Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6644 Entscheidungen

Viel Ärger um eine Tempo-30-Zone

„Verkehrspolitischer Irrsinn“ – so lautet die Überschrift eines Leserbriefes, der in einer Bezirksausgabe einer Regionalzeitung erscheint. Darin wird eine geplante Tempo-30-Zone kritisiert. Eine Anrainerin der Straße reagiert auf den Brief mit einem eigenen Leserbrief. Dieser wird von der Redaktion aber nicht als Leserbrief abgedruckt, sondern dient ihr als Grundlage für eine eigene Berichterstattung über das Thema. Sie stellt die verschiedenen Positionen der Ordnungsamtschefin, gefrusteter Autofahrer und erleichterter Anwohner dar. Dafür nutzt sie den veröffentlichten Leserbrief „Verkehrspolitischer Irrsinn“ sowie den Leserbrief der Beschwerdeführerin. Diese wird mit vollem Namen genannt, ebenso die Straße, in der sie wohnt. Die Beschwerdeführerin sieht presseethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. De Beitrag sei ohne ihr Wissen und Zustimmung aus ihrem, deutlich als Leserbrief gekennzeichneten Schreiben erstellt worden. Den Datenschutzverstoß sieht die Beschwerdeführerin in der Nennung der Straße, in der sie wohnt. Die Frau beklagt, dass ihr Leserbrief unter Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt zu einem von ihr nicht autorisierten Artikel umgearbeitet worden sei. Sie sieht in dem Beitrag eine tendenziell abwertende Darstellung ihrer Meinung unter Missachtung des Datenschutzes. Der Redaktionsleiter der Lokalausgabe teilt mit, dass das Thema Tempo 30 schon lange immer wieder behandelt worden sei. Anrainer und andere Interessenten hätten sich auch im Haus der Beschwerdeführerin getroffen. Man habe einen freundlichen, professionellen Umgangston gepflegt. Nachdem die Mail mit dem Leserbrief in der Redaktion eingetroffen sei habe er, der Redaktionsleiter, die Beschwerdeführerin angerufen und sie gebeten, ihren viel zu langen Leserbrief zu kürzen. Alternativ habe er der Leserin angeboten, den Leserbrief als Grundlage für einen redaktionellen Artikel zu verwenden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Leserbrief nicht kürzen wollen und sei mit einer redaktionellen Verarbeitung ausdrücklich einverstanden gewesen.

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Artikel enthält einen „schalen Beigeschmack“

„Von Scheichs in die Wüste geschickt“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Mitarbeiter, der der Redaktion gegenüber über die Insolvenz eines lokalen Unternehmens „auspackt“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Berichterstattung mehrfach gegen den Pressekodex verstößt. In der Vorprüfung wurde das Verfahren beschränkt auf Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) zugelassen. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Äußerungen des früheren Mitarbeiters hätten als Leserbrief veröffentlicht werden können, nicht aber im Lokalteil. Hier werde der Leserbriefschreiber als Journalist bezeichnet, was aber irreführend sei. Tatsächlich sei nur der Wortlaut eines enttäuschten Mitarbeiters wiedergegeben worden. Den Wahrheitsgehalt habe die Redaktion nicht geprüft. Ein ernstzunehmender Journalist hätte vor einer Veröffentlichung zumindest mit den hier Beschuldigten sprechen müssen. Das dies nicht geschehen sei, hinterlasse einen schalen Beigeschmack. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das in dem Beitrag gewählte Pseudonym „Ingo Hartmann“ für den Informanten. Der Mitarbeiter sei ihm – dem Beschwerdeführer – persönlich bekannt und er wisse, dass dieser über den größten Teil des Geschriebenen selbst keine Kenntnis habe. Es sei eher als ein Stammtischmonolog zu werten und habe in der Tagespresse nichts zu suchen. Durch solch einen Artikel werde der Versuch, eine Firma zu retten, unnötig erschwert. Es handele sich aus seiner Sicht um reine Polemik und keinen Journalismus. Der Chefredakteur teilt mit, der kritisierte Beitrag sei einer in einer Reihe von Artikeln, in denen die Redaktion über den Niedergang eines regionalen Traditionsunternehmens berichtet habe. Durch amtliche Bekanntmachungen und Hinweise aus der Belegschaft habe die Redaktion von den Problemen erfahren.

