Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet, dass eine Umweltministerin ihr Amt ruhen lässt. Das Ruhen der Amtsgeschäfte sei im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten entschieden worden. In diversen Meldungen einer Nachrichtenagentur zum selben Thema findet sich die Formulierung »... lässt ihr Amt ruhen«, gleichzeitig ist aber auch von »vorübergehender Beurlaubung« die Rede. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er hält die Nachricht in der Lokalzeitung für eine unwahre Information, die entweder auf einer unkorrekten Arbeit der Nachrichtenagentur beruhe oder aber als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Zeitung selbst anzulasten sei. Als Beleg führt der Beschwerdeführer einen Beitrag in einer überregionalen Zeitung an, der von einer Beurlaubung der Ministerin berichtet. Die Zeitung äußert sich zu dem Vorwurf nicht. Die Nachrichtenagentur kann in ihren Texten einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. (1995)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift »Die Demo wurde zur Blockade über eine Demonstration von Kurden. Während dieser Veranstaltung trugen einzelne Teilnehmer Plakate der verbotenen Arbeiterpartei PKK. Darüber hinaus kam es zu einer Blockade-Aktion. Die Zeitung nennt den Namen der Veranstalterin der Demonstration und berichtet, dass ihr Mann ein führendes PKK-Mitglied sei. Die Eheleute kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine nicht ordnungsgemäße Recherche: Da die PKK eine in Deutschland verbotene Organisation sei, beinhalte die Behauptung; der Ehemann sei ein Straftäter. Die Beschwerdeführer kritisieren außerdem die namentliche Erwähnung der Ehefrau, da sie keine Persönlichkeit der Zeitgeschichte sei. Die Zeitung erklärt, ihre Veröffentlichung basiere fast 'vollständig auf einer schriftlichen Mitteilung der Pressestelle des Polizeipräsidiums: Der Hinweis auf die PKK-Mitgliedschaft des Ehemannes stamme von einem Polizeibeamten, der sich auf gesicherte Erkenntnisse des Landeskriminalamtes berufen habe. Beiden Beschwerdeführern räumte die Zeitung eine Gegendarstellung ein. (1994)
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Eine Lokalzeitung kommentiert den Wechsel des Oberbürgermeisters der Stadt in das gleiche Amt in einer anderem Stadt. Der Autor thematisiert das Verhalten der Vorsitzenden der örtlichen Frauenliste in diesem Zusammenhang. Erstellt die Frage, ob man die »Frauenlistenkönigin«, der keine Schublade zu tief hänge, um sie zum Schaden anderer aufzumachen, besser eine »Hexe« nennen solle. Bei der Wahl zum Kreis tag habe die Kommunalpolitikerin Frauen reihenweise hinters Licht geführt und nicht den geringsten Skrupel gehabt, den Geisteszustand ihrer Gegnerinnen in Zweifel zu ziehen. Wörtlich schreibt der Verfasser: »Die Frage des Geistes stellt sich aber im Zusammenhang mit ihr.« Der Beitrag gipfelt in der Forderung, die Stadträtin solle abdanken, weil sie der Stadt schade. Eine von der Betroffenen geforderte Gegendarstellung druckt die Zeitung ab. Der Autor des Kommentars gibt eine Unterlassungserklärung ab und veröffentlicht eine Entschuldigung. Das auf eine Strafanzeige gegen den Autor eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird eingestellt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die Betroffene massive Beleidigungen. Die Redaktion weist die Beschwerde zurück. Dem Kommentar seien politische Ereignisse vorausgegangen, die eine intensive und kritische redaktionelle Würdigung erforderten. Recherchen der Redaktion hätten einwandfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin die OB-Wahl in der anderen Stadt zu beeinflussen versucht habe. Die Bezeichnung »Hexe« sei eine Anspielung auf eine in einer anderen Zeitung erschienene Karikatur des Ehemanns der Stadträtin. Dieser habe seine Frau als Hexe auf dem Flug von einer Stadt zur anderen dargestellt. (1995)
