Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Überschrift weckt unbegründete Befürchtungen

„Krankenhaus-Pfleger stirbt nach Corona-Impfung“ titelt eine Regionalzeitung. Der Beitrag informiert über einen Krankenhauspfleger, der mit dem Impfstoff von Astrazeneca geimpft worden war. Der Autor teilt mit, dass es keine Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Impfung und Tod gebe. Zwei Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat über eine unangemessen sensationelle Darstellung in der Überschrift. Sie könnte beim Leser unbegründete Befürchtungen erwecken. Die +Zeitung schüre Ängste im Hinblick auf eine Impfung, ohne dass es für diese Behauptung belastbare Informationen gäbe. Der Stellvertretende Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die beanstandete Überschrift weder falsch noch irreführend noch unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) sei. Sie beziehe sich auf ein klar überprüfbares Faktum, nämlich den zeitlichen Zusammenhang des Todes des jungen Mannes mit einer Corona-Impfung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es deutschlandweit mehrere solcher Fälle gegeben, so dass die Berichterstattung im öffentlichen Interesse fraglos angemessen gewesen sei. Ziffer 14 ziele zudem nicht auf Überschriften und dergleichen ab. Notwendigerweise seien weder eine Überschrift noch ein Teaser dazu in der Lage, alle verfügbaren Informationen und Details zusammenzufassen. Dies geschehe im Artikel, aus dem hervorgehe, dass es zum Veröffentlichungszeitpunkt noch keine Informationen über einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Tod des jungen Mannes und der Impfung gegeben habe. Der Vorwurf, die Zeitung schüre mit der Berichterstattung Ängste, entbehre daher jeder Grundlage.

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Zeitung kann nur Anstoß zum Planen geben

Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Hürden bei der Witwenrente. Das Alter ist entscheidend“ über Änderungen und deren Auswirkungen besonders im Hinblick auf die Witwenrente. Ein Leser der Zeitung trägt vor, dem Artikel zufolge errechne sich bei ihm eine weitaus höhere Witwenrente als er tatsächlich bekomme. Er habe darüber mit dem Autor des Beitrages gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, in der Tat fehle im Artikel das Kapitel zur Berechnung der Witwen-Rente. Der Beschwerdeführer: Der Artikel versetze viele Betroffene in einen falschen Glauben hinsichtlich ihrer Rente. Das könne man nicht so stehenlassen. Auf seine Kritik habe der Autor des Beitrages mitgeteilt, sein Artikel sei nicht fehlerhaft, sondern allenfalls nicht so ausführlich in allen Details. Die Rechtsvertretung der Zeitung schreibt, der Artikel gebe dem interessierten Leser einen groben Überblick über die verschiedenen Gesetzeslagen sowie den politischen Diskurs zur Hinterbliebenenrente. An keiner Stelle werde auch nur angedeutet, dass ein Leser durch einen in fünf Minuten zu lesenden Artikel in die Lage versetzt werden könnte, die eigene Hinterbliebenenrente selbst errechnen zu können. Ein Anspruch auf Vollständigkeit werde nicht erhoben. Dies sei insbesondere aufgrund der komplexen Berechnungen auch gar nicht möglich. Die Rechtsvertretung teilt mit, der Artikel verdeutliche durch die beispielhaft aufgezählten Voraussetzungen für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente die Komplexität der Berechnung. Der durchschnittliche Leser werde keinesfalls davon ausgehen, dass er seine Altersversorgung aufgrund eines kurzen Artikels planen könne. Vielmehr sei der Artikel als Anstoß gedacht, sich bei der Planung noch tiefergehend und mit Hilfe von Fachleuten zu informieren.

