Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Nachrichtenverfälschung

Verdachtsberichterstattung

Eine Lokalzeitung gibt in einem Beitrag der Vermutung Ausdruck, der Beigeordnete der Stadt beabsichtige, seine Partei zu verlassen und zu einer freien Wählergruppe zu wechseln. Der Kommunalpolitiker wird dazu nicht befragt. Es werden lediglich Äußerungen anderer Politiker zitiert. Eine Fotomontage zeigt den Betroffenen beim Wechsel von einem Zug in den anderen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der Beigeordnete, er beabsichtige nicht; zur Wählergruppe überzutreten. Dies habe er mehrfach erklärt. Er ist der Ansicht, die Zeitung hätte ihn vor der Veröffentlichung als Betroffenen zu den Vermutungen befragen müssen. Die Zeitung kann keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. An keiner Stelle erwecke der Artikel den Eindruck, dass es sich um eine abgesicherte Nachricht im Sinne einer Tatsachenbehauptung handele. In Text und Überschrift; in der Darstellung, in Wort und Bild sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Meldung unbestätigt bzw. eine Vermutung, sei. (1995)

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Kritik am Verhalten von Ausländern

Ein Kommentar in einer Lokalzeitung schildert Probleme mit ausländischen Mitbürgern. Der Autor beschreibt Situationen - etwa beim Sozialamt, in einem Kaufhaus oder in einer Kleiderstube des Kinderschutzbundes - und kommentiert das dabei zutage getretene, z. T. missbräuchliche Verhalten der Ausländer. Eine Leserin und der Kreisvorsitzende einer Gewerkschaft legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Kommentator mache Ausnahmen zur Regel und appelliere an niedere Instinkte. Der Verfasser, zugleich Herausgeber der Zeitung, betont, dass sein Blatt für ein breites Meinungsspektrum offen gehalten werde. Insofern sei es absurd, wenn immer gleiche Minoritäten die Zeitung in eine gewisse politische Ecke stellen wollten. (1995)

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Vorwurf rechtsradikaler Umtriebe

Kruzifix-Urteil

Ritualmord unbewiesen

Eine Fernsehzeitschrift kündigt die Ausstrahlung eines Films über die Ermordung eines 15jährigen durch drei Mitschüler an. Der Stoff des Films sei nicht der Phantasie eines Drehbuchautors entsprungen. Die grauenhafte Geschichte sei tatsächlich passiert. Und vieles sei noch furchtbarer als das, was das Fernsehen zeigt. Im Text unter der Überschrift »Mitten unter uns - Satanskult« wird die eigentliche Tat vor dem Hintergrund satanischer Kulte geschildert. Diese wird als »Ritualmord« bzw. als »Mord im Namen des Teufels« bezeichnet. Von den Tätern heißt es; dass sie sich »Kinder Satans« nennen, dass sie u. a. blutrünstige Videos drehten und Friedhöfe verwüsteten: Der Vater einer der verurteilten Täter beklagt beim Deutschen Presserat eine falsche Berichterstattung und moniert Behauptungen mit teilweise ehrverletzendem Charakter, U. a. sei die Behauptung, die Tat sei ein »Ritualmord« und stehe im Zusammenhang mit einer angeblichen Satanskultverehrung, ohne Anhaltspunkte. Dies sei nachdrücklich während der Gerichtsverhandlung bestätigt worden. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift ist der Meinung, dass der Artikel keine wahrheitswidrigen Behauptungen enthält. Grundlage der Information sei ein vom Fernsehsender erstelltes Presse-Info. In diesem werde ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Idee zum Film auf der rituellen Tötung des Schülers beruhte. Insgesamt ist der Rechtsvertreter der Meinung, dass die Bezeichnung der Tat als »Ritualmord« eine zulässige Wertung sei. Die Täter hätten bereits Jahre vor dem Mord ihre Bereitschaft zum Töten sowie zum Opfern von Menschen bekundet und sich ernsthaft mit satanischen Ritualen befasst. Als Beleg führt der Rechtsanwalt u: a. Auszüge aus einer Schülerzeitung und aus einer Buchveröffentlichung mit dem Titel »Satanskinder« an. (1995)

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Medizinischen Dienst kritisiert

