Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Was ist Werbung, was Service?

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „3. Liga live: TSV 1860 München gegen Saarbrücken im Stream und Liveticker“. Es geht im Beitrag um die Übertragung des Drittligaspiels im Magenta TV der Telekom. Die Zeitung veröffentlicht in diesem Zusammenhang genaue Angaben zu den finanziellen Konditionen des Anbieters. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine nicht als solche gekennzeichnete Werbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass es in dem Beitrag um die Beantwortung der Frage gehe, welcher Anbieter ein Fußballspiel übertrage. Das sei keine Werbung für den jeweiligen Sender bzw. Streamingdienst, sondern nichts anderes als die journalistische Befriedigung eines überaus großen Publikumsinteresses. Es sei also ein Service für den Leser. Dieses rege Interesse lasse sich kaum eindrucksvoller belegen als durch das Volumen der Suchanfragen bzw. Klicks bei Google. Die Rechtsvertretung berichtet von 700.000 Interessenten. Sie besteht darauf, dass es sich hier um einen rein redaktionellen Beitrag handele. Es sei Aufgabe der Presse, ihre Leserschaft darüber zu informieren, wo einzelne Sportereignisse übertragen würden. Ohne diesen Service könne der interessierte Nutzer leicht den Überblick verlieren. Die Rechtsvertretung: Der Beitrag habe einen außerordentlich hohen Nachrichtenwert und enthalte keinerlei werbende Formulierungen.

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Schönheits-Operationen in Zeiten von Corona

„Fett weg: Leipziger Modedesigner unter Messer eines Schönheits-Chirurgen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Online-Beitrag, in dem sie über einen Modeschaffenden berichtet, der sich in einer Schönheitsklink habe Fett absaugen lassen. Der Name der Klinik wird im Beitrag ebenso erwähnt wie der Name des Chirurgen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Schönheitsklinik und ihren Inhaber. Er spricht von einem Beitrag unter dem Deckmantel der Berichterstattung über eine vermeintlich prominente Person. Die Zeitung lässt ihren Geschäftsführer Finanzen auf die Beschwerde antworten. Das Thema Schönheitsoperationen sei in Corona-Zeiten aus journalistischen Gründen aufgegriffen worden. Diese würden im Beitrag transparent gemacht. Menschen, die aktuell ihrem Beruf nicht nachgehen könnten, hätten nun Zeit für solche Operationen und die damit verbundenen Erholungs- und Heilungszeiten. Die Zeitung weist darauf hin, dass nicht nur sie, sondern auch zahlreiche andere öffentlich-rechtliche und private Medien das Thema aufgegriffen hätten. In dem Artikel sei die Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten worden. Das am Ende des Artikels stehende Lob des Mode-Designers zur Arbeit des Arztes sei seine ehrliche Meinung und Bewertung. Wäre es anders gewesen, hätte die Zeitung auch diese Aussage wiedergegeben. Bei der positiven Aussage des Operierten handelt es sich sprachlich nicht um eine reklamehafte Anpreisung, sondern das Fazit eines zufriedenen Patienten.

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Witz als „Corona-Leugner-Propaganda“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Witzig oder“ auf der Kinderseite einen Witz. Der geht so: „Ceyla kennt diesen Witz: Corona trifft Influenza. Sagt Influenza zu Corona: ´Warum reden alle über dich? Bei mir gibt es fünf Mal mehr Tote.` Antwortet Corona: ´Ich habe das bessere Marketing´“. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Witz, der nichts anderes sei als wissenschaftlich unhaltbare Corona-Leugner-Propaganda. Es sei in der Öffentlichkeit klargestellt worden, dass Corona und Grippe nicht verglichen werden könnten. Auch sei der Corona-Virus in seinen Auswirkungen anders und bedeutend schlimmer. Diesen „Witz“ auf der Kinderseite einer Tageszeitung abzudrucken, sei ein Skandal. Die für die Kinderseite zuständige Redakteurin berichtet, der vom Beschwerdeführer kritisierte Witz stamme von einem Kind. Witze für Kinder würden seit Jahren veröffentlicht. Dadurch wolle die Redaktion ihre jungen Leser zum Lachen anregen. Die Redaktion wisse aber auch, dass Eltern die Rubrik nutzten, um mit ihren Kindern über das Thema Humor zu sprechen. Die Redaktion habe Ceylas Witz abgedruckt, weil sie ihn für so absurd und skurril halte, dass auch Kindern sofort klar sei, dass es keine sprechenden Viren gebe, der Inhalt also nicht der Wahrheit entspreche. Der Chefredakteur schreibt, die Redaktion bedauere, dass durch diesen Abdruck die Gefühle von Leserinnen und Lesern verletzt worden seien. Der Redaktion sei dadurch noch einmal klar geworden, wie groß die Verantwortung zu absoluter journalistischer Sorgfalt sei und dies vor allem bei einer so sensiblen Veröffentlichung wie der Kinderseite.

