Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Pferde-Entwurmungsmittel gegen Covid 19?

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Entwurmungsmittel für den Redneck“ über die Corona-Erkrankung des bekannten US-Podcasters Joe Rogan. Als dieser seine Fans über seine Infektion informiert habe, habe er sich sofort alle möglichen Medikamente verabreicht – darunter Ivermectin. Dies sei ein Entwurmungsmittel für Pferde, das Impfgegner immer wieder als Medizin gegen Covid-19 anpriesen. Die US-Gesundheitsbehörde – so die Zeitung – warne vor dem Mittel in scharfen Worten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass Joe Rogan von der Zeitung dargestellt werde, als würde er ein ausschließlich für Pferde zugelassenes Medikament bewerben. Das habe Rogan niemals getan. Zum anderen handele es sich um ein auch für Menschen zugelassenes Medikament, das Rogan von seinem Arzt verschrieben bekommen habe. Nach einer Vorprüfung wurde die Beschwerde beschränkt zugelassen auf die Kritik des Beschwerdeführers, das Medikament sei auch für Menschen zugelassen und sei dem Betreffenden vom Arzt verschrieben worden. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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„Amthor inszeniert sich gern mit einer Waffe“

Eine Satirezeitschrift veröffentlicht eine Karikatur. Sie zeigt den CDU-Politiker Philipp Amthor, der ein Gewehr in der Hand hält. Die Überschrift lautet: „Nach Führerschein-Verlust drehte er durch: Bluttäter von Kusel gefasst!“ Die Karikatur erscheint einen Tag nach dem Mord an zwei Polizisten bei einem Einsatz in Kusel (Rheinland-Pfalz). Bei Twitter erscheint die Karikatur mit dem Zusatz „Er plädiert auf Notwehr“. Zwei Beschwerdeführer melden sich zu Wort. Sie sehen in der Berichterstattung eine Diskreditierung, Herabwürdigung und Verhöhnung der getöteten Polizisten. Die Beschwerdeführer sehen eine unverhältnismäßige Zuspitzung, die sich trotz der Veröffentlichung in einer Satire-Zeitschrift nicht rechtfertigen lasse. Der Chefredakteur der Zeitschrift nimmt zu den Beschwerden Stellung. Eine Verhöhnung der beiden Opfer sei nicht zu erkennen. Sie tauchten weder im Bild noch im Text auf. Es handele sich vielmehr um eine Verhöhnung des jungen CDU-Politikers Philipp Amthor, der bereits auf eine erstaunliche Karriere mit mutmaßlich korrupten Verstrickungen und rechtskonservativen Äußerungen zurückblicken könne. Amthor habe einen Jagdschein und inszeniere sich gerne mit der Waffe in der Hand. Die Karikatur sei von bekannten deutschen Boulevardmedien inspiriert, deren Redaktionen die Täter von Kusel tagelang inszeniert und den Doppelmord als Story ausgeschlachtet hätten.

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Hinweis auf eine Doppelfunktion blieb aus

Eine Regionalzeitung berichtet über Kritik eines Oberbürgermeisters an der Leitung des örtlichen Klinikums. Dabei geht es um die Einsetzung eines Direktors und die Reaktionen von lokalen politischen Akteuren darauf. Der Vorgang wird von der Autorin des Artikels auch kommentiert. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot zur strikten Trennung von Tätigkeiten nach Richtlinie 6.1 des Pressekodex verletzt. Für den Leser der Zeitung werde nicht erkennbar, dass die Autorin seit mindestens zehn Jahren auch als Redaktionsleiterin für die Patientenzeitung des Klinikums tätig sei. Deshalb liege eine Doppelfunktion vor, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Autorin wecke. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Die Patientenzeitschrift richte sich an Patienten, Mitarbeiter und Besucher des Klinikums. Es handele sich mithin nicht um eine interessengeleitete Publikation. Es sei nicht unüblich, dass eine freie Autorin wie in diesem Fall für mehrere Publikationen arbeite. Die Rechtsvertretung steht auch auf dem Standpunkt, dass die Zeitung auf die Doppelfunktion der Autorin nicht explizit habe hinweisen müssen. In einer gesonderten Stellungnahme teilt die Autorin mit, dass niemand auch nur andeutungsweise in dieser Sache irgendeinen Einfluss auf sie genommen habe.