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Details einer Vergewaltigung geschildert

Eine Regionalzeitung berichtet über den Prozess gegen einen Angeklagten, der eine Frau vergewaltigt haben soll. Im Text wird der genaue Tathergang der Vergewaltigung chronologisch und detailliert beschrieben. Die Zeitung schreibt, wie der „Angeklagte ihre Brüste berührt und mehrfach versucht“ habe, „ihre Hose zu öffnen“, wie er „mehrfach über der Kleidung die Brüste der Zeugin gedrückt“ habe und wie er schließlich „ihre Hose heruntergezogen, ebenso die Unterhose und sein Glied ohne Kondom in die Scheide eingeführt habe“. Er habe „bis zur Ejakulation die Zeugin penetriert“, bis diese flüchten konnte. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Opfers sei ihrer Ansicht nach mit der detailreichen Schilderung des Tathergangs mehr als verletzt worden. Würde der Verfasser bzw. die Verfasserin so etwas in der Zeitung lesen wollen, wenn es ihn bzw. sie selbst als Opfer beträfe? Die Leserin sieht auch einen Verstoß gegen die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Die Redaktion habe über das Informationsinteresse der Leserschaft hinaus über die Tat berichtet. Den Lokalteil der Zeitung läsen zudem auch Kinder. Der Jugendschutz sei in diesem Fall nicht beachtet worden. Der Chefredakteur schreibt in seiner Stellungnahme, die Inhalte des beanstandeten Artikels seien dem Pressespiegel des Landgerichts entnommen und bedauerlicherweise nicht journalistisch bearbeitet worden. Deshalb enthalte der Beitrag Passagen, die so nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Der Redaktionsleiter habe eine Entschuldigung an die Leserinnen und Leser geschrieben. Es habe sich um ein Versehen gehandelt, das die Redaktion sehr bedauere. Der beanstandete Artikel sei neu formuliert und an der gleichen Stelle wie der Ursprungstext publiziert worden. Der ursprüngliche Artikel sei auch aus dem Online-Angebot entfernt worden.

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Aufzählung verletzt nicht Sorgfaltspflicht

Eine Berliner Zeitung kündigt online eine selbst organsierte Diskussionsveranstaltung an. Das Motto: „Wer macht die beste Politik für Tempelhof-Schöneberg?“ Angesichts des Superwahljahres wollten die Friedrich-Naumann-Stiftung und die Zeitung auf Entscheidungen in den Bezirken eingehen. Zur Veranstaltung eingeladen waren Spitzenvertreter der Parteien. Genannt werden die Eingeladenen von CDU, SPD, Linkspartei, FDP und Grünen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Fraktionsvorsitzende der AfD in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg. Er sieht in der öffentlichen Ankündigung eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Irreführung der Leser. Die AfD – sie stellt die viertstärkste Fraktion in dem Regionalparlament – sei nicht eingeladen worden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Diskussionsrunde nicht um eine Veranstaltung der Zeitung gehandelt habe. Veranstalter sei die Friedrich-Naumann-Stiftung gewesen. Die Zeitung sei lediglich als Medienpartner beteiligt gewesen. Als solcher habe die Zeitung keinen Einfluss auf die Teilnehmerliste genommen. Eine Pflicht zur Einladung eines Vertreters der AfD-Fraktion sei ohnehin nicht gegeben.

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Vorwurf: „Zeitung verdreht die Tatsachen“

Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Am Lausitzer Platz werden Parkplätze mit Betonblöcken versperrt“ über die Verkehrssituation am Lausitzer Platz in Berlin. Gedruckt titelt die Zeitung: „Kreuzberg macht mal wieder, was es will“. Der Zeitung zufolge sei in Kreuzberg nichts so unerwünscht wie das Auto. Das werde aktuell am Lausitzer Platz besonders deutlich. Dort lägen mehrere Betonblöcke quer über den Parkplätzen. Ein Leser der Zeitung teilt mit, es handele sich schon längst bei dem Platz um eine Fußgängerzone. In dieser existierten überhaupt keine Parkplätze mehr. Die Betonteile stünden dort als Sitzgelegenheiten. Die dort parkenden Fahrzeuge stünden unerlaubt in einer Fußgängerzone. Die Zeitung benenne diese Tatsache überhaupt nicht und verdrehe die Tatsachen. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Gleich im dritten Absatz des vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrages stehe klar, unmissverständlich und grafisch hervorgehoben dieser Satz. Seit Anfang Juni gilt ein Halteverbot. Zum Absperren des Platzes wurden Poller eingebaut. Im Bildtext heiße es: „Autos unerwünscht: Diese Betonblöcke liegen am Lausitzer Platz auf den Parkflächen.“ Die Berichterstattung schilderte korrekt die Verkehrsverhältnisse auf dem Platz. Was daran gegen presseethische Grundsätze verstoße, bleibe wohl ein Geheimnis des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertretung weist für die Redaktion die Vorwürfe zurück, im Artikel würden die „Tatsachen verdreht“, sie „verbreite die Unwahrheit“ bzw. sie „schüre Hass im Internet“. Die Rechtsvertretung bezeichnet die Beschwerde als „querulantisch“.