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„Flüchtigkeitsfehler, aber keine Kodex-Missachtung“

Eine Zeitung im Ruhrgebiet veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Auch der Norden erhält einen Wandersteig“ über Pläne von Essen Marketing für einen Wanderweg. In den folgenden Wochen berichtet die Zeitung über die Eröffnung eines Corona-Testzentrums, dann über die Eröffnung eines weiteren Zentrums und Einbruchsstatistik der letzten Zeit. Ein Leser wirft der Zeitung Fehler in allen vier Fällen vor. Zum Wanderweg: De Zeitung stelle die Eröffnung für „das Frühjahr“ vor. Gemeint sei aber nicht 2021, sondern 2022. Dies habe er der Zeitung mitgeteilt. Ein Redakteur habe zugesagt, das Datum werde in Print und Online korrigiert. Online – so der Beschwerdeführer – sei dies immer noch nicht geschehen. Im Zusammenhang mit einem Corona-Zentrum werde auf eine entsprechende Internet-Seite hingewiesen, die gar nicht existiere. Später werde auf eine Internetseite www.Coronatest-Essen.de verwiesen. Diese habe aber mit Tests nichts zu tun. Darauf habe er – der Beschwerdeführer - die Redaktion hingewiesen, aber keine Antwort erhalten. Der Fehler sei nicht korrigiert worden. Auch bei der Einbruchsstatistik habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch nicht korrigiert worden sei. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu den einzelnen Punkten detailliert Stellung. Fazit: Presseethische Verstöße seien nicht erkennbar. Die Zeitung gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass bei der Abfassung der fraglichen Beiträge Flüchtigkeitsfehler passiert seien. In keinem Fall liege jedoch eine Missachtung des Pressekodex vor. Die Redaktion habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet. Sie sieht keinen Anlass für Korrekturen. Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkten handele sich um Tipp- und Flüchtigkeitsfehler, wie sie jedem mal unterlaufen könnten.

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Randalierer wird mit seiner Herkunft genannt

„Betrunkener Syrer demoliert Polizisten-Auto“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag. Darin informiert die Redaktion über eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen einen 25jährigen Syrer. Diesem wird vorgeworfen, auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz für Angestellte und Beamte der Landespolizei randaliert und dabei zwei Autos beschädigt zu haben. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Angabe der Nationalität des Verdächtigen. Warum dies geschehen sei, werde nicht klar. Die Zeitung bediene die Stereotype des kriminellen Ausländers. Der Chefredakteur teilt mit, der Vorfall habe im Verbreitungsgebiet der Zeitung für großes Aufsehen gesorgt und sei Thema in den sozialen Netzwerken gewesen. Korrekte und konkrete Unterrichtung der Bevölkerung sei geboten gewesen, um keinen Raum für Spekulationen und Gerüchte zu lassen. Es habe keinen Anlass gegeben, den ohnehin schon öffentlich zugänglichen Fakt der Nationalität zu unterdrücken. Anders als der Beschwerdeführer geltend mache, werde hier keine Stereotype reproduziert, sondern ein konkreter Einzelfall geschildert.

