Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
Eine überregionale Zeitung berichtet online über Jaques Mesrine, Frankreichs „Staatsfeind Nummer 1“ der 1970er Jahre. Über eines der Opfer des Verbrechers schreibt der Autor: „Mit einem Kritiker ging er weniger gastlich um. Er zog ihn aus, schoss ihm drei Kugeln in den Körper und schickte das Foto an die Zeitung Le Monde. Im Gegensatz zu vielen Opfern überlebte der Journalist den Anschlag…“. Dem Beitrag sind vier Schwarzweiß-Fotos von der Tat beigefügt. Das Opfer ist auf drei der Bilder nackt und zum Teil verschmutzt zu sehen, mutmaßlich mit seinem Blut. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Bilder des Folteropfers seien menschenunwürdig. Jeder Verbrecher müsse verpixelt werden. Dieses Opfer werde in seinem Elend unverpixelt zur Schau gestellt. Der Chefredakteur Digital der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der bearbeitende Kollege sei davon ausgegangen, dass die Fotos des Mesrine-Opfers ebenso ikonografisch seien wie die Bildnisse von Hanns-Martin Schleyer als Gefangener der RAF oder vorher schon von Opfern in deutschen Konzentrationslagern nach der Befreiung durch die Alliierten. Die Redaktion habe nach der Veröffentlichung eine Reihe von Leserreaktionen erhalten. Nach eingehender Diskussion habe die Redaktion die Fotos aus dem Artikel entfernt. Sie bedauere, sie für eine kurze Zeit verwendet zu haben.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über einen geplanten DJ-Auftritt des Potsdamer Oberbürgermeisters unter 2G-Regeln. Die Vorfreude sei in der Stadt nicht einhellig. Schon die Ankündigung habe für massive Kritik gesorgt. In einem offenen Brief habe ein Bürger seiner Empörung Luft gemacht. Die Redaktion nennt den vollständigen Namen des Verfassers (Markus W.) und zitiert aus dem ihr vorliegenden Brief. Dieser ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer. Er sieht mit der Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Bericht der Zeitung werde sein vollständiger Name benutzt als angeblicher Beschwerdeführer gegen den Potsdamer OB. Er habe jedoch weder solch einen Brief geschrieben, noch vertrete er die in dem Artikel dargestellten Auffassungen. Er sei in der Stadt bekannt. Der von der Zeitung veröffentlichte Beitrag sei für ihn rufschädigend. Er erwarte von der Redaktion eine Richtigstellung. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der veröffentlichte Brief sei von einem Markus W. verfasst worden. Er - der Beschwerdeführer - heiße jedoch Marcus. W, Marcus also mit „C“. Die Beschwerde laufe komplett ins Leere. Eine Missachtung liege nicht vor. Insofern sei auch keine Richtigstellung erforderlich. Die Redaktion hat dem Presserat den zitierten Brief vorgelegt. Er sei von Markus W. mit dem Angebot der Veröffentlichung an mehrere Redaktionen geschickt worden, darunter auch die Beschwerdegegnerin in diesem Fall.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Wortlaut-Interview (Überschrift: „Die Linke gibt uns zum Abschuss frei“) mit einem Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Der Gesprächspartner wird so zitiert: „Warum fühlen sich heute mehr Täter ermutigt, etwas zu tun, als vor zwanzig Jahren? Weil die Polizei als schwach wahrgenommen wird – und Teile des politischen Spektrums in Bremen geben die Polizei auch zum Abschuss frei“. Auf die Frage „Wer genau macht das?“ kommt die Antwort: „Wenn Sie den Zwischenbericht der Linken zu ihrer Regierungstätigkeit lesen…“. Der Beschwerdeführer ist der zitierte Interviewpartner. Er stellt fest, der Autor des Beitrages gebe mit der Formulierung der Überschrift zu verstehen, es handele sich um ein Zitat aus dem mit ihm geführten Interview. Die Redaktion bekräftige dies durch Anführungszeichen. Im Kontext mit den Aussagen des Polizeigewerkschafters konnotiere der Begriff „Abschuss“ eine linke, gewaltbereite, ja militante „Linke“, was die Partei „Die Linke“ einschließe. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Formulierung als hetzerisch. Abgesehen davon sei aus journalistischer Sicht zu beanstanden, dass die in der Überschrift enthaltene Überspitzung durch den Interview-Text nicht gedeckt sei. Die Chefredakteurin der Zeitung stellt fest, grundsätzlich würden nur wortwörtliche Zitate in Anführungszeichen gesetzt. In diesem Fall hätte die Redaktion einen anderen Weg wählen sollen. Es habe dennoch keinesfalls in ihrer Absicht gelegen, Aussagen in unzulässiger Weise zu verkürzen oder das Gesagte durch eine Verkürzung in irgendeiner Weise zu interpretieren oder zu werten. Der Interviewer räumt in seiner gesonderten Stellungnahme ein, dass eine Überschrift ohne Anführungszeichen, etwa „Polizist übt scharfe Kritik an der Linken“ weniger angreifbar gewesen wäre. Eine Irreführung der Leserschaft könne er aber in der inkriminierten Fassung nicht erkennen. Ebenso weise er den Vorwurf zurück, dass er mit dieser Überschrift eine „plakative, diffamierende und hetzerische Botschaft“ an seine Leserinnen und Leser habe senden wollen.
