Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Berichterstattung kann problematisch sein

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über eine Bluttat. In der Überschrift ist von einem Mann die Rede, der sich in eine Klinik geschleppt habe, nachdem er von einer Transsexuellen niedergestochen worden sei. Die Zeitung schreibt, als tatverdächtig gelte eine transsexuelle Frau (48) und bei dem Tatort um die Wohnung einer Prostituierten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, (Diskriminierungen). Er hält die Berichterstattung über Trans*Menschen für problematisch. Der Redaktionsleiter der Zeitung hält die Kritik für berechtigt. Die Überschrift habe die Redaktion schon vor dem Eingang der Beschwerde geändert. Entsprechend habe sie den Text korrigiert. Die Redaktion überprüfe fortlaufend ihre Arbeit. Sie sei für Hinweise von Leserinnen und Lesern stets dankbar.

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Vorwurf: Menschen werden herabgewürdigt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag, in dem eine seiner Redakteurinnen von ihrem Leben mit einem an Alzheimer erkrankten Mann berichtet. Eine Passage aus dem Beitrag: „Sie und ihre Kinder sehen zu, wie sein Geist verschwindet, der Körper aber weiter funktioniert. Kann man schon trauern, bevor ein Partner stirbt?“ Eine Leserin des Magazins sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Im Artikel würden Menschen mit Behinderungen herabgewürdigt. Sie würden als Ballast für die pflegenden Angehörigen dargestellt. Von einem „sterblichen Überrest mit Vitalfunktion“ ist die Rede und von einer „Masse Fleisch“, die noch dazu nicht in der Lage sei, seiner Frau für die Pflege zu danken. Dies geschehe zu einer Zeit, in der im Rahmen der Triage-Diskussion Menschen mit Behinderung Angst hätten, von der Mehrheitsgesellschaft lediglich als Ballast angesehen zu werden, den man zuerst abwerfen könne. Dass das Magazin dies alles unkommentiert stehenlasse, sei unerträglich. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Der Artikel sei ein persönlicher Erfahrungsbericht einer Frau, die mit ihrem pflegebedürftigen Mann lebe und sich um ihn kümmere. Der Text beschreibe bewusst eine subjektive Wahrnehmung. Dies sei durch die „Ich“-Form deutlich gekennzeichnet. Die Autorin beschreibe ungeschönt, mit welchen Schwierigkeiten sie und andere Betroffene täglich zu kämpfen hätten. Sie sehe ihren Mann auch nicht als „Ballast“, den sie abwerfen könne. Der Artikel habe viele Leserreaktionen nach sich gezogen, die größtenteils positiv gewesen seien. Den Reaktionen zufolge habe der Artikel vor allem Mitgefühl mit den Beteiligten ausgelöst. Die Redaktion habe sich um eine ausgewogene Darstellung der Thematik aus verschiedenen Blickwinkeln bemüht. Dazu gehöre auch, Angehörige von pflegebedürftigen Personen zu Wort kommen zu lassen.

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Ein Tanz, der mit einem Pups endete

„Tanzvorführung geräuschvoll beendet“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online ein Video. Es zeigt das Ende einer Tanzvorführung in China, die mit einem Pups der Tänzerin endet. Die Szene wird mehrfach gezeigt. Die Redaktion weist auf die Peinlichkeit hin. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Es bestehe keine journalistische Notwendigkeit, die Öffentlichkeit über das Pupsen einer Tänzerin bei einer Aufführung in China zu unterrichten. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Tänzerin eine Person des öffentlichen Lebens sei. Er geht auch davon aus, dass eine Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung nicht vorgelegen habe. Alles in allem habe der Beitrag keinen anderen Zweck als die öffentliche Zurschaustellung und Herabwürdigung der dargestellten Person. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Redaktion sich für die Veröffentlichung entschieden habe, weil sie die Auffassung vertrete, dass der Beitrag aufgrund seines Unterhaltungswertes das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten überwiege. Es sei auch von einer Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung auszugehen, da sie sich bei einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert habe. Der Verlag beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach könne Unterhaltung auch Realitätsbilder vermitteln und damit Themen ansprechen, an die sich möglicherweise Diskussionen anschlössen.

