Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Feuerlöscher-Prüfung: Zwei Firmen genannt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne mit der Überschrift „Wartung“. In dem Beitrag berichtet der Autor über ein Gespräch mit einem Bekannten. Der habe gesagt, er wisse nicht, wo er die Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern überprüfen lassen könne. In der Folge werden zwei konkrete Firmen genannt, die solche Wartungsarbeiten durchführen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der beiden Unternehmen einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Redaktionsleiterin antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Die beiden Firmen hätten nicht genannt werden dürfen. Dafür habe kein begründetes öffentliche Interesse vorgelegen. Sie bitte um Entschuldigung für das unsaubere journalistische Arbeiten. Sie werde mit den Kollegen in der Redaktion daran arbeiten, das Bewusstsein für die Einhaltung der Ziffer 7 des Kodex zu schärfen.

Weiterlesen

Zeitung: Kennzeichnung wäre nötig gewesen

Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Garten- und Poolausstellung unter dieser Überschrift: „3.000 Quadratmeter Pool & Wellness: Bei Schönreiter finden Sie Ihren Pool“. Im Vorspann findet sich diese Passage: „Schönreiter hat sein Sortiment um den Bereich Pool & Wellness erweitert. Entdecken Sie nun auf einer Ausstellungsfläche von über 3.000 qm alle Neuheiten rund um Schwimmbecken, Relax-Pools, Saunen und Gartengestaltung. Schönreiter ist Ihr Experte für Poolkomplettlösungen (aus …). Lust zum Probeschwimmen?“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen klaren Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Ein Beauftragter der Zeitung stellt unumwunden fest, dass der beanstandete Inhalt als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Den Artikel habe ein Volontär verfasst, der nicht auf die korrekte Kennzeichnung geachtet habe. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde habe die Zeitung den fraglichen Beitrag als Werbung gekennzeichnet. Als Reaktion auf den Vorfall hat die Redaktion ein Vier-Augen-Prinzip vor der Veröffentlichung von PR-Inhalten eingeführt. Der Verlagsvertreter teilt mit, Werbung und Redaktion würden in ihrem Unternehmen strikt getrennt. Die PR-Redaktion sei auch nicht an der eigentlichen Redaktion, sondern an ihrem Sales- und Marketing-Team angeschlossen. Es liege dem Unternehmen fern, dem Leser Werbung über einen nicht gekennzeichneten redaktionellen Artikel zu „verkaufen“.

Weiterlesen

Versehentlich Kennzeichnung versäumt

Eine TV-Programm-Zeitschrift veröffentlicht eine Doppelseite unter der Überschrift „So programmiert man den Körper auf Abnehmen“. Auf der Doppelseite ist auch eine als solche gekennzeichnete Anzeige platziert, die unter diesem Motto steht: „Trotz Laktoseintoleranz mit Almased bestens versorgt“. Die Anzeige bewirbt das Produkt „Almased laktosefrei“. Der vermeintlich redaktionelle Beitrag befasst sich mit der Wirkung von „Almased“ bei der Gewichtreduzierung. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden ist. Neben die als Werbung gekennzeichnete Anzeige sei ein ausführlicher, positiv wertender Artikel gestellt worden, der nur das Produkt „Almased“ nenne. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich auch bei dem Text auf der Doppelseite um Werbung handele. Bedauerlicherweise sei die sonst übliche Kennzeichnung nicht erfolgt. Die Redaktion habe umgehend dafür gesorgt, dass sich derartiges künftig nicht wiederholen werde. Von einer bewussten Verschleierung des werblichen Charakters der Veröffentlichung könne nicht die Rede sein.

