Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Aus dem Geschäftsleben« berichtet ein Lokalblatt über die Eröffnung einer neuen Abteilung in einem ortsansässigen Kaufhaus. Ein dreispaltiges Foto zeigt den neuen »Shop«, der den Namen des Kaufhauses in Verbindung mit dem Namen eines bekannten Textilherstellers trägt. In der Unterzeile zu dem Foto heißt es u. a., durch die offene, praktische Präsentation der qualitativen Ware, die Gestaltung des Verkaufsraumes sowie durch das vielfältige Angebot dürfte es den Kunden leicht fallen, in diesem namentlich genannten Shop das passende Outfit zu finden. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine unzulässige Vermischung von Information und Werbung und beschwert sich beim Deutschen Presserat.
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Unter der Überschrift »Einer im Niemandsland« berichtet ein Nachrichtenmagazin über den »Fall Stolpe«: »Wie IM »Sekretär« zwischen Kirche und Staatssicherheit lavierte«. Der Bericht stützt sich auf Stasi Akten. Nach Aktenlage, so das Magazin, könne der hochrangige Inoffizielle Mitarbeiter »Sekretär« nur Manfred Stolpe gewesen sein. Weiter wird ausgeführt, die Stasi-Akten legten nahe, dass Stolpe das DDR-Ministerium für Staatssicherheit viele Jahre ausführlich über kirchliche Interna informiert habe. Das Magazin wählt in seinem Bericht u. a. folgende Formulierungen: »So trug IM »Sekretär« 1976 der Stasi zu, dass ...« - »Haarklein und »streng geheim« berichtete IM »Sekretär« der Stasi über ... «. Manfred Stolpe, jetzt Ministerpräsident von Brandenburg, kommt in dem Bericht mehrmals zu Wort. Er beteuert, in den Stasi Akten als IM geführt worden zu sein, ohne davon gewusst zu haben. Ein ehemaliger Landtagsabgeordneter aus Brandenburg führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Entgegen Ziffer 2 des Pressekodex seien unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen nicht als solche erkennbar gemacht worden. Entgegen Ziffer 4 des Pressekodex könnten bei der Beschaffung des Informationsmaterials nur unlautere Methoden angewandt worden sein. Es werde nicht erkennbar, woher die verwendeten Unterlagen kommen. Entgegen Ziffer 9 des Pressekodex würden unbegründete Beschuldigungen ehrverletzender Natur veröffentlicht. So werde der Eindruck erweckt, als habe Stolpe selbst berichtet, wohingegen die Fakten bewiesen, dass es sich um die Wiedergabe von Gesprächen handele, die Stolpe im Auftrag und Interesse der Kirche mit den genannten Stellen geführt hat. Stasi- Protokolle wurden veröffentlicht, ohne sich davon zu distanzieren oder die darin behaupteten Tatsachen zu relativieren, was den Anschein erwecke, sie hätten den Charakter von Beweismitteln. Das Nachrichtenmagazin stellt zu diesen Vorwürfen fest, es habe nicht über unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen berichtet, sondern über MfS-Akten, die als Quelle bzw. handelnde Personen den IM »Sekretär« benennen. Dessen Identität stehe Inzwischen zweifelsfrei fest und werde auch von Manfred Stolpe nicht bestritten. Aus Gründen des Quellenschutzes könnten keine Angaben über die Herkunft der Dokumente gemacht werden. Den Vorwurf der unlauteren Informationsbeschaffung weise man aber als unbegründet zurück. Das Magazin mache immer deutlich, wenn angebliche Stolpe Äußerungen durch Dritte wiedergegeben werden. Nirgendwo werde behauptet, dass Stolpe selbst berichtet habe. Stattdessen mache der Text an mehreren Stellen immer wieder darauf aufmerksam, dass die Berichte nicht von Stolpe selbst, sondern von Dritten verfasst wurden. Dem Vorwurf der mangelnden Distanzierung hält das Magazin zwei Textpassagen aus dem eigenen Blatt entgegen, aus denen hervorgeht, dass die Stasi-Akten geschönt wurden. Stolpe habe das Angebot abgelehnt, die der Redaktion vorliegenden Unterlagen einzusehen und zu kommentieren. In der Berichterstattung sei er mit seiner Position zu Wort gekommen.