Weiterlesen
„Das Virus aus Afrika ist bei uns“ - so überschreibt die Sonntagsausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über die neue Omikron-Variante des Corona-Virus. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das eine dunkelhäutige Frau und ein Kind zeigt, die aus einem Fenster blicken. Zwei Tage später erscheint ein Artikel des Chefredakteurs, der sich für die Veröffentlichung entschuldigt. Diese habe eine große Debatte unter den Leserinnen und Lesern ausgelöst. Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Der Chefredakteur betont, dass die Redaktion nicht rassistisch sei und auch keine rassistischen Vorurteile bediene. Sieben Leserinnen und Leser beschweren sich über die Berichterstattung. Die Kritik richtet sich gegen die Kombination von Überschrift und Foto. Diese schüre Ängste vor und Ressentiments gegenüber Menschen aus Afrika. Das Virus habe keine ethnische Herkunft, sondern sei in Afrika erstmals entdeckt worden. Mit der Überschrift werde ein ganzer Kontinent stigmatisiert. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er schreibt, Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen. Die Redaktion habe sich bei den Leserinnen und Lesern gedruckt und online entschuldigt. Auf E-Mails von Leserinnen und Lesern habe die Redaktion geantwortet, den Fehler eingeräumt und um Entschuldigung gebeten. Zahlreiche Zuschriften zu diesem Thema seien veröffentlicht worden. Im Ergebnis, schreibt der Chefredakteur, sehe die Redaktion die Beschwerden als begründet an. Gleichwohl bitte er darum, nach Paragraf 12 der Beschwerdeordnung auf eine Maßnahme zu verzichten. Die Redaktion habe den Fehler eingesehen, dieses Eingeständnis den Leserinnen und Lesern gegenüber kommuniziert und zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung des publizistischen Schadens getroffen. Die Redaktion habe ihre Lektion gelernt.
Weiterlesen
„80 Prozent Impfdurchbrüche bei den über 60-Jährigen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung in ihrer Online-Version über die Altersstruktur bei Corona-Infektionen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese unzutreffend über die Statistik berichtet habe. Diese betreffe nicht alle über 60-jährigen Kreisbewohner, wie in der Überschrift behauptet werde. Sie betreffe nur die an Corona erkrankten über 60-jährigen Bewohner des Kreises. Mit ihrer unzutreffenden Sensationsmeldung erwecke die Redaktion den Anschein, dass 80 Prozent der über 60-jährigen Kreisbewohner einen Impfdurchbruch erleiden. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Überschrift irreführend gewesen sei. Der Artikel selbst sei jedoch aufklärend und erhellend gewesen. Der Fehler ärgere die Redaktion und die Autorin selbst. Er sei sofort in Ordnung gebracht worden. Die Autorin des Beitrages teilt mit, sie habe sagen wollen, dass es sich um diejenigen Kreisbewohner über 60 Jahren handele, die dem Gesundheitsamt als infiziert gemeldet worden seien. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, das Thema mit dieser Überschrift sensationell darzustellen.
