Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Unter dem Titel »Drugs« berichtet eine Zeitschrift über die Drogenszene in einer deutschen Großstadt. Dabei veröffentlicht sie das Farbfoto eines Drogenopfers, dessen Leiche sich bereits im Zustand der Verwesung befindet. Die Gesichtszüge des Toten sind entstellt, aber dennoch deutlich erkennbar. Sein Name wird nicht genannt. Die Ehefrau des Opfers beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1991)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht die Kontaktanzeige einer Frau, die mit vollem Namen und der Adresse genannt wird. Die Betroffene ist ahnungslos. Offenbar hatte ein Unbekannter den Anzeigen-Bestell-Coupon ausgefüllt, die Unterschrift gefälscht und den Coupon bei der Zeitschrift eingereicht. Nach Veröffentlichung der Anzeige erhält die Frau entsprechende Briefe. Sie erstattet Anzeige gegen Unbekannt wegen Beleidigung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren jedoch einstellen, da der für die Anzeige eingesandte Coupon nicht mehr auffindbar ist und somit kein Täter ermittelt werden kann. Daraufhin wendet sich die Frau an den Deutschen Presserat. Ihr Standpunkt: Seriöse Presseorgane lassen sich - sofern sie derartige Anzeigen mit Anschriften überhaupt veröffentlichen - eine Kopie des Personalausweises vorlegen, um auf diese Weise einem Missbrauch vorzubeugen. Der Verlag bedauert den Vorfall, entschuldigt sich bei der Beschwerdeführerin und kündigt einen »gerechten Ausgleich für den erlittenen Schaden« an. Trotz intensiver Bemühungen kann der Verlag den Bestellcoupon nicht mehr finden. Alle Coupons sind sorgfältig aufbewahrt - nur dieser nicht. Bei jedem Vorgang wird überprüft, ob die Unterschrift mit dem Absender auf dem Bestellschein übereinstimmt. Eine Überprüfung der Identität des Absenders, z B. durch die Kopie des Personalausweises, - so die Einlassung der Zeitschrift - ist bei der Masse der Einsendungen nicht möglich. (1991)
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»Anonyme Briefe sind Hilfeschreie« schreibt ein Lokalblatt in einem neuen Bundesland. Mit dem Argument, Menschen hätten immer noch Angst, ihre Meinung öffentlich kundzutun, kündigt die Redaktion an: »Wir behalten uns daher das Recht vor, gelegentlich auch Leserbriefe ohne Absender zu drucken.« In einem anonymen Leserbrief wird dem stellvertretenden Landrat u. a. vorgeworfen, er habe in der früheren DDR als Funktionär kostenlos oder verbilligt Auslandsreisen unternommen. In einem namentlich gekennzeichneten Leserbrief werden drei Frauen wegen ihrer DDR-Vergangenheit scharf kritisiert. In der Überschrift wird die Frage gestellt: »Wie lange sollen solche >Frauen< noch regieren?« Der Leserbrief war angeblich nur mit einem maschinengeschriebenen Namenszug gezeichnet. Es handelt sich offensichtlich um eine Dauerauseinandersetzung vor dem Hintergrund einer schwer durchschaubaren Vergangenheit der Beteiligten in der ehemaligen DDR. (1991)
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Ein Säugling wird bei einer Bluttransfusion in einem Krankenhaus mit HIV infiziert. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber. Ihre Schlagzeile lautet »Aids-Baby - Komm' und sieh, wie Lars stirbt!