Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Die Entscheidungen vom März und Juni 2024 sind bereits hochgeladen, die Fälle aus der September-Sitzung folgen noch.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6546 Entscheidungen
Fünf Zeitungen und Zeitschriften befassen sich mit Vorgängen um ein Strandbad an einem See: Die Kirche hat als Eigentümerin den Pachtvertrag mit der Gemeinde für das Grundstück, auf dem das öffentliche Strandbad betrieben wird, gekündigt und einen neuen Pächter eingesetzt. Die Veröffentlichungen darüber geben u. a. wieder, was ein Gemeindevertreter und Bürger zur Kündigung des Pachtvertrages geäußert haben. Danach soll u. a. Uneinigkeit über eine Vertragspassage zur Wahrung von Sitte und Moral im Schwimmbad zu der Kündigung geführt haben. Der betroffene Pfarrer hält die Darstellungen für einseitig. Den Lesern werde der falsche Eindruck vermittelt, die Kündigung des Pachtvertrages sei deswegen erfolgt, weil im Strandbad »oben ohne« gebadet werde und er darin einen Verstoß gegen Sitte und Moral sehe. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts durch Rückfrage bei dem Betroffenen habe es nicht gegeben. Er sei lediglich um eine Stellungnahme zur Verpachtung des Strandbades gebeten worden. Diese habe er nicht abgeben wollen, da noch nicht feststand, wer neuer Pächter werden solle. Hätte er gewusst, dass es um das Thema oben ohne« gehe, hätte er sich sofort geäußert Zwei Zeitungen lassen den Pfarrer In einer späteren Veröffentlichung dazu Stellung nehmen. (1988)
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Die Kriminalpolizeidirektion eines deutschen Bundeslandes beschwert sich über einen Artikel in einer Zeitschrift, die unter der Überschrift »Das falsche Geständnis - Polizeiskandal« den Fall eines jungen Mannes schildert, der des Mordes angeklagt war. Der Bericht über das Strafverfahren und den Freispruch des Angeklagten enthalte zahlreiche Behauptungen und Unterstellungen zum Nachteil der ermittelnden Polizei und stehe im Widerspruch zu gerichtlich getroffenen Feststellungen. U. a. werde unzutreffend behauptet, alle Widerrufe des Geständnisses und entlastende Umstände für den Beschuldigten seien von den Ermittlungsbehörden ignoriert worden, ein lebenswichtiges Medikament sei dem Beschuldigten vorenthalten worden, Kripobeamte hätten von ihm ein falsches Geständnis erpresst. (1988)
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Ein 19-jähriger Hobby-Pilot landet mit einem Sportflugzeug auf dem Roten Platz in Moskau. Er ist - unbemerkt von militärischer Sicherheitsüberwachung der sowjetischen Streitkräfte - von Helsinki aus durch die UdSSR über den Kreml geflogen. Der junge Mann wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und inhaftiert. Seine Eltern werden unterdessen von einer deutschen illustrierten für die Story exklusiv unter Vertrag genommen. Als der Pilot nach 14 Monaten Haft in die Bundesrepublik zurückkehrt, gewährt er am Flughafen nur ein kurzes Fernsehinterview, das mit Genehmigung der Illustrierten und einem entsprechenden Hinweis darauf gesendet wird. Die Versuche zahlreicher Journalisten, den Heimkehrer zu befragen, bleiben ohne Erfolg. Der junge Mann wird sogleich von Mitarbeitern der Illustrierten an einen unbekannten Ort gebracht und dort von der Öffentlichkeit abgeschirmt. Eine Woche später erscheint der Erlebnisbericht: »Mein Flug - meine Haft - meine Heimkehr«. Ein Journalist und der Deutsche Journalistenverband fordern den Deutschen Presserat auf, sich dieses Falles von »Scheckbuch-Journalismus« anzunehmen. Es sei unerträglich, dass Exklusiv- Verträge immer ungenierter dazu genutzt würden, die Informationsmöglichkeit anderer Journalisten einzuschränken oder. aufzuheben. Aufgabe der Presse sei, zur breiten Information der Öffentlichkeit beizutragen und sie nicht durch die Sicherung von Exklusivstories zu behindern. Journalisten, die sich dieser Kommerzialisierung bewusst verweigerten und weniger finanzstarke Blätter und Sender sowie deren Publikum blieben auf der Strecke. Die Illustrierte erklärt dazu, sie habe mit dem Sportflieger einen Exklusiv-Vertrag über die Presse- und Buchrechte abgeschlossen und ihm ein Honorar sowie eine Beteiligung am Weiterverkauf des Berichts zugesichert Zusätzlich habe die Redaktion die Erwartung ausgesprochen, dass der Vertragspartner nicht Fernsehrechte ausübe, die das Presseerstveröffentlichungsrecht der Illustrierten beeinträchtigen. In einer Presselandschaft, die marktwirtschaftlichen Gesetzen unterliege, sei auch die Information eine Ware, für die bisweilen ein Preis gezahlt werden müsse, der sich in der Regel nach Angebot und Nachfrage richte. Der vorliegende Fall sei da kein Einzelfall. Das Informationsrecht der Presse sei hier nicht gefährdet. Der Informant dürfe selbst entscheiden, ob und wem er Einzelheiten seiner Erlebnisse erzählen wolle. Niemand könne ihn zwingen, Auskünfte zu erteilen. (1988)
