Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Zu früh zur Arbeit: 340 Euro Strafe?

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Ausgangssperre: Altenpflegerin zahlt 340 Euro Strafe, weil sie zu früh zur Arbeit ging“. Die Frau habe ihre Wohnung um 4:50 Uhr verlassen und damit die Ausgangssperre um zehn Minuten gebrochen. Das werfe Fragen der Verhältnismäßigkeit auf. Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) des Pressekodex. Schon bei der Behauptung, eine Altenpflegerin aus Baden-Württemberg habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit gegangen sei, sollte jedem Journalisten klar sein, dass hier etwas nicht stimme. Die Strafe wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre betrage 75 Euro. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit erlaubt, gerade in medizinischen Berufen. Der Beschwerdeführer teilt ferner mit, die Polizei habe sich später dahingehend geäußert, dass ihr zu dem Fall keine Informationen vorlägen. Das lasse vermuten, dass die Behörde gar keinen Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Autor des Magazin-Beitrages habe offensichtlich berichtet, ohne sich einen Bußgeldbescheid vorlegen zu lassen. Er habe keine Stellungnahme der Polizei abgewartet. Grundlage des Beitrages sei lediglich die Behauptung der Altenpflegerin gewesen. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, die Redaktion habe mittlerweile anstelle des ursprünglichen Artikels einen Beitrag veröffentlicht, in dem die neueren Rechercheergebnisse dargestellt würden. Die Redaktion sei noch einmal daran erinnert worden, wie wichtig es sei, auch Berichte zweifellos seriöser Quellen kritisch zu hinterfragen. Ob der Vorgang sich so wie geschildert zugetragen habe, sei aus heutiger Sicht offen. Es sei auch nicht das Gegenteil belegt. Der Chefredakteur deutet an, es könne durchaus auch ein Fehlverhalten von Polizisten vorliegen, das nicht aktenkundig und/oder im Nachhinein verschleiert worden sei. Durch die jetzt gewählte Form der Darstellung und die transparente Abänderung der ursprünglichen Berichterstattung seien aus Sicht der Redaktion jedenfalls kodexkonforme Verhältnisse hergestellt worden.

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Ein Fall, von dem die Polizei nichts wusste

Eine redaktionelle Plattform veröffentlicht online den Beitrag „Altenpflegerin geht zu früh zur Arbeit: 340 Euro Bußgeld“. Darin heißt es, der Fall einer Altenpflegerin, die ein Bußgeld von 340 Euro zahlen sollte, weil sie auf dem Weg zur Arbeit um zehn Minuten die Ausgangssperre gebrochen habe, sorge bundesweit für Aufsehen. Zwei Tage später veröffentlicht die Plattform einen weiteren Artikel zum Thema. Darin ist davon die Rede, dass die zuständige Polizeibehörde den Fall gar nicht kenne. Dies bestätigt die Polizei. An Spekulationen, ob der berichtete Vorfall erfunden sei, wolle sie sich nicht beteiligen. Ein Leser der redaktionellen Plattform sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Allein bei der Behauptung, eine Altenpflegerin habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit ging, sollte jedem Journalisten klar sein, dass hier etwas nicht stimme. Zum einen betrage die Strafe wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre 75 Euro. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit erlaubt, gerade in medizinischen Berufen. Später habe sich die Polizei dahingehend geäußert, dass ihr zu dem Fall keine Informationen vorlägen. Dies – so der Beschwerdeführer – lasse vermuten, dass sie gar keinen Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Geschäftsführer Finanzen der Plattform teilt mit, die Redaktion habe den Fall nach einer Meldung einer Regionalzeitung aufgegriffen. Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung habe das Innenministerium des Landes offiziell eine behördliche Aufklärung des Falles angekündigt.

