Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
In einer Kolumne glossiert eine Tageszeitung die Werbekampagne eines Bäckereiunternehmens in einer norddeutschen Gemeinde, die ein Kaff sei wie kein zweites. »Selbst die Tiefflieger umfliegen es in weitem Bogen«, heißt es in der Ortsbeschreibung. »Vögel nisten nicht in seinen Mauern, und wenn doch, so verfault die Brut im Nest. Kriegsveteranen treffen sich einmal im Jahr, um zu beweinen, dass die Briten ihre Bomben immer neben dem Ort abwarfen. «Von den Einwohnern behauptet der Autor: »33 Prozent aller... über 14 gehen in eine Psychotherapie, 17 Prozent leiden unter Hörsturz.« Ein Gemeinderatsmitglied moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, seine Heimatgemeinde werde durch diese unwahre Darstellung diffamiert. Der Autor erklärt, auch der Beschwerdeführer wisse, dass der Text satirisch gemeint und nicht als Tatsachenbehauptung lesbar sei. Seine Zeitung habe inzwischen eine ganzseitige Kritik an der Kolumne abgedruckt, die zuvor in einer anderen Zeitung unter der Überschrift »Schmierfink der ... beleidigt Gemeinde ...« erschienen sei: (1995)
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In zwei Beiträgen berichtet eine Zeitung über die Ergebnisse einer Podiumsdiskussion, die sich mit der Jugendkriminalität in der Stadt befasste. Sie zitiert eine Jugendrichterin, die gefordert habe, jugendliche Autoknacker nicht schon beim ersten Mal vor Gericht zu zerren. Ihre Begründung; Viele Jugendliche würden dadurch unnötig kriminalisiert und gerieten erst recht auf die' schiefe Bahn. Außerdem würden die Justizbehörden durch den Wegfall' derartiger Bagatelldelikte enorm entlastet: Die Forderung der Richterin veranlasste die Redaktion zu der Überschrift »Keine Strafe mehr für Autoknacker« und war der Aufhänger für eine Straßenumfrage; deren Ergebnis sich in der Überschrift widerspiegelt »Autoknackers straffrei? Das darf doch nicht wahr sein!« Das Staatsministerium der Justiz legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Richterin stelle die behaupteten Äußerungen in Abrede. Sie habe vielmehr zur Ahndung von Bagatelldelikten bei Jugendlichen Stellung genommen. Dabei sei es hauptsächlich um Delikte wie z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis und Ladendiebstahl gegangen: Hinsichtlich der Ahndungsmöglichkeiten von Einbruchsdiebstählen in Kraftfahrzeuge habe sie auf das Jugendstrafrecht hingewiesen. Die Zeitung benennt drei Zeugen, die die korrekte Wiedergabe der Zitate bestätigen könnten. (1994)
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Unter der Überschrift »Günstige Gespließte« stellt eine Zeitschrift für Sportfischer in Wort und Bild unter Nennung des Herstellers eine praxisbewährte Angelrute vor. Der Autor nennt die Adresse der Rutenbauwerkstätte und stellt fest, »alle Ruten seien sauber und gewissenhaft verarbeitet, so dass eigentlich kein Wunsch offen bleibe.« In einer anderen Ausgabe der Fachzeitschrift schildert ein prominenter Bonefischer in amüsanter Form seine Bemühungen, auf einem Karibik-Trip einen Grand-Slam zu landen. Im selben Heft wirbt der Autor auf kompletten Seiten für eine Angel-Lodge in der Karibik und für eine Flugschnur, deren Generalvertrieb und Postversand er besorgt. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Zeitschrift ein geschickt getarntes Werbemagazin für in sich verwobene Interessengruppen. Sie verschaffe sich so durch Vermischung von redaktionellem Text und Werbung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Zu der Beschwerde nimmt der Rechtsvertreter des Chefredakteurs Stellung. Für den engen Themenbereich des Blattes gebe es nur eine beschränkte Anzahl von Autoren, die häufig dem Fliegenfischen auch beruflich verbunden und insbesondere als Gerätehersteller und -händler oder als Veranstalter von Kursen oder Reisen tätig seien: Der Beitrag »Günstige Gespließte« sei eine gerade für eine Fachzeitschrift typische Produktbeschreibung. Zu einem derartigen 'Beitrag gehörten auch Name und Anschrift des Herstellers, damit sich der Leser u. a. über Bezugsmöglichkeiten informieren könne. Der Bericht über das Angeln auf Bonefische enthalte keinerlei werbende Hinweise: Dass im selben Heft an anderer Stelle für eine Angel-Lodge geworben werde, die in dem vorherigen Beitrag beschrieben sei, empfinde sein Mandant als unglücklich. 1994)