« Die Zeitung druckt einen Brief der Mutter des infizierten Kindes an den Blutspender ab, der für die Infektion verantwortlich sein soll. In einer weiteren Ausgabe der Zeitung wird der Klinik eine »unglaubliche Kette von Pannen« vorgeworfen, die zu der Infektion geführt habe. Neben der Schlagzeile »Aids-Baby Lars -Sein Blut war's - Geschieden - Zwei Kinder - Homosexuell« wird der angeblich verantwortliche Blutspender abgebildet, wobei die Augen mit einem schwarzen Balken abgedeckt sind. Sein Vorname wird genannt, der erste Buchstabe des Familiennamens angegeben. Am Ende des Artikels heißt es, er reise als »lebende Bombe« durchs Land. Unter dem Titel »Lieber Gott, lass Lars nicht sterben« erscheint einen Tag später ein Interview mit dem Mann. Zwei Fotos zeigen ihn im Profil. Die Redaktion einer Homosexuellen Zeitschrift und die Aids-Hilfe beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Berichterstattung schaffe eine Atmosphäre der Ausgrenzung und des Hasses gegenüber HIV-Infizierten und Aids-Erkrankten, so lautet einer der Vorwürfe. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet in mehreren Ausgaben, dass einer Richterin am Landgericht in einer Strafanzeige Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Die Kammervorsitzende habe In einem Strafverfahren gegen einen kaufmännischen Angestellten verbotenerweise Unterlagen der Verteidigung kontrolliert. Vor vier Jahren habe die Staatsanwaltschaft schon einmal gegen die Richterin wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt. Die Zeitung spricht von einem Justizskandal. Sie kommentiert den Fall und veröffentlicht Leserbriefe zum Thema. Die Betroffene wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Zeitung eine einseitige Ermittlung des Sachverhalts und die Veröffentlichung von falschen Tatsachen vor. Der Anwalt des Angeklagten habe nicht Anzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung erhoben, sondern der Staatsanwaltschaft eine »Mitteilung über das - eventuelle - Bestehen eines Anfangsverdachts der Begehung einer strafbaren Handlung durch die Vorsitzende Richterin« unterbreitet. Sie sei in sämtlichen Artikeln mit vollem Namen genannt worden. Dadurch, dass auf Vorgänge vier Jahre zuvor verwiesen worden sei, die im Ergebnis zu keinem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung geführt hätten, seien die Vorwürfe gegenüber der Leserschaft vertieft worden. Die Redaktion bestreitet, Persönlichkeitsrechte der Richterin verletzt zu haben. Als Vorsitzende Richterin einer Wirtschaftsstrafkammer stehe sie im Licht der Öffentlichkeit. Aus einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Mitteilung des Rechtsanwalts als Anzeige« aufgefasst, habe. (1991)
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Unter der Überschrift »Die Alten geben noch den Ton an« berichtet eine westdeutsche Tageszeitung über die politischen Verhältnisse in einem Landkreis in einem der neuen Bundesländer. Dabei beschäftigt sich der Autor u. a. mit dem Vorsitzenden des Kreistages. Nicht dessen ungewöhnliche Sammlung von Kulturgütern (mit der sich inzwischen auch der Staatsanwalt beschäftige) errege in erster Linie die Gemüter der Bevölkerung. Es werde vielmehr als skandalös empfunden, dass sich dieser Mann trotz erwiesener Stasi Tätigkeit weigere, zurückzutreten. Statt Reformen zu stärken, hofierten die Landespolitiker der regierenden Partei »Altlasten« wie den Kunstsammler und Kreistagspräsidenten. Ein Freund des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe nicht belegte Behauptungen ungeprüft und ohne Nachfrage bei dem Politiker veröffentlicht. Die Redaktion rechtfertigt sich, sie habe die politische Auseinandersetzung und Aufarbeitung nach der »Wende« anhand des konkreten Beispiels darstellen wollen. Die Ereignisse im Kreistag und die damit verbundene politische Diskussion belegt sie mit einer umfangreichen Berichterstattung in den örtlichen Zeitungen. (1991)