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Fehlerhafte Meldung aus Zeitung übernommen

Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „340 Euro Bußgeld für Altenpflegerin, weil sie zu früh zur Arbeit ging“. Ein Leser des Blattes wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er schreibt, schon bei der Behauptung, eine Altenpflegerin in Baden-Württemberg habe 340 Euro Strafe zahlen müssen, weil sie zu früh zur Arbeit ging, hätte jeder Journalist stutzig werden müssen. Zum einen würden Verstöße gegen die Ausgangssperre mit einer Geldbuße von 75 Euro bestraft. Zum anderen seien Fahrten zur Arbeit auch zu Zeiten der Ausgangssperre erlaubt, dies vor allem in medizinischen Berufen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass sich die Polizei später dahingehend geäußert habe, dass ihr zu diesem Fall keine Informationen vorlägen. Das lasse vermuten, dass kein Bußgeldbescheid ergangen sei. Die Redaktion habe sich keinen Bußgeldbescheid vorlegen lassen und keine Stellungnahme der Polizei abgewartet. Sie habe sich wohl ausschließlich auf die Angaben der Altenpflegerin verlassen Die Rechtsvertretung der Illustrierten teilt mit, der Autor des Beitrages habe sich auf die Meldung einer Regionalzeitung gestützt, ohne diese zu hinterfragen. Als er einen Tag später erfahren habe, dass die Polizei von einem solchen Fall nichts wisse, habe er dafür gesorgt, dass der fehlerhafte Bericht aus dem Online-Angebot genommen worden sei. Die Redaktion bedauere dieses in der Redaktion unübliche Versäumnis. Der Autor sei für die Illustrierte nicht mehr tätig. Insofern sei eine vergleichbare Verfehlung in Zukunft nicht mehr zu erwarten.

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Überschrift erweckt falschen Eindruck

Eine Regionalzeitung berichtet online über die Diskussion um Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung und deren Ursachen. Die Überschrift lautet: „Tod kurz nach Corona-Impfung: Daran verstarben die Menschen wirklich“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in der Überschrift der falsche Eindruck erweckt werde, als würden im Beitrag die sicheren Todesursachen mitgeteilt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die zuständige Ressortleiterin teilt mit, dass man den Text entsprechend angepasst und auf die Änderung hingewiesen habe. Die Redaktion habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn darüber informiert, dass man seine Beschwerde ernst genommen und den Kritikpunkt entsprechend umgesetzt habe.

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Fünf Streifenwagen gegen einen Lehrer

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Bericht mit der Überschrift „Polizeieinsatz an Schule – ich fühle mich diskriminiert“. Wenige Tage später folgt ein weiterer Bericht zum Thema, diesmal mit der Überschrift „Polizei entschuldigt sich bei schwarzem Lehrer“. In der Sache geht es um einen Polizeieinsatz gegen einen Lehrer eines Gymnasiums. Dieser hatte sich an einem Sonntagabend in der Schule aufgehalten, um den Unterricht vorzubereiten. Ein Mädchen (14) habe die Polizei verständigt, die den Lehrer offenbar für einen Einbrecher gehalten habe. Die Beamten seien mit fünf Streifenwagen vor Ort gewesen. Nach Ansicht des Lehrers spielte dabei eine Rolle, dass er schwarz ist. In beiden Berichten ist die Rede von einem „schwarzen, maskierten Mann“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die örtliche Polizei, in deren Namen die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sich an den Presserat wendet. Die Zeitung habe aus einer Polizeimeldung falsch zitiert. In ihrer Meldung sei die Rede von einem “schwarz-maskierten Mann“ die Rede gewesen. Sowohl die Polizei als auch das 14-jährige Mädchen hätten sich dem Vorwurf des Rassismus ausgesetzt gesehen. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei richtig, dass die Redaktion die Stellungnahme der Polizei in Teilen falsch wiedergeben habe. Nachdem man Kenntnis von dem Fehler erhalten habe, sei der Fehler online sofort korrigiert worden. In der Printausgabe habe die Redaktion eine Richtigstellung veröffentlicht. Der Chefredakteur bedauert den Fehler.