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Der Gerichtsbericht einer Lokalzeitung löst eine Beschwerde aus: Eine 37jährige Frau wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Mit der Bitte um ein Glas Wasser hat sie sich Eintritt in eine fremde Wohnung verschafft und auf diese Weise eine zweite Person eingeschleust, die eine Geldbörse mit 1000 Mark Inhalt entwendete: Die Zeitung nennt die ethnische Herkunft der Frau, weist auf ihr umfangreiches Vorstrafenregister hin und nennt sie eine »ehemalige Trickdiebin«. Sie zitiert den Richter, der in'' der Urteilsbegründung feststellte, die Angeklagte habe die Tat in der für Zigeunere typischen Vorgehensweise begangen. Der Gemeinnützige Verein für die Verständigung von Rom und Nicht-Rom beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Wiedergabe des Richterzitats eine Verunglimpfung einer ganzen Volksgruppe. Die Chefredaktion des Blattes weist darauf hin, dass der Verfasser des Artikels aus der öffentlichen Verhandlung eines Schöffengerichts zitiert habe. Der sachliche Bericht einschließlich des Zitats stelle in keiner Weise eine Verunglimpfung einer Personengruppe dar. (1995)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht ein von der Redaktion geführtes Interview mit dem Anführer der kurdischen Guerilla-Organisatian PKK. Dieser äußert sich über die Offensive der Türkei gegen die PKK, über die Militanz der PKK-Anhänger, über Anschläge in der Bundesrepublik sowie die Rolle der deutschen Regierung in dem Konflikt. Die Redaktion fragt auch nach einer möglichen Bedrohung der deutschen Urlauber in der Türkei. Der PKK-Chef empfiehlt, die Türkei zu meiden. Der Presserat der türkischen Botschaft ist der Meinung, dass die Zeitschrift gegen § 129a Abs. 3 StGB verstößt. In diesem ist die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung mit Strafe bedroht. Durch die Veröffentlichung des Interviews werde die in Deutschland verbotene PKK unterstützt, da deren Anführer ein Forum für seine Ausführungen erhält. Außerdem mache sich die Redaktion durch die Veröffentlichung zum Werkzeug der PKK und somit zum Werkzeug von Verbrechern. Unverhohlene Drohungen gegen die Bundesrepublik sowie gegen Touristen würden ohne kritische Rückfragen wiedergegeben. Zudem moniert der Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Wahrheitsgebot durch die Einseitigkeit des Interviews. Es fänden sich keine Fragen, die auf eine kritische Auseinandersetzung mit der PKK und ihren Aktivitäten hinausliefen. Die Chefredaktion der Zeitschrift verweist auf ihre Korrespondenz mit der türkischen Botschaft, deren Erklärung zu dem Interview sie inzwischen als Leserbrief veröffentlicht habe. (1995)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine Gerichtsverhandlung gegen einen Mann, der wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter angeklagt ist. Unter der Überschrift »Mit der Stieftochter (13)! - Stasi-Hauptmann filmte sich beim Sex« schildert der Artikel Details der Sexspiele, die der Mann mit einer Videokamera aufgezeichnet hat. Der Angeklagte wird mit vollständigem Namen genannt, das Opfer mit dem Vornamen, die Mutter ebenfalls mit Vornamen und Alter. Außerdem nennt die Zeitung den Arbeitsplatz der Mutter. IG Medien und der Journalistinnenbund schalten den Deutschen Presserat ein. Sie sehen in der Veröffentlichung eine eklatante Verletzung der Privatsphäre. Nach Darstellung der Chefredaktion hatte die Redaktion geglaubt, die Stieftochter trage nicht den Namen des Täters und die Eltern lebten getrennt. Diese Information sei falsch gewesen. Die Redaktionsleitung habe sich, als im Anschluss an die Veröffentlichung der Fehler bekannt geworden sei, bei der Rechtsanwältin der Betroffenen entschuldigt und als Ausgleich einen erheblichen Geldbetrag gezahlt. (1995)
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Studenten einer Universität veranstalten einen Kongress über das Thema “Politik – in Vergangenheit und Zukunft”. Behandelt werden u.a. auch die Sekten und neue Religionen. Eine Zeitung am Ort berichtet unter der Überschrift “Sekten auf den Leim gegangen”, zu der Veranstaltung seien lediglich Vertreter unterschiedlicher Sekten, nicht aber Sektenkritiker erschienen. Auch andere Arbeitskreise erweckten den Eindruck, als seien sie von Sekten “unterwandert”. Als Beispiel führt sie den Kurs “Politik-Consulting” an, bei dem mit einem namentlich genannten Professor ein Mann aufgetaucht sei, der “bereits im Zusammenhang mit einem Scientology-Projekt für Schlagzeilen gesorgt” habe. Der betroffene Hochschullehrer wendet sich an den Presserat. Er sieht in der Darstellung seiner Vorlesung eine Häme, die ihn in seiner Persönlichkeit verletze. Die Zeitung erklärt, aus ihrer Berichterstattung über Aktivitäten von Scientology seien ihr die Namen des Professors und dessen Familie wohlbekannt. Als eine ihrer Quellen benennt sie ein Buch unter dem Titel “Der Sekten-Konzern”. In diesem Werk seien Einzelheiten über die Rolle der Familie des Beschwerdeführers bei einem ABM-Projekt nachzulesen. (1995)