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Verlag und Redaktion einer Zahnärztezeitschrift fragen bei einem Zahntechnikermeister telefonisch an, was er von der Zeitschrift halte und ob er sie abonnieren wolle: Der Angerufene erbittet Bedenkzeit und kündigt einen Brief an. Diesen schickt er einige Tage später ab, ohne zu ahnen, dass er in der nächsten Ausgabe des Blattes als Leserbriefabgedruckt wird. Die Folge: böse Briefe erboster Zahnärzte. Schließlich kritisiert der Briefschreiber das Gebaren einiger Zahnärzte und bezeichnet die Zeitschrift als »das reine Heul- und Jammerblatt der Zahnärzte«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Betroffene fest, er habe seine Äußerungen nicht als Leserbrief konzipiert. Auch habe er die Redaktion nicht autorisiert, den Brief zu veröffentlichen. Die Zeitschrift selbst' gibt keine Stellungnahme ab. (1995)
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Diskussionen um die mögliche Änderung des örtlichen Kriegerdenkmals bestimmen die Berichterstattung einer Lokalzeitung. Unter der Überschrift »Geschichtsfälschung - als Gedenkstätte unakzeptabel« veröffentlicht die Redaktion auch einen Leserbrief, dessen Autor u. a. schreibt: »In einer Zeit, in der in atemberaubender Geschichtsfälschung die bitterste Niederlage unserer Geschichte mit so unzähligen Opfern durch den Völkermord an der Zivilbevölkerung, mit dem Bombenterror, durch den Blutrausch der entfesselten viehischen Sowjetsoldateska (tötet, tötet, tötet), durch die Vernichtung von Millionen deutscher Kriegsgefangenen in den Lagern aller Siegermächte, durch das Abschlachten von 3 Millionen Deutschen in den gestohlenen Ostprovinzen, in den Blutorgien der Polen und Tschechen und Serben, durch Vertreibung und Hunger und Demütigung in eine Befreiung umgelogen wird ... wird alsbald jeder deutsche Soldat zum Verbrecher gestempelt ... . Der Leserbriefschreiber spricht zum Schluss den Autor eines zuvor veröffentlichten Leserbriefes an: »Man kann sich unbedingt darauf verlassen, dass er für Land und Volk niemals einen Finger rühren wird. Braucht er ihn doch zum Belehren und Drohen und zum Ausmeisseln der Namen der Gefallenen der Waffen-SS,« Der so namentlich angesprochene Mitbürger wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leserbrief enthalte beleidigende Aussagen gegenüber seiner Person, böswillige Unterstellungen gegenüber der Friedensinitiative der Stadt, volksverhetzende Äußerungen gegenüber der Armee der Sowjetunion und schließlich extrem diffamierende Behauptungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Die Veröffentlichung des Leserbriefes widerspreche den selbstgesetzten Regeln des Herausgebers. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (1995)
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Eine Gemeinderatsfraktion kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zwei Karikaturen, welche die örtliche Zeitung veröffentlicht hat. Beide Darstellungen sind dem Thema »Abschiebung von Kurden« gewidmet. Bomben und Molotow-Cocktails werfende, maskierte Terroristen sind durch Beschriftung als Kurden gekennzeichnet: Die Beschwerdeführer sehen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt: Alle Kurden sind Terroristen und werfen Bomben oder Molotow-Cocktails. In der Karikatur werde unterstellt, dass Kurden nur aus einem Grund nach Deutschland kommen, nämlich um Terror zu verbreiten. Die Chefredaktion erklärt, es sei das Wesen einer Karikatur, Dinge zu vereinfachen und zu überspitzen sowie einseitig Stellung zu nehmen. Eine Karikatur, die nicht auch einmalprovokativ sein könne, tauge nichts. Die beanstandeten Karikaturen seien nahezu flächendeckend über die Bundesrepublik verteilt worden, ohne dass anderswo daran Anstoß genommen worden sei. Der Leiter der politischen Redaktion habe sich jedoch nach der Veröffentlichung telefonisch mit dem Zeichner in Verbindung gesetzt und ihn auf das Problem aufmerksam gemacht, dass die pauschale Beschriftung »Kurden« geeignet sein könnte, Missverständnisse auszulösen. (1995)