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Ein Plakat nicht komplett veröffentlicht

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Hotelier pfeift auf Maskenpflicht“ über eine aus dem Ruder gelaufene Polizei-Kontrolle in einem Beherbergungsbetrieb. Die Redaktion berichtet unter anderem darüber, dass sich Gäste über das Hotelpersonal beklagt hätten, das keine Masken trage. Im Bericht ist auch vermerkt, dass der Hotelier mit einem Plakat geworben habe, das die Aufschrift getragen habe: „Es sind auch Gäste ohne Mund-Nasen-Schutz willkommen“. Tags darauf veröffentlicht die Zeitung einen Anschlussbericht unter der Überschrift „Hotelier verteidigt Plakat“. Sie schreibt, das Plakat habe den Polizeieinsatz ausgelöst. Das Plakat illustriert den Beitrag. Zwei Leserinnen der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Unter der oben zitierten Überschrift steht auf dem von dem ihnen vorgelegten Plakat noch folgender Text: „Verehrte Kunden, wir respektieren es, wenn Kunden aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keine Maske tragen. Wir bitten auch Sie, dies zu respektieren oder – wenn Sie dem nicht zustimmen können – ggfs. zu warten, bis diese Person(en) den Verkaufsraum verlassen haben. Vielen Dank!“ Der stellvertretende Chefredakteur bedauert den Fehler, der in der Printausgabe passiert sei. Das Plakat sei in dieser Version nur mit der Überschrift, nicht aber mit dem kompletten Text veröffentlicht worden. Die Redaktion habe ihr Versehen der Leserschaft gegenüber auf der lokalen Titelseite transparent gemacht.

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Gefahr einer Diskriminierung ist nicht gegeben

„Kein Mordvorwurf nach mutmaßlichem Autorennen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Verkehrsunfall mit zwei Todesopfern auf der A 66. In der Unterzeile wird mitgeteilt, dass zwei Verdächtige wieder auf freiem Fuß seien. Nach einem 34-jährigen Deutsch-Polen werde gefahndet. Dem Bericht zufolge sollen die drei Männer nahe Hofheim am Taunus ein Rennen gefahren sein, wobei es zu einem Unfall gekommen sei. Zu den nicht-flüchtigen Verdächtigen wird mitgeteilt, dass es sich bei ihnen um einen Iraner und einen Deutschen handele. Ein Leser trägt vor, er siehe in der Nennung der Nationalität des nicht-flüchtigen mutmaßlichen Täters („29-jähriger Iraner“) die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt. Die Bezeichnung des Flüchtigen als „Deutsch-Polen“ könne durch die Praxisbeispiele gedeckt sein. Eine Rechtfertigung hierfür gehe aus dem Artikel jedoch nicht hervor. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, anders als vielleicht bei der Nennung von Ethnien oder Hinweisen zur Familiengeschichte (Deutsche mit Migrationshintergrund) handele es sich bei der Nennung der Nationalität um eine „neutrale“ Information, die wie Geschlecht, oder Alter im Personalausweis vermerkt sei. Eine Weitergabe dieser Information – zumal im Zusammenhang mit schweren Straftaten – müsse möglich sein.

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Leserin vermisst kritisches Hinterfragen

„Wir hatten enormes Glück“ – so überschreibt eine Familienzeitschrift aus Anlass des Welt-Meningitis-Tags ein Interview mit einer Mutter, deren Baby an Meningokokken erkrankt war. Im Vorspann heißt es, dies sei eine Krankheit, gegen die eine Impfung schützen könne. Ein Info-Text unter dem Interview klärt über die Impfmöglichkeiten gegen Meningokokken auf. Darin wird auf die Seite „meningitis-bewegt.de“ verwiesen. Im gleichen Heft befindet sich eine als Anzeige gekennzeichnete Seite zum Thema Meningokokken-Impfungen. Rechts oben auf der Seite verweist das Logo auf ein bestimmtes Pharma-Unternehmen. Auch in der Anzeige wird auf die Web-Site des Unternehmens verwiesen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen die Richtlinien 7.1 und 7.2 des Pressekodex. Sie hält den Bericht für eine bezahlte Veröffentlichung bzw. für eine Gegenleistung für die im gleichen Heft geschaltete Werbung der Pharma-Firma. In dem Bericht werde nur die Internetseite des Konzerns zur weiteren “Information“ genannt. Es werde jedoch nicht kritisch hinterfragt, weshalb die genannten Impfungen nicht in die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) aufgenommen worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift stellt fest, eine Verletzung von Ziffer 7.1 des Kodex scheide schon formal aus, weil es sich nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handele oder gar um eine Gegenleistung für die im Heft enthaltende Werbeanzeige des Pharma-Unternehmens. Auch eine Verletzung von Richtlinie 7.2 liege nicht vor. Die Grenze zur Schleichwerbung werde nicht überschritten. Es werde auf die Möglichkeit und nicht das Muss einer Impfung hingewiesen. Der Hinweis auf die Website sei erfolgt, weil es das mit Abstand umfangreichste Info-Angebot zu Meningokokken sei, aufbereitet mit Videos und verständlichen Erklärungen. So könne man dort – und das sei einzigartig – direkt nachschauen, welche Impfungen die eigene Krankenkasse bezahlt. Das sei ein guter Service für die Leserschaft. Im Übrigen – so stellt die Rechtsvertretung der Zeitschrift abschließend fest – empfehle jedenfalls die sächsische Impfkommission die Meningokokken-Impfung als Standardimpfung.

