Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

„Falsch zitiert und verfälscht“

BILD berichtet unter der Überschrift „BILD live ist die Stimme des Volkes“ über einen Beitrag in „Blätter für deutsche und internationale Politik“, in dem sich ein Politikexperte mit dem Format „BILD live“ befasst. Der Experte wird unter anderem zitiert mit der Passage: „BILD live ist die Stimme des Volkes gegen die Politikerkaste“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der zitierte Politikexperte. Nach seiner Auffassung zitiere die BILD-Zeitung falsch und verfälsche in irreführender Weise die Aussage des Textes. Der Verlag zitiert die Stellungnahme des für die Veröffentlichung des kritisierten Beitrages verantwortlichen Redakteurs. Dieser weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück. Er habe in seinem Beitrag nichts aus dem Zusammenhang gerissen. Inhalte seien wohl verkürzt wiedergegeben worden, doch könne von einer Verfälschung nicht die Rede sein. Mehr sei zu der Beschwerde nicht zu sagen.

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Interessenkollision nicht transparent gemacht

Hydrogeneratoren stellen auf Segelbooten die Energieversorgung an Bord auf umweltschonende Weise sicher. Eine Fachzeitschrift für Themen rund um den Segelsport veröffentlicht einen Vergleichstest dieser Geräte. Der Autor weist darauf hin, dass eine namentlich genannte Firma für den Test keinen Generator habe zur Verfügung stellen können. Ein Beauftragter dieser Firma kritisiert mit seiner Beschwerde diese Darstellung. Dazu nimmt die Zeitung Stellung. Sie zitiert aus dem Schriftverkehr, den der Autor des Beitrages mit der Firma geführt hat: „Gerne biete ich Ihnen an, am praktischen Test persönlich teilzunehmen. Und natürlich, wie bei allen meinen Tests, bekommen die Teilnehmer vor dem Abdruck den Text und die Daten zur Einsicht und ggfs. Korrektur zugemailt. Das können Sie akzeptieren und am Test teilnehmen oder auch nicht – Ihre Entscheidung. Ich würde dann Ihre Firma als weiteren Hersteller nennen, der leider nicht am Test teilnehme konnte, ohne jede Wertung.“ Der Beschwerdeführer, Inhaber der im Test genannten Firma, wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er teilt mit, in der Zeitschrift sei ein fünfzehnseitiger Vergleichstest über Hydrogeneratoren erschienen. Der Verfasser des Beitrags sei sowohl Geschäftsführer einer der im Beitrag erwähnten Firmen als auch Vertriebspartner eines Unternehmens, das im gleichen Branchen-Segment unterwegs sei. Insofern sei der Autor des Beitrages Konkurrent der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe entschieden, keinen Testgenerator zur Verfügung zu stellen, weil er diese Art der redaktionellen Arbeit missbillige und weil er der Konkurrenz keinen Generator kostenlos zur Ansicht schicke. Die Tatsache, dass er von der Zeitschrift gebeten worden sei, einen Testgenerator zur Verfügung zu stellen, ohne auf die Mehrfachfunktionen des Autors aufmerksam gemacht worden zu sein, empfinde er als hinterlistig. Die Zeitschrift stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Autor nicht ein Hersteller von Generatoren sei, sondern ein Fachmann, der einen gut sortierten Wassersport-Fachhandel betreibe. Auch verschweige die Redaktion nicht, dass sie mit Fachleuten zusammenarbeite.

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Wenn Kinder zu Mördern werden

