Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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6738 Entscheidungen
Ein katholischer Pfarrer soll Mädchen sexuell missbraucht haben. Eine Lokalzeitung berichtet über entsprechende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. In dem Bericht heißt es u: a.: »Der Geistliche wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am vergangenen Samstag dem Haftrichter in ... vorgeführt. Dem Vernehmen nach soll ... dem Richter sein »kirchliches Ehrenwort« gegeben haben, dass er keine Mädchen mehr belästigen werde.« Zu dem angeblichen Schuldeingeständnis des Verdächtigen gegenüber dem Haftrichter wird letzterer am folgenden Tag in einer anderen Zeitung zitiert; dass der Beschuldigte nichts zugegeben oder gestanden habe und auch der Begriff »kirchliches Ehrenwort« ihm gegenüber nicht gefallen sei: Ein Redakteur dieser anderen Zeitung wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Konkurrenzzeitung Vorverurteilung vor. Hinzu komme; dass dem Verdächtigen ein Schuldeingeständnis gegenüber dem Haftrichter unterstellt werde, welches dieser ausweislich der Berichterstattung in seiner Zeitung ausdrücklich dementiere. Die Redaktion weist alle Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung sei das Ergebnis sorgfältiger Recherche und zuverlässiger Informationen. (1992)
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Eine Lokalzeitung in einem neuen Bundesland veröffentlicht Listen von Mitarbeitern in den früheren Kreisdienststellen des DDR-Ministeriums für Sicherheit. Es werden Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Dienstgrade und Jahresgehälter angegeben. In dem Beitrag wird auch die Nachfolgearbeitsstelle eines Stasi Angehörigen genannt. Ein Leser der Zeitung spricht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat von einem Paradebeispiel missverstandener Vergangenheitsbewältigung. Die Zeitung erklärt; die Namenslisten seien bereits zuvor veröffentlicht worden. Es handele sich um im Stasi-Unterlagengesetz nicht geschützte Daten des DDR-Geheimdienstes und somit um Informationen zur DDR-Geschichte, die im Brennpunkt des öffentlichen Interesses liegen. Allen durch die mögliche Namensgleichheit indirekt Betroffenen der Veröffentlichung sei die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden. (1992)
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Eine Lokalzeitung betitelt einen Beitrag mit der Überschrift »Wie viele Asylbewerber verträgt die Kläranlage?«. Der Text behandelt den möglichen Zustrom von Asylbewerbern, der auf eine Gemeinde zukommt. Es wird berichtet, dass die örtliche Kläranlage ein Mehr an Abwässern nicht verkraften könne. Ein Landtagsabgeordneter wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Überschrift suggeriere einen menschenverachtenden Zusammenhang. Die Redaktion erklärt, sie habe die Angelegenheit durch Veröffentlichung eines ergänzenden Artikels inzwischen in Ordnung gebracht. Der Redakteur habe die Überschrift so formuliert, um auf die abwegige These eines Kommunalpolitikers aufmerksam zu machen. Von dessen Aussage habe sich der Artikel distanziert. (1992)
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Eine Tageszeitung berichtet über einen ehemaligen RAF-Anwalt, seinen ständigen Kampf gegen den Staat BRD sowie seinen angeblichen Überlauf zur DDR-Staatssicherheit. Die Autorin nimmt die Verhaftung des Mannes wegen des Verdachts geheimdienstlicher Tätigkeiten zum Anlass, Einzelheiten aus dem Leben des Anwalts darzustellen. Dabei erwähnt sie, dass der Betroffene eingestanden habe, das Info-System zwischen Kämpfern und Häftlingen der »Rote-Armee-Fraktion« mit aufgebaut zu haben. Diese Behauptung stimme nicht, stellt ein Kollege des Anwalts in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat fest. Der Artikel verstoße gegen die Gebote der journalistischen Fairness und Unschuldsvermutung sowie gegen das Verbot diffamierender Äußerungen. Als Quelle für ihre Behauptung verweist die Zeitung auf eine Buchveröffentlichung, gibt aber zu, dass das Wort »eingestehen« nicht klar zu belegen sei. (1992)
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In einer Zeitschrift wird dem Landeswahlkampfleiter einer rechten Partei vorgeworfen, er habe in einem Gespräch mit Mitarbeitern der Redaktion die rechte Hand wie zum Hitlergruß erhoben. Wörtlich heißt es: »Manchmal kann der pensionierte Seifenverkäufer seine altdeutschen Reflexe dann aber doch nicht kaschieren: Im Gespräch reckt er die rechte Hand wie zum Hitlergruß. « Der Betroffene spricht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat von einer groben Verletzung seiner Ehre: Solche Verleumdungen gegenüber einem unbescholtenen Bürger erinnerten ihn an die Methoden der Inquisition des Mittelalters. Die Redaktion legt ein Foto zum Beleg ihrer Behauptung vor. Die Qualifizierung der Handbewegung »wie zum Hitlergruß« sei eine zulässige Wertung. (1992)
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Eine Boulevardzeitung versieht einen Beitrag über das neue Asylgesetz mit der großen Schlagzeile »Asyl - Ab wann müssen alle raus?«. Im Text werden neun Fragen und Antworten zu der künftigen Behandlung von Asylbewerbern nach dem sogenannten »Asylkompromiss« aufgeführt. Ein Leser sieht in der Überschrift Volksverhetzung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung widerspricht: Der Fragen-Katalog zum neuen Asylgesetz diskriminiere nicht. (1992)
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