Weiterlesen
„Schwarzfahrer streckt Zugbegleiter nieder – zuvor soll er Frau sexuell belästigt haben“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Die Redaktion informiert über die Festnahme eines 26-jährigen Mannes durch die Bundespolizei im Bahnhof am Verlagsort der Zeitung. Gegen ihn wird dem Artikel zufolge ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und das Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) eingeleitet. Am Ende des Beitrages heißt es, dass es sich bei dem Mann um einen somalischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung bittet den Presserat um Prüfung, ob die Nennung der Nationalität des Festgenommenen von öffentlichem Interesse ist oder gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen überwiege. Sie berichtet von mehreren ähnlichen Straftaten im Bahnverkehr in jüngster Zeit. Bei den Tatverdächtigen handele es sich immer wieder um Männer aus islamisch geprägten Kulturkreisen, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Frauenrechten gebe. Leserinnen und Leser – so die Rechtsvertretung weiter – hätten ein begründetes Informationsinteresse daran, dass Asylbewerber mit islamischer Herkunft Schwierigkeiten hätten, sich im europäischen Kulturkreis zurechtzufinden. Im Verhältnis zum Anteil an der Gesamtbevölkerung stellten ausländische Männer einen überproportional hohen Anteil an Tatverdächtigen im Bereich der Sexualdelikte dar. An diesem Umstand bestehe auch im Rahmen der Berichterstattung über diese Vorfälle ein berechtigtes Interesse der Leserschaft.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Als Hitler vor 10.000 Menschen sprach“ gedruckt und in der Online-Version unter der Überschrift „Kriegsaufträge mit politischen Gefangenen bringen Bruns-Fabrik auf Touren“ über Aktivitäten Hitlers im Oldenburger Land. Erwähnt wird eine Hitler-Rede in einer Maschinenfabrik. Zur Geschichte der Maschinenfabrik schreibt die Zeitung, seit den 1930er Jahren sei dort die Fabrik eines namentlich genannten Besitzers ansässig gewesen. In den Jahren nach der Hitler-Rede habe die Firma erhebliche Kriegsaufträge erhalten, die das Werk schnell auf Touren gebracht hätten. Der Beschwerdeführer in diesem Fall, ein Nachfahr des damaligen Fabrik-Besitzers, kritisiert die Berichterstattung. Sie verfälsche die Fakten. Richtig sei, dass die Hallen zum Zeitpunkt der Hitler-Rede im Jahr 1932 leer standen. Erst ein Jahr später habe der Vorfahr einen Teil der Hallen gepachtet und später das gesamte Areal gekauft. Der Vorfahr habe die Firma durch landwirtschaftliche Patente groß gemacht. Wie viele andere Firmen habe das Unternehmen in der NS-Zeit auch Rüstungsaufträge ausführen müssen. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Redaktion arbeite in lockerer Folge die Geschichte im Verbreitungsgebiet des Blattes im Dritten Reich auf. Ihr sei klar, dass man sich damit nicht nur Freunde mache und dass die Veröffentlichung für Nachfahren gerade in diesem lokalen Kontext schmerzhaft sein könne. Wenn durch die Berichterstattung – so der Chefredakteur weiter – der Eindruck entstehe, die Maschinenfabrik habe ihre Hallen für den Hitler-Auftritt zur Verfügung gestellt, sei dies eine Interpretation des Beschwerdeführers. Unbestritten sei, dass die Maschinenfabrik im Dritten Reich in der Rüstungsindustrie tätig und „erfolgreich“ gewesen sei. So habe sie von dem menschenverachtenden und mörderischen Regime und seinem Angriffskrieg profitiert.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über einen eskalierten Streit in einem Gasthaus. Dabei sei ein Mann festgenommen worden, der zwei andere Gäste mit einem Messer verletzt haben soll. Einen Dritten solle er mit einem Knüppel oder einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen haben. Die Zeitung berichtet, dass es sich bei dem Verdächtigen um einen 36-Jährigen polnischer Herkunft handele. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Kodexverstoß und bittet um Prüfung, ob die Angabe der polnischen Herkunft des Tatverdächtigen von einem öffentlichen Interesse gedeckt sei. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass die Nennung von Nationalitäten stets und somit auch in diesem Fall nach sorgfältiger Rücksprache innerhalb der Redaktion erfolge. Ein öffentliches Interesse an der Herkunftsnennung sei hier gegeben. Die Redaktion habe die polnische Herkunft des mutmaßlichen Täters genannt, weil sich seine Attacke gegen drei Männer georgischer Herkunft gerichtet habe. Es habe sich um einen Nationalitätenstreit gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft habe die Nationalität genannt. Zudem sei es um eine schwere Straftat gegangen.
