Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6644 Entscheidungen
Eine bayerische Tageszeitung veröffentlicht den Online-Beitrag „Die Antwort der CSU auf den Angriffskrieg“, in dem über den regionalen Bezirksparteitag berichtet wird. Der Beitrag enthält eine Galerie mit 25 Fotos. Auf einem der Bilder sind mehrere Demonstranten hinter einer Absperrung zu sehen, die verschiedene Schilder hochhalten, wie z. B. „Gesundheitspersonal mit Herz – Impfpflicht ist unsere rote Linie“ Die Bildunterschrift lautet: „Lautstark begleitet wurde der Bezirkstag durch lautstarke Proteste von Impfgegnern und Putin-Unterstützern aus Oberfranken und Thüringen.“ Im Textbeitrag selbst werden die Proteste nicht erwähnt. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat lässt die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt zu auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Dabei geht es vor allem um den Begriff „Putin-Unterstützer“. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie sei diejenige, die die im Text geschilderte Demonstration angemeldet habe. Die Aussage, sie und ihre Mitstreiter seien Impfgegner und Putin-Versteher, sei aus der Luft gegriffen. Ihre Ansprache und alle weiteren Redebeiträge hätten ausschließlich mit der Corona-Impfpflicht zu tun und mit Kritik an den staatlicherseits getroffenen Maßnahmen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Weder im Beitrag noch in der beanstandeten Bildunterschrift sei die Bezeichnung „Putin-Versteher“ verwendet worden, sondern „Putin-Unterstützer“. Auch weist die Zeitung den Vorwurf zurück, der Autor des Beitrages habe es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung des Berichts mangeln lassen. Sein Rückschluss sei mitnichten „aus der Luft gegriffen“. Vielmehr beruhe er auf konkreten Beobachtungen und Wahrnehmungen die er bei seiner Vor-Ort-Recherche während der Demonstration habe machen können.
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Eine Fachzeitschrift, die sich vor allem landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet unter der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ über eine aktuelle Umfrage zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Nach einer Beschwerde beim Presserat über die Überschrift ändert die Redaktion diese um. Sie lautet nun: „Nur 20 % der Verbraucher verzehren Ersatzprodukte für Fleisch und Milch“. Der Beschwerdeausschuss 2 rügt die Berichterstattung. Das Gremium stellt unter anderem fest, dass weder die ursprüngliche noch die geänderte Überschrift hinreichend von den im Artikel genannten Informationen gedeckt sind. Die Zeitschrift veröffentlicht daraufhin unter dem Artikeltext den folgenden Hinweis: „Öffentliche Rüge des Presserats – In einer ersten Fassung war dieser Beitrag mit der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ betitelt. Darin erkennt der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates einen schweren Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und hat auf seinen Sitzungen vom 13. bis 15. Juni eine öffentliche Rüge ausgesprochen. Die (…)-Redaktion hat die betreffende Überschrift bereits im Mai nach einer erneuten Prüfung geändert, denn diese ist in der Tat nicht vollständig von den Umfrageergebnissen gedeckt. Die Redaktion bedauert dies und steht zu dem Fehler, auch wenn sie die sehr harte Entscheidung des Presserats in