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Verwirrung um Corona-Zahlen

Eine Boulevardzeitung titelt: „Bis zu 29 % der Corona-Toten starben nicht an Corona“. Im Teaser heißt es: „Bis zu 29 %! Sie wurden als Corona-Tote gezählt, aber das Virus war nicht Todesursache. Wie die Bürokratie das Vertrauen der Bürger verspielt“. Im Text heißt es, in Sachsen-Anhalt seien 29 Prozent der in der Statistik aufgeführten Todesfälle nicht auf das Corona-Virus, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Mehrere Bundesländer hätten der Redaktion mitgeteilt, dass sie nicht zwischen an und mit Corona erkrankten bzw. verstorbenen Personen unterschieden. Das Robert-Koch-Institut habe mitgeteilt, dass bei einem Großteil der erfassten Personen Corona die Todesursache gewesen sei. Der Titel verletzt nach Ansicht eines Lesers der Zeitung die Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Sie sei geeignet, die Gefährlichkeit des SARS CoV-2-Virus irreführend zu relativieren. Die Rechtsabteilung des Verlages steht auf dem Standpunkt, dass die Berichterstattung nicht geeignet sei, „unbegründete Befürchtungen beim Leser“ zu wecken, wie es für Ziffer 14 des Kodex aber erforderlich wäre. Es liege auch kein Verstoß gegen die Ziffer 1 vor. Es möge sein, dass der Wert von 29 Prozent der erfassten Todesfälle, die nicht an Corona gestorben seien, nicht zutreffe. Dieser Wert stamme jedoch von einer fehlerhaften Datenübermittlung durch das Gesundheitsministerium von Sachsen-Anhalt. Tatsächlich seien nur bis zu 20 Prozent der erfassten Todesfälle auf das Virus zurückzuführen. Die Redaktion habe den Fehler längst korrigiert.

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Zeitung veröffentlicht missverständlichen Beitrag

„Supreme Court blockiert Bidens Impfpflicht für größere Unternehmen“ titelt eine überregionale Zeitung online. Es geht um eine Entscheidung des höchsten US-amerikanischen Gerichts zu einer Verordnung der Regierung im Hinblick auf eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Offensichtlich habe die Redaktion unzureichend recherchiert. Im Beitrag werde im Hinblick auf die von der Biden-Regierung erlassene Impf- und Maskenpflicht in den USA behauptet, dass das höchste Gericht diese inhaltlich abgelehnt habe. Zitat: „Das Gericht sah hingegen in einer Impfpflicht einen zu großen Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger.“ Dieses Zitat sei nicht nachvollziehbar, da der Supreme Court nicht in der Sache entschieden habe. Er habe lediglich befunden, dass über derart massive Grundrechtseingriffe der Kongress die Entscheidungsgewalt habe. Sie könnten nicht per administrativer Anordnung erlassen werden. Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Redaktion habe den Fehler eingestanden und den Onlinebeitrag an den relevanten Stellen korrigiert.

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Eine Vermutung zur Tatsache gemacht

