Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Welchen Weg schlug das Sars-Cov-2-Virus ein?

Ein politisches Magazin veröffentlicht unter der Überschrift „Herr Drosten hat Politik und Medien in die Irre geführt“ ein Interview mit einem Professor der Universität Hamburg zu dessen Studie zum Ursprung des Coronavirus. Im Vorspann heißt es dazu: „Sehr vieles spricht dafür, dass das Virus Sars-CoV-2 in einem Labor entstanden ist. Dennoch wurde diese These von führenden Virologen als Verschwörungstheorie abgetan. Doch geleakte E-Mails des amerikanischen Chef-Immunologen Anthony Fauci zeigen, dass die Laborherkunft gezielt vertuscht werden sollte. An dieser Vertuschungsaktion waren internationale Experten beteiligt – darunter auch Christian Drosten.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex, da die Thesen des interviewten Professors bereits ein Jahr alt seien und von der Fachwelt – auch seiner eigenen Fakultät – zurückgewiesen bzw. relativiert worden seien. Wie – so der Beschwerdeführer – passe das mit dem Anreißer des Interviews zusammen? Der stellvertretende Chefredakteur des Magazins legt eine Stellungnahme des Autors des kritisierten Beitrages vor. Die Frage, ob das Virus Sars-CoV-2 auf natürlichem Wege vom Tier auf den Menschen übergesprungen ist oder von Virologen gezielt manipuliert und dann vermutlich im Rahmen eines Laborunfalls freigesetzt wurde, beschäftige die Öffentlichkeit derzeit intensiv. Das Anliegen der Redaktion sei es, die Öffentlichkeit über dieses hochrelevante Thema umfassend zu informieren. Das Magazin wolle eine neue Debatte anstoßen, auch wenn Teile der Wissenschaft und politisch Verantwortliche dies offenbar nicht wollten. Genau darin sehe man die Aufgabe der freien Presse.

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Redaktion hält sich nicht an getroffene Absprache

Eine Sonntagszeitung veröffentlicht als E-Paper und gedruckt einen Beitrag unter der Überschrift „Chinas unheimliches Netzwerk“. Dabei geht es um Chinas „Propagandastrategie“, mit Hilfe „deutscher Helfer“ wie einer Studentin aus Kiel, die sich bei Twitter als Influencerin betätigt, einen rheinlandpfälzischen Fernsehmacher und einen ehemaligen Bundesinnenminister, „China als ein demokratisches, menschenfreundliches und fortschrittliches Land zu verkaufen, als attraktives Reiseziel und verlässlichen Handelspartner“. Zunächst wird über Chinas Strategie und prominentere Fälle berichtet. Später kommen die Autoren auf die namentlich genannte Influencerin zu sprechen. Diese sieht den Pressekodex verletzt und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie berichtet, sie habe sich mit einer Reporterin der Zeitung zu einem Hintergrundgespräch bereit erklärt. Bedingung: Die Zeitung dürfe nur nach vorheriger Absprache aus dem Gespräch zitieren. Eine Rücksprache habe es nicht gegeben, doch habe die Reporterin ausführlich über das Gespräch - auch mit Zitaten – berichtet. Dabei sei auch der vollständige Name der Beschwerdeführerin genannt worden. Auch der Wohnort, ihr Beruf und auch ihre Studienrichtung sei veröffentlicht worden. Die Autorinnen und der Autor des Beitrages nehmen zu der Beschwerde Stellung. Sie hätten nichts berichtet, was die Beschwerdeführerin nicht selbst vorher öffentlich gemacht habe. Sie stellen fest, dass sie sich an die Abmachungen gehalten hätten. Im Übrigen zeige die Beschwerdeführerin keinerlei Interesse daran, dass die Berichterstattung über sie abnehme. Im Gegenteil: Sie heize die Debatte immer wieder neu an. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, es brauche nicht vieler Worte, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Fall nicht auf Ziffer 5 des Pressekodex (Berufsgeheimnis) berufen könne. Sie habe sich bewusst und gewollt der Autorisierung entzogen. Sie verliere damit den Autorisierungsvorbehalt.