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Anzeige ist wie die Titelseite der Zeitung gestaltet

Die Ausgabe einer Regionalzeitung ist komplett in eine vierseitige Anzeige eingebunden, deren erste Seite wie die übliche Titelseite der Zeitung gestaltet ist. Die Seite enthält zweimal den kleinen Hinweis „Advertorial“ und ist inhaltlich in Teilen identisch mit der richtigen Titelseite. Nach Ansicht eines anonymisierten Lesers der Zeitung ist die Werbung nicht klar als solche erkennbar. Die Rechtsvertretung des Verlages widerspricht. Die Werbeanzeige hebe sich bereits optisch und haptisch (beim Betasten) von der Tageszeitung ab. Sie sei im Gegensatz zur Tageszeitung anstatt auf recyceltem, etwas abgetönten typischen Zeitungspapier auf einem gebleichten, rein weißen Papier gedruckt worden und dadurch heller als die Tageszeitung. Zudem sei die Anzeige in dieser Form ausschließlich an Abonnenten und damit „geübte“ Leser der Zeitung verteilt worden. Die Abonnenten würden die Zeitung sehr gut kennen, wodurch direkt ein Unterschied zwischen Zeitung und Anzeige festgestellt werden könne. Die Anzeige sei an mehreren Stellen mit dem Hinweis „Advertorial“ gekennzeichnet worden. Zudem enthielten die vier Seiten fast ausschließlich Berichte und Fotos der werbenden Firma. Dies sei offenkundig ungewöhnlich.

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Reißerische Wirkung einer Überschrift

Ein Internetportal berichtet über Daniel Küblböck, der seit zwei Jahren nach einem Sprung von einem Kreuzfahrtschiff als verschollen gilt. Bis heute glaube Küblböcks Vater, dass sein Sohn noch lebe. Das Amtsgericht Passau wolle diesen für tot erklären lassen. Davon habe der Vater nichts gewusst, schreibt die Redaktion. Hintergrund seien Erbfragen und finanzielle Forderungen einer ehemaligen Assistentin des Schlagersängers. Ein Nutzer des Portals kritisiert Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht). Es gebe keinerlei Neuigkeiten zum Tod von Daniel Küblböck. Trotzdem versuche die Redaktion mit der falschen und durch nichts im Artikel gedeckten Schlagzeile, Klicks zu generieren. Der Beschwerdeführer spricht von einer reißerischen Wirkung der Lüge in der Überschrift und vom gewollten Anreiz, auf den Beitrag mit der überraschenden Überschrift zu klicken. Die frei erfundene Titelzeile – so der Beschwerdeführer weiter – verstoße gegen elementarste journalistische Grundsätze. Dass man mit der falschen Hoffnung spiele, dass ein verstorbener Mensch noch leben könnte, mache das Ganze noch abstoßender. Die Rechtsvertretung des Portals teilt mit, der kritisierte Artikel sei aus dem Angebot entfernt worden. Die Angelegenheit werde damit als erledigt betrachtet.

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