Weiterlesen

Werbung redaktionell gestaltet

Ein Magazin, das sich Themen der mentalen Gesundheit verschrieben hat, veröffentlicht einen zweiseitigen Beitrag unter der Überschrift „Energiespendender Tiefschlaf“. Darin wird ein Buch vorgestellt. Gekennzeichnet ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis „Advertorial“. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handele, die nicht direkt als solche erkennbar sei. Die Chefredakteurin und der Redaktionsleiter teilen mit, dass der beanstandete Beitrag seit der Gründung der Zeitschrift im Jahr 2016 das erste Advertorial sei, das man auf Anfrage veröffentlicht habe. Auftraggeber sei ein bekannter Verlag. Man habe das beworbene Buch gründlich geprüft und keinen Grund gefunden, es nicht vorzustellen. Die Redaktion habe den beanstandeten Beitrag auf der Doppelseite und im Inhaltsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen als „Advertorial“ ausgewiesen. Ähnliche Advertorials fänden sich in zahlreichen Zeitschriften oder würden in den Mediadaten der Publikationen als Werbeform angeboten. Offenbar habe auch der Beschwerdeführer erkannt, dass es sich in diesem Fall um Werbung handelt. Wenn man tatsächlich etwas falsch gemacht habe oder solche Advertorials anders kennzeichnen oder abdrucken müsse, freue man sich als Magazin über jede Information, die helfe, es künftig besser zu machen.

Weiterlesen

Vandalismus an Blitzer-Anlagen

„Besprüht, beklebt und zerschlagen: Leipzigs Blitzer müssen viel aushalten“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online über Vandalismus an Blitzer-Anlagen im Stadtgebiet. Zu den strafrechtlichen Aspekten befragt der Autor den namentlich genannten Chef einer örtlichen Anwaltskanzlei. Dieser äußert sich zur Strafbarkeit von Vandalismus wie folgt: „Entweder man zahlt das Bußgeld oder – besser – man lässt den Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen. Laut unserer Statistik sind zirka ein Drittel aller Bußgeldbescheide fehlerhaft und damit anfechtbar.“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex (Schleichwerbung). Der Autor habe schon mehrmals über das Thema Verkehrsüberwachung geschrieben. Immer wieder habe er eine bestimmte und namentlich genannte Anwaltskanzlei zu Wort kommen lassen. Diese habe häufig ihre eigene Tätigkeit anpreisen dürfen. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Anwalt der Kanzlei mit dem Hinweis zitiert, dass man bei Ärger über Blitzer die Geräte natürlich nicht zerstören dürfe. Vielmehr gebe es legale und gewaltfreie Wege der Auseinandersetzung. Dafür sei seine Kanzlei Experte. Es sei legitim, in die Berichterstattung diese Experten einzubeziehen. Weder sei die Arbeit der Kanzlei in besonderem Maße hervorgehoben, noch werde sie in werblicher Form dargestellt. Die Chefredakteurin berichtet weiter, dass es eine gut organisierte Lobby gegen das Autofahren in der Stadt gebe. Die Zeitung werde regelmäßig scharf für jegliche Berichterstattung über das Autofahren in der Stadt kritisiert. Der auf Verkehrsthemen spezialisierte Redakteur sei dabei immer wieder Zielscheibe oft auch beleidigender Kritik. Natürlich prüfe man jede Kritik an der Berichterstattung, doch habe man im vorliegenden Fall keine redaktionellen Fehler festgestellt.

Weiterlesen

„Baustaub auf der Kaffeemaschine“

„Kuchen in privater Wohnung gebacken -: Kontrolleure machen Pop-up-Café dicht“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Diesem folgt zwei Wochen später ein Artikel unter der Überschrift „Baustaub auf der Kaffeemaschine: Pop-up-Café von Kontrolleuren zugemacht“. In den gleichlautenden Beiträgen geht es um die Schließung eines Gastronomiebetriebes in den Räumen eines ehemaligen Bürobedarf-Ladens durch das Ordnungsamt. Ein Leser der Zeitung fragt den Presserat in seiner Beschwerde, ob eine Zeitung den Bericht über eine Geschäftsschließung im Abstand von zwei Wochen noch einmal veröffentlichen dürfe. In dem Fall gehe es um eine berechtigte Kritik an einem Café-Gründer, der jedoch erneut, aber nunmehr völlig ohne Grund vorgeführt werde. Auch in den sozialen Medien sei der Fall breit behandelt worden. Der Beschwerdeführer vermutet, dass es bei der nochmaligen Veröffentlichung um reine Reichweitenerzielung und im schlimmsten Fall um Hetze gegen den Café-Betreiber gegangen sei. Die Redaktionsleiterin der Online-Version der Zeitung teilt auf die Beschwerde hin mit, dass der Artikel sehr stark nachgefragt worden sei. Deshalb habe sich die Redaktion dazu entschlossen, den Beitrag noch einmal der Leserschaft zu präsentieren. Die Redaktion räumt ein, dass sie den Beitrag beim zweiten Erscheinen entsprechend hätte kennzeichnen müssen. Dieser Hinweis sei inzwischen in der Online-Version gegeben worden.

