Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift » Wurfstern ins Auge - Rudi (9) blind« über den Unfall eines Kindes. Beim Spielen habe der neunjährige Marcel seinen gleichaltrigen Freund Rudi mit einem Wurfstern so schwer verletzt, dass dieser auf einem Auge erblindete. Die Zeitung zitiert den verletzten Jungen und dessen Eltern. In dem Bericht nennt die Zeitung außer den Vornamen der beiden Jungen auch den Namen der Wohnsiedlung, in der sich der Unfall ereignete. Die Eltern des angeblichen Täters beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie wenden sich erst elf Monate nach der Veröffentlichung an den Presserat, weil sie erst jetzt von dessen Existenz erfahren. Die Anschuldigungen gegen den Sohn haben sich als haltlos herausgestellt. Rudi hat sich mit dem Wurfstern selbst verletzt. Durch die unhaltbare Diffamierung des Berichts habe die Familie - so die Beschwerdeführer-erheblichen Schaden genommen. Es habe Telefonterror und Angriffe gegen den Sohn in der Schule gegeben. Die zuständige Polizeidirektion, von der Geschäftsstelle des Presserats befragt, gibt an, der Bericht über das Unglück sei bereits vernichtet worden. (1990)
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Eine Lokalzeitung berichtet von Unregelmäßigkeiten in der Buchführung eines örtlichen Wohlfahrtsverbandes. 46000 Mark seien nichtrichtig verbucht worden. Der Geschäftsführer habe erklärt, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, wolle jedoch die Verantwortung für die Fehler einer Sachbearbeiterin übernehmen. Einige Tage später folgt ein zweiter Bericht, in dem weitere Fälle unkorrekter Buchführung mitgeteilt werden. In diesen Fällen hätten Mitarbeiter auf Anweisung des Geschäftsführers gehandelt. Der Betroffene reagiert mit einer Gegendarstellung, die auch veröffentlicht wird. Der Mann sieht sich verleumdet und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sei vor der Veröffentlichung nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden. (1989)
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Eine Zeitschrift bezieht in einen Bericht über die Hintergründe der Entführung eines 8jährigen Jungen und über die Lebensumstände, Herkunft und Entwicklung des inzwischen überführten Täters auch den Vater des Entführers ein. Der Mann wird auf einem Foto gezeigt. Sein Name, Wohnort und Beruf werden erwähnt. Im Text und in der Bildunterzelle wird ihm das Zitat unterstellt: »Mein Sohn verdient keine Gnade.« Zuvor hatte der Vater dem Reporter einer Boulevardzeitung Auskunft über das Verhalten seines Sohnes im Elternhaus gegeben. Der Inhalt dieses Gesprächs war darauf in zwei Boulevardzeitungen wiedergegeben worden. Auch in diesen Veröffentlichungen waren ein Foto des Betroffenen so wie das Zitat »Keine Gnade« enthalten. Das Foto des Vaters in der Zeitschrift stammte aus dem Jahre 1985 und war aus Anlass eines Dienstjubiläums veröffentlicht worden. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat bestreitet der Vater das ihm zugeschriebene Zitat und beklagt, dass sein Foto ohne seine Einwilligung verwendet wurde. (1988)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Mann, der nach siebenjähriger Haft in der DDR wegen Fluchthilfe nun in einem Schreiben an den DDR-Justizminister u. a. Freispruch, Rehabilitierung, Schadenersatz sowie die Bestrafung der Schreibtischtäter fordert. Der Betroffene sei überzeugt, dass er für Fluchthilfe keine Strafe, sondern einen Orden verdient habe. Diese Berichterstattung sei sinnentstellend, beklagt sich der Mann in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Daraufhin berichtet die Zeitung noch einmal über den Beschwerdeführer, der wegen Fluchthilfe siebeneinhalb Jahre im Zuchthaus habe verbringen müssen. (1989)
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Eine Zeitung berichtet, dass zwei prominente Bundespolitikerinnen den Übertritt in eine andere Partei planen. Sie beruft sich auf Informationen, die sie am Rande des Bundesparteitages erhalten haben will. Die Meldung ist am Vortag von der Redaktion auch den Agenturen zur Verfügung gestellt worden. Dies führt zu ihrer Verbreitung auch über den Rundfunk. Eine der beiden Politikerinnen dementiert am folgenden Tag. Sie denke nicht an einen Wechsel, Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Betroffene legt auch Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Es dürfe nicht möglich sein, eine politisch diskriminierende Äußerung zu verbreiten, ohne vorher ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Nach Eingang der Beschwerde führt die Zeitung ein Redaktionsgespräch mit der Beschwerdeführerin über die Politik ihrer Partei. (1989)
