Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Die Entscheidungen vom März und Juni 2024 sind bereits hochgeladen, die Fälle aus der September-Sitzung folgen noch.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6546 Entscheidungen
Ein Verbandsfunktionär erhält den Anruf einer Zeitschriftenredakteurin. Sie erklärt, sie befasse sich mit einem Artikel über die derzeitige Arbeitszeitdiskussion und erbitte von Ihm die Meinung seines Verbandes zur Frage der Samstagarbeit. Der Inhalt des Telefonats erscheint aber nicht in Form eines Artikels, sondern als Leserbrief, der mit dem Namen des Gesprächspartners gezeichnet Ist, allerdings mit falschem Vornamen.(1987)
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Mit einer Anzeige in einer Lokalzeitung wendet sich eine politische Partei an die Öffentlichkeit. Sie stellt die Asylaufnahme in der Bundesrepublik als einen Vorgang dar, den Leser als faschistisch, rassistisch und ausländerfeindlich empfinden. (1987)
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Im Lokalteil einer Tageszeitung erscheint ein Stimmungsbericht über den totalen Räumungsverkauf einer Juwelenfabrik. In einer Beschwerde wird der Zeitung vorgeworfen, sie habe einseitig berichtet und sich zum Sprachrohr eines Profiträumers gemacht. In dem Bericht sei kein Hinweis enthalten, dass der Einzelhandel dadurch existentiell gefährdet werde und die Industrie einen Imageverlust erleide. (1987)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die jahrelangen Bemühungen deutscher Polizeibehörden, einer Bande das Handwerk zu legen, die minderjährige Kinder als Einbrecher und Diebe einsetzt. Dabei wird mehrfach auf die ethnische Zugehörigkeit der Täter verwiesen. In einer Beschwerde wird dem Autor des Beitrages vorgeworfen, eine zigeunertypische Kriminalität öffentlich herauszustellen und die Bevölkerung damit gegen diese Minderheit einzunehmen. (1987)
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In einer Serie unter dem Titel »Klinik intern aus dem Tagebuch eines jungen Arztes« befasst sich eine Boulevardzeitung mit Missständen in einzelnen Krankenhäusern. Der Autor bleibt anonym, ebenso wie die handelnden Personen und die Tatorte. (1987)
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Eine Lokalzeitung berichtet über das Preisausschreiben eines Energieversorgungsunternehmens, in dem nach dem Besitzer des ältesten Heizkessels gefragt wird. Ein Interessenverband sieht in dem Beitrag eine Vermischung von Berichterstattung und Werbung für Gaskessel und Fernwärme. (1987)
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Eine Tageszeitung lehnt die Veröffentlichung einer Wähleranzeige mit den Unterschriften von Befürwortern mit der Begründung ab, es könne jeder mit einer Liste von Unterschriften kommen und behaupten, alle Unterzeichner wollten die Veröffentlichung. Der Inserent entspricht dem Verlangen der Zeitung und holt das schriftliche Einverständnis aller Unterzeichner ein, dass sie die Anzeige unterstützten und einverstanden seien, wenn sowohl der Name wie auch Wohnort und Straße veröffentlicht würden. Darüber hinaus musste eine Person mit » V. i. S. d. P.« zeichnen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass von anderen Wählerinitiativen diese Auflagen nicht gefordert worden seien und dass er letztlich einen doppelt so hohen Preis habe zahlen müssen. (1987)
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Krach in der Vorstandsetage eines großen Unternehmens ist das Thema eines Beitrages in einer überregionalen Zeitung. Einer der Betroffenen sieht in der Darstellung eine eindeutige Parteinahme. Durch die eingehende und umfangreiche Stellungnahme werde der falsche Eindruck erweckt, es handele sich um eine eigene und unabhängige Veröffentlichung des Blattes. Tatsächlich aber sei der Text lanciert. Der hinter einem Pseudonym verborgene Autor verfolge eigene geschäftliche Interessen und die anderer. (1987)
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Zwei Autoren kritisieren in einer Regionalzeitung Zweck und Verlauf einer Informationsreise ins Ausland, zu der eine Bildungseinrichtung Medienfachleute eingeladen hat. Acht Teilnehmer beanstanden als groben Vertrauensbruch, dass die Autoren private Meinungsäußerungen der Teilnehmer während der Reise in ihrem späteren Bericht zitieren, ohne diese Absicht zuvor deutlich gemacht zu haben. Die in dem Beitrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen und angeblichen wörtlichen Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen, verfälscht oder frei erfunden. Die Anonymisierung der beschriebenen und zitierten Teilnehmer durch Kürzel sei unzureichend. Die zusätzlichen Angaben über die jeweilige Institution, für die die Betroffenen arbeiten, ermöglichten, dass diese von ihren Arbeitgebern und Vorgesetzten jederzeit identifiziert werden könnten und mit persönlichen und beruflichen Nachteilen rechnen müssten. Der Leiter der Gruppe sieht zudem die von ihm verantwortete Arbeit und sein berufliches Ansehen in der Öffentlichkeit durch zum Teil bewusste Entstellungen in der Berichterstattung geschädigt. (1987)
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