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Den Trennungsgrundsatz missachtet

Eine Programmzeitschrift veröffentlicht eine komplette Seite über einen bekannten Schokolade- und Lebkuchenproduzenten. Auf der Seite erscheinen ein redaktionell aufgemachter Artikel unter dem Titel „Genuss und Glamour“, ein Backrezept für Printen sowie der Hinweis auf ein Gewinnspiel, in dessen Rahmen die Zeitschrift gemeinsam mit dem namentlich genannten Unternehmen hundert Geschenkpackungen verlost. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass es sich bei der Seite um eine Anzeige handele, die nicht als solche gekennzeichnet worden sei. Der Chefredakteur der Programmzeitschrift teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Werbung, sondern um eine redaktionelle Berichterstattung handele. Diese sei von öffentlichem Interesse. Das im Artikel beschriebene Unternehmen sei weltweit führend. Seine Produkte seien vielen Menschen bekannt. Der Artikel beschäftige sich mit der Frage, wer hinter dem Unternehmen stecke. Er thematisiere die Alleinstellungsmerkmale, wie beispielsweise die außerhalb der Corona-Pandemie jährlich stattfindenden aufwändigen Modenschauen des Unternehmens. Die Leserinnen und Leser würden zudem über die Historie des Unternehmens aufgeklärt. All diese Informationen dienten nach seiner – des Chefredakteurs – Meinung dem öffentlichen Interesse. Eine Querverbindung zwischen Redaktion und Anzeigenverkauf des Verlages gebe es nicht. Unabhängig davon habe er sich den fraglichen Artikel wegen der Beschwerde noch einmal angesehen. Dabei sei er zu dem Schluss gekommen, dass man künftig Änderungen vornehmen werde. Gerade der Zusammenhang der Veröffentlichung mit dem Gewinnspiel mache möglicherweise Anpassungen erforderlich.

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Familienklüngel in Niedersachsen

In einer niedersächsischen Kleinstadt gibt es offensichtlich Interessenkonflikte zwischen der Bürgermeisterin und ihrem Ehemann. Es geht um eine Kfz-Werkstatt des Mannes auf dem Gelände der örtlichen Wohlfahrtsstiftung, deren Vorstand die Bürgermeisterin ist. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Vorgang. Sie schreibt, ausgerechnet der Mann der Bürgermeisterin habe im ehemaligen Feuerwehrdepot einziehen dürfen. Sie beruft sich als Quelle auf die Aussage eines Stadtrats der Linken. Der Ehemann der Bürgermeisterin habe als Mitglied der Gesellschaft für Technische Überwachungen sogar TÜV-Untersuchungen durchgeführt. Der Haken dabei sei - so die Zeitung - , dass dem Mann die notwendige Zertifizierung des Betriebes für die Untersuchungen fehle. „Denn er hat keinen Meisterbrief. Die Polizei ermittelt wegen Urkundenfälschung“, heißt es im Artikel. Der Autor zitiert einen Polizeisprecher. Danach habe die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Falles umfangreiche Nachermittlungen angeordnet. Als die Redaktion vor Ort recherchiert habe, habe der Bürgermeister-Ehemann rotgesehen. Er habe einen Reporter zu Boden geworfen und sich auf ihn gekniet. Entsprechende Fragen der Redaktion lässt die Bürgermeisterin unbeantwortet. Nach Auskunft des als Quelle benannten Lokalpolitikers werde sich der Stadtrat demnächst mit der Angelegenheit befassen. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Bürgermeisterin. Sie kritisiert, dass der Artikel einzig und allein auf den Aussagen des genannten Stadtrats beruhe. Sie vermutet Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Verfasser des Artikels habe sich überdies nicht ausgewiesen. Die Bürgermeisterin weist die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe zurück und spricht von einer Rufmordkampagne des Stadtrats der Linken. Davon sei die berufliche Existenz ihres Mannes stark betroffen. Der Autor des Artikels weist den Vorwurf, er habe sich nicht identifiziert, zurück.

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Aus dem Alltag einer psychisch Kranken