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Eine Illustrierte veröffentlicht innerhalb einer Serie über Sterbehilfe die Stellungnahme eines Bischofs. Dessen Pressestelle beschwert sich, die Erklärung sei abredewidrig von 25 auf sieben Zeilen gekürzt worden. Nur ein einziger Satz des Statements sei unverändert übernommen worden. Durch den Wegfall aller differenzierender Aussagen sei insgesamt der Sinn gravierend entstellt worden. Trotz eigenmächtiger Änderung an mehreren Stellen sei der Wortlaut dennoch als Zitat gekennzeichnet worden. (1988)
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Der Präsident eines Landgerichts beschwert sich darüber, dass während einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen Mordes heimlich und gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot Aufnahmen gemacht worden seien. Die Redaktion der Illustrierten, die die Fotos veröffentlicht hat, erklärt dazu, die Aufnahmen seien in Gegenwart eines Justizvollzugsbeamten an der Tür zum Sitzungssaal gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 169 GVG verbiete Fotoaufnahmen nur für den eigentlichen Gang des Hauptverfahrens. Die Zeiten davor, danach und in der Pause seien von dem Verbot nicht berührt. (1988)
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Die Leserin einer Illustrierten beanstandet die Veröffentlichung von zwei Fotos unter der Überschrift » Barschel Affäre - Zweifel an der Selbstmordtheorie«. Die Aufnahmen zeigen den teilweise obduzierten Schädel von Uwe Barschel und den Toten in der Badewanne des Genfer Hotels, wie er 1987 aufgefunden wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das aus dem gerichtsmedizinischen Obduktionsbefund stammende Foto missachte die Intimsphäre des Toten und schutzwürdige Interessen der Hinterbliebenen. Eine Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse gebe es nicht, da das Foto dem Leser keinen Aufschluss über die Zweifel an der Selbstmordtheorie gebe und keinen Informationswert habe. Die Veröffentlichung des »Badewannen-Fotos« sei nach der Presserats-Entscheidung von 1987 ein erneuter Eingriff in die Belange der Hinterbliebenen, da es ohne neuen Informationsgehalt sei. (1988)
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Unter der Überschrift "Aufgespießt« befasst sich eine Regionalzeitung mit den journalistischen Unzulänglichkeiten eines in der Region erscheinenden Magazins. " ... seit jeher schon quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit erschienen, hat sich seine Abonnentenzahl nunmehr auf rund 800 reduziert«, schreibt der Kommentator. Und weiter: »Dass 1987 trotzdem noch immer >keine Miesen< gemacht wurden, glaubt man aufs Wort, denn ohne Zusatzrubelchen aus dem Arbeiter- und Bauernparadies wäre, wie man sich leicht ausrechnen kann, das 3-Mark-Blättle schon nach der ersten Nummer pleite gewesen.« Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens vor dem Deutschen Presserat nimmt die Zeitung die Behauptung über die »Zusatzrubelchen« mit dem Ausdruck des Bedauerns« zurück. Alle anderen angefochtenen Behauptungen seien durch belegbare Quellen gedeckt. (1988)
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Unter falschem Namen schleicht sich ein Reporterin die Praxis einer Ärztin ein, die zugleich eine bekannte Schauspielerin ist, und lässt sich untersuchen. Erst am Ende der Behandlung gibt er seine Identität preis und erklärt, er wolle über die Untersuchung berichten. Die Redaktion der Zeitschrift, für die der Reporter arbeitet, entspricht zunächst der Bitte der Ärztin, die Veröffentlichung zu unterlassen. Sie druckt aber nach einem Jahr den Bericht doch ab, ohne dass zuvor Rücksprache mit der Betroffenen genommen worden ist. Die Redaktion erklärt ihr Verhalten mit einem aktuellen Anlass: Die Ärztin habe in einem Fernsehfilm eine Ärztin gespielt und gleichzeitig als richtige Ärztin im Fernsehen ein Medizin-Magazin moderiert. (1988)
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