Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe einen Beitrag unter der Überschrift „Sexuelle Nötigung im Vatikan“. Darin geht es um eine Anhörung in Eichstätt wegen Vorwürfen gegen einen Diözesanpriester. Dieser soll einen ihm unterstellten Mitarbeiter sexuell genötigt haben. Von einer „vermeintlichen Straftat“ ist die Rede. Der Artikel ist unter anderem mit einem Schild „Bischöfliches Ordinariat“ bebildert. Bildunterschrift: „Das Bistum Eichstätt versucht zu ermitteln, ob es bei homosexuellen Umtrieben im Vatikan um ein kriminelles Vergehen ging. Und die Bild-Zeitung schlägt daraus Kapital.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Formulierungen „vermeintliche Straftat“ und „homosexuelle Umtriebe im Vatikan“. Diese verharmlosten die Straftat. Es entstehe der Eindruck, dass die persönliche Meinung des Autors als Tatsachenbericht ausgegeben werde. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Vorprüfung auf die Ziffer 12 (Diskriminierungen) erweitert. Der Verfasser des Artikels nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Formulierung „vermeintliche Straftat“ habe er für angemessen gehalten. Weder die Ingolstädter Staatanwaltschaft noch die Diözese Eichstädt als Heimatbistum des Priesters hätten zur Zeit der Berichterstattung eine tatsächlich begangene Straftat festgestellt. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren inzwischen eingestellt. Die Diözese habe eine kanonistische Voruntersuchung eingeleitet, ohne dass es bisher zu einer Anklageerhebung gegen den Priester gekommen sei. Homosexuelle Verhältnisse oder homosexuelle Seilschaften im Vatikan seien für die Leserinnen und Leser von ganz besonderem Interesse. Daher habe er die Formulierung „homosexuelle Umtriebe“ gewählt. Bei diesem Thema habe durch eine Reihe von Publikationen eine gewisse Sensibilisierung der katholischen Öffentlichkeit stattgefunden.
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Der Prozess und das Urteil gegen einen Mann, der eine Stewardess getötet hat, ist Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Zum Bericht ist ein Foto gestellt, das den Angeklagten Patrick S. mit schwarzem Augenbalken und Maske zeigt. Ein weiteres Bild zeigt das Opfer ohne Verfremdung. Die Bildunterschrift lautet: „Stewardess Sophie N. (23) wurde im Badezimmer ihrer Wohnung mit einem Klappmesser erstochen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierbare Abbildung des Tatopfers. Das Foto des Opfers habe keine Relevanz für die Berichterstattung über die Tat bzw. das Verfahren. Selbst wenn die Familie einer Veröffentlichung zugestimmt habe, sei das Foto für die Berichterstattung unerheblich. Die Veröffentlichung des Fotos – so der Beschwerdeführer – schüre möglicherweise Rachegedanken gegen den Täter, der jedoch bereits rechtsstaatlich belangt werde. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex nicht verletzt. Der mit der Berichterstattung vor Ort befasste Redakteur habe seinerzeit die Mutter der Ermordeten besucht. Die Mutter habe das Foto ihrer Tochter zur Veröffentlichung freigegeben. Diese Zustimmung sei auch nicht widerrufen worden.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Beitrag „Berliner Polizei verstärkt Schutz des Bundestages“. Sie berichtet, als Reaktion auf den Sturm auf das US-Kapitol in Washington habe die Polizei die Schutzmaßnahmen am Bundestag erhöht. Die Zeitung zitiert den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder. Auch wenn die Umfragewerte der AfD sinken, bestehe die Gefahr, dass sich aus ihrem Umfeld heraus in Deutschland ein Corona-Mob oder eine Art Corona-RAF bilden könnte, die zunehmend aggressiver und sogar gewalttätig werden könnten. In Berlin hätten Anhänger der sogenannten Querdenker-Bewegung bei einer Demonstration die Stufen des Reichstagsgebäudes gestürmt. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Sie stört sich an dem Satz, dass in Berlin die sogenannten Querdenker die Stufen des Reichstages gestürmt hätten. Soweit sie den Medien habe entnehmen können, habe die Querdenker-Demo an der Siegessäule stattgefunden. Am Reichstagsgebäude sei eine andere Demo angemeldet gewesen. Die Teilnehmer dieser Demonstration hätten die Stufen zum Bundestag gestürmt. Wenn die Redaktion versehentlich einen Fehler begangen habe, müsse sie dazu stehen. Der Chefredakteur digital der Zeitung teilt mit, die Lage sei nicht so eindeutig, wie es die Beschwerdeführerin beschreibe. An dem besagten Tag sei es in Berlin zu mehreren Demonstrationen gekommen. Er spricht von einem großen Durcheinander. Die Ermittlungsverfahren seien noch im Gange. Nachdem eine sogenannte „Reichsbürgerin“ eine aufrührerische Rede gehalten habe, seien mehrere hundert Personen auf die Treppe des Gebäudes gestürmt und hätten u. a. Reichskriegsflaggen geschwenkt. Darunter seien mit Sicherheit Personen gewesen, die von der Querdenker-Demo herübergekommen seien, ebenso Rechtsextremisten und „Reichsbürger“. Die Redaktion habe die entsprechende Passage mittlerweile präzisiert.
