Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
Ärger über Werbung für rechtsextremes Magazin“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online und gedruckt darüber, dass sich eine Besucherin einer Skateanlage über dort vorhandene Werbeaufkleber mit rechtsextremem Gedankengut geärgert und der Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Hinweis gegeben habe. Dem Beitrag sind Vor-Ort-Fotos beigefügt. Dabei wird die Frau mit vollem Namen genannt. Das geschieht auch in den Folgebeiträgen, die die Zeitung veröffentlicht. Sie wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie moniert die wiederholte Namensnennung. Auch stört sie sich daran, dass die Zeitung von ihr gemachte Fotos veröffentlicht habe. Schließlich beklagt sie, dass der Printartikel nicht mehr widerrufen werden könne und der Online-Beitrag nach wie vor verfügbar sei. Die Beschwerdeführerin hat nur den Online-Beitrag vorgelegt, so dass die Beschwerde darauf beschränkt ist. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, offensichtlich sei es zu einem Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Autorin des Textes gekommen. Diese sei davonausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der Nennung ihres Namens einverstanden sei.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Polizei: Impfgegner aggressiver“. Im Beitrag geht es um die bevorstehende Verschärfung der Corona-Maßnahmen und die Vorbereitung auf die dafür notwendigen Kontrollen. Der Autor zitiert einen Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit der Meinung, dass die Impfverweigerer durch die Drucksituation jetzt lauter und aggressiver würden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine falsche Tatsachendarstellung. Die Polizei habe sich nicht in der zitierten Form geäußert. Lediglich ein Gewerkschaftsvertreter habe eine solche Ansicht geäußert. Als Impfgegner fühle er sich diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung meint, dass die Überschrift durch die Ausführungen im ersten Absatz der Berichterstattung gedeckt sei. Die Gewerkschaft der Polizei sei eine gewichtige Stimme der Polizei. Sie nehme regelmäßig auch zu inhaltlichen Herausforderungen der Polizeiarbeit Stellung. Die Gewerkschaft in der Überschrift mit „Polizei“ zu apostrophieren, halte er für verkürzt, aber zulässig. Der Chefredakteur vermag die Kritik des Lesers, er werde durch die Berichterstattung diskriminiert, nicht nachzuvollziehen.
Weiterlesen
Ein ärztlicher Behandlungsfehler nach einem Fahrradunfall ist Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Das Foto zum Beitrag zeigt ein Fahrrad, das auf der Straße liegt. In der Facebook-Ausgabe der Zeitung zeigt das Foto zum verlinkten Artikel eine Impfung, die Bildunterschrift/bzw. der Teaser jedoch beschreibt den Tod des Fahrradfahrers. Dort heißt es: „Etwa eine Stunde nach der Entlassung lief der Patient blau an, röchelte, fiel um und wurde bewusstlos. Seine Atemwege waren zugeschwollen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert den Zusammenhang zwischen Fotoaussage und Artikel. Die Redaktion erwecke den Eindruck, eine Impfung habe zu diesem Krankheitsbild und dann zum Tod geführt. Hier werde mit unseriösen Mitteln Stimmung gegen die Corona-Impfung gemacht. Er sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die Leiterin der Online-Redaktion spricht von einem Fehler, den die Redaktion bedauere und sofort nach Eingang der Beschwerde korrigiert habe. Die Redaktion habe diesen Transparenzhinweis veröffentlicht: „Hinweis: Wir haben versehentlich beim ursprünglichen Post ein unpassendes Bild ausgewählt. Das haben wir inzwischen korrigiert. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.“
Weiterlesen
„Lauterbachs Blick sagt mehr als tausend Worte“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag. Darin geht es um ein Papier, das der Chef des Robert-Koch-Instituts (RKI), Prof. Lothar Wieler, veröffentlicht habe. Darin habe er sofort schärfere Corona-Maßnahmen gefordert. Seitdem stehe er unter Druck. Das Problem daran sei, dass das Papier zwei Tage nach einer Stellungnahme des Expertenrats und direkt zur Corona-Schalte des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gekommen sei. Diese hätten sich da schon auf ein Entwurfspapier geeinigt. In dem Bericht steht diese Passage: „Am Dienstag hatte Lauterbach seiner Wieler-Wut intern mehrfach Luft gemacht. Er habe sich selbst dazu zwingen müssen, Wieler öffentlich die ´Freiheit der Wissenschaft´ zuzugestehen. Der Minister, so wird berichtet, fühle sich ´verarscht´“ Der Sprecher des Gesundheitsministeriums für Gesundheit bestätigt das Zitat nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Autor zurzeit im Ausland arbeite und sich außerstande sehe, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ohne die Mitwirkung des verantwortlichen Redakteurs – so die Rechtsabteilung - sei eine Klärung leider nicht möglich. Man gehe aber davon aus, dass der Gesundheitsminister die Aussage so getätigt habe, wie die Zeitung sie zitiert habe. Die Redaktion erfinde keine Zitate. Allein aus dem Umstand, dass nach der einseitigen und durch nichts substantiierten Darstellung des Beschwerdeführers ein Sprecher des Ministeriums das Zitat „nicht bestätigt“ haben soll, könne nicht darauf geschlossen werden, dass das in Rede stehende Zitat frei erfunden sei. Im Gegenteil: Es sei bezeichnend, dass schon nach den Angaben des Beschwerdeführers der Sprecher das Zitat offenbar nicht dementiert habe.