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Strafbefehl war zunächst nur beantragt

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines städtischen Schwimmbades. In der Überschrift ist von einem erlassenen Strafbefehl die Rede. Dem Mann werde vorgeworfen, die Betriebsleiterin des Schwimmbades während eines Meetings angeschrien und aus dem Besprechungszimmer gestoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung aufgenommen. Sie habe beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer beantragt. Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer des Schwimmbades. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Er moniert vor allem die Passage im Bericht, in der davon die Rede sei, dass die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht einen Strafbefehl gegen ihn erwirkt habe. Erst im weiteren Bericht ist von einem Antrag auf Strafbefehl die Rede. Die Überschrift entstelle bzw. verfälsche die Tatsachen. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten zu haben. Er – der Beschwerdeführer – sei vor der Berichterstattung nicht angehört worden. Schließlich gehe es insgesamt um ein Kleindelikt, das nicht in die Öffentlichkeit gehöre. Die Redaktion teilt mit, der Beschwerdeführer habe vor der Anrufung des Presserats bereits ein Gericht bemüht und eine Gegendarstellung beim Landgericht und beim Oberlandesgericht geltend gemacht. Dem durchschnittlichen Leser erschließe sich durch den Beitrag, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erst beantragt habe. Nochmals verdeutlicht werde dies durch die Ergänzung im Beitrag, in dem das Strafbefehlsverfahren dem Leser auf verständliche Weise erklärt werde. In der Formulierung der Überschrift sei daher weder eine unzulässige Tatsachenbehauptung noch eine vorverurteilende Berichterstattung zu erkennen. Die Redaktion berichtet zudem, dass sie in der Printausgabe eine Korrekturmeldung veröffentlicht habe. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erst beantragt, nicht aber bereits erlassen worden sei.

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Ein feiner Unterschied wird verwischt

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter den Überschriften „Strafbefehl für Freibadchef“ bzw. „Rücktritt nach Strafbefehl“ über ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines städtischen Schwimmbades. Ihm wird vorgeworfen, die Betriebsleiterin des Schwimmbads während eines Meetings angeschrien und aus dem Besprechungszimmer gestoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung aufgenommen und dann beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer beantragt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der erwähnte Geschäftsführer. Er teilt über seinen Rechtsanwalt mit, dass die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen ihn wegen Nötigung beantragt habe. Die Zeitung berichte jedoch, die Strafbefehle seien bereits ergangen. Erst im Fließtext sei von einem Antrag auf Strafbefehl die Rede. Die Überschriften seien aus seiner Sicht eine Vorverurteilung. Es gäbe viele Leser, die nur eine Überschrift zur Kenntnis nähmen. Für sie ergebe sich eine Entstellung der tatsächlichen Fakten. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien von der Redaktion nicht eingehalten worden. Er – der Beschwerdeführer – sei von der Zeitung nicht angehört worden. Außerdem handele es sich hier um ein Kleindelikt, das nicht an die Öffentlichkeit gehöre. Der Autor des Beitrags nimmt Stellung. Was sich rund um das mit Steuergeld finanzierte Schwimmbad tue, sei für die Öffentlichkeit durchaus von Interesse. Als die Betriebsleiterin die Auseinandersetzung mit dem Schwimmbadchef an die Öffentlichkeit gebracht habe, sei ihr fristlos gekündigt worden. Dagegen habe sie geklagt. Bei insgesamt vier Verhandlungen vor Gericht seien die Ereignisse ausführlich besprochen worden. Die Zeitung habe jeweils ausführlich berichtet. Der Autor berichtet weiter, er habe auf der Grundlage einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet. Dies sei eine privilegierte Quelle. Die Mitteilung habe einen abendlichen Sperrvermerk gehabt, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Schwimmbadchef auf eine Stellungnahme hin anzusprechen. Für die Überschrift „Rücktritt nach Strafbefehl“ habe der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben und außerdem eine Gegendarstellung abgedruckt. Aus der Berichterstattung gehe insgesamt klar hervor, dass bisher nur ein Strafbefehlsantrag vorliege, also noch nicht über einen Strafbefehl entschieden worden sei.