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Das Gebot zur strikten Trennung missachtet

Mit dem Rauchen aufhören ist das Beste

Eine Medienzeitschrift macht das Rauchen zum Thema. Überschrift: „So geht Rauchen im Film“. Nach einer kurzen Einführung in das Thema heißt es, dass in Filmen Zigaretten nur noch selten eine Rolle spielten. Aber so wehmütig Cineasten den Rauchschwaden hinterherschauen mögen – das Beste, was ein Raucher heute tun könne, sei das Aufhören. Im weiteren Text schreibt die Redaktion, dass der weltgrößte Zigarettenhersteller Philip Morris das Problem genauso sehe. Der Konzern habe in die Entwicklung einer Zigaretten-Alternative etwa 7,2 Milliarden Dollar investiert. Diese solle ausdrücklich nicht an Nichtraucher verkauft werden. Im weiteren Text stellt die Zeitschrift den „Tabakerhitzer“ detailliert vor. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Beitrag sei oben links mit dem Begriff „Technik“ gekennzeichnet. Der Titel suggeriere der Leserin bzw. dem Leser, dass in diesem Artikel über die technischen Aspekte des Rauchens im Film berichtet werde. Dabei werde nur in einem Satz erklärt, dass Schauspielerinnen und Schauspieler entweder zur echten Zigarette oder zur Kräutervariante greifen könnten. Der restliche Artikel sei ausschließlich Werbung bzw. Schleichwerbung für das Produkt von Philip Morris. Es werde mehrmals namentlich genannt. Die Zeitschrift wende sich auch an Personen unter 18 Jahren, die laut Jugendschutzgesetz vor den Gefahren des Rauchens geschützt werden sollten. Werbung für ein Tabakprodukt sei in diesem Medium daher auch jugendgefährdend. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bekräftigt ihre Ansicht, dass es sich bei dem fraglichen Artikel um einen redaktionellen Beitrag handle, für den man kein Geld oder eine andere Gegenleistung bekommen habe. In dem Artikel werde berichtet, dass beim Filmdreh neben echten Zigaretten auch Kräutervarianten ohne Nikotin und Tabak eingesetzt würden. Gleichzeitig werde erläutert, dass trotz der wichtigen Rolle der Zigarette als stilistisches Mittel in Filmen ein Einsatz von Zigaretten & Co immer seltener werde. Diese Entwicklung beim Film passe sich insofern der Lebensrealität an.

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Ein einzelnes Produkt herausgegriffen

Eine Fachzeitschrift der Medienbranche berichtet unter der Rubrik „Techtäglich“ über eine digitale Parkscheibe, die von der Redaktion positiv beschrieben wird. In der Überschrift ist davon die Rede, dass man „Nie mehr Strafzettel kassieren“ werde, wenn man die Scheibe benutze. Der Preis des Produkts wird genannt. Auf den Anbieter wird verlinkt. Auf dessen Facebook-Seite erscheint eine Ankündigung der Veröffentlichung mit der gleichen Überschrift. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt zur Beschwerde mit, dass es sich bei der Kolumne um ein humorvolles und redaktionell unabhängiges Format handele, das hin und wieder spannende, kuriose oder witzige Beiträge präsentiere, von denen die Autoren selbst überzeugt seien. Beziehungen zwischen der Redaktion oder dem Autor und dem Hersteller des Produkts gebe es nicht. Die Chefredakteurin teilt weiter mit, dass man die Angelegenheit in beiderseitigem Einverständnis mit dem Beschwerdeführer klären wolle. Ergebnis der Kontaktaufnahme: Der Produkt-Link sei aus dem Artikel entfernt worden. Außerdem habe der Autor den Text überarbeitet. Die Redaktion habe ihre Autoren noch einmal an die ohnehin schon geltende Regel erinnert, dass man grundsätzlich keine Produkt- und Unternehmenslinks veröffentliche.