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Unter der Überschrift »Schicki-Micki-Prinz als Hochstapler enttarnt berichtet eine Boulevardzeitung über die Geschäfte eines Immobilienhändlers in den neuen Bundesländern. So habe der Mann Im März 1991 einen Kaufvertrag über 68 Hektar Bauland unterschrieben. Die Grundstücksbesitzer hätten bis heute (Oktober 1991) keinen Pfennig von der Kaufsumme gesehen. Auch die Gerichts- und Notarkosten sowie die Grunderwerbssteuer seien noch nicht bezahlt worden. Ein Makler sehe sich arglistig getäuscht. Er habe den Kaufvertrag angefochten. Die Zeitung verweist auf zwei weitere Makler anderorts, die für abgeschlossene Kaufverträge ebenfalls kein Geld erhalten haben. Ein namentlich genannter Makler wird mit den Worten zitiert: »Der ist der klassische Hochstaplern. Der Betroffene sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Grundstücksverkäufer hätten deshalb noch kein Geld gesehen, weil der Kaufpreis noch nicht fällig sei. Gleiches gelte für die Grunderwerbssteuer. Das einem Makler unterstellte Zitat werde von diesem bestritten. Die Zeitung steht zu Ihrem Beitrag. Der Beschwerdeführer habe in einer Vermögensaufstellung Grundvermögen ausgewiesen, obwohl es zu dem Grunderwerb gar nicht gekommen sei. Die Kaufverträge seien von den Verkäufern wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkaufspreis nicht fällig sei, könne nur auf Verdrängung des tatsächlichen Sachverhalts zurückzuführen sein. Wer in unredliche Weise sein Vermögensverzeichnis aufblähe, um auf diese Art und Weise in den Genuss von Finanzierungshilfen zu kommen, könne selbst als Betrüger bezeichnet werden. Es sei Aufgabe der Medien, durch eine solche Berichterstattung insbesondere die Bevölkerung in den neuen Bundesländern vor derartigen Geschäftsleuten zu warnen (1991)
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Unter der Schlagzeile »Selbstmord aus Liebeskummer« schildert eine Zeitschrift drei Fälle von Selbsttötung. Die Betroffenen sind abgebildet. Über Oliver und Iris wird geschrieben: »Sie durften nicht heiraten. Den Eltern war die Religion wichtiger als Liebe und Glück.« An anderer Stelle wird behauptet: »Die Kirche, die Eltern drängten ihn, Iris fallen zu lassen: »Die ist keine von uns, die kannst du niemals heiraten. « Oliver sah nur einen Ausweg - Selbstmord mit Auspuffgasen.« Olivers Eltern beschwerten sich beim Deutschen Presserat: Ihre Einstellung zu der Beziehung zwischen Oliver und Iris werde unzutreffend beschrieben. Kein Mitarbeiter der Zeitschrift habe jemals mit ihnen über den Tod der beiden gesprochen. Sie, die Eitern, seien nie Mitglied der genannten Religionsgemeinschaft gewesen. Sie hätten erst nach dem Tod ihres Sohnes erfahren, dass er sich dieser Religionsgemeinschaft angeschlossen habe. Die Redaktion erklärt, vor der Beanstandung habe kein Anlass bestanden, an einer sorgfältigen Recherche zu zweifeln. Da der Autor des Beitrags, ein freier Mitarbeiter, im nachhinein nicht nachvollziehbar habe erklären können, in weicher Weise sich die Eltern zum Tod ihres Sohnes geäußert haben, sei die Zusammenarbeit mit ihm inzwischen beendet worden. (1991)
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Ein Bürgermeister sieht den guten Ruf seiner Stadt geschädigt: Ein Boulevardblatt behauptet, Eltern hätten das Grab für ihr Kind auf dem Friedhof der Stadt selber schaufeln müssen. Das dreijährige Kind, das im Dorfteich der Stadt ertrunken sei, ist abgebildet. Die Namen sämtlicher Familienmitglieder werden genannt. Die Redaktion der Zeitung hat sich geirrt: Der Vorgang hat sich nicht in der genannten Stadt, sondern in einem sieben Kilometer entfernt liegenden Dorf abgespielt. Die Zeitung entschuldigt sich und bietet als Wiedergutmachung eine neuerliche Veröffentlichung über die wirtschaftlich und touristisch aufstrebende Stadt an. (1991)
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