Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
“Die Deutschen gaben eine ganz schwache Vorstellung in China” schreibt eine Wirtschaftszeitschrift über Aktivitäten der deutschen Außenhandelskammer anlässlich einer Messe in Schanghai. U.a. wird behauptet, Kammerfunktionäre seien mit Frau und Kind 1.Klasse geflogen. Das Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in Schanghai weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat den Vorwurf zurück, sofern mit Kammerfunktionären einer der drei deutschen Entsandten des Delegiertenbüros bei der AHK gemeint sei. In einem folgenden Beitrag geht die Redaktion auf diese Reaktion ein. “Nun sind wir in der Zwickmühle”, gesteht sie, ”beide Seiten – AHK wie unsere Informanten – sind für uns ernst zu nehmen und seriös”. Die Redaktion rät ihren Lesern, die IHK, die AHK und DIHT zu prüfen. “Wenn schon Zwangsmitgliedschaft, dann her mit den Dienstleistungen.” Mit dieser Meldung, meint sie, sei die Angelegenheit öffentlich in Ordnung gebracht worden. (1995)
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Eine Lokalzeitung berichtet, eine 48-jährige Frau habe eine 30-jährige Mutter erdrosselt, um deren fünf Wochen altes Baby ihrem Freund als ihr eigenes präsentieren zu können. Ihrem Lebenspartner hatte sie nicht nur ein jüngeres Alter, sondern auch eine Schwangerschaft vorgegaukelt. Die Zeitung schildert den Hergang der Tat und nennt die Nationalität der Täterin. Die beiden Frauen hätten sich über den Buddhismus, über Konzentrations- und Entspannungsübungen mit gefesselten Händen und Füßen unterhalten. Die ahnungslose junge Mutter habe sich schließlich festbinden lassen. Daraufhin sei sie von der Älteren mit Stoffresten erwürgt und auf dem Balkon ihrer Wohnung versteckt worden. Ein Leser des Blattes bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung zu rügen. Zum Verständnis der geschilderten Straftat sei es nicht notwendig gewesen, die Nationalität der Täterin zu nennen. Die Chefredaktion der Zeitung betont, aus keinem Satz der Berichterstattung sei eine Diskriminierung herauszulesen. Der Sachbezug auf das Herkunftsland der Täterin habe sich aus den buddhistischen Entspannungsübungen ergeben, welche die Tat erst ermöglicht hätten. (1995)
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Eine Jugendzeitschrift schildert die Erlebnisse eines 17-jährigen Drogenkonsumenten. Die Reportage ist mit einem Foto illustriert, das laut Bildunterzeile den “Drogenumschlagplatz Schulhof” zeigt. Im Hintergrund der Aufnahme ist der Treppenaufgang zu einem Gebäude zu sehen. Im Text des Beitrags findet sich die Passage “Meistens allerdings ist es den Paukern egal, was wir machen. Hauptsache, wir lassen uns nicht erwischen!” Die Unterzeile zu dem Foto vom Schulhof enthält den Vermerk “Die Lehrer schauen weg”. Der Elternbeirat des Gymnasiums, dessen Schulhof im Bild gezeigt wird, wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er beanstandet, dass Foto und dazugehöriger Text suggerieren, auf dem Schulhof seines Gymnasiums werde mit Drogen gehandelt. Außerdem moniert er, dass die beiden abgebildeten Jugendlichen im einen Fall nichts mit Drogen, im anderen Fall nichts mit der Schule zu tun haben und den Lehrern dieses Gymnasiums eine Gleichgültigkeit unterstellt wird. Die Zeitschrift lässt durch ihren Rechtsvertreter erklären, bei dem Bild handele es sich um eine für jeden Leser erkennbare nachgestellte Situation. Das Hausrecht des betreffenden Gymnasiums sei damit nicht verletzt worden. Auch stelle die Aufnahme nicht dar, dass auf dem Schulhof dieses Gymnasiums gedealt werde. Dies werde auch nicht in dem Beitrag behauptet. Die Passage über das Verhalten der Lehrer habe Zitatcharakter. Es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb sich diese Äußerung gerade auf die Lehrer des betreffenden Gymnasiums beziehen sollte. (1995)