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„Man will wissen, wer diese Glückspilze sind“

Eine Frau gewinnt mit der Teilnahme an einer Lotterie eine Million Euro. Darüber berichtet die örtliche Zeitung in der Printausgabe. Die Redaktion nennt den Lotterie-Anbieter namentlich. Eine andere Zeitung am Ort berichtet darüber, dass der TV-Moderator Kai Pflaume zwei Frauen im Verbreitungsgebiet Lotto-Gewinne überreicht habe. Auch hier wird der Anbieter genannt. Dieser Beitrag wird auf der Titelseite angerissen, und zwar mit einer Ankündigung des Beitrages im Innern des Blattes, sowie ein Teaser, der zu einer Anzeige führt. Darin wirbt der Lotterie-Anbieter für sich und seine Dienste. Ein Leser der Printausgabe kritisiert, dass in dem Beitrag siebenmal der Lotterie-Anbieter namentlich genannt werde. Die Redaktion zeige auch das Logo dieses Anbieters. Die Berichterstattung bestehe in weiten Teilen aus Informationen aus einer Presse-Information des Lotterie-Anbieters. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Kodex betreffe auch den Beitrag der anderen Zeitung. Der Teaser, der zu einer Anzeige führe, hätte ebenfalls als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitung bleibt bei seiner Ansicht, dass es sich hier um eine redaktionelle Berichterstattung von öffentlichem Interesse handele. Millionengewinne erregten grundsätzlich Aufmerksamkeit und Neugier bei den Menschen. Man wolle wissen, wer diese Glückspilze seien. Auch im Fall des Online-Artikels stellt der Chefredakteur fest, dass es sich dabei nach seiner Meinung um eine Berichterstattung von öffentlichem Interesse handele. Die Menschen wollten wissen, wer genau den Gewinn erhalte, wie seine Vorgeschichte sei und was der Glückspilz mit dem Geld vorhabe. Die Redaktion habe die von der Lottogesellschaft gebotene Gelegenheit genutzt, bei der Gewinnerbenachrichtigung dabei zu sein.

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Eine Million Euro bei einer Lotterie gewonnen

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Ganz bescheidene Pläne – Dreifach-Mama aus Bonn wird über Nacht Millionärin“. Der Beitrag informiert mit Foto darüber, dass die Frau bei einer Lotterie eine Million Euro gewonnen hat. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um die nur leicht umformulierte Pressemitteilung eines bestimmten Lotterie-Anbieters handele. Text und Foto hätten einen klar werblichen Charakter. Die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung werde hier deutlich überschritten. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, die Information über den Millionen-Gewinn sei von großem Interesse für die Leserschaft. Dies zeigten auch die Zugriffszahlen. Das Foto habe man bereits am Tag nach der ersten Meldung ausgetauscht, da es in der Redaktion Diskussionen darüber gegeben habe, ob es nicht einen zu werblichen Charakter habe. Dass sich der Text an einer Pressemitteilung orientiert habe, sei leider der Personallage kurz vor Weihnachten geschuldet und nicht Usus in der Redaktion. Die Redaktion bedauere es, dass es in diesem Fall doch passiert sei.

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Konkrete Produktempfehlungen in Illustrierter

Eine Illustrierte veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ofenbarung“. Dabei geht es um die Kuchenvariante des französischen Dessert-Klassikers Mousse au Chocolat. Ein Rezept führt die verschiedenen Zutaten auf, darunter eine bestimmte Whiskey-Sorte. Diese wird namentlich genannt, ebenso die Bezugsquelle und der Preis. Unter der Überschrift „Heiß geliebt“ veröffentlicht die gleiche Zeitschrift kurz darauf ein Rezept für einen koreanischen Kimchi-Eintopf. Dazugestellt ist eine Weinempfehlung. Auch hier wird der Name des Weins und des Produzenten genannt. Auch hier fehlen weder die Bezugsquelle noch der Preis. In beiden Fällen werden die Produkte auch mit Foto präsentiert. Ein Leser der Zeitschrift erkennt in den Veröffentlichungen Verstöße gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot zwischen Werbung und Redaktion). Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf zurück. Die regelmäßig erscheinende Kolumne liefere mit den Produktempfehlungen Informationen, die von besonderer Qualität und dadurch von begründetem Interesse seien. Sie besäßen ein Alleinstellungsmerkmal. An keiner Stelle verwende die Redaktion eine werbliche Sprache. Auch der Verweis auf die Bezugsquellen sei nicht zu beanstanden. Es gehe auch hier um weiterführende Angaben von öffentlichem Interesse, da die vorgestellten Produkte nicht in einem normalen Supermarkt zu kaufen seien. Auch die Autorin der beiden Beiträge schickt dem Presserat eine Stellungnahme. Sie rechtfertigt die Produktangaben mit dem Hinweis, dass sie stets auf der Suche nach guten, hochqualitativen Produkten sei, um ihre Rezepte der Leserschaft vorzustellen. Jedes dieser Produkte sei sorgfältig von ihr ausgesucht, verkostet und erst dann in ihre Rezepte und damit in ihre Kolumne aufgenommen worden, wenn sie es für gut und passend gefunden hätte.

