihnen auch der Arzt – sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der betroffene Arzt spricht von einer unlauteren, massiv rufschädigenden und die Tatsachen verfälschenden Darstellung. Ein weiterer Beschwerdeführer spricht von nicht belegten und vorverurteilenden Passagen in der Berichterstattung. Zu den Beschwerden nimmt der Chefredakteur der Zeitung Stellung. Er berichtet davon, dass in einem Teil des Verbreitungsgebietes überdurchschnittlich heftig gegen die zurzeit praktizierte Corona-Politik protestiert werde. Dabei werde der Sinn des Maskentragens und zuweilen auch die Existenz des Virus selbst in Zweifel gezogen. Entsprechend habe die Zeitung berichtet.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Dringende Warnung vor FFP2-Maske. Corona-Infektion möglich! Schutz nicht nachgewiesen“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Schlagzeile der Eindruck entstehen könnte, als gelte die Warnung für alle FFP2-Masken. Der genaue Hersteller und das konkrete Modell würden im Beitrag erst sehr spät genannt. Die Redaktionsleiterin stellt fest, Masken-Name, Nummer des Produkts und alle für Verbraucher relevanten Fakten nenne die Redaktion bereits nach dem zweiten Absatz des Textes. Dies geschehe besonders exponiert in einer Tabelle, so dass die wichtigen Daten ohne Suchen zu finden seien. Die Redaktion erkenne jedoch an, dass bei oberflächlichem Lesen der Eindruck entstehen könne, es würde eine Warnung vor allen FFP2-Masken ausgesprochen. Die Redaktion habe die Überschrift verändert. Sie laute nun: „Warnung vor Maske einer bestimmten Marke“. So habe man Missverständnissen vorbeugen wollen. Marke, Nummer des Produkts und alle weiteren notwendigen Hinweise passten nicht in eine Online-Überschrift. Diese Informationen gehörten also in den Artikeltext.
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Initiative im US-Bundesstaat Oregon. Die Überschrift lautet: „´Ethnomathematik´: Wenn 2 + 2 auch 3 oder 5 sein kann“. Bald könnten in den USA, in denen sich politische Korrektheit in der Rassismus-Debatte in alle Bereiche des täglichen Lebens unaufhaltsam ausbreite, auch andere Ergebnisse als „richtige“ Antworten zugelassen werden. Etwa die Zahl 3 oder 5. Vielleicht auch 12. Der Bundestaat Oregon – so die Zeitung weiter – habe jetzt ein Trainingsprogramm für Lehrer gestartet, das vor allem ein Ziel habe: „Rassismus in der Mathematik abzubauen.“ Im US-Schulsystem schnitten Schüler aus Minderheitengruppen, allen voran Schwarze und Latinos, bei Mathe-Prüfungen deutlich schlechter ab als Weiße. Deshalb sollten gerade jene lernschwachen Schüler nicht mehr unter dem Makel von „objektiven Antworten“ leiden. Lehrer in Oregon würden deshalb ermuntert, Minderheiten zu erlauben, mindestens zwei Antworten zu präsentieren, anstatt sich auf ein einziges und damit korrektes Ergebnis zu konzentrieren. Künftig könnten damit Rechenresultate akzeptiert werden, von denen die Schüler nur annehmen, dass sie richtig seien. Ein Beharren auf der einzigen richtigen Antwort erfülle den Tatbestand des Rassismus durch eine Benachteiligung eben jener Minderheiten. Ein Leser wirft der Zeitung vor, der Beitrag sei hochgradig rassistisch, nicht gut recherchiert und vermutlich von Fox-News abgeschrieben. Dem widerspricht der Stellvertretende Chefredakteur in allen Punkten. Vor allem stelle er ausdrücklich fest, dass „Fox News“ bei der Behandlung dieses Themas keine Quelle gewesen sei und er diese Quelle – falls er sie überhaupt bei anderen Gelegenheiten nutze – stets kritisch hinterfrage. Es handele sich bei dem von ihm behandelten Mathematik-Thema auch nicht um „Fake News“. Dies belegt er durch beigefügte Links.