dem Vorgang nicht teilen kann. Ein Leser der Zeitschrift trägt vor, der betreffende Artikel sei bereits öffentlich vom Presserat gerügt worden. Die veröffentlichte Richtigstellung verstoße seines Erachtens gegen Richtlinie 3.1 (Richtigstellung) des Pressekodex. Die von der Redaktion geänderte Überschrift sei nach wie vor falsch. Die Rügenveröffentlichung verstoße gegen den Kodex, da sie nicht beschreibe, dass auch die neue Überschrift sachlich falsch sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift verweist auf ein Schreiben an den Presserat. In diesem heißt es, man könne die aus ihrer Sicht sehr harte Entscheidung des Beschwerdeausschusses weiterhin nicht teilen. Man akzeptiere die Entscheidung jedoch und schaffe Transparenz in dem Vorgang. Die Redaktion habe entsprechend die Rüge veröffentlicht.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Ich jage – aber nur Menschen“ über „Wali“, der als der „beste Scharfschütze der Welt“ vorgestellt wird. Der berichtet über seinen freiwilligen Kampfeinsatz in der Ukraine. „Es brennt und ich bin ein Feuerwehrmann“, habe er wenige Tage nach Kriegsbeginn zu seiner Verlobten gesagt. Die Zeitung lässt den Scharfschützen mit dem Bericht über seine Kriegseinsätze zu Wort kommen. Zitat: „Wir eilten durch den Hinterausgang zu einem Auto, Explosionen überall, Kugelhagel, beißender Rauch, wie in einem Kriegsfilm – bei der Wegfahrt wieder brutales Feuer, diesmal aus Panzern.“ Sie hätten beim Wegrasen noch das Feuer erwidert. Ein russischer Panzer habe das Feuer eröffnet, Schrapnellteile seien an seinem Gesicht vorbeigeflogen, wie Laser-Strahlen. Er habe sich abgetastet. Kein Kratzer. Doch als die Rauchschwaden sich verzogen hätten, sei ein Ukrainer mit abgetrennten Beinen tot am Waldboden gelegen. Der zweite, ebenfalls mit grässlichen Wunden, habe einen letzten Atemzug genommen. In der Luft wabere der „Geruch des Krieges“. Verbranntes Fleisch, ätzender Rauch, Todesgestank. „Das ist so düster, beklemmend“, schildere „Wali“. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser eine „Verherrlichung von Gewalt gegen Menschen“ vor. Sie sieht Ziffer 11 des Pressekodex verletzt (Unangemessene Darstellung). Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde zurück. Der zuständige Redakteur teilt mit, er habe in der Überschrift ein Zitat des Interviewten wiedergegeben. Dies sei zulässig.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Russland beschließt ´Vergeltung´ für Finnlands Nato-Beitritt: Kein Strom mehr ab Samstag“ in einem Liveticker über den Ukraine-Krieg. Dabei geht es unter anderem um Russlands Reaktion auf Finnlands angekündigten Nato-Beitritt, die Ergebnisse des G7-Gipfels der Außenminister und Äußerungen des ukrainischen Außenministers. In einer fett gedruckten Zwischenüberschrift heißt es: „Russland droht mit Atomwaffen im Ukraine-Krieg“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Überschrift. Im Artikel selbst sei davon nicht die Rede. Derartige Aussagen seien in der aktuellen Situation dazu geeignet, Teile der Bevölkerung sehr zu verängstigen. Die reale Situation sei ernst genug und sollte nicht derart übertrieben dargestellt werden. Die zuständige Redaktionsleiterin der Zeitung stellt fest, dass der Leser sich völlig zu Recht beschwere. Die Redaktion habe einen Fehler gemacht, den sie sofort nach Bekanntwerden des Vorgangs korrigiert habe.