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Ein Zeitungsleser stört sich daran, dass zwei Zeitungen; in ihrer Berichterstattung über zwei Kriminalfälle den vollständigen Namen der Tatverdächtigen sowie der Opfer nennen. Im ersten Fall hatte ein Gelegenheitsarbeiter seine Lebensgefährtin im Streit getötet und sich später der Polizei gestellt: Im zweiten Fall hatte ein Kaufmann seine Frau als vermisst gemeldet, wie sich später herausstellte aber bereits elf Tage zuvor erschlagen und unter Laub versteckt. Der Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung werden durch diese Art der Berichterstattung vor allem die Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen. In einem Brief an den Beschwerdeführer erläutert die Chefredaktion einer der beiden Zeitungen, warum sie in beiden Fällen die Namen genannt habe. Im ersteren Falle sei das Verbrechen noch nicht restlos aufgeklärt und die Polizei suche Zeugen. Der zweite Fall sei zunächst als Vermisstensache veröffentlicht worden. Dabei seien die Namen genannt worden, um die Arbeit der Polizei zu unterstützen. Als sich die Vermisstensache schließlich als Mordfall entpuppt habe, seien die Namen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Grundsätzlich nenne die Redaktion Namen nur dann, wenn ein wirkliches öffentliches Interesse bestehe. Die zweite Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (1995)
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Unter der Überschrift »Schulkind (11) brutal vergewaltigt« berichtet eine Boulevardzeitung über das schreckliche Erlebnis eines Mädchens mit einem Mann, der gewaltsam in die Wohnung eingedrungen war und sich an dem Kind vergangen hatte. Die Zeitung nennt den Vornamen des Opfers, das Initial des Familiennamens und seine Adresse. Sie schildert nähere Lebensumstände und gibt die Schule an, in die das Mädchen geht. Das Polizeipräsidium der Stadt und eine Leserin des Blattes rufen den Deutschen Presserat an. Das Opfer des Verbrechens werde identifiziert und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Sie habe den Fall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal darauf hinzuweisen, dass unter keinen Umständen über die Opfer von Verbrechen identifizierbar berichtet werden dürfe.(1995)
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Eine Zeitschrift berichtet, Steuerfahnder eines Finanzamtes verdächtigten drei prominente Landespolitiker, Steuern hinterzogen zu haben. Zwei Tage vor Erscheinen verbreitet die Redaktion eine entsprechende Vorabmeldung und einen Vorschlag zur Anmoderation der Nachricht. Einer der Betroffenen leitet presserechtliche Maßnahmen ein und ruft darüber hinaus den Deutschen Presserat an. Tatsächlich habe es weder eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gegeben, noch seien Unterlagen über ein Konto des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Durch die Veröffentlichung der Nachricht und die Vorabankündigungen seien elementare Grundrechte sauberer journalistischer Arbeit verletzt worden. Den sachlich falschen Inhalt der Vorabmeldung hätten zahlreiche andere Medien weiterverbreitet. Er habe feststellen müssen, dass der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch gegen die Vorabmeldungen und die Anmoderation im Lokalradio nicht greife. Die Zeitschrift führt an, dass sie in der nächstfolgenden Ausgabe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Wiedergutmachung geleistet habe. Damit sei sie sowohl ihrer juristischen Pflicht wie ihrer publizistischen Verantwortung gerecht geworden. Darüber hinaus ist die Chefredaktion der Ansicht, dass eine vom Beschwerdeführer geforderte Stellungnahme des Presserats zu Vorabmeldungen nicht allein an die Zeitschrift adressiert werden und schon gar nicht den konkreten Beschwerdefall zugrunde legen kann." »Pressevorabmeldungen gehören zur regelmäßigen Praxis aller Medienunternehmen und sind kein einsames Phänomen unserer Zeitschrift. Es handelt sich dabei nicht um >Presse<, denn Vorabmeldungen sind kein Bestandteil des redaktionellen Produkts, sondern - wie jede andere Presseerklärung auch - eigene Texte zur Verwendung in anderen Medien«. Die Rechtsabteilung des Beschwerdegegners äußert den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Einzelfall nutze, um einen politischen Feldzug gegen 'die Praxis der Vorabmeldungen im allgemeinen einzuleiten. Dafür biete aber weder der konkrete Fall noch die Praxis der Vorabmeldungen einen Anlass. Verlag und Redaktion hielten es für ihre Pflicht, Vorabmeldungen; in denen Berichte angekündigt werden, nach den gleichen Sorgfaltspflichtmaßstäben zu formulieren und zu überprüfen, die für den angekündigten Bericht selbst gelten. (1995)
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