Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Die Entscheidungen vom März und Juni 2024 sind bereits hochgeladen, die Fälle aus der September-Sitzung folgen noch.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6546 Entscheidungen
Eine Tageszeitung veröffentlicht an zwei Tagen Wahlanzeigen zweier Parteien, die unter Hinweis auf die Krise am Golf mit dem Aufruf »Sagt nein« Soldaten der Bundeswehr auffordern, jede Vorbereitung und Mithilfe am Krieg zu verweigern. In der Anzeige der einen Partei heißt es wörtlich: »Wenn ihr den Befehl bekommt, in einen Krieg irgendwo auf der Welt zu gehen, dann sagt nein und begeht Fahnenflucht«. Ein Flugblatt dieser Partei, das diesen Satz ebenfalls enthält, führt zu einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen öffentlicher Aufforderung zur Fahnenflucht. Der Verein Bürger Fragen Journalisten legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anzeigen, denn sie rufen inhaltlich zur Begehung einer Straftat auf. Die Zeitung hält entgegen, sie sei zur Zensierung der Wahlanzeigen, die als solche gekennzeichnet seien, nicht berechtigt.
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Eine Lokalzeitung arbeitet »seit Jahren« mit einer örtlichen Bierbrauerei zusammen: Die Fußballmannschaft, die in einer Saison am längsten ungeschlagen bleibt, erhält zum Lohn ein 100-Liter-Faß. Darüber wird auch berichtet. In Wort und Bild. Und der Name der Brauerei wird genannt. Die Chefredaktion eines Konkurrenzblattes ärgert sich darüber und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Beitrag enthalte Produktwerbung. Die Betroffenen sehen das ein. Die Redaktion wird angewiesen, den Namen der Brauerei nicht mehr zu nennen.
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Eine Tageszeitung interviewt den Chef des Bundeskriminalamtes mit Fragen über Terrorismus, organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und die spezielle Berliner Situation nach Öffnung der innerdeutschen Grenzen. U. a. meint der BKA-Präsident, der explosionsartige Anstieg der Ausländerkriminalität in Berlin gebe den rechtsextremistischen Kreisen eine gute Argumentationsbasis. Das Interview ist mit der Überschrift versehen: »Ausländer-Kriminalität in Berlin nimmt bedrohliche Ausmaße an«., Ein ausländischer Bürger der Stadt Berlin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Obwohl neben anderen Themen im Interview nur an einer Stelle von Ausländern die Rede sei, hebe die Zeitung das Thema Ausländerkriminalität unglücklich in die Überschrift. Die Presse habe angesichts der schwierigen politischen und gesellschaftlichen Situation die wichtige Aufgabe, zur Verständigung zwischen den verschiedenartigen Menschen beizusteuern. Die Redaktion erklärt dazu, mit der gerafften Kernaussage habe sie ihr Auswahlermessen im Rahmen ihres publizistischen Auftrags und journalistischer Sorgfalt korrekt ausgeübt.
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Eine Lokalzeitung berichtet über den Prozess gegen den »Bürokaufmann Harald O. (39)«, der seine Lebensgefährtin »Karin H. (36)« mit einer Weinflasche erschlagen habe. Auch der Tatort wird beschrieben: Der Name der Straße wird genannt, in der sich die Wohnung befindet, in der die Leiche gefunden wurde. Ein Leser hält die Beteiligten trotz der abgekürzten Namensnennung in Verbindung mit der Adressenangabe für identifizierbar. Die Redaktion bedauert, wenn eine Identifizierung des Angeklagten möglich gewesen sein sollte. Die Mitarbeiter der Redaktion werden hausintern angehalten, bei der Gerichtsberichterstattung die publizistischen Grundsätze zu beachten.
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Körperliche Schwerstarbeit, psychische Dauerbelastung und niedriger Lohn führten bei Krankenschwestern häufig zu Drogenabhängigkeit, behauptet eine Zeitschrift unter Hinweis auf Zustände in einem Klinikum einer süddeutschen Großstadt. Weiter heißt es, das Thema Drogenmissbrauch in der Krankenpflege sei fast schon gesellschaftsfähig. Jeder kenne Kollegen auf seiner Station, die süchtig seien. Die härteren Sachen mische sich das Krankenhauspersonal im eigenen Selbstbedienungsladen. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift erscheint ein »Nachwort«, in dem berichtet wird, die Erstveröffentlichung habe zu Aufregung, Betroffenheit und Protest in der Krankenpflege der genannten Stadt geführt. Ein ganzer Berufsstand fühle sich diskriminiert. Dies sei nicht Absicht der Veröffentlichung gewesen. Der Autor entschuldigt sich bei denen, die sich zu Unrecht an den Pranger gestellt fühlten. Er bestätigt jedoch noch einmal die Aussage des Artikels. Eine Krankenschwester beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie legt eine Liste mit Unterschriften von Kolleginnen und Kollegen vor, die sich durch die pauschalen Unterstellungen des Zeitschriftenbeitrags beleidigt fühlen. Die Redaktion verweist auf die Absicht des Autors, nicht Krankenschwestern zu beleidigen, sondern auf Missstände aufmerksam zu machen. Der gesamte Bericht stütze sich auf Interviews.