Weiterlesen

Ein Bericht mit aufrüttelnder Wirkung

„Grausames Ritual: Weibliche Genitalverstümmelung“ – unter dieser Teaser-Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online ein Video. Zu sehen ist ein Foto (Standbild), auf dem ein halbnacktes Mädchen während des Verstümmelungs-Vorgangs zu sehen ist. In dem Video wird die Genitalverstümmelung näher erläutert und im Detail anhand von Skizzen dargestellt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung des Fotos. Ein Mädchen werde in einer entwürdigenden Position gezeigt. Er sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.3, des Pressekodex verletzt (Schutz der Persönlichkeit/Opferschutz/Kinder und Jugendliche). Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Das kritisierte Foto stamme aus dem Video, das aus Anlass des internationalen Tages gegen weibliche Genitalverstümmelung veröffentlicht worden sei. Der bearbeitenden Redakteurin sei es darum gegangen, einerseits sachlich zu berichten, andererseits aber die Grausamkeit der Handlungen deutlich zu machen und auch zu visualisieren. Von dem Bildbericht sollte eine aufrüttelnde Wirkung ausgehen, die nicht durch harmlose Symbolbilder konterkariert werde. Aufgrund der erneuten Prüfung und Bewertung habe sich die Redaktion entschlossen, das Bild zu verpixeln und kurz darauf offline zu stellen.

Weiterlesen

Ärger, Drohungen und eine teure Unterschrift

Die Online-Version einer Lokalzeitung berichtet über eine Affäre, die sich am Verlagsort zugetragen hat. Die Stadtverwaltung soll einem ehemaligen Mitarbeiter und Vorsitzenden einer Wählergemeinschaft für etwas mehr als elf Dienstjahre in verschiedenen Positionen und Abteilungen eine Abfindung von 250.000 Euro gezahlt haben. Der Mann wird im Beitrag mit vollständigem Namen genannt. Die Zeitung zitiert auch aus einer Stellungnahme des Betroffenen. Knapp zwei Wochen später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Ärger, Drohungen und eine teure Unterschrift“ erneut über den Fall, der inzwischen dem Bürgermeister das Amt gekostet habe. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserast. Nach ihrer Auffassung verstößt die Berichterstattung gegen mehrere presseethische Grundsätze. Sie bezeichnen die Berichterstattung als Hetzkampagne gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Stadt. Dieser habe sich mit seinem Arbeitgeber auseinandergesetzt. Dies sei für die Zeitung ein Anlass gewesen, den Mann an den Pranger zu stellen. Der stellvertretende Redaktionsleiter berichtet in seiner Stellungnahme, die Zeitung habe über die Abfindungssumme berichtet, nachdem alle inzwischen aktiv gewordenen Experten die Zahlung als „ungewöhnlich“ und „unverständlich“ bewertet hätten. In der Folge der Berichterstattung habe der Bürgermeister angekündigt, sein Amt aufgeben zu wollen. Die Zeitung teilt mit, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen den Bürgermeister, den ersten Beigeordneten und weitere Beschäftigte der Stadtverwaltung wegen Untreue in einem besonders schweren Fall. Im Übrigen sei der Empfänger der ungewöhnlich hohen Abfindung durch seine diversen Aktivitäten eine Person des öffentlichen Lebens.