Weiterlesen
„Vollautomatische Gas-Kapsel - Sterbehilfe durch den Sarco-Pod legal zugelassen“ – so überschreibt eine Illustrierte online ihren Bericht über eine mobile Kapsel in der Schweiz. Mit dieser Kapsel könne man sich selbst töten. Eine Leserin der Illustrierten kritisiert diese Passage in dem Beitrag: „Doch im Gegensatz zu Hilfsmitteln wie Strick, Messer oder Schusswaffe, die schon immer für Selbsttötungen benutzt wurden, bietet Sarco einen schmerzfreien und sicheren Sterbeprozess.“ Das klinge wie Werbung für Suizid. Insgesamt stelle der Artikel den Suizid mit der namentlich genannten Kapsel als etwas Positives und Einfaches dar. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass sich Medien beim Thema Suizid verantwortungsvoll verhalten sollten. Die Rechtsvertretung der Illustrierten weist die Vorwürfe zurück. Im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin sieht sie in der Berichterstattung keinen Grund für eine Beschwerde beim Presserat. Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) sei nicht tangiert, da es sich erkennbar um eine rein redaktionelle Veröffentlichung und gerade nicht um bezahlte Werbung handele. Auch Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) sei nicht verletzt. Es werde nicht über die konkrete Selbsttötung einer zu identifizierenden Person berichtet, so dass eine Verletzung der Menschenwürde ausscheide. Ebenso wenig sei in der rein sachlichen Information über das neuartige Instrument zur Selbsttötung eine Verletzung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Medien zu sehen.
Weiterlesen
Kurz vor Weinachten 2021 titelt die Printausgabe einer Boulevardzeitung: „Experten-Trio schenkt uns Frust zum Fest: Die Lockdown-Macher“. Zum Bericht gestellt sind drei Porträt-Fotos der Wissenschaftler Michael Meyer-Hermann, Viola Priesemann und Dirk Brockmann. Weitere Fotos zum Aufmacher-Thema zeigen verpackte Geschenke, auf denen „Geschenke-Kauf 2G“, „Familienfest nach Corona-Regeln“ und „Kino-Verbot für Ungeimpfte“ steht. Der Bildtext lautet: „Für Knallhart-Maßnahmen: Dirk Brockmann (52), Viola Priesemann (39) und Michael Meyer-Hermann (54)“. Anlass sind die Corona-Maßnahmen, die von vielen Ländern verschärft wurden – etwa 2G-Plus in Gaststätten. Einschränkungen gebe es aber auch für Geimpfte und Genesene, heißt es in dem Artikel, etwa eine Gästegrenze bei privaten Feiern und ein Böllerverbot. Der Beitrag zieht 94 Beschwerden beim Presserat nach sich. Die meisten von ihnen kritisieren die Berichterstattung insofern, als der durchschnittlich verständige Leser sie so verstehe, dass die drei genannten Wissenschaftler verantwortlich für Entscheidungen der Bundes- und Landesregierungen seien. Auf diese Weise würden sie zum Stoff für Verschwörungstheorien. Im Übrigen sei „Lockdown-Macher“ eine Personifizierung für die drei, die deren differenzierter und sachlicher wissenschaftlicher Arbeit nicht gerecht werde. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe aus dem großen Kreis der Beschwerdeführer zurück. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion mit dem Artikel etwa „Verschwörungstheorien geschürt“ oder eine „Hetzkampagne gegen die Wissenschaftler“ betrieben habe. Auch in diesem Punkt sei ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht festzustellen. Unabhängig von der presseethischen Zulässigkeit der beanstandeten Berichterstattung nehme die Redaktion die grundsätzliche Kritik an ihrer Wissenschafts- und Pandemieberichterstattung sehr ernst.
Weiterlesen