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Ein Brandunglück im Ort ist das Aufmacherthema einer Lokalzeitung. Ein Foto im Großformat zeigt Feuerwehrmänner und Betroffene ohne Hinweise darauf, um wen es sich im einzelnen handelt. In der Unterzeile wird das Entsetzen darüber beschrieben, dass die Feuerwehrleute im Holzschuppen eine verkohlte Leiche gefunden haben. Die Schlagzeile des Berichts fragt, ob das 39-jährige Opfer des Brandes Selbstmord verübt hat. Die Veröffentlichung veranlasst einen Redakteur der Konkurrenzzeitung zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Tote ist der Ehemann seiner Redaktionssekretärin. Das Foto stelle die Opfer des Unglücks öffentlich bloß. Es zeige die Mutter des Getöteten, dessen Schwager sowie die neunjährige Tochter. Die Chefredaktion des Blattes verweist darauf, dass der Bildreporter die Löscharbeiten und die Szenerie im Umfeld dokumentiert habe. Brandursache und Identität der abgebildeten Personen seien zum Zeitpunkt der Fotoauswahl nicht bekannt gewesen. Die Bildunterzeile sei deshalb neutral gehalten. Wäre es der Redaktion um ein “Outing” gegangen, hätte sich diese Absicht in der Bildunterzeile erkennen lassen müssen. (1995)
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In einer einspaltigen Meldung berichtet eine Wochenzeitung, dass einer namentlich genannten Hochschulgruppe wegen fehlender Mitarbeiter die Auflösung drohe. Deshalb bitte diese um Kontaktaufnahme Gleichgesinnter. In diesem Zusammenhang werden zwei Telefonnummern angegeben. Der Artikel sei ohne ihr Wissen und Einverständnis abgedruckt worden, beschwert sich die Hochschulgruppe beim Deutschen Presserat. Grundlage der Veröffentlichung sei vermutlich ein Artikel in einer christlichen Zeitschrift. Die Angabe der Telefonnummern ohne Einverständnis der Betroffenen sei ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutz- und presserechtliche Grundsätze. Die Zeitung erklärt, Grundlage ihrer Meldung sei eine Nachricht gewesen, die ein Informationsdienst verbreitet habe. Es bestehe keine rechtliche' Pflicht, die in Agenturmeldungen genannten Personen vor einer Verarbeitung der Informationen in Kenntnis zu setzen oder deren Einverständnis einzuholen. Die durch den Informationsdienst verbreiteten Kontaktanschriften seien in der Meldung nicht wiedergegeben worden. Die isolierte Nennung von Telefonnummern ermögliche keinen Rückschluss auf Namen oder Adressen. (1995)
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Ein Stadtmagazin kritisiert in satirischer Form frauenpolitische Maßnahmen der Stadt. Unter anderem geht es um den Sinn und Zweck von Frauenparkplätzen. In dem Zusammenhang schreibt der Autor: »Nur donnerstags, bei der längeren Einkaufszeit, fragen die Park-Frauen auf den'' männerleeren Stellplätzen: >Wird denn heute nicht vergewaltigt?<.« Schließlich skizziert der Artikel das Porträt einer der »richtigen fundamentalistischen Femis«: Dort heißt es beispielsweise: »Ich liebe Ulrike Meinhof.« Die Leiterin der städtischen Gleichstellungsstelle schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag mache die seit Jahren vorhandenen Frauenparkplätze in den Parkhäusern lächerlich. Ein Gewaltverbrechen wie die Vergewaltigung werde als Lustbefriedigung der Frau verulkt. Zudem würden Emanzipationsbestrebungen verunglimpft und mit dem Hinweis auf Ulrike Meinhof werde Feminismus mit Terrorismus gleichgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Anzeigenkunden der Zeitschrift gebeten, nicht mehr im Stadtmagazin zu inserieren. Die Chefredaktion des Blattes besteht auf dem satirischen Charakter 'des Beitrags. Die Beschwerdeführerin versuche, Satire zu denunzieren. Ihr Aufruf zum Anzeigenboykott sei ein flagranter Eingriff in die Gewerbe- und Pressefreiheit. (1995)
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Unter der Überschrift »Ein Hitler-Enkel auf dem Absprung« berichtet eine Zeitschrift, über die Absicht eines 22jährigen, aus der rechtsradikalen Szene auszusteigen. Ausführlich wird der politische Werdegang des Aktivisten einer rechtsradikalen Partei geschildert. Der Wohnort der Familie wird genannt, das Reihenhaus der Eltern beschrieben. Der Vater sei ein hoher Ministerialbeamter und in einer CDU-Gruppe aktiv. Der Vater des jungen Mannes beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Darstellung seiner familiären und häuslichen Verhältnisse, die in keinem Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Sohnes stehen. Die Zeitung betont, familiäre Verhältnisse seien in dem Artikel nur insoweit gestreift worden, wie es zur Erklärung der Herkunft des Betroffenen notwendig erschien. Der Vaterhabe die rechtsradikalen Aktivitäten seines Sohnes zumindest geduldet. Dieser sei als damaliger Hauptorganisator einer rechtsradikalen Partei auf Landesebene Person des Zeitgeschehens. Das Haus des Vaters sei bekanntermaßen das Parteibüro gewesen. (1995)
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