Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Im Atelier eines bekannten Malers hat es gebrannt. Eine Boulevardzeitung stellt in Schlagzeile und Text die Frage, ob der Künstler aus Versehen mit einer Zigarette das Feuer selbst gelegt habe. Der im Bericht zitierte Polizeisprecher geht von Fahrlässigkeit aus, da der Brand in einem Atelierschrank entstanden ist. In seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat erklärt der Betroffene, der Artikel lasse nur den Eindruck zu, er habe das Atelier absichtlich selbst in Brand gesetzt. (1991)
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In der Feuilletonbeilage einer Tageszeitung beschäftigt sich eine Redakteurin sehr kritisch mit einem autobiographischen Bestsellerroman und dessen Autorin. Die Eigenschaften der Schriftstellerin werden in polemischer Form mit denen der amerikanischen Bevölkerung gleichgesetzt. Ein Leser erhebt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat den Vorwurf, der Artikel vermittele weitgehend Vorurteile über Bürger der Vereinigten Staaten, die sich wegen ihrer diskriminierenden und ehrverletzenden Natur nachteilig für die in Deutschland lebenden Amerikaner auswirken könnten. Die Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Ihre Redakteurin nehme sich die Freiheit, gegenüber der Verfasserin des Buches den gleichen Stil anzuwenden, den sie in dem Buch entdeckt zu haben glaubt. (1991)
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In einer Folge von drei Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über den Umgang einer Erzieherin mit den Kindern im Kindergarten einer Pfarrei und die internen Auseinandersetzungen, an denen die Erzieherin, ihr Dienstvorgesetzter, ein Pfarrer, andere Kindergärtnerinnen sowie die Eltern der Kinder beteiligt sind. Die Zeitung erwähnt, die Eltern würfen der Erzieherin Terror-Methoden im Umgang mit den Kindern vor. In den Überschriften heißt es u. a. »Terror in Kindergarten« und »Terror-Kindergarten «. Die Erzieherin wird mit vollem Namen genannt. Ferner lässt die Zeitung ihre Leser wissen, der Pfarrer - auch namentlich genannt - fahre über Pfingsten gemeinsam mit der Erzieherin nach Lourdes. (1991)
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Drei Jugendliche brechen in ein Bürogebäude ein und finden dort eine Sofortbildkamera. Einer richtet die Kamera auf seine beiden Komplizen und drückt auf den Auslöser. Da sie offenbar nicht wissen, dass sich das Foto erst nach wenigen Minuten selbst entwickelt, lassen sie den Film am Tatort zurück. Mit Hilfe des inzwischen sichtbaren Fotos kann die Polizei die Täter schnell ermitteln: Eine Sonntagszeitung berichtet über den Fall und stellt in der Überschrift fest: »Wie kann man nur so blöd sein! Einbrecher fotografierten sich - und ließen das Bild liegen«. Die Zeitung zeigt das Farbfoto und nennt die Vornamen der darauf abgelichteten Täter. Ein Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung verstoße gegen den Schutz von jugendlichen Straftätern. Sie würden wegen einer vergleichsweise geringfügigen Straftat, die möglicherweise nur durch eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet werde, an den Pranger gestellt. Der Beitrag sei auch nicht durch die vermeintliche Komik des Falles zu rechtfertigen. Die Zeitung verweist darauf, dass die Polizei ihr das Bild als Fahndungsfoto zur Verfügung gestellt habe. (1991)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Textbeitrag, der mit dem Namen des Autors gekennzeichnet ist. Lediglich die ersten beiden Absätze der Veröffentlichung stimmen in weiten Teilen mit dem Manuskript des Verfassers überein. Die anderen Teile des Manuskripts werden stark verkürzt und verändert wiedergegeben. U. a. wird in der Veröffentlichung über einen »ausführlichen, mehrjährigen Schriftwechsel« berichtet. Ein solcher Schriftwechsel wird im Manuskript nicht erwähnt. Auch eine Passage im letzten Absatz des Textes findet sich nicht in der Urfassung des Autors. Die Zeitschrift druckt einige Wochen später eine Richtigstellung, in der aber auf den Sachverhalt, der der Richtigstellung zugrunde liegt, nicht hingewiesen wird. In seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat spricht der Autor von einer Manipulation seines Manuskripts. Die Redaktion gesteht ein, dass sie nicht sorgfältig gehandelt hat. Sie entschuldigt sich und erklärt ihre Bereitschaft, eine zweite Richtigstellung des Beschwerdeführers abzudrucken. (1991)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über einen »Henker« in der ehemaligen DDR, der von 1968 bis 1981 in einer Strafanstalt mehr als 20 Menschen mit einem Genickschuss hingerichtet haben soll. Der »Henker« wird auf der Titelseite in Großaufnahme mit einer Pistole in der Hand gezeigt. Im Text wird u. a. berichtet, dass er einen 19 Jahre alten namentlich genannten Kindermörder und einen 39 Jahre alten namentlich genannten Stasi-Hauptmann hingerichtet habe. Eine Leserin ist »zornig« darüber, dass der »Henker« in der Zeitung berichten darf, wie er im Namen des Regimes getötet habe. Sie stellt die Frage nach den Gefühlen der Angehörigen der Opfer bei der Lektüre des Artikels. (1991)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift »Egal, was das kostet, es wird Zeit, dass für Väter und Mütter gleiches Recht gilt!« einen Beitrag zum Thema Erziehungsurlaub. Darin wird u. a. ein Pädagoge, der dem »Arbeitskreis Aktive Vaterschaft« angehört, wie folgt zitiert: »Es wird Zeit, dass Männer die gleichen Rechte wie Mutter bekommen. Egal, was das kostet«. Der namentlich Genannte (Der Familienname ist allerdings falsch geschrieben) bestreitet diese Äußerung. Ein Gespräch zwischen ihm und einem Mitarbeiter der Zeitung habe nie stattgefunden. Sein Gegendarstellungsverlangen, insgesamt viermal vorgebracht, wird von der Rechtsabteilung des Verlags abgewiesen. Daraufhin wendet sich der Betroffene an den Deutschen Presserat. Die Redaktion versichert, dass alle wörtlichen Aussagen der Beteiligten in dem Beitrag wiedergegeben worden seien. Die Gegendarstellungen seien abgelehnt worden, weil sie nicht den Anforderungen des Landespressegesetzes entsprochen hätten. Um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu differenzieren, habe eine Redakteurin gleichwohl versucht, Kontakt zum Arbeitskreis Aktive Vaterschaft« aufzunehmen. Dass es zu einem klärenden Gespräch nicht gekommen sei, sei allein im Verzicht des Beschwerdeführers begründet. (1991)
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