Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Die Entscheidungen vom März und Juni 2024 sind bereits hochgeladen, die Fälle aus der September-Sitzung folgen noch.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6546 Entscheidungen
Eine Illustrierte beschäftigt sich in Wort und Bild mit der Problematik des Rauchens. Ein ärztlicher Arbeitskreis sieht in der gesamten Darstellung eine einseitige Parteinahme zugunsten des Rauchens und vermutet ein Koppelungsgeschäft von Anzeigen und redaktionellem Teil. Das Heft enthalte sechs ganzseitige Zigaretten-Reklamen. (1987)
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In der Fernsehbeilage einer Tageszeitung erscheint unter der Rubrik »Gesundheit« ein Beitrag über ein namentlich genanntes chinesisches Mittel aus Heilpflanzen. Ein Leser beanstandet, hier handele es sich um eine entgeltliche Veröffentlichung zu Werbezwecken, ohne dass der Beitrag mit dem Wort »Anzeige« gekennzeichnet sei. (1987)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Schlagzeile »Das Martyrium einer jungen Frau« über das Strafverfahren vor einer Jugendkammer. Bei dem in zwei Instanzen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verfahren geht es um versuchte Vergewaltigung und um sexuelle Nötigung, begangen von einem 18-jährigen an einer 20-jährigen. Der Bericht schildert Einzelheiten des Tathergangs und setzt damit, so der Beschwerdeführer, das Opfer in der Öffentlichkeit einem ungeheuren seelischen Druck aus. (1987)
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In die Schilderung des Milieus in einem Berliner Stadtteil bezieht ein Magazinbericht auch das Geschehen in einer Kirche ein. Die Mitarbeiter der Kirche werden als »nassrasierte und engelgleiche Apostel« charakterisiert. Der Gesang der Gemeinde sei schleppend, die Orgel spiele hinkend, der Prediger spreche mit glanzloser Friedfertigkeit. (1987)
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Eine Lokalzeitung berichtet über das Gerücht, ein Bürger der Stadt habe einem Ratsmitglied Geld für ein Mandat angeboten. Eine Stellungnahme des Betroffenen enthält der Artikel nicht. Dieser äußert sich tags darauf in einer Zuschrift. In einem »Redaktionsschwanz« erklärt die Redaktion, sie habe in der vorangegangenen Veröffentlichung keine Behauptungen aufgestellt, sondern in Titel und Textherausgestellt, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Verleumdungskampagne. (1987)
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Der Redakteur einer Zeitschrift berichtet unter dem Schlagwort Doping«, wie er sieben deutsche Leichtathleten und Trainer hereingelegt hat: Getarnt als Vertreter eines amerikanischen Pharmakonzerns, bot er seinen Gesprächspartnern Dopingmittel an. Die Gespräche wurden heimlich mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet. Die namentlich genannten Sportler beanstanden, mit der Veröffentlichung werde der Eindruck erweckt, sie hätten tatsächlich Dopingmittel eingenommen. (1987)
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Unter einer Rubrik, die den Zeitungstitel mit dem Zusatz »extra-Baumarkt« verbindet, berichtet eine Tageszeitung über die Vorteile eines bestimmten Baustoffes beim Kellerbau. Eine Beschwerde beanstandet die unsachliche Einseitigkeit der Berichterstattung, die konkurrierende Baustoffe und Bauweisen abqualifiziere und damit gegen die lauteren Sitten verstoße. Die Zeitung erklärt, die Veröffentlichung basiere auf PR-Informationen und sei als Anzeige anzusehen. (1987)
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Eine Sonntagszeitung berichtet, dass ein früherer Bundestagsabgeordneter 134000 Mark zurückzahlen muss. Der Betroffene beanstandet, hier werde der irreführende Eindruck erweckt, er habe absichtlich versucht, sich auf Kosten des Steuerzahlers ungerechtfertigt zu bereichern, indem er Nebeneinkünfte aus einer Vorstandstätigkeit, deren Anrechnung auf die Diäten seit 1977 gesetzlich geregelt ist, unangemeldet ließ. Der Anfang 1987 aus dem Bundestag ausgeschiedene Politiker beruft sich darauf, seine Nebentätigkeit seit 1969 ordnungsgemäß angemeldet und versteuert zu haben; von der durch die Reform des Abgeordnetengesetzes vorgeschriebenen Anrechnung dieser Einnahmen habe er jedoch erst im Jahre 1986 erfahren. Eine Klage in dieser Angelegenheit gegen den Deutschen Bundestag sei nicht, wie im Artikel widerbesseres Wissen behauptet, vom Gericht »abgeschmettert«, sondern vom Beschwerdeführer sogleich wieder zurückgezogen worden. Der ihm vom Autor des Beitrags zugeschriebene Spitzname sei eine freie Erfindung, wie der gesamte Artikel in der Absicht geschrieben wurde, ihn in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen. (1987)
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