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Das Online-Portal einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Falsche Atteste ausgestellt? Staatsanwaltschaft durchsucht Arztpraxis bei Erlangen“. Die Redaktion berichtet über einen Mediziner, der Patienten unrechtmäßig von der Maskenpflicht befreit haben soll. Er soll nach Erkenntnissen der Redaktion falsche Atteste für eine Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt haben. Ein Nutzer des Portals wendet sich wegen dieses Berichts mit einer Beschwerde an den Presserat. Im Artikel heißt es weiter, nach Angaben des Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer könne ein Attest nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellt werden. Deshalb seien eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards notwendig. Wer ohne notwendige Sorgfalt oder gar aus Gefälligkeit ein Attest ausstelle, verstoße nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern mache sich unter Umständen auch strafbar. Die Zeitung berichtet, dass der Ärztliche Bezirksverband Mittelfranken gegen einen niedergelassenen Arzt aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt vorgegangen sei. Dies habe die zuständige Staatsanwaltschaft der Redaktion gegenüber bestätigt. Wie leicht es sei, bei dem Hausarzt an ein Attest zu kommen, habe der Verfasser des Beitrages bei seiner investigativen Recherche erlebt. Nach Hinweisen von Bürgern habe er sich in besagter Praxis einen Termin mit dem Ziel geben lassen, aus nichtigen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu werden. Konfrontiert mit den Vorwürfen, habe der Mediziner am Telefon keine Auskunft geben wollen. Stattdessen habe er ein persönliches Gespräch angeboten, dann aber über einen Juristen dem Autor Hausverbot erteilt. Der an ihn gerichtete Fragenkatalog sei unbeantwortet geblieben. Ein Leser der Zeitung sieht pressethische Grundsätze verletzt. Unter dem Deckmantel des investigativen Journalismus habe der Autor ein Attest erschlichen und zu einer Straftat angestiftet. Es könne nicht Aufgabe der Presse sein, nach Hinweisen von Denunzianten quasi als Agent Provocateur tätig zu werden. Die Redaktion widerspricht der Beschwerde. Sie sieht in dem der Veröffentlichung zugrundliegenden Vorgehen keine Verletzung presserechtlicher Grundsätze. Vor allem liege keine Verletzung der Richtlinie 4.1 des Pressekodex (Grundsätze der Recherchen) vor.
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Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht ein Interview mit Verona Pooth. Überschrift: „Ich heirate ihn aus tiefster Liebe“. Die Moderatorin, Schauspielerin und Unternehmerin äußert sich über ihre Familie und preist eine von ihr betriebene Kosmetikproduktlinie an. Die Redaktion veröffentlicht am Ende des Beitrages einen Kasten, in dem die genauen Produkte samt Preisen genannt werden. Auch auf die Website des Herstellers wird verwiesen. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages erkennt keinen Grund für eine Beschwerde beim Presserat. Für die Erwähnung der Kosmetiklinie in dem Interview sei keine Gegenleistung erfolgt und auch nicht vereinbart worden. Nur drei von 18 Fragen im Interview bezögen sich überhaupt auf die unternehmerische Tätigkeit von Verona Pooth. In ihren Antworten gehe Frau Pooth nicht auf einzelne Produkte ein. Sie preise sie auch nicht an. Bei dem Infokasten handele es sich eindeutig um eine Anzeige, die keiner Kennzeichnung bedürfe. Die notwendige Trennung dieser Anzeige vom redaktionellen Interview ergebe sich aus deren Inhalt und ihrer Gestaltung.