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Familiäre Trauer massiv gestört

„Tod durch Impfung mit Astrazeneca: Ulmer Fall wird untersucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es, das Paul Ehrlich-Institut habe empfohlen, Impfungen mit Astrazeneca bis auf weiteres auszusetzen. Derzeit gebe es mehrere Fälle, in denen Geimpfte kurz danach eine seltene Hirnvenenthrombose erlitten hätten. Drei Patienten seien verstorben. Die Zeitung schreibt: „Wurde die Thrombose durch den Impfstoff verursacht? Auch der Tod einer 48-Jährigen aus dem Raum Ulm ist offenbar Gegenstand der Untersuchung.“ Dann wird eingehend über diesen Todesfall berichtet. Die Verstorbene sei Lehrerin in Ulm gewesen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Ehemann der Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zudem moniert er die identifizierende Berichterstattung, die massive Folgen für seine trauernde Familie habe. Auf Betreiben seiner Rechtsanwältin habe die Zeitung ihre Berichterstattung in der Online-Fassung anonymisiert. Sie habe jedoch nicht verhindert, dass die monierte Fassung in der Printausgabe eines Schwesterblattes erschienen sei. Der Beschwerdeführer spricht von einer massiven Störung der familiären Trauer. Die veröffentlichten Informationen seien so eindeutig, dass sich mehrere Medien bei ihm, seinem Arbeitgeber, den Eltern und der Schule der verstorbenen Lehrerin und der Nachbarschaft gemeldet hätten. Auch seine Kinder – so der Beschwerdeführer seien massiven Anfragen ausgesetzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung mag nicht erkennen, wo die Redaktion wahrheitswidrig berichtet haben soll. In der Beschwerde sei unspezifisch die Rede von „Verbreitung von Falschinformationen zur Stimmungsmache gegen die Impfkampagne“. Dieser Vorwurf entbehre jeder Grundlage. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht weist der Vertreter der Zeitung zurück. Es handele sich auch nicht um eine identifizierende Berichterstattung. Die Redaktion nenne keinen Namen, zeige kein Foto der Frau und lasse mit der Formulierung „aus dem Raum Ulm“ die Leserschaft bewusst im Ungefähren. Auch die Schule, an der die Verstorbene gearbeitet hat, werde von der Zeitung nicht genannt. Es handele sich auch nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid nach Ziffer 11 des Kodex. Schließlich die Ziffer 14: Die Berichterstattung sei nicht dazu geeignet, unbegründete Befürchtungen angesichts der laufenden Corona-Impfungen beim Leser zu wecken.

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„Amtsperson kann nicht irgendeinen Mist erzählen“

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Unmut wegen Corona“ über eine Ratssitzung in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Ein Mitglied des Stadtrats ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.7. Die Autorin des Berichts sei in der Stadtratssitzung nicht anwesend gewesen. Sie stelle den Sitzungsverlauf nur aus der Sicht des Bürgermeisters dar. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 des Kodex. Die Journalistin sei hauptamtlich bei der FDP angestellt, der gleichen Partei wie der Bürgermeister. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Aus seiner Sicht sei es kein Problem, im Nachgang zu einer Sitzung den Bürgermeister nach den Ergebnissen zu fragen. Sein Blatt – so der Chefredakteur – sei eine kleine Regionalzeitung mit einem großen Verbreitungsgebiet. Da sei es nicht möglich, bei jedem Termin mit einem Reporter oder einer Reporterin anwesend zu sein. Die Quelle, der Bürgermeister der Kleinstadt, sei unverdächtig, Falschmeldungen in Umlauf zu bringen. Ein Bürgermeister sei eine Amtsperson. Der könne Journalisten nicht einfach irgendeinen Mist erzählen. Die Zeitung und ihre Mitarbeiterin seien wohl zwischen die Fronten eines politischen Streits geraten, der in der Kleinstadt schon seit Jahren tobe. Dass die Redaktionsmitarbeiterin der FDP, also derselben Partei wie der Bürgermeister, angehöre, dürfte keine Rolle spielen. Der fragliche Artikel sei weder parteipolitisch gefärbt noch in anderer Weise zu beanstanden.

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Umfragedetails durch Versehen nicht veröffentlicht

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht in seiner Online-Version den Beitrag „Umfrage von infratest dimap – Große Mehrheit der Deutschen fordert Verschärfung des Lockdowns“. Im Text heißt es, eine repräsentative Umfrage von infratest dimap habe ergeben, dass 67 Prozent der Bundesbürger einen verschärften Lockdown von zwei bis drei Wochen wollten, um die Infektionszahlen zu senken. Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung Verletzungen mehrerer presseethischer Grundsätze. Der Presserat beschränkt sich auf eine Behandlung der Beschwerde im Hinblick auf Ziffer 2, Richtlinie 2.1, da Verstöße gegen die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Ziffern aus der Berichterstattung nicht ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer trägt vor, im Artikel sei von einer repräsentativen Umfrage die Rede. Das Magazin berichte aber nicht, wie viele Menschen befragt, wie die befragten Menschen ausgewählt worden seien, wie die Fragestellungen lauteten und wie die Ergebnisse ausgewertet worden seien. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, durch ein Versehen seien die vom Beschwerdeführer vermissten Angaben nicht in den Beitrag eingeflossen. Die Redaktion habe ihren Beitrag entsprechend korrigiert. Dem Ansinnen des Beschwerdeführers sei dadurch jetzt wohl Genüge getan.

