Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Namensnennung

Eine Zeitung berichtet über den Strafprozess gegen die Inhaberin eines Restaurants, der vorgeworfen wird, ihren Gästen verdorbene Speisen angeboten zu haben. Bei voller Namensnennung der Angeklagten wird mitgeteilt, die Frau habe sich zunächst wegen Krankheit verhandlungsunfähig gemeldet, sei dann aber von einem Arzt herbeigeholt worden. »Eine Sonnenbrille und ein Kopftuch schützten sie zwar vor Wind und Sonne, nicht aber vor der Anklage der Staatsanwaltschaft«. Sie bestreite Wie Tat und »lamentiere«, dies sei Schuld der Angestellten. Die Anwälte. der Frau legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Die Schuld der Frau sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht festgestellt gewesen. (1990)

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Vorverurteilung

Eine Lokalzeitung berichtet über die Ermittlungsergebnisse zum Mord an einem jungen Mädchen, der im Verbreitungsgebiet der Zeitung geschehen ist. Die Schlagzeile lautet: »Wegen Wettschulden wurde 13-jährige Sabine von Mitschüler erdrosselt«. Die Leser erfahren, dass der 14-jährige »Martin«, »Schüler der 8. Klasse der Hauptschule...«, als »Mörder« des Mädchens gefasst worden sei und die Tat gestanden habe. Der Tathergang wird geschildert. Es wird berichtet, der Täter komme aus einem intakten Elternhaus und sei als ganz normaler Schüler beschrieben worden. Zum Artikel erscheint ein Foto, das den 14jährigen mit zwei Kripobeamten zeigt. Zwei Journalistik-Studenten beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie beanstanden Namensnennung und Abbildung des jugendlichen Straftäters. (1990)

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Gruppenfoto

Eine Lokalzeitung berichtet, wegen angeblicher Bestechungsvorwürfe ermittele jetzt der Staatsschutz gegen ein Mitglied einer Bürgeraktion. Der Name des Betroffenen wird genannt. Ein Foto, das ihn inmitten einer Gruppe von Kundgebungsrednern zeigt, illustriert den Bericht. Im weiteren Text wird mitgeteilt, der Genannte habe in einer öffentlichen Veranstaltung erklärt, ein Unternehmen, das Müllverbrennungsanlagen herstelle, habe Kommunalpolitiker bestochen. Dadurch seien die Ermittlungsbehörden veranlasst worden, diese Vorwürfe zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sei auch der Mann gehört worden. Ein Mitglied der Bürgeraktion, das gleichfalls auf dem Gruppenfoto abgebildet ist, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel mache unbequeme Bürger zu Staatsfeinden. Die Überschrift und das Foto erweckten den Eindruck, der Staatsschutz ermittele gegen alle abgebildeten Personen. (1990)

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Kritik

Eine Tageszeitung kommentiert ein internes juristisches Gutachten für den Innenausschuss des Landtages. Autor des Gutachtens ist ein Beamter des Wissenschaftlichen Dienstes, der unter der früheren Landesregierung persönlicher Referent des Justizministers gewesen ist. Dessen Gutachten zum Richterwahlgesetz gelange nun zu einem anderen Ergebnis als es früher von der seinerzeit regierenden Partei vertreten worden ist. Der Kommentator nennt in der Überschrift den Namen des Gutachters und verbindet ihn mit dem Begriff »wendig«. Der Beamte teile die Meinung seines früheren Dienstherren nun nicht mehr. »Böse Zungen unken, im Zweifelsfall passe sich ein Wissenschaftlicher Dienst eben der Auffassung seiner jeweiligen Landtagsmehrheit an.« Indessen habe der »wendige ...« aber alle Spielregeln eines juristischen Gutachtens professionell eingehalten. Der betroffene Beamte beschwert sich: Der Kommentar enthält unbegründete Beschuldigungen. (1990)