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Der Kommentar einer Zeitung befasst sich mit dem Inhalt eines offenen Briefes einer rechten Partei. Dieser offene Brief sei - so wird berichtet - vom Landesvorsitzenden der Partei vorgelegt worden, der auch der Verfasser des zwei Seiten langen Schreibens sei. Der Text ist auf einen Kopfbogen der Partei geschrieben, trägt die Überschrift» Offener Brief an unsere Wähler und die Bürger« und enthält zum Schluss den handschriftlichen Vermerk, dass der Landesvorsitzende dafür verantwortlich sei im Sinne des Pressegesetzes. Die Partei beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Papier sei Diskussionsgrundlage für ein Flugblatt gewesen, das aber nicht in Druck gegangen sei. Die Zeitung hätte beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, ob der Brief von ihm stamme. (1989)
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Eine Tageszeitung berichtet, ein Hafturlauber habe einen Mann erschossen und danach sieben Geiseln genommen. Der Mann, dessen Name genannt wird, habe sich der Polizei gestellt, nachdem er dazu von einem Reporter der Zeitung telefonisch überredet worden sei. Unter der Zwischenüberschrift »Der ewige Verlierer - Wie Geiselnehmer sich zur Aufgabe überreden ließ« schildert das Blatt dann detailliert den Inhalt des Gesprächs mit dem Straftäter, der in dem einstündigen Telefonat »Vertrauen fasste« und sich »beruhigen« ließ. Der Leiter der Kriminalpolizeiinspektion, die den Fall bearbeitet, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Verhalten des Berichterstatters habe die Arbeit der Polizei gestört. Durch das Telefongespräch sei für eine Stunde jede Kontaktaufnahme der Polizei zum Täter verhindert worden. Die Art der Gesprächsführung des Reporters habe die Geisel in erhebliche Gefahr gebracht. In ihrer Stellungnahme legt die Zeitung dar, dass der junge Mitarbeiter zwar mit der Recherche zu der Geschichte, nicht jedoch mit dem Telefonanruf bei dem Geiselnehmer beauftragt worden sei. Als die Redaktionsleitung von dem Telefonat erfuhr, nahm sie sofort Kontakt auf zur Einsatzleitung, um Anweisungen einzuholen, wie das Gespräch zu führen sei, da eine Beendigung unkontrollierte Folgen hätte haben können. Die Redaktion wurde ermahnt, nicht in laufende Polizeiaktionen »hineinzurecherchieren«. Es wurde verboten, mit Geiselnehmern Kontakt aufzunehmen. (1989)
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In einem Lokalblatt ist ein Leserbrief veröffentlicht, den der Verfasser mit einem Hinweis auf eine rechte Partei im Landkreis unterzeichnet hat. Der Leserbrief kritisiert die Äußerung eines prominenten deutschen Politikers, das Deutsche Volk habe sich (im Dritten Reich) von Verbrechern führen lassen. Er bemerkt, dass der Vater jenes Politikers ein führendes Mitglied dieser »Verbrecher« gewesen sei. Der Briefautor spricht dann von einem »schäbigen Charakter«, der seinen Vater öffentlich einen Verbrecher schimpfe, von »Verwirrungen«, »schweren Bewusstseinsstörungen«, von »einer Art Vaterhass« sowie von einem »tumben Deutschenhass« der Redenschreiber, die vermutlich in Tel Aviv oder in London sitzten. Mehrere Redakteure einer anderen Zeitung sehen die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und beschweren sich beim Deutschen Presserat. (1988)
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Eine Fachzeitschrift setzt sich in insgesamt fünf Beiträgen kritisch mit der Bundesanstalt für Flugsicherung auseinander. Unter der Überschrift »Potentielle Totschläger« wird über die Auslegung von Regeln der Luftverkehrsordnung berichtet. Es gebe eine neue Rechtsprechung zum Überhol-Verfahren von Flugzeugen, die vorschreibe, geradewegs in das vorausfliegende Flugzeug hineinzufliegen. Zitat: »Provoziert haben dieses Urteil Menschen, die nach meiner Meinung potentielle Totschläger sind, es handelt sich um Beamte des BFS«. Der Verfasser schildert dann eine ihn selbst als Pilot betreffende Auseinandersetzung mit der BFS wegen Verletzung der Luftverordnung. Es sei zu verhindern, dass jene Amtsschimmel, Tintenspritzer und Papierflieger Gelegenheit bekämen, ihr unseliges und gemeingefährliches Treiben weiter zu pflegen. Weiter werden BFS-Mitglieder - mit Namensnennung - als »ahnungslose Bürokraten«, »Intriganten« und »Versager« bezeichnet. Die Behörde beschwert sich beim Deutschen Presserat. Hier werden missliebige Menschen aus persönlichen Gründen an den Pranger gestellt. (1989)
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