Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen Pastor, der unter dem Verdacht steht, seine Frau getötet zu haben. Überschrift: „Löste Pastor Gotthard seine Frau in Säure auf?“ Die Redaktion zeigt zwei unverpixelte Fotos des Verdächtigen unter der Überschrift „Das gute Gesicht“ (im Talar, Quellenangabe „privat“) und „Das böse Gesicht“ (Polizeifoto). Die Zeitung teilt mit, dass bislang keine Leiche gefunden worden sei. Auf einem verschwommenen Foto wird der Tatverdächtige mit zwei Säcken und einer blauen Tonne auf einem Recyclinghof gezeigt. Die Polizei halte es für unwahrscheinlich, dass die Ehefrau noch lebe, heißt es weiter. Die Redaktion verweist auf den anstehenden Haftprüfungstermin des Pastors. Ein Leser der Zeitung sieht eine Vorverurteilung des mutmaßlichen Täters nach Ziffer 13 des Pressekodex sowie Verletzungen des Täter- und Opferschutzes wegen der identifizierenden Bilder nach Ziffer 8, Richtlinien 8.1 und 8.2. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Dem Vorwurf einer Vorverurteilung unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung widerspricht das Justiziariat insofern, als der Artikel lediglich die Indizien zusammenfasse, die für eine potenzielle Täterschaft des Pastors sprächen. Anlass der Berichterstattung seien neue veröffentlichte Fotos der Polizei aus Überwachungskameras von einem Recyclinghof sowie von einer Tankstelle. Auf ihnen ist jeweils der Tatverdächtige zu sehen. Die Polizei habe sich mit der konkreten Frage an die Öffentlichkeit gewandt, wer den Pastor oder seine zwei Autos in der fraglichen Zeit gesehen habe. Was die angebliche Verletzung des Opferschutzes betreffe, so verweist die Redaktion auf die von der Familie der vermissten Frau initiierte Internetseite. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass die Angehörigen der Vermissten es sicherlich begrüßt haben werden, wenn sich das Foto deutschlandweit verbreite.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen werdenden Vater, der in Sullivan County im US-Bundesstaat New York während der Bastelei für eine Baby-Party stirbt. Der Bastler arbeitete an einem Gerät, als es zur Explosion kam. Die Maschine sollte mit einem besonderen Effekt anzeigen, ob das Baby ein Junge oder ein Mädchen wird. Die Redaktion nennt den vollen Namen des Opfers und zeigt ihn mit einem identifizierbaren Foto. Ein Leser der Zeitung kritisiert beides. Er sieht den Pressekodex in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass ihr redaktioneller Mitarbeiter den Bruder des Verunglückten vor Ort besucht und mit ihm ein Interview geführt habe. Nach dem Gespräch habe ihm der Bruder Privat-Fotos des Verunglückten per E-Mail zukommen lassen und ausdrücklich seine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt.