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Unter der Überschrift „Leipziger Ring-Radweg fordert erste Opfer“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall mit zwei Verletzten. Sie bezeichnet den neuen Leipziger Radweg sowohl in der Überschrift als auch im Text als gefährlich. Der Fahrer eines Transporters habe im Stau gestanden und dabei zwei Fußgänger übersehen, als er gerade wieder habe losfahren wollen. Ein Leser der Zeitung bezeichnet die Überschrift als ethischen Verstoß. Laut Zeitung sei nicht der Fahrer des Transporters schuld an dem Unfall, sondern der Radweg. Die Zeitung antwortet auf die Beschwerde mit der Stellungnahme des zuständigen Lokalredakteurs. Die Überschrift sei diesem zufolge faktisch belegt. Der Radweg sei erst wenige Tage vor dem Unfall in Betrieb genommen worden. Die Redaktion habe den Unmut vieler Autofahrer und Radfahrer über den ihrer Meinung nach missratenen Radweg zum Ausdruck gebracht. Die Kausalität der Berichterstattung sei wie folgt: Ohne Radweg kein Stau. Ohne Stau hätten die Fußgänger die Fahrbahn nicht überquert. Folge: Kein Unfall.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine Karikatur unter dem Titel „Präsident in Davos“. Sie zeigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Weltwirtschaftsforums, die um einen großen Tisch versammelt sind. Darüber schwebt der übergroße Kopf des ukrainischen Präsidenten Wolodimyr Selensky, der mit tiefliegenden Augen, einer übergroßen Nase und außerdem als sehr dick dargestellt wird. Die Karikatur bezieht sich auf das Weltwirtschaftsforum, dem Selensky per Video zugeschaltet war, allerdings nicht vor Publikum um einen runden Tisch, sondern vor Stuhlreihen. Entsprechende Fotos waren am Tag zuvor um die Welt gegangen. Mehrere Leser der Zeitung, kritisieren, dass die im Printmedium verbreitete Karikatur deutliche antisemitische Merkmale habe. Sie lasse Erinnerungen an die in den 1930er Jahren verbreiteten Hassbilder aufkommen, die gezielt Juden diffamiert hätten. Wie so etwas fast 100 Jahre später in Deutschland verwendet und auch verbreitet werden könne, sei völlig unverständlich und inakzeptabel. Die Beschwerdeführer sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung kann die Kritik an der Karikatur nachvollziehen und hält sie für verständlich. Dass einzelne Leserinnen und Leser die Zeichnung für antisemitisch halten, habe man nach der Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen müssen. Man teile diese Auffassung nicht, doch sei die Redaktion in dieser Frage hinreichend sensibilisiert. Vom Antisemitismus distanziere sich die Zeitung in aller Form. Ihre tägliche Berichterstattung und Richtlinien ließen daran keinen Zweifel. Zum Bedauern der Chefredaktion habe die nunmehr beanstandete Karikatur zum Teil antisemitische Assoziationen geweckt. Entsprechende Kritik sei auch in anderen Publikationen geäußert worden. Diese Kritik nehme man ernst. Bei all dieser Kritik sei zu berücksichtigen, dass der ukrainische Präsident Jude sei und damit auch automatisch als solcher dargestellt werde.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über ein Verfahren wegen schweren Kindesmissbrauchs. Überschrift: „Im Zoo missbrauchten die Monster ein behindertes Kind“. Zwei Männer hätten gemeinsam mehrere Kinder missbraucht und sich darüber in einem Chat ausgetauscht. Einer der beiden, Sönke G. aus Berlin, sei mittlerweile zu 12 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe 26 Jungen, darunter ein Baby, missbraucht. Der zweite Mann sei derzeit in U-Haft. Er steht im Verdacht, 18 Kinder missbraucht zu haben. Die Zeitung veröffentlicht Fotos der beiden Männer. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die abgebildeten Personen seien keine Verurteilten, sondern Verdächtige. Sollten die Männer unschuldig sein, seien sie durch die Berichterstattung für den Rest ihres Lebens vernichtet. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Den Leserinnen und Lesern werde durch Formulierungen im Konjunktiv mehrfach deutlich vor Augen geführt, dass es sich um mutmaßliche Täter und nicht um verurteilte Straftäter handele. Die Zeitung beruft sich auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Kriminalberichterstattung). Danach können identifizierende Fotos von Tatverdächtigen veröffentlicht werden, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Dabei falle die Abwägung jedenfalls dann zugunsten des öffentlichen Interesses aus, wenn etwa eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege und wenn die schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen sei. Beides sei hier der Fall. Die Rechtsvertretung des Verlages weist auch den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Zeitung habe gegen das Gebot der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Kodex verstoßen.