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Vorgeschriebene Informationen fehlen

Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Merkel will ´Bundes-Lockdown´ für ganz Deutschland: Kommt die Ausgangssperre auch tagsüber?“ Im Beitrag selbst wird u. a. auch über eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag einer Nachrichtenagentur berichtet, in welcher sich immerhin 47 Prozent der Befragten dafür ausgesprochen hätten, den Lockdown zu verschärfen. Dagegen seien nur 30 Prozent für eine Lockerung oder Abschaffung der Einschränkungen. 17 Prozent - so die Redaktion – meinten, die Einschränkungen sollten so bleiben wie sie seien. Ein Nutzer des Portals sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat beschränkt sich auf die Behandlung der Beschwerde nach Ziffer 2, Richtlinie 2.1 (Sorgfalt bzw. Umfrageergebnisse). Im Artikel werde von einer Umfrage berichtet. Es fehlten jedoch die im Pressekodex unter Richtlinie 2.1 festgelegten Informationen, die in einem Bericht zu Umfrageergebnissen enthalten sein müssten. Das Internet-Portal teile nicht mit, wann die Umfrage stattgefunden habe. Es werde nicht berichtet, wie viele Menschen befragt worden seien. Und es werde nichts über die der Umfrage zugrundliegende Fragestellung mitgeteilt. Der Chefredakteur stellt zu der Beschwerde fest, die Redaktion habe den Artikel aus der Infoline einer Nachrichtenagentur übernommen. Die fehlenden Informationen hätten sich im nicht-redaktionellen Anhang der Meldung befunden. Er räumt ein, dass es der Sorgfaltspflicht der Redaktion unterliege, den Sachverhalt zu prüfen und die fehlenden Informationen nachträglich zum Beitrag zu stellen.

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Netanjahu als Zielscheibe in der Karikatur

„Sankt Bibis Kehrseite“ – so überschreibt eine Regionalzeitung gedruckt und online eine Karikatur zur Anklage gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu (Spitzname Bibi) wegen Korruption. Zu der Veröffentlichung äußern sich zwei Leser der Zeitung und wenden sich mit ihren Beschwerden an den Presserat. Einer von ihnen kritisiert eine Dämonisierung Netanjahus unter Verwendung antisemitischer Ressentiments. Netanjahu werde in der Karikatur mit einem Teufelsschwanz gezeigt. Diese Art, Juden darzustellen, entstamme dem ikonographischen Fundus des Antisemitismus. Der Beschwerdeführer spricht von einer dämonisierenden und damit entmenschlichenden Darstellung. Die Karikatur bediene sich einer der ältesten Beschuldigungen des christlichen Antisemitismus. Um Netanjahu wegen des Verdachts der Korruption zu kritisieren, hätte sich sicher ein anderes Bild finden lassen. Ein Beschwerdeführer schreibt, diese Karikatur sei kein Ausrutscher. Sie spiegele vielmehr die verfestigte Geisteshaltung der Redaktion in der Nahostfrage. Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung mehrerer presseethischer Grundsätze. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe „auf das Schärfste“ zurück. Mit der Karikatur sei nicht beabsichtigt gewesen, die Juden oder Israel zu verunglimpfen. Es sei lediglich darum gegangen, Netanjahus Politik zu hinterfragen. Das müsse möglich sein. Die Rechtsvertretung der Zeitung legt ihrer Stellungnahme beispielhaft früher veröffentlichte Karikaturen des Mitarbeiters bei. Sie belegten, dass der Karikaturist keineswegs israelfeindlich oder gar antisemitisch eingestellt sei. Der Chefredakteur teilt mit, dass die Redaktion sich nach eingehenden internen Diskussionen dazu entschieden habe, die Karikatur aus dem Internet-Angebot der Zeitung zu entfernen.

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