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Pädophile Netzwerke im Berlin der 1970er Jahre sind Thema in der Online-Version einer überregionalen Tageszeitung. Im Beitrag findet sich diese Passage: „Eine Studie untersucht, wie vermeintlich progressive Netzwerke in Berlin Kinder von den 70er bis in die Nullerjahre hinein sexuell missbrauchten. Viele Homosexuelle und linksautonome Projekte waren darin verstrickt.“ Ein Leser der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Er beanstandet vor allem die Äußerung, mit der die Zeitung auf pädophile Homosexuelle hinweist. Ein Pädophiler, der sich an Jungen vergehe, sei kein „homosexueller Pädophiler“. Bei der medizinischen Einordnung der Pädophilie werde danach unterschieden, ob die Person sexuell orientiert auf Jungen, sexuell orientiert auf Mädchen oder sexuell orientiert auf Jungen und Mädchen ist. Die Bezeichnung „homosexueller Pädophiler“ beschreibe hingegen einen Homosexuellen, der neben seiner auf Männer gerichteten sexuellen Orientierung ein sexuelles Interesse an Jungen und Mädchen aufweist. Die Autorin behaupte also implizit, dass die auf Jungen fokussierten Pädophilen auch Homosexuelle im Sinne einer auf erwachsene Männer fokussierten sexuellen Orientierung seien. Die Redaktion teilt mit, mit der Formulierung „homosexuelle Pädophile“ habe sie nicht ausdrücken wollen, dass die im Text thematisierten Täter neben ihrem pädokriminellen Interesse an Kindern immer auch an erwachsenen Männern interessiert gewesen seien. Die Formulierung habe lediglich prägnant ausdrücken wollen, dass diese Pädophilen sexuell auf minderjährige Jungen fokussiert seien. Während der Beschwerdeführer sich auf eine streng wissenschaftliche Definition beziehe, sei es im Journalismus oft so, dass Sachverhalte sprachlich einfach verständlich wiedergegeben werden, um dem Leser den Zugang zu einem Sachverhalt zu erleichtern. Aus Sicht der Redaktion sei bei der Formulierung klar, dass in diesem Fall Pädophile gemeint sind, deren sexuelles Interesse sich auf minderjährige Jungen bezieht.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Pandemie schneller vorbei als gedacht? WHO-Experte sagt baldiges Corona-Ende voraus“. WHO-Offizielle sprächen in ihren Analysen und Kommentaren davon, dass die jüngste Entwicklung „sehr ermutigend“ und „eine Wende“ sei. Weiter heißt es: „Der WHO-Regionaldirektor für Europa, der Belgier Hans Henri Kluge, verkündet im dänischen Staatssender DR sogar, dass die Coronavirus-Pandemie schon in wenigen Monaten überwunden sein werde. Kluge prophezeit, die schlimmsten Szenarien seien nun vorbei. Es werde weiterhin ein Virus geben, aber er glaube nicht, dass Einschränkungen nötig sein werden. Das sei eine optimistische Aussage. Ein Leser des Magazins sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Andere Medien schrieben inzwischen, der zitierte WHO-Direktor habe ihm zugeschriebene Aussagen nie getroffen. Dennoch sei der Artikel über zweihunderttausend Mal in den sozialen Medien aufgerufen worden. Manche schrieben, inzwischen sei die Stimmung gegen eine Verlängerung des Lockdowns. Die öffentliche Meinung sei mit einer Lüge gelenkt worden. So etwas sollte strafbar sein, meint der Beschwerdeführer. Der Chefredakteur des Magazins nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor des kritisierten Beitrages habe eine Aussage des WHO-Direktors für Europa genauso verstanden und wiedergegeben, wie sie getätigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, dies sei nicht die Zeit für Optimismus, sei ihm das unbenommen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Gesuchter Messermörder wird in Leipzig zum Opfer“ über das Strafverfahren gegen einen Leipziger Türsteher. Diesem wird vorgeworfen, einen Gast geschlagen und getreten zu haben. Das Opfer dieser Tat sei ein irakischer Asylbewerber, nach dem wegen der Beteiligung an einer tödlichen Messerattacke im August 2018 in Chemnitz gefahndet werde. Gegen ihn liege ein Strafbefehl vor, da er im Verdacht steht, eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben. Er wird mit dem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und seinem Alter genannt. Der namentlich genannte Strafverteidiger des Türstehers habe gegenüber der Zeitung keine Erklärung abgeben wollen. Sein Mandant habe sich – so die Zeitung – geäußert und die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Iraker an der Tür einer Nobeldisco geschildert. Zum Beitrag gestellt ist ein Porträtfoto des Irakers. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Begriff „gesuchter Messermörder“ verstoße gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung), da der Mann weder gerichtlich verurteilt worden sei noch die ihm vorgeworfene Tat gestanden habe. Das Verbrechen sei auch nicht in der Öffentlichkeit begangen worden. Zudem verstoße der Begriff „Messermörder“ gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Kodex. Darüber hinaus werde das mutmaßliche Opfer mit Foto dargestellt. Das sei ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, insbesondere gegen Richtlinie 8.1. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass in dem Artikel der Name des Strafverteidigers des Türstehers erwähnt werde. Dabei sei im Artikel keine Rede davon, dass dieser Strafverteidiger im rechten Spektrum engagiert sei. Darin sei ein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Redaktion stellt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde fest, dass sich die Tat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers doch in der Öffentlichkeit ereignet habe. Sie sei von Zeugen beobachtet worden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet in der Printausgabe unter der Überschrift „Nasser Rosenkrieg! Frau flutet ganzes Haus!“ und online unter dem Titel „Nasser Rosenkrieg! Ganzes Haus geflutet!“ über ein Haus, das unter Wasser gesetzt wurde. Im Printbeitrag wird die Vermutung der Polizei wiedergegeben, dass eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Mann Besitzerin des Hauses ist, dieses mutwillig wegen der bevorstehenden Scheidung geflutet habe. Im Online-Beitrag heißt es, die Polizei vermute einen bitteren Rosenkrieg und ermittle gegen das Ehepaar. Sieben Beschwerdeführer sehen in der Überschrift des Printartikels eine Vorverurteilung. Die Frau sei zudem an ihrem Wohnort aufgrund der in der Berichterstattung enthaltenen Angaben erkennbar. Insgesamt sei die Darstellung zudem reißerisch. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, dass die Abbildungen beider Ehepartner gepixelt und die Namen geändert worden seien. Dass die Tat in einem kleinen Ort begangen worden sei und deshalb die dort ansässigen Bewohner die Frau trotz Namensänderung und Pixelung womöglich dennoch identifizieren könnten, könne keinen Verstoß gegen die Presseethik auslösen. Wäre dem so, dürfte über Geschehnisse und Straftaten in einer kleinen Gemeinde gar nicht mehr berichtet werden. Auch eine Vorverurteilung der Ehefrau finde nicht statt. Der Autor berufe sich bei der Berichterstattung ausschließlich auf die von der Polizei dargelegten Fakten. Er zitiere lediglich den Vize-Chef der zuständigen Polizei-Inspektion, der den Verdacht seinerseits auf die Ehefrau gelenkt habe. Als „Täterin“ im Sinne einer rechtskräftig Verurteilten werde die Frau an keiner Stelle des Artikels bezeichnet.
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„Propeller-Maschine tötet Mutter und ihre zwei Kinder“ - so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über eine Gerichtsverhandlung. Es geht um einen Hobbypiloten, der bei der Landung seiner einmotorigen Cessna die Kontrolle über die Maschine verloren und mit laufendem Propeller eine Mutter und ihre beiden Kinder erfasst hatte. Alle drei wurden bei dem Unglück getötet. Zum Bericht gestellt sind zwei Fotos. Eines zeigt die Frau, die als Sandra M. (39) bezeichnet wird, das andere die blutverschmierte Maschine. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8 und eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass die Autorin des Beitrages das mündliche Einverständnis des Ehemanns von Sandra M. erhalten habe, das Foto verwenden zu dürfen. Das Gespräch zwischen den beiden habe während einer Verhandlungspause vor dem Gerichtsgebäude stattgefunden. Der Ehemann der Verstorbenen habe dabei erklärt, dass das betreffende Foto ohnehin (immer noch) öffentlich auf Facebook zu sehen sei. Ein Foto der bei dem Unglück getöteten Kinder habe er nicht freigeben wollen, woran sich die Redaktion selbstverständlich gehalten habe.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über ein Verfahren gegen einen Strafverteidiger. Dieser sei wegen Drogenbesitzes verurteilt worden. Ihm drohe nun der Verlust seiner Zulassung als Anwalt. Der Mann habe schon häufiger auf der Anklagebank gesessen. Die Zeitung schreibt weiter, 1978 habe der Jurist in Untersuchungshaft gesessen, weil er einem Terroristen aus der „Bewegung 2. Juni“ eine Pistole ins Gefängnis geschmuggelt haben soll. Der Vorwurf sei nie bewiesen worden. 