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„Wie ARD und ZDF unsere Kinder indoktrinieren“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung online einen Beitrag. Fünf Gastautoren, Biologen und Mediziner, haben Beiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks analysiert. Ihr Vorwurf: ARD, ZDF und Co. verfolgten eine „bedrohliche Agenda“. Die Wissenschaftler – so die Zeitung – wollten der „Vielgeschlechtlichkeit“ auf die Spur kommen. Sie wollten herausfinden, ob es stimme, dass in Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die bestätigte wissenschaftliche Erkenntnis der Zweigeschlechtlichkeit infrage gestellt werde. Was sie in den Sendungen sähen, sei kein Journalismus. In den Sendungen sei durchgängig die Tatsache geleugnet worden, dass es nur zwei Geschlechter gebe. Die Zeitung weiter: „Wir fragten uns: Wie kann das sein? Warum bleiben biologische Fakten unberücksichtigt? Warum werden Kinder auf Kanälen, welche die wenigsten Eltern überhaupt auf dem Radar haben dürften, indoktriniert und – anstelle einer altersgerechten Sexualaufklärung – aufdringlich sexualisiert?“ Acht Leserinnen und Leser beschweren sich über den Beitrag. Sie kritisieren unter anderem falsche wissenschaftliche Aussagen, die als Fakten dargestellt würden und Diskriminierungen. Bildung und Aufklärung würden als Indoktrination und Sexualisierung dargestellt. Es sei wissenschaftlich bewiesen, dass es Intersexualität gebe. Allein dieser Fakt weise darauf hin, dass die Aussage zur bestätigten wissenschaftlichen Zweigeschlechtlichkeit falsch sei. Menschen, die sich nicht männlich oder weiblich sähen, würden in dem Artikel diskriminiert. Der Chefredakteur der Online-Version der Zeitung übermittelt die Stellungnahme des zuständigen Redakteurs, der die Beschwerde in fünf Punkte strukturiert und die Vorwürfe zurückweist.
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Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Hier kommt Florian Heißeisen“. Darin geht es um den Moderator und Sänger Florian Silbereisen und seiner Leidenschaft für Motorräder. Die Zeitung schreibt, Silbereisen fahre eine Harley-Davidson Sportster S. In der Printausgabe wird ein Infokasten mit Preisangabe zu diesem Modell veröffentlicht. Zudem enthalten die Berichte Fotos, auf denen Silbereisen eine Motorradjacke mit der großen Aufschrift „Harley-Davidson“ trägt. Ein Leser der Zeitung sieht in den Beiträgen Schleichwerbung für den Motorradhersteller. Die Rechtsabteilung des Verlages übersendet eine Stellungnahme der Redaktion. Diese teilt mit, dass man den Motorrad-Typ quasi als Leserservice für Motorradfans genannt habe. Zahlreiche Leser wollen immer wieder genau wissen, um welches Produkt es sich jeweils handele, wo man es kaufen könne etc. Die Zeitung habe keinerlei Vorteile davon, die Marke zu nennen und werde auch nicht von der Firma bezahlt. Die Rechtsabteilung vertritt die Ansicht, die Grenze zwischen einem Beitrag von Leserinteresse und Schleichwerbung werde nicht überschritten. In der Berichterstattung würden lediglich die Essentials des Motorrads kurz und knapp genannt. Dabei fehlten jegliche werbliche Sprache oder typische PR-Beschreibungen.
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Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Dieses beliebte Sommerziel wird jetzt ab Hamburg angeflogen“. Der Artikel informiert über ein neues Angebot der Airline Eurowings, die künftig ab Mai jeden Samstag und ab Juni zusätzlich jeden Dienstag von Hamburg nach Alicante fliege. Ein Mitarbeiter des Hamburger Flughafens kommt im Bericht zu Wort und äußert sich positiv zu der neuen Verbindung bzw. zu dem Reiseziel Alicante. Am Ende des Beitrages teilt die Redaktion die Ticketkosten mit. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit dem Vorwurf der Schleichwerbung an den Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass an Nachrichten über neue Flugverbindungen bei der Leserschaft erfahrungsgemäß ein großes Interesse besteht. Deshalb habe man über die Neueinführung einer Verbindung von Hamburg nach Alicante berichtet. Die Veröffentlichung sei weder bezahlt worden noch handele es sich dabei um Werbung.
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