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Eine Tageszeitung berichtet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, auf dem Gelände einer Firma der chemischen Industrie werde »illegal« Giftmüll gelagert. Die giftigen Substanzen seien »völlig ungeschützt und jedermann zugänglich«. Die betroffene Firma beschwert sich beim Deutschen Presserat: Die Aussage in der Überschrift, dass die Firma auf Ihrem Gelände illegal Giftmüll lagere, sei im Text nicht belegt. Die Behauptung, dass Sonderabfälle in teilweise unverschlossenen Fässern lagern, sei das Ergebnis einer arglistigen Täuschung des Reporters. Dieser habe den Deckel eines Fasses anheben und diesen Vorgang fotografieren lassen. Das Foto sei dann als Beleg für unverschlossene Fässer veröffentlicht worden. Auch die Aussage, dass die Polizei gegen die Firma ermittele, die Firma jedoch in dieser Sache abwiegele, sei unwahr.
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Eine Zeitschrift berichtet über psychisch Kranke, die Gewalttaten begingen und eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen. Die Überschrift des Beitrags lautet: »Gefahr für alle! Deutsche Nervenheilanstalten sind oft nicht ausbruchsicher. Achtung: Geisteskranke laufen einfach frei herum! Psychisch Kranke brechen aus und ermorden kleine Kinder.« Der Text berichtet unter Verwendung fiktiver Namen über Beispiele einzelner Gewalttaten von »Geisteskranken«. Dazu werden Fotos von »gefährlichen Irren« und »gemeingefährlichen Geisteskranken« gezeigt und ein Interview mit einem »Anstaltsleiter« veröffentlicht, dessen Name ebenfalls abgeändert wurde. Ein Journalist sieht in dem Beitrag reine Stimmungsmache gegen psychisch Kranke und Behinderte. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1990)
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Der Mieterverein der Stadt habe zwei Fälle von mutmaßlichem Mietwucher bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, berichtet eine Regionalzeitung. Nachdem ein Bauunternehmer eine Zeile von zehn bis zwölf Häusern mit rund 60 bis 70 Wohnungen aufgekauft habe, sei die Miete u. a. in zwei Fällen so weit angehoben worden, dass sie bei 76 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege. Der Mieterverein befürchte, dass dies »einreiße«. Der Bauunternehmer wird im selben Beitrag mit seiner Begründung zitiert, warum er die Miete erhöht hat. Name und Wohnort des Mannes sind genannt. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält die Namensnennung für unzulässig und sieht sich vorverurteilt. (1990)
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Eine Boulevardzeitung nennt den vollen Namen eines Mannes, der Tiere auf grausame Art und Weise gequält haben soll: »Er folterte Schafe, Kaninchen, Gänse. Er ist Deutschlands größter Tierquäler. Und der Schlüssel zu seinen Grausamkeiten ist sein Familienname: Ratte heißt er, tatsächlich Ratte - wie diese missliebige Tierart.« Der Beitrag versucht einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Nachnamen des Betroffenen und seinen Taten. Seine Schwester wird mit den Worten zitiert, er habe besonders unter seinem Namen gelitten. Auch ein Sexualwissenschaftler und eine Psychologin kommen mit Kurzinterpretationen zu Wort. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Namensnennung und Angabe von Alter, Beruf, Größe und Vorname der Schwester machten den Mann zudem voll identifizierbar. Die Namensnennung sei notwendig gewesen, erklärt die Redaktion, um dem Leser den Hintergrund der Taten, die Motivation des Täters und die Tragik des Falles zu verdeutlichen. Herr Ratte sei mit der Namensnennung einverstanden gewesen. Die Mitbewohner seines Dorfes hätten schon aus der Lokalpresse erfahren, dass er die Taten begangen haben soll. Mit diesem Beitrag habe die Zeitung verständlich machen wollen, dass der Tierquäler für seine Taten nicht verantwortlich zu machen sei. (1991)