Die „Wissen“-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet gedruckt und online über eine psychisch erkrankte Frau. Diese berichtet von ihrer Lebensgeschichte und ihrem Alltag. In der Einleitung des Beitrages heißt es: „DEPRESSION Als habe jemand den Stecker gezogen, so fühlte Karin Heidemanns sich plötzlich. Dann verdunkelte sich ihr Leben für viele Jahre. Manchmal fehlt ihr immer noch die Kraft dafür, im Supermarkt einzukaufen.“ Im weiteren Verlauf des Textes heißt es: „Heidemanns ist nicht ihr echter Name, aber ihre Ängste sind echt: Angst vor dem Nichts.“ Zwei Leser des Magazins sind in diesem Fall die Beschwerdeführer. Sie schreiben, der Name der psychisch erkrankten Frau werde im Vorspann und dann 34-mal im Text genannt. Erst nach 40 Zeilen werde erwähnt, dass der Name ein Pseudonym sei. Dieses werde nicht für jene Leserinnen und Leser erkennbar, die den Beitrag nur in seiner Einleitung wahrnähmen. Im Online-Beitrag werde die Information zum Pseudonym erst hinter der Bezahlschranke gegeben. Die beiden Beschwerdeführer – ein Brüderpaar – berichten, ihre jüngere Schwester trage den gleichen Namen wie die im Text genannte Frau. Die Beschreibung im Text sei absolut identisch mit ihrer Lebenssituation. Die Schwester sei in einer deutschen Großstadt als Lehrerin tätig und seit der Veröffentlichung immer wieder kritischen Fragen in ihrem beruflichen und privaten Umfeld ausgesetzt. Durch die Veröffentlichung sei sie in ihrer persönlichen Reputation diskreditiert und in ihrer pädagogischen Wirkungsmöglichkeit geschädigt worden. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht angesichts der Verwechslungsmöglichkeit von einem unglücklichen Zufall. Nach Lektüre des kompletten Beitrages sei eine Verwechslung faktisch ausgeschlossen. Die Redaktion hat nach Eingang der Beschwerde den Beitrag aus Gründen der Kulanz unverzüglich aus dem Online-Angebot genommen. Nach Änderung des Namens sei er dann wieder online gestellt worden.

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„Identität als Hirngespinst dargestellt“

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Ganserer: Die Quotenfrau“. Es geht um Tessa Ganserer, Quotenfrau der Grünen im Bundestag. Zitat: „Der physische und juristische Mann Markus/Tessa Ganserer sitzt für die Grünen im Bundestag – auf einem Frauenquotenplatz.“ Im Beitrag heißt es, Markus Ganserer habe sich 2018 als Frau geoutet. Er nenne sich seither „Tessa“, sei weder zur Frau operiert noch habe er/sie jemals seinen/ihren Personenstand amtlich geändert. Ganserer werde im Bundestag als Frau geführt, schreibt die Redaktion. Dagegen habe die Initiative „Geschlecht zählt“ im Bundestag beim Wahlausschuss Widerspruch eingelegt. Diese argumentiert mit dem gültigen Transsexuellengesetz. Nur auf dessen Basis könne das juristische Geschlecht geändert werden. Genau das wolle Markus Ganserer jedoch nicht tun. Die Initiative “Geschlecht zählt“ kritisiert, dass die Grünen mit dem Fall Ganserer das Selbstbestimmungsgesetz, das im Bundestag noch 2021 abgelehnt worden sei, de facto einführten. 63 Personen wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Hauptkritik: Tessa Ganserer werde durchgängig misgendert. Sie werde als physischer und juristischer Mann bezeichnet und mit ihrem „Deadname“ genannt. Sie werde als Mann angesprochen und dargestellt. Die geschlechtliche Identität werde als Hirngespinst dargestellt, das Frauen schaden solle. Die Nennung mit dem zur eigenen Geschlechtsidentität passenden Namen sei laut Bundesdiskriminierungsstelle Teil der Persönlichkeitsrechte. Ein Deadnaming – der abgelegte Name wird gegen den Willen der Betroffenen verwendet – sei diskriminierend. Die Autorin des beanstandeten Beitrages nimmt für die Zeitschrift Stellung. Der besagte Artikel sei eine sachliche Auseinandersetzung mit der Frage, was es bedeutet, wenn ein Mensch, der seinen Personenstand nach dem geltenden Tanssexuellengesetz nicht geändert habe, vom Verwaltungsapparat dennoch offiziell als Mensch des anderen Geschlechts geführt werde.

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Kein „volkspädagogisches“ Verschweigen

„Über Nebenwirkungen reden“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über gewisse Symptome nach Corona-Impfungen. Medizinerinnen und Mediziner – zumeist Hausärztinnen und Hausärzte aus der Region – kommen in dem Beitrag zu Wort. Sie berichten, dass es in ihrer Praxis und in ihren Bekanntenkreisen zum Teil nach der Corona-Impfung zu verschiedenen Symptomen gekommen sei. Die Fachleute sprechen sich dafür aus, dass man mehr über dieses Thema sprechen sollte. Potentielle Nebenwirkungen sollten gemeldet und erforscht werden. Eine Medizinerin erklärt, dass bei Menschen mit großer Angst vor der Impfung Placebo-Effekte nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Ärztinnen und Ärzte sprechen sich grundsätzlich für eine Corona-Impfung aus, insbesondere bei vulnerablen Gruppen und Personen, die Kontakt zu diesen haben, da schwere Krankheitsverläufe dadurch verhindert würden. Eine allgemeine Impfpflicht lasse sich aber aufgrund der aktuellen Daten kaum begründen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfalt) und 14 (Medizin-Berichterstattung). Der Artikel schildere Impfnebenwirkungen. Allerdings würden hier anekdotische Ereignisse und Erfahrungen statistischen Erhebungen gegenübergestellt. Das sei sehr unwissenschaftlich und damit bei einem so wichtigen Thema unangebracht. Der Beschwerdeführer hält dies in der gegenwärtigen Situation für brandgefährlich. Diese Art der Berichterstattung treibe die gesellschaftliche Spaltung nur weiter voran. Der Chefredakteur der Zeitung stellt aus seiner Sicht klar, dass der Artikel konkrete unbestreitbare Erfahrungen aus Arztpraxen aufnehme. Die Zeitung mache deutlich, dass die Ärzteschaft für Impfungen sei. Schon damit lasse er sich nicht in eine Impfgegner-Ecke stellen. Die Redaktion halte es für ihre journalistische Pflicht, alle Fakten zu benennen und nicht Tatsachen „volkspädagogisch“ zu verschweigen. Der Autor beziehe sich auf offizielle Quellen. Er habe tiefgehend und umfangreich recherchiert.