2011 sei der Strafverteidiger beschuldigt worden,110.000 Euro Beute beiseite geschafft zu haben. Von diesem Vorwurf sei er erneut freigesprochen worden. 2019 sei er angeklagt worden, Drogen in einer Shampoo-Flasche in die Untersuchungshaft geschmuggelt zu haben. Dafür habe er angeblich 100 Euro Lohn erhalten. Auch dieser Vorwurf sei unbewiesen geblieben. Nun sei der Mann wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu 150 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hätte es Bestand, wäre der Strafverteidiger vorbestraft. Über den möglichen Verlust seiner Anwaltszulassung entscheide die Anwaltskammer. In der Berichterstattung wird der Name des verurteilten Strafverteidigers genannt; er wird mit einem Foto aus dem Gerichtssaal gezeigt. In zwei Unterlassungserklärungen hätte sich die Zeitung verpflichtet, über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Vorwürfen nicht identifizierend zu berichten. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene in den Beiträgen genannte Strafverteidiger. Trotz mehrerer Unterlassungserklärungen habe die Zeitung in der bekannten Weise weiterberichtet. Das unverpixelte Foto sowie die Nennung mit Vor- und Nachnamen sei unzulässig. Durch die Formulierung „Staranwalt“ sei die Berichterstattung künstlich und bewusst aufgebauscht worden mit dem Ziel, ein öffentliches Berichterstattungsinteresse zu konstruieren. Die Redaktion stellt sich auf den Standpunkt, die Berichterstattung sei zulässig, weil das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten schon deshalb überwiege, weil dieser als Anwalt zugleich Organ der Rechtspflege sei. Ob und inwiefern mit der Berichterstattung etwaige Verstöße gegen frühere Unterlassungserklärungen einhergingen, sei für die presseethische Medienberichterstattung unerheblich. Unterlassungserklärungen wirkten lediglich zwischen den beteiligten Parteien und beträfen hier ohnehin nur eine ganz andere und uralte Berichterstattung.
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Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über das Gerichtsverfahren gegen einen Strafverteidiger. Die Überschrift lautet: „Besitz von Haschisch – Star-Anwalt wegen Drogenbesitzes verurteilt. Jetzt droht er seine Zulassung vor Gericht zu verlieren“. Der Zeitung zufolge soll der anwaltlich vertretene Mann, der in diesem Fall der Beschwerdeführer ist, schon häufiger auf der Anklagebank gesessen haben. 1978 habe er in Untersuchungshaft gesessen, weil er einem Terroristen aus der „Bewegung 2. Juni“ eine Pistole in die JVA geschmuggelt haben soll. Dieser Vorwurf sei nie bewiesen worden. 2011 sei er beschuldigt worden, 110.000 Euro Beute beiseite geschafft zu haben. Erneut sei er freigesprochen worden. Schließlich sei er 2019 angeklagt worden, Drogen in einer Shampoo-Flasche in die Untersuchungshaft geschmuggelt zu haben. Auch dieser Vorwurf sei nicht zu beweisen gewesen. Nun sei er wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu 150 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hätte es Bestand, sei der Strafverteidiger vorbestraft. Über den möglichen Verlust seiner Anwaltszulassung entscheide die Anwaltskammer. In der Berichterstattung wird der Name des Juristen genannt. Er wird mit einem Foto aus dem Gerichtssaal gezeigt. Die Zeitung habe – so die Zeitung – 2019 und 2021 Unterlassungserklärungen abgegeben. Dabei sei es vor allem um die identifizierbare Darstellung des Juristen gegangen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Berichterstattung gegen den Pressekodex und missachte die abgegebenen Unterlassungserklärungen. Das unverpixelte Foto und die Nennung mit vollem Namen seien unzulässig. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung verstoße weder gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) noch gegen andere presseethische Grundsätze. Das öffentliche Interesse überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bereits deshalb, weil der Angeklagte als Strafverteidiger zugleich Organ der Rechtspflege sei. Ob und inwiefern mit der Berichterstattung etwaige Verstöße gegen frühere Unterlassungserklärungen einhergehen, sei – so die Redaktion – für die presseethische Bewertung der Berichterstattung unerheblich. Unterlassungserklärungen wirkten allein zwischen den beteiligten Parteien („inter partes“) und beträfen ohnehin eine ganz andere, uralte Berichterstattung.
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