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Redaktion hat auf Fehler sofort reagiert

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „´Vaxzevria´: Astrazeneca benennt Impfstoff heimlich um“ über die Umbenennung des Corona-Impfstoffs von Astrazeneca in „Vaxzevria“. Die Redaktion teilt mit, dass die Umstellung auf einen dauerhaften Markennamen üblich und im konkreten Fall bereits seit vielen Monaten geplant gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die nach seiner Ansicht in der Überschrift unkorrekte Formulierung „heimlich“. Sie verfälsche den Inhalt des Artikels. Der Leiter der Online-Redaktion teilt mit, kurz nach der Veröffentlichung sei die Überschrift korrigiert und das Wort „heimlich“ entfernt worden. Er stelle fest, dass die ursprüngliche Formulierung durch den Inhalt des Agenturtextes nicht gedeckt gewesen sei. Als der Fehler entdeckt worden sei, habe die Redaktion sofort reagiert.

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In Anführungszeichen muss Zitat wörtlich stimmen

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Ratsversammlung in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes. Ein Tagesordnungspunkt ist dabei die Wahl der neuen Umweltbeauftragten. Ein Ratsherr wird wie folgt im Wortlaut zitiert: „Wenn Sie sagen, die Ratsmitglieder sollen jünger und glaubhafter werden, wie können Sie überhaupt noch in den Spiegel gucken.“ Der Ratsherr ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt, dass die Redaktion ihn in sinnentstellender Weise zitierte. Sein korrektes Zitat, das auch in der Niederschrift des Sitzungsverlaufs nachzulesen sei, laute so: „Wenn Sie – wie die (er nennt eine andere Zeitung) berichtet – fordern, die Politik soll jünger und weiblicher werden, und wenn Sie sich daran erinnern, wie Sie im Ausschuss argumentiert haben, wie können Sie da morgens noch in den Spiegel gucken. Ein Redakteur der Regionalzeitung teilt mit, diese habe nach einer entsprechenden Forderung des Beschwerdeführers sein Zitat mit einem Foto des Beschwerdeführers richtiggestellt.

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Grober Fehler in einem Leserbrief

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Thema ist ein Interview, das die Zeitung mit Markus Lanz geführt hat. Der Leserbrief enthält diesen Satz: „…Schweden hat mit seinem Sonderweg in einem weit weniger besiedelten Land mit bereits viel Abstand im Normalzustand 2,5mal so viele Tote wie Deutschland. 50 Prozent der Alten- und Pflegeheimbewohner sind gestorben.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Leserbrief zwei falsche Tatsachenbehauptungen enthalte, die bei einfacher Plausibilitätskontrolle bzw. bei einem Faktencheck hätten auffallen müssen. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung presseethischer Grundsätze. Es gehe um die Zahl der Corona-Toten in Schweden insgesamt und jene in Alten- und Pflegeheimen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung eindeutig als Leserbrief gekennzeichnet sei. Dieser gebe die Meinung des Einsenders wieder, von der sich die Redaktion ausdrücklich distanziere. Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen gehe es gerade darum, auch solche Meinungen wiederzugeben, die von der Redaktion nicht geteilt würden. Die Rechtsvertretung zitiert den Bundesgerichtshof. Dieser habe anerkannt, dass eine eigenständige Pflicht der Redaktionen zur Überprüfung von Leserbriefen erst dann bestehe, wenn im Einzelfall schwere Beeinträchtigungen der Rechte Dritter verbunden seien. Das sei hier nicht der Fall. Ein Fehler sei im Leserbrief enthalten und von der Redaktion nicht korrigiert worden: Die Aussage, 50 Prozent der Alten- und Pflegeheimbewohner in Schweden seien gestorben, sei nicht richtig. Aktuelle Statistiken besagten, dass rund 50 Prozent der in Schweden Verstorbenen pflegebedürftig gewesen seien.