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Leserbriefe mit Namen und Adresse veröffentlicht

Eine Regionalzeitung veröffentlicht Leserbriefe grundsätzlich mit nahezu kompletten Angaben der Einsender-Adressen. Eine Leserin kritisiert diese Praxis, sieht presseethische Grundsätze verletzt und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie habe der Zeitung einen Leserbrief schicken wollen. Als sie jedoch erfahren habe, dass der komplette Name mit Ort und Straße (es fehle nur die Hausnummer) veröffentlicht werden solle, habe sie zunächst davon Abstand genommen. In ihren Augen sei dies in ihrer kleinen Stadt, wo die Straßen auch nicht allzu lang seien, ein Missbrauch beim Datenschutz. Wenn sie nämlich etwas schreibe, was einem anderen nicht gefalle, so sei es ihm ein Leichtes, sie ausfindig zu machen und als Racheakt entweder eine Sach- oder – noch schlimmer – eine Personenschädigung zu begehen. Ein Redakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er berichtet, dass dies der erste Fall sei, in dem sich jemand aus der Leserschaft gegen die Nennung der Adresse in Leserbriefen gewandt habe. Im Übrigen: Jeder könne in der Zeitung in Form eines Leserbriefes seine Meinung zum Ausdruck bringen, müsse aber auch dazu stehen.

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Handfeste Prügelei bei einem Fußballspiel

Eine Lokalzeitung berichtet online von einem abgebrochenen Fußballspiel der örtlichen Mannschaft. Mehrere Spieler der Heimmannschaft hätten drei Männer des Gästeteams niedergeschlagen. Bis dahin – so der Heimtrainer – sei es ein sehr faires Spiel gewesen. Dann aber hätten zwei Spieler eine rote Karte kassiert. Die Folge war eine Prügelei, nach der drei namentlich genannte Spieler verletzt ein Krankenhaus hätten aufsuchen müssen. Tags darauf berichtet die Zeitung, der Spielabbruch habe ein juristisches Nachspiel. Dies habe eine Polizeisprecherin auf Nachfrage bestätigt. In diesem Beitrag werden die Verletzten erneut namentlich genannt. Die Redaktion berichtet auch über die Art der jeweiligen Verletzungen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der im Beitrag namentlich genannten Verletzten. Er sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Unmittelbar nach Spielende und noch in der Notaufnahme des Krankenhauses sitzend, hätten er und seine verletzten Mitspieler mit Entsetzen festgestellt, dass die Zeitung bereits einen Bericht online veröffentlicht und zu ihrem Unverständnis ihre Namen genannt habe. Der Aufforderung, den Beitrag unverzüglich zu löschen, sei die Zeitung mit dem Hinweis auf die Pressefreiheit nicht nachgekommen. Der Autor des kritisierten Beitrages stellt fest, dass er zweifelsfrei korrekt über die Vorkommnisse bei dem Fußballspiel berichtet habe. Alle Fußballspieler müssten damit rechnen (und seien stets auch damit einverstanden), dass sie im Zusammenhang mit der Spielberichterstattung mit Namen genannt würden.

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