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dessen Überschrift die Rede davon ist, dass ein Dealer in einem Park vor der Polizei geflohen und fast in einem Teich ertrunken sei. Im ersten Satz des Berichts schreibt die Redaktion von einem “mutmaßlichen Drogendealer“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass der Mann ein Dealer sei. Weder in der Pressemitteilung der Polizei noch im entsprechenden Beitrag einer anderen Zeitung sei davon die Rede gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion gewählte Formulierung vom „mutmaßlichen Drogendealer“ für korrekt. Sie diene der wahrheitsgemäßen Information der Öffentlichkeit. Die Meldung von der Flucht und ihrem beinahe tragischen Ende in einem Teich sei ohne diese Information gar nicht nachvollziehbar. Keine Angabe im Bericht sei unwahr. Die Indizien für den geäußerten Verdacht seien dem Autor des Beitrages bekannt. Diese Indizien seien der Aufenthalt des Mannes in dem als Drogenbrennpunkt bekannten Park, die Flucht vor den Polizeibeamten und die Tatsache, dass der Verdächtige auf der Flucht etwas weggeworfen habe. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung werde in dem Beitrag gewahrt, so die Rechtsvertretung. Zutreffend sei, dass in der Überschrift das Wort „mutmaßlich“ nicht enthalten sei. Möglicherweise sei es aus technischen Gründen entfernt worden. Die Zeitung beruft sich auf den Grundsatz, wonach der Sinngehalt von Schlagzeilen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Beitrag zu sehen sei. Somit habe die Redaktion nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Unabhängig davon habe man die Schlagzeile des Beitrages geändert, um jeglichen Verdacht auszuräumen.

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„Genüsslich“ immer wieder Quälerei gezeigt

Die Online-Version einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Knast für Tierquälerin: Britin will Äffchen im Klo runterspülen“ über eine „einfach nur geschmacklose und grausame Tierquälerei“. Im beigestellten Video zeigt die Redaktion, wie die Besitzerin mehrfach versucht, ihren Weißbüschel-Affen in der Toilette herunter zu spülen. In einer weiteren Sequenz wird gezeigt, wie die Frau dem Affen Kokain anbietet. Eine Tierschutzorganisation – so die Redaktion – habe diese und 22 weitere Videos veröffentlicht, die zeigten, wie der Affe gequält werde. Die Videos seien auf dem Handy der Besitzerin gefunden worden. Diese sitze mittlerweile wegen Drogendealens im Gefängnis. Sie sei zudem wegen Tierquälerei verurteilt worden. Die Sequenzen des Äffchens in der Toilette werden von der Redaktion wiederholt gezeigt. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, immer wieder „genüsslich“ die Szene mit dem Äffchen zu zeigen und mit dieser Tierquälerei Klicks und Reichweite zu erzielen. Sachinformation sei ein Ding. Den Vorgang bebildert zu präsentieren und damit niederste Triebe zu befriedigen, ein anderes. Die Rechtsvertretung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis, über den Vorgang hätten Medien weltweit berichtet. Das Videomaterial sei von der ältesten und größten Tierschutzorganisation der Welt veröffentlicht worden. Man möge den Inhalt des Videos „kaum erträglich“ finden. Gleichwohl gehörten die Schattenseiten des gesellschaftlichen Zusammenlebens nun einmal zum öffentlichen Interesse. Die Rechtsvertretung stellt abschließend fest, dass die Redaktion das Geschehen im Video selbst als „geschmacklose und grausame Tierquälerei“ bezeichnet und für den Konsumenten somit journalistisch eingeordnet habe.

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Einsender verbittet sich jegliche Änderung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Kreiskrankenhäuser verscherbelt“. Die Einsendung bezieht sich auf die Berichterstattung der Zeitung über die Kliniken in ihrem Verbreitungsgebiet. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes. Er legt ein Schreiben vor, das er zusammen mit dem Leserbrief an die Redaktion geschickt habe. Darin heißt es unter anderem: „Deshalb mit aller Deutlichkeit: Ihr habt die Möglichkeit, den Leserbrief von mir zu unterschlagen – aber ich untersage jede Änderung an meinem Text.“ Der eingereichte Leserbrief unterscheide sich von dem veröffentlichten: Neben grammatikalischen Berichtigungen und dem Hinzusetzen von Vornamen der im Brief erwähnten Politiker sei der folgende Satz weggelassen worden: „Das können sie vielleicht dem (Name der Zeitung) oder meiner Oma erzählen.“ Der Beschwerdeführer betont, er habe ausdrücklich und überdeutlich untersagt, seinen Leserbrief zu verändern. Dies sei von der Redaktion ignoriert worden. Der geschäftsführende Redakteur räumt ein, dass man den oben erwähnten Satz aus technischen Gründen weggelassen habe. 96 Prozent des Briefes seien unverändert erschienen. Die redaktionelle Bearbeitung sei absolut sinnwahrend erfolgt. Bei der Bearbeitung von Leserbriefen würden selbstverständlich die Wünsche der Einsender berücksichtigt. Im vorliegenden Fall halte man die geringfügige Kürzung für angemessen. Hätte man aus formalen Gründen auf den Abdruck verzichtet, hätte sich die Redaktion möglicherweise dem Vorwurf der Zensur ausgesetzt.