Eine Boulevardzeitung titelt in ihrer Online-Version: „Nach Teenie-Mord von (..): Wenn Kinder Kinder töten“. Sie berichtet über Fälle, in denen Kinder zu Mördern wurden. Aktueller Anlass ist die Tötung eines 13-Jährigen durch einen Jungen (14). Im Folgenden erinnert die Redaktion an mehrere Fälle aus den vergangenen Jahren. Bebildert ist der Artikel unter anderem mit Fotos der Opfer („Miron wurde nur 14 Jahre alt – Foto: privat“, „Leon H. starb bei der Messer-Attacke seines Mitschülers. Foto: privat“). Die Zeitung zeigt auch das Opferfoto eines Sechsjährigen. Hier wird die Polizei als Quelle genannt. Es werden auch Agenturfotos von mutmaßlichen Tätern gezeigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung im erstgenannten Fall. Er vermutet, das Kind werde instrumentalisiert. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Bei dem im Aufmacher abgebildeten Jungen handele es sich um den damals 13-jährigen Eric Smith. Dieser sei aufgrund der Tötung eines anderen Kindes gleichsam zur „Person der Zeitgeschichte“ geworden. Eric Smith habe seinerzeit sogar Interviews gegeben, in denen er ausgiebig über sein Verbrechen berichtet habe. In einem Fall habe die Redaktion ein Foto aus einem Agentur-Angebot entnommen. Insofern greife das „Agentur-Privileg“, nach dem sich Redaktionen bei Wort- und Bildberichterstattungen von Agenturen auf diese berufen dürften. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn eine anerkannte Nachrichtenagentur das Foto unverpixelt bereitstelle, dürfe die Presse es ebenfalls unverpixelt verwenden. Im Fall des getöteten Jungen Miron steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass für die Veröffentlichung das Einverständnis der Mutter vorgelegen habe.

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Deutlicher Verstoß gegen das Trennungsgebot

Eine Computer-Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel, in dem über einen Test der Stiftung Warentest berichtet wird. Dabei geht es um FFP2-Masken. Der Testsieger ist „3M Aura 9320+“. Die Redaktion weist mehrmals deutlich auf die Bezugsquelle Amazon hin. Sie vermerkt, dass die Maske bei dem Anbieter günstig zu bekommen sei. Zudem wird auf Amazon verlinkt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Chefredakteur der Zeitschrift widerspricht der Beschwerde und teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Werbung, sondern um einen redaktionellen Artikel handele. In diesem werde ausführlich sachlich und korrekt über einen aktuellen FFP2-Test der Stiftung Warentest berichtet. Für den Leser würden die Testergebnisse eingeordnet und umfangreich bewertet. Ergänzend werde auf die Seite der Stiftung Warentest verlinkt, damit der Leser, der dies wünsche, sich ein vollständiges Bild über den der Berichterstattung zugrundeliegenden Test machen könne. Da der Preis für FFP2-Masken für den Konsumenten von hoher Relevanz sei und das Testsieger-Produkt auch am teuersten sei, habe die Redaktion auf dem Preisvergleichsportal Idealo nach günstigen und vorrätigen Angeboten recherchiert. Eine Kaufempfehlung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Verlinkung auf Amazon sei mit dem Hinweis „Zum Angebot“ versehen. Eine Kaufaufforderung sei das nicht. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet.

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Straffreiheit nach einem Behördenfehler

„Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“ – so überschreibt die Online-Version eines Nachrichtenmagazins einen Beitrag. Darin geht es um einen Fall, bei dem ein geblitzter Fahrer aufgrund eines Datenschutzverstoßes der Behörde um eine Bestrafung herumkam. Der Verstoß könnte auch viele andere Verkehrssünder hoffen lassen, glimpflich davonzukommen. Der Autor beschreibt den Fall und lässt den namentlich genannten Anwalt des Betroffenen ausführlich zu Wort kommen. Im Text wird an einer Stelle auf den Blog des Anwalts verlinkt. Ein Leser des Magazins sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Nach seiner Auffassung sei die besondere Sorgfalt im Umgang mit PR-Materialien nicht gewahrt worden. Überdies sei dem zitierten Anwalt übermäßig viel Raum zur Darlegung seiner Argumentation in diesem Fall eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass die direkte Verlinkung auf die Pressemitteilung auf der Website der Anwaltskanzlei unnötig sei. Sie gehe über das Informationsinteresse des Lesers hinaus. Im Beitrag fehlten zudem zwei wichtige Informationen – zum einen das Aktenzeichen der Entscheidung und der Hinweis darauf, wie Autofahrer erfahren könnten, ob in ihrem Fall unerlaubt Daten abgefragt worden seien. Beides hätte problemlos im redaktionellen Teil aufgeführt werden können. Stattdessen verlinke die Redaktion unnötig auf die Website der Anwaltskanzlei und betreibe Schleichwerbung für deren Arbeit und Argumentation. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt zu der Beschwerde Stellung. Anlass für die Berichterstattung sei die nicht-öffentliche Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz gewesen. Der hatte die bestehende Praxis der Bußgeldstellen gerügt. Die praxisrelevanten Auswirkungen eines datenrechtlichen Verstoßes seien exemplarisch anhand des geschilderten Bußgeldverfahrens dargestellt worden. Es sei völlig pressetypisch und presseethisch nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt zu Wort kommt und den Sachverhalt und die Rechtsfolgen erläutert. Im beanstandeten Beitrag erfolge diese unaufgeregt und ohne jeden werblichen Effekt.