Weiterlesen
Eine überregionale Zeitung veröffentlicht auf der Facebook-Seite der Redaktion einen Link zum Artikel „Gehört das Christentum noch zu Deutschland?“ Darin geht es um eine Allensbach-Umfrage zu Weihnachten. Unter dem Artikel bringt die Redaktion Leser-Kommentare. Einer von ihnen schreibt: „Warum heißt die Frage nicht: ´Ist es noch zeitgemäß, dass das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge für Vereinigungen des organisierten Kindesmissbrauchs einzieht?´“ Ein Leser antwortet: „Pädophiler Kinderschänderring Monatsbeitrag…Bring das mal in der Lohnbuchhaltung…“ Die Zeitung schreibt: „Wäre etwas zu lang für Facebook gewesen“ und veröffentlicht einen Smiley mit ausgestreckter Zunge. Daraufhin schreibt ein weiterer Leser an die Redaktion: „Meinen Sie nicht, dass man auf einen so abschätzigen Kommentar anders reagieren müsste?“ Ein Leser kritisiert den Post der Redaktion. Er sieht darin einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Posting sei undifferenziert und unsorgfältig. Die Rechtsabteilung des Verlages bezeichnet das monierte Posting als „unstreitig nicht gelungen“. Es sei sofort gelöscht worden. Die Vertretung der Zeitung hält es aber für fernliegend, dieser Veröffentlichung eine presseethische Bedeutung zukommen zu lassen. Die zuständige Redakteurin ergänzt, es habe sich um einen Fehler im Rahmen der Ermessensfreiheit gehandelt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine umfangreiche Antwort auf seine Beschwerde geschickt.
Weiterlesen
Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „No Happy Birthday ´Querfront´“ über den Beginn der sogenannten „Hygienedemos“. Ein Leser der Zeitung kritisiert diese im Text enthaltene Passage: „Initiiert wurden die ersten ´Hygienedemos´ von N´Diaye“. Diese Feststellung sei falsch. N´Diaye existiere nicht. Sie sei eine Erfindung von Georgio Agamben. Eine Frau, die nicht existiere, könne keine „Hygienedemos“ initiieren. Die Behauptung, Batseba N´Diaye gehöre zum Verein und Künstlerkollektiv “Haus Bartleby“ sei falsch. Eine N´Diaye habe nie zum Haus Bartleby gehört. Für die Zeitung nimmt der Autor des Beitrages Stellung. Der Artikel sei ein persönlicher Rückblick auf das einjährige Bestehen maßnahmen-kritischer Versammlungen in der Hauptstadt Berlin. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe kein Anlass bestanden, an der Existenz der Person N´Diaye zu zweifeln, da weitere Initiatoren der ersten Hygiene-Demonstrationen immer wieder diese Person erwähnt hätten. Mittlerweile mehrten sich die Hinweise, dass N´Diaye tatsächlich eine Erfindung der Demo-Initiatoren sei, um die Organisationsstruktur diverser erscheinen zu lassen. Diese Hinweise habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels nicht gegeben. Bei dem Artikel handele es sich - so dessen Autor - klar erkenntlich um einen Meinungsbeitrag in der Form eines persönlichen Essays. Der Autor habe die Demonstrationen und Protestkundgebungen von Anfang an für die Zeitung begleitet. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf beziehe sich auf eine Information im Artikel, die im Kontext des gesamten Beitrages überhaupt keine Rolle spiele.