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Unter der Überschrift » Verschwinde, sonst erschieße ich dich! - Der Major und die Nachbarin« berichtet eine Lokalzeitung über einen Strafprozess gegen den »Major Winfried K. (42) «, der wegen Beleidigung und Bedrohung seiner Wohnungsnachbarin verurteilt wurde. Der Artikel wird mit der Bemerkung eingeleitet, der Major habe mitunter seinen Umgangston vom Kasernenhof mit nach Hause genommen und dann habe es regelmäßig Ärger mit den Nachbarn gegeben. - Eine Woche später stellt die Zeitung klar, der erwähnte »Major Winfried K.« sei kein Angehöriger der Bundeswehr. Um die Identität des tatsächlich Betroffenen unkenntlich zu machen, habe die Redaktion dessen Namen und Berufsbezeichnung verändert. So sei der fiktive »Major K.« entstanden. Zwei Beschwerdeführer unterstellen der Redaktion, sie habe in tendenziöser Weise die fiktive Person konstruiert. Die Zeitung hätte sich gegenüber den Soldaten öffentlich entschuldigen müssen. Der Abdruck von Leserzuschriften sei verweigert worden. (1989)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift »62 Tage Kerker für Mitleid« einen Bericht über Erlebnisse zweier Deutscher, die im Afghanistan-Krieg medizinische Hilfe geleistet hatten und nach einiger Zeit der Inhaftierung dort in die Bundesrepublik zurückgekehrt waren. Einer der Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat Der Artikel sei frei erfunden und übernehme Angaben, die in einer Tageszeitung bereits korrigiert worden seien. Der Besuch einer Pressekonferenz sechs Tage vor der Veröffentlichung hätte der Zeitschrift Klarheit verschaffen können. (1988)
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Ein 9jähriger Junge wird ermordet. In einer Pressemitteilung der Polizei heißt es, die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass das Kind von zwei namentlich genannten Männern getötet worden ist. Eine Boulevardzeitung greift den Fall auf und bringt auf der Titelseite die Schlagzeile »2 Männer töteten den Jungen vom Weihnachtsmarkt«. Der Bericht dazu enthält zwei Fotos der angeblichen Täter mit ihren Namen. Tags darauf meldet der Polizeibericht, die Ermittlungen hätten ergeben, dass einer der Verdächtigen nicht an der Tat beteiligt war und am selben Tag aus der Haft entlassen wurde. Der vom Verdacht der Mittäterschaft befreite Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat Die reißerische Schlagzeile habe den Eindruck erweckt, dass er als Mörder des Kindes bereits überführt sei. (1988)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht zwei Leserbriefe, die sich mit einem kurz zuvor veröffentlichten Leserbrief zum Thema Abtreibung kritisch auseinandersetzen. Einer der beiden Autoren schreibt wörtlich: »Als Fazit bleibt mir nur noch die Feststellung, dass mir ein rechtsextremer Schnellfahrer auf der Autobahn allemal noch lieber ist als ein linksextremer Demagoge und (potentieller) Kindermörder.« Der Verfasser des ersten Briefes fühlt sich persönlich beleidigt und schutzlos der Willkür einer Redaktion ausgeliefert (1988)
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Eine Stadtillustrierte beschäftigt sich unter der Rubrik »Echo der Heimat - Stimme der Welt« mit einem spektakulären Mordfall und schildert das Bemühen zweier namentlich genannter Journalisten, die vor Ort gesammelten Fakten In anschauliche Texte für zwei namentlich genannte Zeitungen zu fassen. Der Beitrag enthält In Kursivschrift eine Reihe von Originalzitaten aus den beiden Zeitungen. Die beiden Journalisten, die tatsächlich für eine andere Tageszeitung tätig sind, halten den Text für böswillig und ehrverletzend. (1989)
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