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Ein Internet-Portal für vorwiegend wirtschaftliche Themen veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Drogenhandel im Internet: Der Postbote darf jetzt einfach eure Pakete öffnen, wenn er darin Drogen oder Waffen vermutet.“ Ein entsprechendes Gesetz habe der Bundestag verabschiedet. In einer späteren Fassung ist der Text bearbeitet. Die Überschrift lautet nun „Postdienstleister müssen unzustellbare Pakete bei der Polizei abliefern – wenn sie darin Drogen oder Waffen finden“. In dieser Version des Artikels heißt es nunmehr, dass der Bundestag ein Gesetz verabschiedet habe, das Mitarbeiter von Postdienstleistern dazu verpflichte, unzustellbare oder beschädigte Sendungen mit illegalem Inhalt der Polizei zu übergeben. Ein Nutzer des Portals kritisiert die erste Version des Beitrages. Diese sei falsch. Es seien keine neuen Befugnisse für Postboten geschaffen worden. Sie seien lediglich verpflichtet, geöffnete Pakete, die vermuten ließen, dass Straftaten mit ihnen begangen wurden oder begangen werden sollen, unverzüglich der Strafverfolgungsbehörde vorzulegen. Der Chefredakteur des Internet-Portals räumt ein, dass der Redaktion ein Fehler unterlaufen sei. Er bittet, diesen zu entschuldigen. Die falsche Darstellung sei unverzüglich nach Bekanntwerden berichtigt worden. Einen klarstellenden Korrekturvermerk habe das Portal der Berichtigung hinzugefügt.
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Unter der Überschrift „Neue Tourismus-Strategie für die Zeit nach Corona“ berichtet eine Regionalzeitung online über Planungen in zwei Städten des Verbreitungsgebietes. Einige anonyme Beschwerdeführer kritisieren, dass der veröffentlichte Artikel nahezu wörtlich einer Pressemitteilung gleiche, ohne dass dies der Leserschaft erläutert worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er müsse bedauerlicherweise einräumen, dass in diesem Fall der Inhalt der Pressemitteilung tastsächlich weitgehend wörtlich übernommen worden sei. Dafür entschuldige er sich ausdrücklich, auch wenn die kritisierte Veröffentlichung vor seiner Zeit als Chefredakteur erfolgt sei. Auslöser des Fehlers sei ein Missverständnis in der Kommunikation zwischen Reporter und Blattmachern gewesen. Der Chefredakteur legt Wert auf die Feststellung, dass eine Praxis wie in diesem Fall nicht zum journalistischen Standard seiner Zeitung gehöre.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Grüne wollen neue Einfamilien-Häuser verbieten“ über ein Interview, das der Fraktionschef der Grünen im Bundestag, Anton Hofreiter, einem Nachrichtenmagazin gegeben hat. Der Politiker wird mit den Worten zitiert: „Einparteienhäuser verbrauchen viel Fläche, viele Baustoffe, viel Energie, sie sorgen für Zersiedelung und damit auch für noch mehr Verkehr.“ Ein Leser der Zeitung wirft der Redaktion vor, gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verstoßen zu haben. Der Bericht lege nahe, dass Hofreiter auch Eigenheimbesitzer enteignen möchte. Dies sei irreführend. Es gehe um Baulücken und Brachflächen. Im Interview mit dem Nachrichtenmagazin habe Hofreiter ausdrücklich gesagt: „Natürlich wollen die Grünen nicht die eigenen vier Wände verbieten. Die können übrigens sehr verschieden aussehen: Einfamilienhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, Mietshaus. Wo was steht, entscheidet allerdings nicht der Einzelne, sondern die Kommune vor Ort.“ Diese Aussage widerspreche der Formulierung in der Überschrift der Zeitung. Die Rechtsvertretung des Verlages widerspricht der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Artikel irreführend sei. Die von den Grünen angedachte Enteignung von Baulücken und Brachflächen zur Förderung der sogenannten „Innenverdichtung“ einerseits und das im Raum stehende Verbot des Baus neuer Einfamilienhäuser seien zwei unterschiedliche Themen. Die Überschrift des Artikels beziehe sich jedoch erkennbar und völlig eindeutig nur auf das geplante Verbot neuer Eigenheime. Dass im Text dann auch das Thema „Enteignung“ aufgegriffen werde, sei völlig legitim, da dieser Punkt auch in dem erwähnten Interview thematisiert worden sei. Dass eine Überschrift lediglich Bezug auf einen Teil der im Artikel erörterten Themen nehme, entspreche dem journalistischen Tagesgeschäft.