Weiterlesen
Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „Nein, die Energiewende ist nicht schuld an einem Stromausfall in Berlin im Januar“ über eine auf Facebook veröffentlichte Behauptung, die Energiewende sei für einen Blackout in Berlin im Januar 2022 verantwortlich gewesen. Tausende User sollen – so die Agentur – auf diese Meldung per Facebook reagiert haben. Einer von ihnen – ein namentlich genannter Regionalpolitiker – teilt in seiner Beschwerde mit, er habe die ihm zugeschriebene Äußerung nicht gemacht. Dies ergebe sich aus dem Link zu seiner Web-Site, die im Beitrag genannt werde. Die Berichterstattung sei irreführend. Sie stelle ihn in eine vermeintliche Nähe zu NPD und AfD, was er als unwahr und ehrabschneidend empfinde. Eine Mitarbeiterin der Agentur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Quintessenz: Der Beitrag des Beschwerdeführers werde lediglich in einer Aufzählung genannt, die keinen Zusammenhang der dort Genannten impliziere. Neben dem Berliner Landesverband der AfD und der NPD Sachsen-Anhalt seien in der Aufzählung auch Facebook-User und Telegram-Beiträge genannt worden. Einen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Verbreitern stelle die Redaktion der Agentur nicht auf.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kinderimpfen startet im Kreis“ über eine Impfaktion speziell für Kinder im Alter zwischen fünf und elf Jahren. Dort heißt es: „Seit dem 9. Dezember liegt die Stiko-Empfehlung zur Kinderimpfung vor“. Einige Tage später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Im Streitfall für die Impfung“ über einen Fall am Familiengericht. Wenn Eltern sich nicht über die Covid-Impfung ihres Kindes einigen könnten, solle – so das Gericht – am Ende das Elternteil entscheiden, das den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) folgt. Das sei die Linie der deutschen Familiengerichte im Fall vom Impfkonflikten nicht erst seit Beginn der Covid-Pandemie. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, im Zusammenhang mit Covid-Impfungen mehrere Artikel veröffentlicht zu haben, die falsche Informationen durch Auslassung transportiert hätten. Erstmals sei ihr dies im Artikel mit der oben genannten Überschrift aufgefallen. Dort werde die Sachinformation, dass die Stiko eine Covid-Impfung nur Kindern mit Vorerkrankungen oder vulnerablen Kontaktpersonen empfehle, unterschlagen. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet in seiner Stellungnahme die von der Beschwerdeführerin genannte Passage „etwas unscharf“. Diese sollte aber als Oberbegriff für das Thema verstanden werden. Nach Rücksprache mit dem Autor habe man entschieden, eine Klarstellung zu veröffentlichen.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrem E-Paper einen Beitrag unter der Überschrift „Wann zeige ich Querdenker bei der Polizei an?“ Darin heißt es, offizielle Stellen gäben derzeit keine konkreten Antworten zur Querdenker- und Corona-Gegner-Szene in einer Stadt des Verbreitungsgebietes der Zeitung. Doch was tun, wenn man bei jemandem eine Radikalisierung mitbekomme? Wann höre man weg, wann reagiere man und erstatte Anzeige? Hierauf antwortet die Polizei: „Sofern es sich um eine freie Meinungsäußerung handelt und weder Straftaten begangen noch zu diesen aufgerufen wird, darf jede Bürgerin und jeder Bürger diese äußern. Sollte dies nicht der Fall sein, kann selbstverständlich die Polizei informiert werden.“ Ein Leser vertritt die Auffassung, dass die Überschrift gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verstößt. Er empfindet in der ohnehin angespannten Atmosphäre bei Meinungsverschiedenheiten zur Corona-Thematik diesen Beitrag auf der Titelseite als „Hetze“. Die Reaktionen aus der Leserschaft belegten diesen Eindruck. Der Artikel rufe geradezu dazu auf, Andersdenkende bei der Polizei anzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Überschrift suggeriere, dass Querdenker pauschal ein Fall für die Polizei seien. Im ersten Teil des Beitrages werde noch recht allgemein über die polizeiliche Beobachtung der „Szene“ geschrieben. Im letzten Absatz jedoch stehe diese Passage: „Doch was ist, wenn jemand mitbekommt, dass ein Nachbar, ein Freund, ein Familienmitglied oder auch ein Bekannter plötzlich Parolen wiederholt, die der Querdenker-Szene entsprechen?“ Der Artikel könne als Aufruf zur Denunzierung sogar in der Familie verstanden werden. Der Chefredakteur der Zeitung akzeptiert die Beschwerde. Die kritisierte Schlagzeile sei unjournalistisch und suggeriere Denunziantentum. Das Thema sei in der Redaktion ausführlich besprochen worden. Der Chefredakteur weist allerdings den Vorwurf der Hetze zurück. Der Begriff schieße wie die monierte Schlagzeile über das Ziel hinaus.
Weiterlesen
Der niedersächsische Finanzminister lehnt Pläne des Landesinnenministers ab, einen Aufschlag für belastende Polizeijobs zu zahlen. Als Beispiel wird die Sichtung kinderpornografischen Materials genannt. Eine Lokalzeitung berichtet über den Vorgang unter der Überschrift „Zulage fürs Pornogucken?“ Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung verstößt die Überschrift in krasser Weise gegen den Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Überschrift eine Frage des guten Geschmacks berühre, nicht jedoch gegen den Pressekodex verstoße. Er selbst habe die Überschrift kritisiert, leider erst am Tag nach deren Veröffentlichung. Auch hätten sich einige Leser kritisch geäußert. Der verantwortliche Kollege habe „äußerst unsensibel getitelt“. Dieser reagiert auf die Beschwerde mit einer eigenen Stellungahme. Auch wenn er keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen könne, habe er festgestellt, dass er Gefühle einiger Leserinnen und Leser verletzt habe. Dies liege ihm fern und tue ihm leid. Auf Anregung des Presserats habe er das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und diesem gesagt, dass er die Formulierung inzwischen bedauere und um Entschuldigung bitte. Der Beschwerdeführer habe allerdings betont, dass die Angelegenheit nicht wiedergutzumachen sei. Somit – so der Redakteur – sei es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen.
Weiterlesen