Weiterlesen

Antisemitismus-Vorwurf nicht hinreichend belegt

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Querdenker wollen selbst lernen – Schule mit Antisemitismus“. Beschwerdeführer sind zwei anwaltlich vertretene Vorstände der im Beitrag genannten Schule. Sie erläutern den Hintergrund: Um Interessenten und Mitstreiter für ein Schulprojekt zu finden, hätten sie einen Telegram-Hauptkanal eingerichtet, in dem ausschließlich sie und eine weitere Mitinitiatorin die Möglichkeit hätten, Beiträge zu veröffentlichen. Daneben gebe es einen weiteren Telegram-Austauschkanal und weitere bundeslandbezogene Regional- und Unterkanäle, die jeweils von mehreren Administratoren betreut würden. Eine Zeit lang sei der Austauschkanal offen gewesen. Man habe diesen jedoch geschlossen, nachdem man festgestellt habe, dass nicht alle Inhalte permanent überwacht werden könnten. Auch hätten sich in die Regionalkanäle Personen unter einer falschen Identität eingewählt. Nunmehr werde der Zutritt zu den Kanälen nur Personen gewährt, die sich eindeutig und zweifelsfrei identifizierten. Die Beschwerdeführer als Initiatoren und Gründer des Projekts distanzierten sich von jeglicher Form des Antisemitismus. Sie seien weder Teil der sogenannten Querdenker- oder Reichsbürgerbewegung. Die Beschwerdeführer kritisieren zahlreiche Passagen der Berichterstattung. Schon in der Überschrift werde ein unzutreffender Zusammenhang der Querdenken-Bewegung mit ihnen hergestellt. Jeder Leser werde jede weitere Information im Artikel nicht mehr vorurteilsfrei lesen können. Die Zeitung erwecke den Eindruck, dass sie – die Beschwerdeführer – eine Schule betrieben, in der antisemitische Inhalte gelehrt würden. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Beitrages Stellung. Sie äußert sich zu allen Kritikpunkten der Beschwerdeführer. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei.

Weiterlesen

Beschwerdeführer: Hetze gegen ältere Menschen

„Die Alten leben auf Kosten der Jungen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über die Rentenpläne der Ampelparteien und der Kritik von Wissenschaftlern daran. Die Überschrift gibt eine Äußerung von Professor Joachim Ragnitz vom Ifo-Institut wieder. Der hatte wörtlich gesagt: „Werden die Pläne so umgesetzt, würde es ´darauf hinauslaufen, dass die Alten auf Kosten der Jungen leben´“. Zwei Leser der Zeitung sehen in der Veröffentlichung – und hier vor allem in der Überschrift – eine Hetze gegen ältere Menschen. Durch die provokante Aufmachung würden Rentner beleidigt. Der Autor des Beitrages widerspricht dem Vorwurf der Beschwerdeführer, er würde Generationen gegeneinander ausspielen und insbesondere gegen ältere Menschen hetzen. Sein Artikel befasse sich mit den Herausforderungen, vor denen die gesetzliche Rentenversicherung angesichts des demokratischen Wandels stehe. Dieser öffentliche Diskurs werde seit vielen Jahren intensiv und kontrovers geführt. Er sehe seine Aufgabe als Journalist darin, die Debatte aufzugreifen und den Lesern die unterschiedlichen Positionen zu verdeutlichen. Das habe er in den vergangenen Monaten immer wieder getan und dabei viele unterschiedliche Meinungen zu Wort kommen lassen. Der beanstandete Artikel müsse daher im Kontext seiner gesamten Renten-Berichterstattung gesehen werden. Im konkreten Fall – so der Autor weiter – habe er mit zwei Volkswirten gesprochen, die zu den renommiertesten Forschern auf dem Gebiet der sozialen Sicherungssysteme zählten. Beide hätten auch in diesem Beitrag vor den Folgen des demografischen Wandels gewarnt. Die Warnung der Wissenschaftler vor einer Überlastung der jungen Generation sei keineswegs eine Einzelmeinung, sondern wissenschaftlicher Konsens. Entsprechend fänden sich auch in vielen anderen Medien Beiträge, in denen vor einer Überlastung der Sozialsysteme gewarnt werde.

Weiterlesen