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Eine Ehrverletzung wegen zerrissener Jeans?

Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Schulstart 2021“ eine Seite mit Fotos verschiedener Kita- und Kindergartengruppen. Auf einem der Fotos sind zwei Kinder zu sehen, die zerrissene Jeans tragen. Ein Leser der Zeitung sieht das Foto für die Eltern der Jungen als eine Ehrverletzung. Aus der Veröffentlichung gehe nicht hervor, ob die Eltern sich mit der Verbreitung des Fotos einverstanden erklärt hätten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Sonderseiten oder gar eine Sonderveröffentlichung von sogenannten ABC-Schützen an der Schnittstelle zwischen Kindergarten und Schule gehörten seit Jahren zum Standardprogramm der Zeitung. Üblicherweise sorgten Fotografen der Zeitung für die Bilder. Corona-bedingt habe man in diesem Jahr auf eigene Fotos verzichtet und die Kitas gebeten, selbst Aufnahmen einzureichen. Laut Chefredakteur würden selbstverständlich nur Kinder fotografiert, deren Eltern ihre Einwilligung für Pressefotos bei der jeweiligen Einrichtung hinterlegt hätten. Nicht nachvollziehen könne er – der Chefredakteur – die Anmerkung des Beschwerdeführers, die Veröffentlichung eines Fotos mit Kindern, die zerrissene Jeans trügen, verstoße gegen presseethische Grundsätze. Vermutlich habe der Beschwerdeführer die Modetrends der vergangenen 20 Jahre nicht mitbekommen.

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Pro und contra zum Thema Milch

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Glaubenskrieg um die Milch: Abrüstung tut not“. In dem Gastbeitrag schreibt der Autor, Chefredakteur einer Kommunikationsagentur, die unter anderem für die Initiative Milch, die Branchenkommunikation für Milchindustrie und Agrarverbände, tätig ist, über das Thema Milch. In einer Autorenvorstellung wird über seine Rolle informiert. Ein Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung Werbung, bei der eine Kennzeichnung als Anzeige erforderlich gewesen wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei die Veröffentlichung aufgrund ihrer redaktionellen Aufmachung irreführend. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert eine Eins-zu-Eins-Übernahme der Stellungnahme eines Lobbyverbandes mit Werbung für ein Produkt. Der Ressortleiter Finanzen teilt mit, dass es sich bei dem Gastbeitrag nicht um eine bezahlte Veröffentlichung gehandelt habe. Ebenso wenig liege ein Fall von Schleichwerbung vor. Der Autor schreibe nicht über ein konkretes Unternehmen oder ein Produkt, sondern über das Lebensmittel Kuhmilch. Den Leserinnen und Lesern werde vollständig transparent gemacht, dass der Text nicht von der Redaktion stamme, sondern von einem Gastautor. Dies sei bereits durch die Autorenzeile erkennbar. Der Autor sei in einem Kasten im vorderen Teil des Beitrages zusätzlich vorgestellt worden. Damit werde deutlich gemacht, dass der Autor als Vertreter eines Interessenverbandes schreibe. Niemand in der Leserschaft werde nach der Lektüre annehmen, objektiv informiert worden zu sein. Der Beitrag habe vielmehr dem Zweck gedient, in einer viel diskutierten Frage – Vor- und Nachteile des Konsums von Milch und Milchprodukten – Antworten zu geben. Der Vertreter des Magazins fügt hinzu, es entspreche der gängigen Spruchpraxis des Presserats, dass auch interessengeleitete Gastbeiträge bei entsprechender Transparenz mit dem Pressekodex vereinbar seien. Durch den Hinweis auf die Position des Autors könnten Leserinnen und Leser den Gastbeitrag einschätzen und bewerten. Die erforderliche Transparenz sei geschaffen. Eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes liegt auch nicht vor.

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Datum des Urteils nicht korrekt wiedergegeben