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Flächendeckende Strahlenbelastung“. Der Verfasser wird mit seinem Namen und dem Wohnort genannt. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Leserbrief geht hervor, dass er diesen auf einem Briefbogen seines „Umweltinstituts“ geschrieben und mit „Umweltinstitut“ vor seinen Namen unterschrieben hat. Der Verfasser wirft der Redaktion vor, sie habe seinen Leserbrief ohne seine Zustimmung gekürzt veröffentlicht. Bei der Verfasserangabe sei das Wort „Umweltinstitut“ weggelassen worden. Das sei in diesem Fall von Bedeutung, denn die Aussagen von Fachleuten hätten ein besonderes fachliches Gewicht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei in seinem Haus aus früheren Vorgängen und Auseinandersetzungen bekannt. Er melde sich regelmäßig zu Wort, wenn es im weitesten Sinne um das Thema WLAN und Strahlenbelastung gehe. Er wisse daher auch sehr genau, dass die Redaktion sich die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Das sei im Übrigen auch dem regelmäßig erscheinenden Hinweis auf der Leserbriefseite zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Zeitung grundsätzlich nur Leserbriefe von Privatpersonen veröffentliche. Damit wolle sie niemandem die Möglichkeit zur Werbung für ein kommerzielles Anliegen geben. Bislang habe der Beschwerdeführer diese Regeln akzeptiert. Auch im vorliegenden Fall habe er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung seines Briefes nur mit Nennung des Zusatzes „Umweltinstituts“ und ungekürzt erfolgen dürfe. Hätte der Einsender das getan, hätte er – der Chefredakteur – die Veröffentlichung abgelehnt. Was die gekürzte Passage angehe, so handele es sich bei der vom Beschwerdeführer getroffenen Aussage um eine persönliche Wertung, die wissenschaftlich nicht belegt sei. Derartige Ausführungen streiche man aus Leserbriefen, um eine Irreführung der Leserinnen und Leser zu vermeiden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief mit der Überschrift „Krachende Bauchlandung“. Im Einleitungstext heißt es: „Zum Bericht ´Damit beim Gratulieren alles seine Richtigkeit hat´, in dem es um eine neue städtische Satzung ging für Glückwunschschreiben an Bürger.“ Der Verfasser des Leserbriefes ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt, dass die Redaktion die Überschrift trotz anderslautender Zusage verändert habe. Der Leserbrief beziehe sich nicht auf den im Vorspann von der Redaktion angegebenen Artikel. Der stellvertretende Redaktionsleiter teilt mit, dass die Redaktion grundsätzlich Kontakt zu allen Leserbriefschreibern aufnehme, wenn es um gravierende Kürzungen oder die Veränderung von Textpassagen gehe, die als presserechtlich bedenklich einzuordnen seien. In Abstimmung mit den jeweiligen Autoren erfolgten dann Änderungen. So sei es auch im Fall des Beschwerdeführers gewesen. Dieser gehöre zu den Abonnenten, die sich besonders häufig mit Leserbriefen zu Wort meldeten. Immer wieder gehe der Beschwerdeführer mit seinen Formulierungen bewusst bis an die Grenze des Erlaubten. Mehrfach seien Zuschriften des Beschwerdeführers aufgrund inakzeptabler Inhalte auch komplett abgelehnt worden. Auch in diesen Fällen habe die Redaktion mit dem Einsender Kontakt aufgenommen. Die Kritik, dass die Überschrift unrechtmäßig von der Redaktion geändert worden und in der abgedruckten Form sinnentstellend sei, weist die Redaktionsleitung zurück. Die Wahl der Überschrift sei in jedem Fall Sache der Redaktion. Sie bedürfe nicht der Zustimmung des Einsenders. Eine Zusage der Redaktion, die vom Beschwerdeführer gewünschte Hauptzeile zu übernehmen, habe nicht vorgelegen. Zum anderen gebe die Formulierung „Krachende Bruchlandung“ wörtlich eine Passage des Leserbrieftextes wieder und entspreche damit akkurat den üblichen Anforderungen.