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Werbung im redaktionellen Umfeld

Eine Programmzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Das schützt die Blutgefäße“ über Herz-Kreislauf-Erkrankungen und deren Vermeidung. Dazu äußert sich ein als Experte namentlich vorgestellter Kardiologe. Er nennt ein bestimmtes Präparat und als Quelle für seine Aussage eine wissenschaftliche Studie. Die Redaktion gibt diese Empfehlung weiter und nennt den Namen der Arznei. Ein Leser der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er trägt vor, auf einer nicht als Werbung gekennzeichneten Seite der Zeitschrift werde Werbung für ein rezeptfreies Mittel gemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält den beanstandeten Artikel für ausgewogen und journalistisch sorgfältig aufbereitet. Er wecke weder unbegründete Befürchtungen noch unbegründete Hoffnungen Eine Gegenleistung für die Veröffentlichung sei nicht gewährt worden. Es handele sich nicht um Werbung im redaktionellen Umfeld. Eine Anpreisung des Präparats sei nicht ersichtlich.

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Beiträge kommen im „Look & Feel“ daher

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online eine redaktionell gestaltete Anzeige für Produkte mit dem Hanfextrakt CBD eines namentlich genannten Anbieters. Oben rechts ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis „Anzeige von …“ gekennzeichnet. Die Seite, auf der die Werbung platziert ist, mit „… Brand Story“ überschrieben. Ein Leser der Zeitung hält die Kennzeichnung der Anzeige für nicht ausreichend. Der Leser müsse den Eindruck haben, es mit einem normalen redaktionellen Artikel zu tun zu haben. Dem widerspricht die Rechtsabteilung des Verlages. Sie betont, dass sich die beanstandete Werbung deutlich durch Kennzeichnung und Gestaltung vom redaktionellen Teil der Zeitung abgrenze. Dass die Advertorials bzw. „Brand Stories“ im jeweiligen „Look & Feel“ des Mediums daherkämen, sei nicht nur bei dieser Zeitung, sondern auch auf vergleichbaren anderen Webseiten in der Medienlandschaft gang und gäbe.

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Motorrad-Trip mit Werbebotschaft für Reifen

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter dem Titel „Die Seele baumeln lassen“. Im Beitrag wird über eine Fahrt mit drei Motorrädern aus den 70er Jahren berichtet. Viermal wird erwähnt, dass auf die Motorräder Reifen montiert waren, deren Hersteller und genaue Typenbezeichnung jeweils genannt werden. Der Reifen wird von der Redaktion positiv beurteilt. Zur Berichterstattung gestellt ist ein eigener kleiner Beitrag mit Foto. Darin wird auf die Website des Herstellers hingewiesen. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Reifen und seinen Hersteller. Dessen Produkt werde mehrmals erwähnt und in werbender Form beschrieben. Die Redaktion stellt fest, dass die Bereifung eines Motorrades ganz wesentlich dessen Fahreigenschaften bestimme. Deshalb sei die Bereifung ein immer wiederkehrendes, für die Leserschaft besonders interessantes Thema. Die Redaktion betont, dass die Erwähnung des Reifens in der vorliegenden Form durch ein begründetes Informationsinteresse der Leser gedeckt sei. Es werde auch keine werbliche Sprache verwendet. Die Entscheidung der Redaktion, weiterführende Informationen zu dem Reifen zu liefern, sei nach gründlicher Abwägung getroffen worden. Das Thema habe einen erheblichen Nachrichtenwert für die Leser der Zeitschrift.