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Ein Magazin für politische Kultur berichtet unter der Überschrift „Mein erstes Mal“ über die politische Veranstaltung „Lesbenfrühling“, die diesmal wegen Corona virtuell stattfindet. Der Autor, dessen Anfrage um eine Teilnahme zunächst abgelehnt worden war, hat sich dann unter falschem Namen als lesbische Frau für den Kongress angemeldet und berichtet nun kritisch über das Ereignis. Zwei Leser bzw. Leserinnen des Magazins wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie werfen dem Autor vor, sich unter falschem Namen als „Uschi“ ein Ticket für die ausschließlich für Frauen gedachte Veranstaltung besorgt zu haben. Außerdem habe er aus dem Innenbereich des Treffens eine der Moderatorinnen fotografiert und das Bild ohne Genehmigung veröffentlicht. Er habe überdies – so schreibt er selbst in seinem Bericht - an internen Veranstaltungen des Kongresses teilgenommen, die nur für lesbische Frauen gedacht gewesen seien. Dabei habe er weder seine männliche Identität noch seine journalistische Absicht offengelegt. Der ganze Artikel – so eine der Beschwerdeführerinnen – habe zudem einen voyeuristischen Stil, der in keiner Weise dem Anliegen und realen Geschehen des Lesbenfrühlingstreffens entspreche. Der Autor des Beitrages wehrt sich gegen die Vorwürfe. Zu dem Vorwurf der Verwendung von Fotos und Klarnamen stellt er fest, dass er ausschließlich die Personen erwähnt habe, die mit ihren Positionen selbst öffentlich in Erscheinung getreten seien. Bei allen anderen Personen habe er da rauf geachtet, die Klarnamen nicht zu veröffentlichen. Auch hier seien Inhalte aus den privaten Chaträumen nicht Gegenstand der Berichterstattung. Zum Vorwurf, er habe sich unbefugt Zugang zum „Lesbenfrühling“ verschafft und damit gegen die Richtlinie 4.1 des Pressekodex verstoßen, schreibt der Autor: Der sicherlich entscheidende Punkt sei jener, ob die verdeckte Arbeit erforderlich gewesen sei. Die Organisatorinnen des „Lesbenfrühlings“ hätten durch ihr Online-Ticketsystem selbst die Teilnahme von jedermann geschaffen. Natürlich sei ihm, dem Autor, bewusst gewesen, dass sein verdecktes Vorgehen auch kritisch gesehen werden könne. In der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Lesben auf der einen Seite und den in Deutschland bisher weithin ignorierten „Kollateralschäden“ des Transgender-Diskurses auf der anderen Seite sei ihm sein Vorgehen vertretbar erschienen.
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„Mutter lässt Tochter (3) von Balkon fallen – tot!“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Artikel, in dem sie über einen Vorfall in Russland informiert. Eine 23-jährige Frau soll laut Medienberichten ihre Tochter zur Bestrafung über ein Balkongeländer gehalten haben. Das T-Shirt der Dreijährigen sei gerissen, das kleine Mädchen sei mehrere Meter tief in den Tod gestürzt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto der Frau, die laut Bildtext zum Zeitpunkt des Unglücks betrunken gewesen sein soll. Ein Leser der Zeitung sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter nach Ziffer 8 des Pressekodex. Der Hinweis auf Trunkenheit deute zudem auf eine Schuldunfähigkeit der Frau hin. Die Rechtsabteilung des Verlages gibt die Auffassung der Redaktion wieder. Danach habe an der Berichterstattung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden, da sich die schwere Straftat in der Öffentlichkeit ereignet habe. Der Grad der angeblichen Alkoholisierung der Frau sei nicht bekannt gewesen. Deshalb habe es keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Die Rechtsabteilung teilt mit, dass das Foto aus dem Artikel und auch aus dem Archiv entfernt worden sei. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe das berechtigte öffentliche Interesse das Interesse der Betroffenen überwogen. Bei der Tötung eines Kleinkindes handele es sich immer um eine schwere Straftat, die sich noch dazu aufgrund des Sturzes auf die Straße vor den Augen der Passanten in aller Öffentlichkeit zugetragen habe.