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Redaktion gesteht zwei Fehler in einer Meldung ein

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Sturm fällt 70-Meter-Windrad“. Der Vorfall habe sich während des Sturmtiefs Nadia im Windpark „Klein Haßlow“ bei Wittstock ereignet. Ein Leser der Zeitung schickt einen Hinweis, aus dem hervorgeht, dass der Vorfall so nicht stattgefunden habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die beanstandete Meldung zwei Fehler enthalten habe. Erstens sei der Ort des Unglücks verwechselt worden. Der Vorfall habe sich im Landkreis Dahme-Spreewald ereignet und nicht im Landkreis Wittstock. Zur falschen Information sei ein Foto ausgesucht worden, das ein Windradunglück bei Wittstock aus dem Vorjahr zeige. Die Fehler seien erst nach der Veröffentlichung aufgefallen, dann aber sofort berichtigt worden. Die Rechtsabteildung des Verlages stellt fest, auch im Alltag einer Redaktion könne es gelegentlich zu Fehlern kommen. Die Redaktion habe im vorliegenden Fall ganz im Sinne der Presseethik reagiert und den Fehler von sich aus zwei Tage nach der Veröffentlichung richtiggestellt. Sie habe sich für den Fehler entschuldigt, so dass es einer Maßnahme durch den Presserat nicht mehr bedürfe.

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Redaktion hat alle Regeln des Kodex beachtet

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Neue Tagespflege und Demenz-WG eröffnet“ über die Einrichtung eines lokalen Pflegedienstes. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, auf dem Mitarbeiter und Gäste der Einrichtung zu sehen sind. Namen werden nicht genannt. Ein Leser der Zeitung berichtet, er wende sich mit seiner Beschwerde im Namen seiner Mutter an den Presserat. Diese sei auf einem Foto zu sehen. Wegen des inhaltlichen Kontextes seien dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mutter verletzt worden, so der Beschwerdeführer. Aus dem Artikel gehe hervor, dass die Frau externer Hilfe bedürfe und an einer bestimmten Krankheit leide. Dabei handele es sich um schützenswerte, persönliche Informationen. Er stellt aus seiner Sicht auch einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, das beanstandete Foto sei beim Besuch eines Redakteurs vor Ort entstanden. Dem Besuch sei ein Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorangegangen. Dabei sei geklärt worden, mit welchen der anwesenden Besucher und Besucherinnen der Tageseinrichtung ein Foto gemacht werden könne. Alle Abgebildeten seien um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Fotos gebeten worden. Die Erlaubnis sei von allen Beteiligten erteilt worden. Die Rechtsvertretung betont, dass die Redaktion weder durch die Anfertigung noch durch die Veröffentlichung gegen den Pressekodex verstoßen habe. Sie habe vielmehr eine umfangreiche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt. Sie habe im Rahmen der Bemühung um eine gütliche Lösung das monierte Foto umgehend aus allen digitalen Veröffentlichungen entfernt.

Der Presserat sieht keinen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Auch der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex ist von der Veröffentlichung nicht berührt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Redaktion hat vor der Erstellung des Fotos geklärt, von welchen Personen ein Foto gemacht werden durfte. Zudem wurden die Abgebildeten um Erlaubnis gefragt. Damit hat die Redaktion in dem ihr zumutbaren Umfang dafür Sorge getragen, dass nur Personen auf die Fotos gelangten, die mit der Veröffentlichung einverstanden waren. Sofern durch die Veröffentlichung des Fotos der Mutter des Beschwerdeführers deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, ist dies nicht der Zeitung anzulasten. Die Redaktion hat sich bei Bekanntwerden der Kritik durch den Beschwerdeführer kooperativ gezeigt. Eine etwaige Verletzung der Persönlichkeitsrechte wurde durch die Entfernung des Fotos vermieden.

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