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt einen Artikel unter der Überschrift „Sie liebte einen Alptraummann“. In der Online-Version titelt die Redaktion: „TV-Doku ´Der Alptraummann´: Sven H. tötete seine Mutter – so geht es seiner Ex-Verlobten heute“. In beiden Veröffentlichungen geht es um die Geschichte einer Frau namens Julia Siefert-Winter. Diese lebte mit Sven H. In Hannover. Der hatte seine Mutter getötet und einbetoniert. In jener Zeit drehte das Paar mit Vox für die TV-Serie „Goodbye Deutschland“. Sven H. wurde 2018 zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Redaktion teilt in ihrem Bericht mit, der Mann streite die ihm vorgeworfene Tat bis heute ab. Besagter Sven H. Ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Aussagen von Julia Siefert-Winter seien nicht überprüft worden und gingen weit über die zulässige Berichterstattung über ein Strafverfahren hinaus. Aus seiner Sicht berichte die Zeitung nicht korrekt. Der Geschäftsführer des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist die Vorwürfe fehlerhafter Berichterstattung als unbegründet zurück. Die Anmerkung von Sven H., die Berichterstattung lasse auf seinen vollen Namen schließen, sei nicht richtig. Er werde in der gesamten Berichterstattung namentlich ebenso wie visuell unkenntlich gemacht. Er sei aus der Berichterstattung heraus nicht identifizierbar. Ein Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex liege also nicht vor. Die Redaktion habe einen Fehler gemacht: Die Verurteilung zu 13 Jahren Haft war nicht im November 2018, sondern im Juni 2019. Mit Ausnahme dieses Punktes sei auch nicht von einem Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex auszugehen. Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Zeitung werden vom Verlag als unbegründet zurückgewiesen.

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Fußballer gegen die Nennung seines Namens

Eine regionale Sportzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Kreisliga-Spieler aus Oberhausen klagt gegen Pottoriginale“. Es geht um einen Prozess vor dem Landgericht Köln. Ein Amateurfußballer hatte einen Regisseur wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verklagt. Der Filmschaffende hat den Spielerpass des Sportlers mit dessen Namen, Geburtsdatum und Foto auf einer Website zu einem Film veröffentlicht. Der Betroffene kritisiert die Nennung seines Namens in der Berichterstattung. Dieser sei nicht von öffentlichem Interesse. Außerdem habe die Zeitung falsch berichtet. Er spiele nicht für den von der Zeitung genannten Verein. Die Zeitung teilt mit, dass aus ihrer Sicht das Thema relevant für einen Bericht sei. In dem Beitrag würde lediglich der Nachname und nicht der komplette Name des Spielers genannt, um seine Identität nicht komplett preiszugeben. Man hätte die Geschichte auch aufgegriffen, wenn ein anderer Spieler gegen den im Revier bekannten Pottoriginale-Regisseur Gerrit Starczewski geklagt hätte. Die Gerichtsverhandlung sei zudem öffentlich beim Landgericht mit einem Aktenzeichen einsehbar. Bei der Berichterstattung habe die Klage und nicht der Nachname im Vordergrund gestanden. Dies könne man daran erkennen, dass weder in der Überschrift noch beim Posten in den sozialen Netzwerken der Nachname genutzt worden sei. Beim Anreißen des Themas habe die Redaktion regelmäßig von einem Amateurfußballer aus Oberhausen gesprochen. Der Verein – so die Redaktion abschließend – habe sich öffentlich auf Facebook von dem Spieler und dessen Verhalten distanziert. Zudem gebe es einen Spielerpass. Dieser belege, dass der Spieler dort im Club spielte bzw. Mitglied war.

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Mit kompliziertem Sozialrechtsthema überfordert?

„Job gefunden, in Hartz IV geblieben“ titelt ein Nachrichtenmagazin online. Im Beitrag geht es um das Thema Armut trotz Vollzeitarbeit. In einer Videoreportage berichtet eine alleinerziehende Mutter aus Berlin-Marzahn, dass sie trotz ihrer Vollzeitstelle als Buchhalterin mit Hartz IV aufstocken müsse. Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Seine Beschwerde richte sich gegen das Zitat „Das Einkommen ist gleichgeblieben, hat sich nichts geändert, nur dass jetzt der Großteil aus einer bezahlten Arbeit kommt. Und auch gegen die Überschrift. Der Beschwerdeführer führt ausführlich die Argumente auf, mit denen er der Redaktion eine falsche Berichterstattung nachweisen will. Er vertritt die Meinung, dass die Redaktion mit diesem Sozialrechtsthema etwas überfordert sein dürfte. Sie sei aber nach Ziffer 2 des Kodex verpflichtet, die wesentlichen Grundzüge der Rechtslage zu recherchieren, weil es die Kernaussage des Videos betreffe. Die Rechtsvertretung des Magazins meint, der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich bei dem fraglichen Videobeitrag nicht um eine Darstellung des deutschen Sozialhilfesystems oder gar um eine sozialrechtliche Abhandlung handele, sondern um eine Sozialreportage, die das Schicksal und die Nöte einer Familie am unteren Ende der Gesellschaft zeige. Für die porträtierte Familie sei es schlicht ein Fakt, dass sie das Familieneinkommen trotz der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit der Mutter weiter mit Hartz IV aufstockt.

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