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„Videoüberwacht“ in fünf Sprachen

Dieb lässt sich filmen, wie er in (…) eine Kaffeemaschine klaut“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Diebstahl, der von einer Überwachungskamera aufgenommen wurde. Der Dieb habe wohl einen Hinweis übersehen, in dem in deutscher und polnischer Sprache darauf hingewiesen werde, dass der Tatort videoüberwacht sei. Eine Leserin kritisiert die aus ihrer Sicht diskriminierende Aussage, in Bezug auf Diebstahlfälle ein Schild auf Deutsch und Polnisch zu gestalten. Das erinnere fatal an NS-Seiten. Eine Woche später veröffentlicht die Zeitung einen Beitrag mit der Überschrift „Schild warnt in fünf Sprachen vor Videoüberwachung“. Der Besitzer des Hofes, in dem der Diebstahl geschehen sei, habe sein Warnschild um drei Sprachen erweitert und zwar um Englisch, Ungarisch und Rumänisch. Die Beschwerdeführerin wendet sich erneut an die Zeitung. Sie teilt mit, dass der Hofbetreiber sie mit Diffamierungen, Drohungen und Unverschämtheiten konfrontiere. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist darauf hin, dass die örtliche Redaktion mehrmals versucht habe, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen und die Meinungsverschiedenheit einvernehmlich zu klären. Eine solche Klärung sei nicht möglich gewesen. Die Redaktion teilt mit, sie habe von der Beschwerdeführerin eine Mail mit ihrer Kritik an dem ursprünglichen Schild erhalten. Den Inhalt dieser Mail habe die Redaktion in ihre Berichterstattung teilweise und anonymisiert einfließen lassen.

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Vorwürfe gegen einen Bürgermeister

„Gemeldet an der Elbe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über den Bürgermeister einer Gemeinde im Verbreitungsgebiet. Es geht im Beitrag um die Frage, ob der Mann noch am Ort lebe und damit eine wesentliche Voraussetzung seines Amtes erfülle. Wichtigstes Argument des Bürgermeisters sei, dass er in der Gemeinde wohne. Die Zeitung nennt seine genaue Adresse am Ort. Sie teilt auch mit, dass der Mann nur noch für Sitzungen des Rates aus Hamburg anreise. Dort arbeite er für eine namentlich genannte Akademie. Im Dezember 2020 habe er geheiratet. Sein Leben spiele sich wohl mehr und mehr in der Hansestadt ab. Beschwerdeführer ist der im Beitrag genannte Bürgermeister. Er sieht sich durch die Berichterstattung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihm sei bewusst, dass er als Kommunalpolitiker in der Öffentlichkeit stehe. Er berichtet von anonymen Briefen, unberechtigten Anzeigen, Morddrohungen und Angriffen z. B. gegen sein Auto bzw. gegen ihn selbst. Er habe anonyme Briefe mit Verdächtigungen und haltlosen Beschuldigungen gegen seine Ex-Frau erhalten. Die Vorwürfe und Diskriminierungen seiner Kinder hätten ihn bewogen, Privatleben und politische Funktionen strikt zu trennen. Dass die Zeitung berichte, dass er geheiratet habe, verstoße gegen die informationelle Selbstbestimmung von ihm und seiner Frau. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er ehrenamtlicher Bürgermeister sei und einen Hauptberuf ausübe. Auch die explizite Nennung seines Arbeitgebers verletze seine Rechte. An der konkreten Nennung seiner Lebensumstände könne kein öffentliches Interesse bestehen. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Beitrages Stellung. Die von ihr berichteten Fakten hätten in öffentlichen Sitzungen der Gemeinde eine Rolle gespielt. Auch die Eheschließung des Bürgermeisters sei in einer öffentlichen Ratssitzung debattiert worden. Daraus habe sich geradezu die Notwendigkeit einer weiteren Recherche und Berichterstattung ergeben. Der Arbeitgeber, dessen Nennung der Beschwerdeführer kritisiere, sei durch ihn selbst öffentlich bekannt gemacht worden. Dies lasse sich unter anderem auf der Homepage des Bürgermeisters nachlesen. Die Nennung des genauen Wohnsitzes – so die Autorin – solle die Argumentation des Bürgermeisters in dieser Auseinandersetzung darstellen und dem Leser den Einstieg in den Text erleichtern. Mit Abstand betrachtet sei ihr jedoch bewusst, dass der Artikel auch ohne die Adressennennung verständlich gewesen wäre.

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