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Die Online-Version einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Attentat von Hanau: Die letzten WhatsApp-Nachrichten der Opfer“. Sie teilt mit, dass die Angehörigen sie der Redaktion zur Verfügung gestellt hätten. Die Zeitung schreibt, die „erschütternden letzten Nachrichten“ zeigten, dass die Opfer „mitten aus dem Leben gerissen wurden“. Im Folgenden werden die letzten Nachrichten eines Opfers mit dessen Verlobter veröffentlicht. Die Redaktion verbreitet auch einen Chat zwischen Brüdern, von denen einer wenig später starb. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion Einblicke in einen der privatesten Lebensbereiche der Opfer des Anschlags von Hanau biete, um in sensationsheischender Weise über einen Terroranschlag zu berichten. Er sehe nicht, inwiefern die Allgemeinheit Interesse an derart privaten Einblicken haben sollte. Er sehe nicht, wodurch es auch nur annähernd gerechtfertigt sein könnte, das Interesse der Opfer und deren Hinterbliebenen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen. Vor allem am Jahrestag des Anschlags hält es der Beschwerdeführer für die Aufgabe einer seriösen Presse, vor allem auf die Hintergründe des schrecklichen Anschlags hinzuweisen. Insgesamt sieht er mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Fotos der Opfer seien mit offenkundigerr Zustimmung der Angehörigen öffentlich ausgehängt worden. Auch die Namen der Opfer von Hanau seien mit Zustimmung der Hinterbliebenen in nahezu allen deutschen Medien veröffentlicht worden. Auf Gedenkveranstaltungen seien die Namen vorgelesen worden. Ihre Fotos seien dabei auf Plakaten hochgehalten worden. In diesem zeitgeschichtlich bedeutsamen Fall sei die Identität der Opfer zum Zeitpunkt der beanstandeten Berichterstattung überall bekannt gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Angehörigen der Veröffentlichung der Chat-Nachrichten explizit zugestimmt hätten.
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Eine Kölner Tageszeitung berichtet in der Printausgabe unter der Überschrift „Kein Anschluss an den Kölner Norden“ und online unter der Überschrift „Schlechte Anbindung als Dauerproblem in Köln-Chorweiler“ über die schlechte Anbindung von Worringen im Stadtbezirk Chorweiler an die City. Die Zeitung schreibt: „Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr lässt auch im übrigen Bezirk aus Sicht vieler Bürger zu wünschen übrig – was etwa auch daran liegt, dass sämtliche Buslinien im Bezirk sternförmig vom einzigen Knotenpunkt am S-Bahnhof Chorweiler ausgehen, wodurch Fahrgäste Umwege in Kauf nehmen müssen, um in ein benachbartes Viertel zu gelangen.“ Ein Leser der Zeitung hält diese Passage für falsch. Er sieht einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht. Tatsächlich würden im Stadtbezirk die Buslinien 124, 127, 885, 980 und SP91 den Knotenpunkt S-Bahnhof Chorweiler nicht anfahren. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor der kritisierten Veröffentlichung auf die Beschwerde antworten. Die Formulierung, „dass sämtliche Buslinien im Bezirk sternförmig vom einzigen Knotenpunkt S-Bahnhof Chorweiler ausgehen“, sei inhaltlich in ihrer Absolutheit nicht korrekt. Die vom Beschwerdeführer genannten KVB-Linien 124 und 127, sowie die Dormagener Buslinien 885, 980 und die SP-Linie 91 bedienten Haltestellen innerhalb des Bezirks Chorweiler, ohne den S-Bahnhof Chorweiler anzufahren.
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