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Staatsanwalt: Habe keine Akte verfälscht

Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Klage der Datenschutzbeauftragten eines Bundeslandes gegen die Staatsanwaltschaft in der Landeshauptstadt. Dieser wird die verbotene Weitergabe vertraulicher Akten vorgeworfen. In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle eines Oberstaatsanwalts erwähnt. Über ihn berichtet die Redaktion mit dieser Passage: „In einem Untersuchungsausschuss des Landtages kam heraus, dass ein (…) Oberstaatsanwalt in einer Rocker-Ermittlung eine Ermittlungsakte verfälscht hat.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Prozessvertreter des im Beitrag erwähnten Oberstaatsanwalts. Er ist der Ansicht, der Artikel enthalte falsche Tatsachendarstellungen. Der Erste Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Landtages sei der einzige Parlamentarische Untersuchungsausschuss im Bundesland. Daher sei die Formulierung „In einem Untersuchungsausschuss des Landtages“ irreführend. Durch sie werde der Eindruck erweckt, es gebe mehrere derartige Ausschüsse. Die Formulierung „…kam heraus…“ lasse den falschen Schuss zu, der Untersuchungsausschuss habe seine Arbeit bereits abgeschlossen oder gar ein Ergebnis oder ein Zwischenergebnis zutage gefördert. Es liege aber weder ein Schlussbericht vor noch sei den Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden. Damit sei die Darstellung der Redaktion falsch und verzerrend. Der Rechtsvertreter des Oberstaatsanwalts teilt mit, sein Mandant habe zu keinem Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss eingeräumt, eine Akte „verfälscht“ zu haben. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. In der Sache sei der Einwand des Beschwerdeführers aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Ob der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht tatsächlich gravierende Fehler der Staatsanwaltschaft feststellen werde, bleibe abzuwarten. Im laufenden Verfahren hätten beteiligte Politiker allerdings diesen Eindruck gewonnen und dies auch öffentlich geäußert. Der Beschwerdeführer habe sich direkt bei der Zeitung beschwert. Deshalb habe man ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge in der Zeitung sowie in einem Online-Beitrag darzulegen. Eine vom Beschwerdeführer gewünschte Passage sei komplett veröffentlicht worden.

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Demonstranten mit falschem Namen genannt

Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Corona-Pöbler crashen Bürgerdialog … und der Innensenator verschwindet“ und in der Printausgabe mit der Aufmachung „Innensenator flieht vor Corona-Pöblern“ über ein Aufeinandertreffen des Berliner Innensenators mit Corona-Aktivisten der Gruppierung “Freedom Parade“. Über einen der Demonstranten heißt es. „´Captain Future´ alias Michael Brendel (43) trägt einen gelben Umhang und Maske.“ Ein Leser der Zeitung trägt vor, der Rechtsextremist und Corona-Leugner heiße Michael Bründel und nicht Michael Brendel. Die Rechtsvertretung des Verlages bezeichnet die Beschwerde „mit Verlaub“ als absurd. Sie sei bereits unter Zulässigkeitsgesichtspunkten jenseits der Grenze zur Missbräuchlichkeit angesiedelt.

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