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Eine Tageszeitung fragt in der Dachzeile der Überschrift eines entsprechenden Textbeitrages, warum der frühere Geschäftsführer einer Partei Spionage getrieben habe. Die Schlagzeile darunter gibt die Antwort: »Die schnöde Gier nach Geld«. Im Text geht das Blatt auf die dem Betroffenen ausweislich der Anklageschrift vorgeworfene Agententätigkeit ein; Wörtlich ist zu lesen: »Selbst aus der fertigen Anklageschrift lässt sich die Vermutung der Bundesanwaltschaft nur zwischen den Zeilen herauslesen«. Ein Leser des Blattes bittet den Deutschen Presserat um Prüfung: Der Beschuldigte werde vorverurteilt. Seine Schuld sei bislang noch nicht durch ein Gericht festgestellt worden: Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt: »Die Überschrift ist eine Vorverurteilung: Das gilt sowohl für die Dachzeile,, in der der' Tatbestand der Spionage als Faktum unterstellt wird, ebenso wie für die Schlagzeile, die als Motiv dafür Geldgier angibt. Die Überschrift ist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und eine journalistische Fehlleistung, zumal der folgende Artikel dafür keine Handhabe bietet. « Die Chefredaktion habe den' dafür verantwortlichen Redakteuren einen strengen Verweis erteilt mit der Mahnung, dass sich solche Pannen nicht wiederholen dürften.(1995)
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»Razzia in deutschen China-Restaurants -Hunde für Feinschmecker geschlachtet« lautet die Überschrift eines Artikels in einer Boulevardzeitung. Das Blatt berichtet, dass Fahnder in einem China-Restaurant mehrere geschlachtete Hunde entdeckt hätten. Das Fleisch sei Stammgästen serviert worden. Ausgehend davon äußert die Zeitung den Verdacht, im gesamten Bundesgebiet gebe es in vielen China-Restaurants für eingeweihte Stammgäste auf Wunsch »Hund-süß-sauer«. Darüber hinaus berichtet die Zeitung über vermeintliche Bräuche in China, denen zufolge Hund als ausgesprochene Delikatesse gelte. Detailliert wird zudem das Töten der Tiere beschrieben. Zwei chinesische Restaurantbesitzes vertreten durch ihren Hotel- und Gaststättenverband, legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Text sei eine pauschale Verunglimpfung einer Berufsgruppe. Aufgrund der Berichterstattung sei es zu Abbestellungen von Veranstaltungen, zum Ausbleiben von Gästen sowie zu Beschimpfungen von Inhabern und Personal gekommen. Recherchen des Verbandes hätten ergeben, dass in keinem besseren Restaurant in Asien Hundefleisch auf der Speisekarte verzeichnet sei. Die Chefredaktion räumt ein, dass sie einer Fehlinformation durch einen Mitarbeiter des Arbeitsamtes aufgesessen sei. Diese Information hätte sich im nachhinein als falsch herausgestellt. Dafür habe sich der Vizepräsident des Landesarbeitsamtes öffentlich entschuldigt. Entschuldigt habe sich auch die Redaktion und einen Leserbrief in der Sache abgedruckt. Die Chefredaktion drückte in einem persönlichen Gespräch mit einer Delegation chinesischer Gastwirte ihr Bedauern über diesen Vorgang aus. (1995)
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Unter der Überschrift »Das Leiden der An gehörigen - Eltern krebskranker Kinder im Teufelskreis« veröffentlicht der Pressedienst eines ärztlichen Berufsverbandes zentrale Ergebnisse einer Pilotstudie einer deutschen Universität. Die Studie basiert auf einer Befragung von Eltern krebskranker Kinder, wie sie auf die Krankheit ihrer Kinder reagierten. Der Berufsverband fasst in seiner Pressemitteilung als ein Ergebnis der Studie zusammen, dass viele Eltern schwerkranker Kinder durch deren Krankheit seelisch selbst so belastet seien, dass sie den Heilungsprozess sogar behinderten. An anderer Stelle heißt es, dass die Eltern, die lange Zeit die Diagnose »Krebs« verleugnet hatten, u. a. den Beginn einer möglicherweise erfolgversprechenden Therapie hinausgezögert hätten. Einer der Wissenschaftler, die die Studie durchgeführt hatten, kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine an zentralen Punkten falsche Darstellungsweise. U. a. weist er darauf hin, dass nur 20 Eltern befragt worden und von daher keine Verallgemeinerungen möglich seien: Insbesondere wehrt er sich gegen den Eindruck, die Studie hätte den betroffenen Eltern Schuld zugewiesen. Die Redaktion des Pressedienstes ist der Auffassung, die Sachverhalte und Folgerungen der Studie in verständlichen Formulierungen richtig wiedergegeben zu haben: Die Bezeichnung »Teufelskreis« habe man gewählt, um gerade damit besonders deutlich zu machen; dass die Eltern nichtwillentlich »schuldhaft« agierten. (1994)
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