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Frau springt ohne Bungee-Seil von 50-Meter-Brücke – tot“. Im Bericht über den tödlichen Unfall in Kolumbien wird der volle Name des Opfers genannt. Die Zeitung zeigt außerdem mehrere Fotos der Frau, die sie offenbar dem privaten Facebook-Account der Kolumbianerin entnommen hat. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte der jungen Frau „auf krasse Art und Weise“ verletzt. Er geht davon aus, dass eine Einwilligung von Entscheidungsbefugten zur Veröffentlichung der Fotos nicht vorgelegen habe. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist auf eine Stellungnahme der Redaktion. Danach passierte das Unglück in aller Öffentlichkeit und unter besonders tragischen Umständen. Zu dem Sprung mit tödlichem Ausgang sei es gekommen, weil die Frau das beim Bungee-Springen übliche Signal fehlgedeutet habe. Eine kurze Recherche bei Google ergebe einmal den Namen der Frau, die zudem mehrfach unverpixelt im Bild gezeigt werde. Die Redaktion habe die Fotos und den Bericht nicht archiviert. Die Rechtsabteilung merkt an, die Familie und der Bürgermeister des kolumbianischen Ortes hätten der Verunglückten in Wort und Bild und in aller Öffentlichkeit gedacht. Sie hätten dies bewusst unter Verzicht auf den Opferschutz getan. Die Zeitung habe daher von einer Einwilligung der Angehörigen zur Veröffentlichung persönlicher Details ausgehen können.
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Ganze Familie von Flut verschluckt“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Bericht geht es um eine Familie, deren Haus vom Hochwasser weggerissen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vermisst wurde. Die Redaktion zeigt Fotos der vermissten Kinder (16, sechs und fünf Jahre alt), die offensichtlich aus einem Fotoalbum stammen. Die Quelle des Bildes wird mit „privat“ angegeben. Die Zeitung veröffentlicht auch ein Foto des Hauses der Familie, das mit Hilfe einer Drohne wenige Stunden vor der Hochwasser-Katastrophe aufgenommen worden sei. Auf einem weiteren Foto ist zu sehen, wie die Eltern und eines der Kinder eine Torte anschneiden. Im Bildtext wird darauf hingewiesen, dass dieses Foto aus dem Jahr 2014 stamme, als das Paar geheiratet habe. Das Paar habe das Foto ins Internet gestellt. Ob ein Entscheidungsbefugter in die Veröffentlichung der Fotos eingewilligt habe, wird aus dem Beitrag nicht ersichtlich. Ein Leser der Zeitung sieht in der Verwendung der Fotos der Betroffenen einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages berichtet, die Fotos stammten aus Facebook, die dort von einer langjährigen Freundin der Mutter der Kinder eingestellt worden seien. Die Redaktion habe mündlich die Erlaubnis zur Bildveröffentlichung von einem nahen Verwandten der Betroffenen bekommen. Dieser habe gesagt, dass die Bilder ohnehin im Internet zu sehen seien. Die Autorin des Beitrages teilt mit, sie habe nach der Veröffentlichung Kontakt mit Familienangehörigen gehabt. Dabei seien keine Beschwerden geäußert worden.
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„Rundflug in den Tod“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um einen Flugzeugabsturz, bei dem der Pilot und drei Teenager ums Leben gekommen waren. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Piloten, den sie mit dem Vornamen, dem abgekürzten Familiennamen und seinem Alter darstellt. Die Redaktion nennt den Fallschirmsportverein, dem der Verunglückte angehört habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Abbildung des Piloten eine Verletzung des Opferschutzes nach Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, das Foto stamme aus einem Video, das eine Journalistin mit dem Piloten gedreht und bei Youtube eingestellt habe. Der Pilot werde auf dem Foto mit Sonnenbrille gezeigt; sein Name werde nicht genannt. Eine Identifizierbarkeit liege also nicht ohne weiteres vor. An der identifizierbaren Berichterstattung habe wegen der besonderen Umstände des Unglücks ein öffentliches Interesse bestanden.
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