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Im Rahmen ihrer landespolitischen Berichterstattung setzt sich eine Lokalzeitung kritisch mit den politischen Äußerungen eines Landtagsabgeordneten auseinander. U. a. berichtet die Zeitung über die Auswirkungen des Truppenabbaus auf die heimatlichen Garnisonen, die Verbreitung eines Schreibens aus dem Verteidigungsministerium durch den Abgeordneten und einen damit verbundenen Streit unter den Politikern des Landes. Dieser Berichterstattung ging ein Schriftwechsel zwischen dem Chefredakteur und Verleger des Blattes mit einem der beteiligten Abgeordneten voraus. Darin äußert sich der Zeitungsmann kritisch über die Fachkompetenz des von ihm Attackierten, empfiehlt, ihn in den Ruhestand zu versetzen und kündigt an, sich mit ihm in der Presse auseinander zusetzen, um die Allgemeinheit vor den Clownerien des Landespolitikers zu bewahren. Der Betroffene wehrt sich durch eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Verleger und Redakteur missbrauche seine Machtstellung zu persönlichen, ehrverletzenden Rundumschlägen, um dem Ansehen des Beschwerdeführers zu schaden. (1990)
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Eine Studiengruppe deutscher Beamter besucht Moskau und Sankt Petersburg. In einer Pressemitteilung, die nach der Rückkehr verbreitet wird, schildern die Teilnehmer der Reise ihre Erlebnisse. Ein Boulevardblatt greift die Mitteilung auf und kommentiert sie. In abgesetztem Text stellt die Zeitung fest, es müsse toll sein, vor frierenden Russen mal so richtig den Herrenmenschen spielen zu können. Wörtliches Zitat: »So freuen sich die Beamten, wenn sie nicht erwischt werden. Nach Einkauf bei Hehlern, Schmuggel und Bestechung.« Die Interessenvertretung der Studiengruppe beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Pressefreiheit stoße auf ihre Grenzen, wenn ein Berufsstand in unzulässiger Weise diffamiert und Pressemitteilungen ins Gegenteil verkehrt würden. Die Redaktion besteht darauf, korrekt zitiert zu haben. Die Pressemitteilung müsse allerdings, sowohl was ihren beschreibenden Teil angehe als auch insoweit sie als Tipp für einen Russlandbesuch dienen solle, als beschämend bezeichnet werden. Sie enthalte beispielsweise den Hinweis darauf, in welcher Größenordnung man Zöllner bestechen müsse. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet, eine renommierte deutsche Firma sei von einem britischen Unternehmen gekauft worden. Hintergründe zum Geschäftsverlauf der vergangenen Jahre werden geschildert. Mitgeteilt wird u. a. auch, die Geschäftsführer hätten eine Reihe von Führungskräften gefeuert, darunter den Leiter des Finanzressorts. Dieser wendet sich am 12. Dezember mit einem Schreiben an die Chefredaktion des Blattes und stellt richtig, er sei nicht gefeuert worden. Er habe auf freiwilliger Basis von der Möglichkeit des Vorruhestandes Gebrauch gemacht. Entsprechende versicherungsmathematische Rückstellungen habe er schon zu einem Zeitpunkt zwei Jahre zuvor gebildet. In einem Brief vom 19. Dezember, der den Adressaten am 21. Dezember erreicht, entschuldigt sich die Zeitung für »mögliche Irrtümer«. Um »die Rufschädigung aus der Welt zu schaffen«, schlägt die Redaktion vor, den Brief des Betroffenen in der Ausgabe vom 21. Dezember zu veröffentlichen. Man hoffe, dass ihn die »vorgeschlagene Regelung« zufrieden stelle. Auszüge aus dem erwähnten Schreiben erscheinen tatsächlich am 21. Dezember auf der Leserbriefseite der Zeitung, ohne dass der Betroffene eine Chance zum Widerspruch hatte. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält es für unzulässig, den Brief mit vertraulichen Daten des Absenders ohne Rückfrage zu veröffentlichen. Die Zeitung hätte nach fehlerhafter Darstellung den Mut zu einer »sauberen Klarstellung« haben müssen. Die Redaktion erklärt, ihr sei daran gelegen gewesen, mit der Veröffentlichung des Leserbriefs möglichst schnell die Position des Beschwerdeführers in dessen Sinne bekannt zu machen. Im übrigen sei der Brief nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen. (1990)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Aktivitäten einer Kommunalpolitikerin. Aus Verärgerung über ihre Abwahl aus dem Fraktionsvorstand habe sie ihre Mitarbeit in sämtlichen Gremien des Kreises aufgekündigt. Die Kreistagsabgeordnete habe entschieden, den Aufbau zweier psychosozialer Kontakt- und Beratungsstellen im Kreis zu befürworten. Eine dieser Stellen werde von der Arbeitgeberin der Kommunalpolitikerin betrieben. Kaum sei diese Einrichtung mit der Stimme der Volksvertreterin beschlossen gewesen, sei diese von ihrer alten Stelle dorthin gewechselt. Folgert die Zeitung in der Überschrift: »Mit eigener Stimme einen
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