Unter der Überschrift »Entwürdigende Methoden« berichtet eine Lokalzeitung über ein Treffen der "Interessengemeinschaft der Behinderten«. Grund der Zusammenkunft ist das Verhalten eines Mitarbeiters des Medizinischen Dienstes, der damit beauftragt ist, die Pflegebedürftigkeit von Behinderten zu prüfen. In dem Beitrag der Zeitung beklagen Betroffene das Verhalten des Mannes, der nicht namentlich genannt, aber als ehemaliger Krankenpfleger gekennzeichnet wird. Als Beispiel führt die Zeitung die Erfahrung einer selbst behinderten Frau auf, deren Mann schwerstpflegebedürftig ist und auf Anraten des Arztes Antrag auf Pflegestufe III gestellt hatte. Zur Vorbereitung des Frühstücks für ihren Mann habe ihr der Prüfer zweieinhalb Minuten Zeit gegeben. Die Leiterin des Medizinischen Dienstes legt Beschwerde gegen diese Darstellung beim Deutschen Presserat ein. Der Verfasser des Artikels habe die subjektive Meinung weniger Betroffener als objektiv recherchierte Meinung der Redaktion wiedergegeben. Durch den Artikel werde zudem die betroffene Pflegeperson in rufmörderischer Art diffamiert. Der Identitäts- und Persönlichkeitsschutz der betreffenden Person sei schnell bloßgestellt worden, zumal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur eine männliche Fachpflegekraft aus dem Kreiskrankenhaus im Beratungszentrum der Stadt tätig gewesen sei. Die Redaktionsleitung weist darauf hin, dass die Problematik der Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung ein Thema von öffentlichem Interesse ist. In dem beanstandeten Artikel seien Aussagen von Augen- und Ohrenzeugen veröffentlicht worden. Als bedenklich erkennt die Redaktion, dass der Autor des Berichts zugleich als Sprecher der »Interessengemeinschaft der Behinderten« fungiert. Jedoch habe an der Integrität des Verfassers nicht der geringste Zweifel bestanden. Die Diffamierung der betroffenen Pflegeperson weist die Redaktion zurück. lm Text seien weder Name noch genaue Herkunft, oder andere personenbezogene Daten veröffentlicht worden. Mit der Berichterstattung sei keineswegs pauschal der Medizinische Dienst, sondern nur ein Mitarbeiten dieses Dienstes kritisiert worden. Über diesen seien elf Beschwerden aktenkundig. Als Beleg weist die Redaktion auf ihre weitere Berichterstattung hin. Auf derselben Seite dieser Ausgabe räumt die Redaktion dem Medizinischen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme ein. (1995)

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Falsche Information korrigiert

Unter der Überschrift »Windei« kommentiert eine Lokalzeitung die Demonstrationsveranstaltung einer Umweltinitiative gegen eine gleichzeitig stattfindende Motorsport-Rallye. Die geringe Zahl der Teilnehmer, die im Widerspruch zu der laut Zeitung groß angekündigten Demonstration steht, ist für den Verfasser des Kommentars Anlass, den Widerstand gegen den Motorsport kritisch zu beleuchten. Zum Verhalten der Demonstranten stellt der Verfasser die Frage: »Doch musste es sein, dass man ein behindertes Kind verschiebt, diesem ein Tafel mit einem Spruch gegen die Rallye-Veranstaltung umhängt, nur um Aufmerksamkeit oder Mitgefühl zu erregen?« Die Pressesprecherin der Umweltinitiative wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht in der Passage über das Kind einen Verstoß gegen ethische Grundsätze. Das betroffene Kind sei nicht geistig behindert, sondern habe lediglich eine leichte Missbildung im Ohrbereich. Die Zeitung erklärt, der Verfasser habe in seinem Kommentar die Thematik mit dem Hinweis auf das Kind zugespitzt. Helfer und Organisatoren der Rallye hätten ihm mitgeteilt, unter den Kindern, die an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch ein behindertes Kind gewesen. Die Zeitung veröffentlicht im Nachgang zum Kommentar mehrere kritische Leserbriefe, u. a. der Beschwerdeführerin. Außerdem entschuldigt sich die Redaktion für die Formulierung über das Kind. (1995)

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Sterbefall

Unter der Überschrift »Es war Selbstmord'' auf der Intensivstation« berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines prominenten Fernseh-Pfarrers. Der als »Exklusiv-Interview mit der Tochter« angekündigte Artikel teilt mit, dass der Schwerkranke lebenserhaltene Maßnahmen wie eine künstliche Sauerstoffzufuhr eigenhändig unterbrochen habe. Die Ärzte der Unfallklinik hätten den Todeswunsch des Patienten respektiert ebenso wie die Familie, »die der Ärzteschaft der Klinik dafür ausdrücklich dankt.« Das Landeskirchenamt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Schlagzeile »Es war Selbstmord« ''stehe im Widerspruch zum Text und entspreche nicht dem Tatbestand. Der Beschwerdeführer zitiert eine Agenturmeldung, die berichtet, dass der Pfarrer eines natürlichen Todes gestorben sei. »Er lag auf der Normalstation und war an keine medizinischen Apparaturen angeschlossen.« Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, die Berichterstattung entspreche den Tatsachen. Die Tochter des Pfarrers habe im Gespräch mit dem Verfasser darauf hingewiesen, dass ihr Vater die Durchführung von medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung seines Lebens abgelehnt habe. Die Chefredaktion sei der Auffassung, dass diese Ablehnung als »Selbsttötung« bezeichnet werden könne. (1995)

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Vorverurteilung

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Gerichtsvollzieher, der unter dem Verdacht steht, Mandantengelder veruntreut zu haben. Die Überschrift lautet »Gerichtsvollzieher veruntreut 200.000 Mark.« Ein Journalist sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und schaltet den Deutschen Presserat ein. Durch die Überschrift' werde der Verdacht gegen den Betroffenen als Tatsache dargestellt, obwohl weder eine Verurteilung erfolgt sei, noch der Stand der Ermittlungen eine solche Feststellung rechtfertige. Die Chefredaktion räumt ein, dass die Beschwerde über die Überschrift begründet sei. Im Text seien die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch entsprechende Formulierungen sowie den ausdrücklichen Verzicht auf die Nennung des Namens berücksichtigt worden. Die Autorin des Textes sei angehalten worden, bei einem neuerlichen Bericht ausdrücklich hervorzuheben, dass es sich in der Sache um Vorwürfe handele. (1995)

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