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Aufruf zur Selbstjustiz

35 Schafe und Lämmer verbrennen In einem Stall. Die Lokalzeitung berichtet darüber und kommentiert den Fall. » Wachsamkeit ist angesagt« verkündet der Autor in der Überschrift. Er meint, beiden Tätern handele es sich meistens um Leute, die psychisch nicht gesund seien. Krank oder nicht, so etwas sei gemeingefährlich. Angesichts dieser unbeschreiblich gemeinen Tat finde er, der Kommentator, es gar nicht so unsympathisch, einen »geschnappten Brandstifter« erst »nach entsprechender Vorbehandlung« an die Polizei auszuliefern. Eine Fraktion im Kreistag findet es unverzeihlich, dass eine Zeitung derartige Gedanken an Lynchjustiz verbreitet, und schaltet den Deutschen Presserat ein. (1990)

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Meinungsäußerung

Eine Monatszeitschrift beschäftigt sich mit einer Studie, in der »Linksideologen« an der Fachhochschule zu suggerieren versuchen, in der Stadt und ihrer Umgebung wimmele es von Nazis. In zwei folgenden Ausgaben druckt die Redaktion eine Gegendarstellung sowie Stellungnahmen zweier Betroffener ab. Ein Kollege der kritisierten Professoren sieht die Grenzen öffentlichen Anstandes überschritten, die Wahrheit verletzt und die Intimsphäre berührt. (1989)

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Einseitigkeit

Eine Boulevardzeitung verkündet in einer Schlagzeile: »Gute Nachricht für alle Zigaretten-Abstinenzler - Passivrauchen schadet nicht«. Der Text dazu teilt die Ergebnisse eines Therapiekongresses zum Thema Rauchen/Passivrauchen mit. Das Passivrauchen sei für unbedenklich erklärt worden. In einem Nachsatz wird dann auf die »überaus gesundheitsschädliche« Wirkung des Rauchens für den Raucher verwiesen. Ein Ärztlicher Arbeitskreis wirft der Zeitung vor, einseitig den Standpunkt der Zigarettenindustrie und ihrer wissenschaftlichen Lobby zu vertreten. (1990)

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Warentest

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift »Buchhandlungen im Test- Gemischte Gesellschaft« das Ergebnis einer kritischen Prüfung verschiedener Buchhandlungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Die Buchhandlungen werden in einer Tabelle mit Namen und Punkte-Bewertung zu sechs verschiedenen Prüfungs-Kriterien vorgestellt. Beschwerdeführer ist der Inhaber einer der erwähnten Buchhandlungen. Er wendet sich gleich nach Erscheinen des Berichts in einem Brief an die Redaktion und beanstandet, dass bei der Testerhebung in seiner Buchhandlung zwei wesentliche Merkmale übersehen worden seien: Aufzüge und automatische Türanlagen als Merkmal für Behindertenfreundlichkeit sowie eine geräumige, aufwendig eingerichtete Kinderecke als Merkmal für Kinderfreundlichkeit. Wären diese Merkmale bei dem Test berücksichtigt worden, hätte die Buchhandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen wesentlich bessere Endergebnisse erzielt. Die Redaktion bestätigt diese Kritik und erklärt, ohne den Fehler wäre die Buchhandlung - anders als abgedruckt - als kinder- und behindertenfreundlich eingestuft worden und hätte zusätzlich zehn Punkte erhalten (Punktzahl laut Veröffentlichung: 65; maximal erreichbar: 100 Punkte). Der Beschwerdeführer bittet die Redaktion um eine entsprechende redaktionelle Richtigstellung. Abgedruckt wird stattdessen ein Ausschnitt aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Redaktion. Dazu hat der Beschwerdeführer der Redaktion zuvor aber mitgeteilt, erhalte den Inhalt seines Schreibens für nicht geeignet, als Leserbrief abgedruckt zu werden, da er sich nicht an eine breite Öffentlichkeit richte.

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Missstände

Namensnennung

In einer Tageszeitung wird darüber berichtet, dass immer mehr DDR-Bürger um ihre Wohnungen und Häuser bangen, da Besucher aus dem Westen Ansprüche auf ihr ehemaliges Eigentum erheben. Mehrere Einzelfälle werden geschildert. Dabei werden auch Name und Wohnort eines Mannes aus der Bundesrepublik genannt, der die Wohnung einer Familie in der DDR beanspruche. Nach Angaben der betroffenen Familie habe der Mann aus dem Westen »unter schweren Beleidigungen« ein Kündigungsschreiben überreicht. Dieser bestreitet die Beleidigung und wirft der Zeitung vor, ohne Rücksprache über ihn berichtet zuhaben. (1990)

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