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Jauch: Als wäre nichts gewesen

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online und bei Facebook einen Beitrag unter der Überschrift „Mit Corona infiziert / TV-Zuschauer wundern sich – WWM mit frischem Günther Jauch“. Da dürften sich viele TV-Zuschauer gewundert haben, heißt es im Text weiter. Jauch habe seine Sendung „Wer wird Millionär“ moderiert, als wäre nichts gewesen. Dabei hatte der Moderator noch wenige Tage zuvor mitgeteilt, dass er mit Corona infiziert sei. Dazu die Zeitung: Die RTL-Quiz-Sendung sei vor Jauchs Erkrankung aufgezeichnet worden. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Überschrift verfälsche die Tastsachen. Sie sei in Corona-Zeiten „total daneben“. Er bezeichnet sie als reine Meinungsmache und Clickbaiting. Mit Journalismus habe diese Überschrift nichts zu tun. Sie passe nicht zum eigentlichen Inhalt. Der Redaktionsleiter schreibt, der Beitrag habe auch in der Redaktionskonferenz am Tag nach der Veröffentlichung für Diskussionen gesorgt. Auch der Autor sei von den Reaktionen überrascht worden und von der Tatsache, dass viele Zuschauer offenbar wüssten, dass die Jauch-Sendung zuweilen aufgezeichnet und zeitversetzt gesendet werde. Der Redaktionsleiter bekennt, dass die Redaktion von Tag zu Tag dazulerne. Heute würde die Veröffentlichung anders aussehen. Die Redaktion habe das Facebook-Teasing nach internen Diskussionen umgehend so geändert, dass direkt zu erkennen sei, dass es sich um eine Aufzeichnung der Sendung gehandelt habe. Die Einleitung laute nun in ihrer korrigierten Form: „Die beliebte Quizsendung ist eine Aufzeichnung. Deshalb lief sie am Montagabend auch mit einem gut gelaunten Günther Jauch als Quizmaster.“

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Verstörendes Bildmaterial auf der Titelseite

Eine Boulevardzeitung berichtet online über die Krebserkrankung des YouTubers Philipp Mickenbecker. Die Redaktion zeigt drei Fotos, auf denen Mickenbecker seine nackte Brust präsentiert, die von einem Tumor zerfressen wird. Es sind Ausschnitte aus einem Video, mit dem der YouTuber selbst an die Öffentlichkeit gegangen ist. Der Text wird auf der Startseite mit einem dieser Fotos angeteasert und hat die Überschrift: „YouTube-Star hat Loch in der Brust: Ärzte haben mich aufgegeben“. Eine Leserin der Zeitung fühlt sich unangenehm berührt. Nach ihrer Ansicht hat dieses verstörende Bildmaterial nichts auf der Titelseite zu suchen. In diesem Zusammenhang verweist sie auch auf den Jugendschutz. Die Rechtsvertretung des Verlages lässt die Verfasserin des Artikels auf die Beschwerde antworten. Diese teilt mit, Mickenbecker gehe mit seiner Krebserkrankung in der medialen Öffentlichkeit sehr offen um. Die Autorin berichtet, sie begleite den YouTuber schon eine Weile, und zwar schon vor dessen Erkrankung, weil dieser durch Erfindungen bekannt geworden sei. Hintergrund des Berichts und der Fotos war es zu zeigen, wie tapfer der Mann mit seiner Diagnose umgehe.

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Die Grenzen der Recherche überschritten

Der Eröffnungstermin zum Ausbau der Zentraldeponie im Verbreitungsgebiet ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Beschwerdeführer gehört der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung an. Er wirft der Zeitung vor, der Autor des Berichts habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen und unter Verschleierung seines journalistischen Ansinnens unberechtigt Zugang zu einem nicht-öffentlichen Verfahren erschlichen. Der Presserat erklärt die Beschwerde für unbegründet, da er eine Verletzung der Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche) nicht für gegeben hält. Der Pressesprecher beantragt eine Wiederaufnahme des Verfahrens, der der Presserat stattgibt. Er trägt im Wiederaufnahmeantrag vor, die Entscheidung beruhe auf belegbar wahrheitswidrigen und frei erfundenen Behauptungen der Zeitung. Die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme nach § 16 der Beschwerdeordnung seien nach seiner Einschätzung erfüllt. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor weder falsche Personalien angegeben noch sonst versucht habe, den Grund seiner Teilnahme zu verschleiern. Er habe schlicht einen zulässigen Weg genutzt, um der Mülldeponie-Erörterung beizuwohnen.

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