Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Briefbombe als Material einer Sprachspielerei

Karnevalisten und “Heilau”

Werbung für einen Provider

Unter der Überschrift “Check up” übt eine Zeitschrift “Provider-Kritik”, die aber durchaus positiv ausfällt, indem die internetbezogenen Dienstleistungen eines namentlich genannten Unternehmens hervorgehoben werden. Die Redaktion bietet sich an, dem Leser zu einem preisgünstigen Internet-Zugang zu verhelfen. Zum Schluss des Textes wird auf einen angefügten Coupon verwiesen, der dem Einsender eine CD-Rom des Providers mit einem Homebanking-Programm und einem neuen e-Mail-Modul sowie die beiden besten Browser zweier namentlich genannter Software-Hersteller verschafft. Weder Text noch Coupon sind als Anzeige gekennzeichnet. Die Deutsche Jugendpresse sieht in der Veröffentlichung einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktioneller Veröffentlichung und Werbung. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift räumen in ihrer Stellungnahme einen Fehler ein. Man habe nicht die Absicht gehabt, die Werbeanzeige des Providers als redaktionellen Beitrag wirken zu lassen. Die Kennzeichnung “Anzeige” sei versehentlich entfallen. Die Redaktion verspricht eine Verbesserung ihrer Endkontrolle. (1997)

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Krankenpflege in der Kritik

Unter der Überschrift “Tote haben doch keinen Hunger” berichtet eine Lokalzeitung über eine 75-jährigen Frau, die eine Stunde pro Tag von einem Pflegedienst betreut wird. Der Sohn findet die Mutter abends tot in ihrer Wohnung und stellt fest, dass der Pflegedienst an diesem Tag offenbar nicht tätig gewesen ist. Der Autor des Beitrags merkt an, dass der Sohn sich nun frage, ob der Dienst die Kranke nicht schon öfters im Stich gelassen habe. Völlig schockiert studiert der Mann die letzte Rechnung des Pflegedienstes: Darin werden noch Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht werden konnten, da die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Tage tot war. Ein Interessenverband privater Pfleger führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Pflegedienst habe nicht die Wohnung betreten können, weil die alte Dame ihn nicht eingelassen habe. Dies sei schon öfters vorgekommen. Der beschriebene Fehler in der Rechnung sei vom Controlling des Unternehmens bemerkt und korrigiert worden. Dies habe man dem Sohn der Toten und einen Tag vor der Veröffentlichung auch der Zeitung mitgeteilt. Der Verband kritisiert, dass der betroffene Pflegedienst durch die Veröffentlichung erkennbar wurde und ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der vom Beschwerdeführer erwähnte “Sachverhalt” sei ihr erst als Reaktion auf den Artikel mitgeteilt worden. Ihres Wissens nach sei die Rechnung erst aufgrund der Veröffentlichung korrigiert worden, habe sich der Pflegedienst erst nach der Veröffentlichung bei dem Sohn entschuldigt. Einen Schaden für den Pflegedienst könne man nicht erkennen, da auf eine Namensnennung verzichtet wurde. (1998)

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Ehrverletzung

In einem Brief unter der Überschrift “Gelogen, gefälscht, gestohlen” nimmt ein Leser einer Zeitschrift zu einem Bericht über Betrügereien beim Vertrieb von Roulette-Systemen Stellung. Dabei nennt er Namen und Unternehmen eines Mannes, der in der Dachkammer eines alten dörflichen Geschäftshauses werkele, mit dubiosen Mitteln für sich werbe und mit einem bekannten Betrüger zusammenarbeite. Seine Firma, so der Leserbrief, sei “ein weiteres Glied in einer betrügerischen Organisation”. Zur “Vermeidung von Repressalien” verzichtet die Redaktion auf eine Veröffentlichung der Initialen des Leserbriefschreibers, versichert aber, dass sie seinen Namen und seine Adresse kennt. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sein Anwalt führt an, dass in dem Leserbrief falsche und ehrverletzende Behauptungen über seinen Mandanten aufgestellt werden. Der Verlag bezeichnet in seiner Stellungnahme den Beschwerdeführer als einen branchenbekannten Plagiator, dem erst kürzlich von einem Landgericht die Herstellung und Verbreitung von Raubkopien per einstweiliger Verfügung verboten worden sei. Ein Tochterunternehmen des Verlages prozessiere zur Zeit gegen den Mann wegen eklatanter Urheber- und Wettbewerbsverstöße. Von seinem Recht auf Gegendarstellung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da die Zeitschrift inzwischen eingestellt worden sei, betrachte man die Angelegenheit als erledigt. (1998)

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Bezeichnung “Arschloch”

Parteibuch und Posten

Namensnennung bei Sexualstraftat

Eine Tageszeitung berichtet in einem dreispaltigen Beitrag über den Beginn des Prozesses gegen einen mutmaßlichen zweimaligen Kindermörder. In dem Artikel wird erwähnt, dass der Angeklagte neun Jahre zuvor wegen Vergewaltigung seiner Schwester zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Vorname und Familienname des Mannes werden genannt. Die Zeitung erwähnt auch den Vornamen der Schwester. Die Hinweise auf die Vorstrafe des Angeklagten basieren auf entsprechenden Informationen einer Nachrichtenagentur. Eine Leserin der Zeitung trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Zehn Jahre nach der demütigenden Tat müsse das Opfer eine bundesweit identifizierende Berichterstattung ertragen, die durch nichts gerechtfertigt sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sie den Vornamen der Schwester der Agenturmeldung entnommen hat. Auch in anderen Zeitungen sei der Vorname genannt worden. Die Nennung des Vornamens der Schwester verletze deren Persönlichkeitsrechte nicht, da daraus keine Rückschlüsse auf den heutigen vollen Namen oder den Aufenthaltsort der Betroffenen gezogen werden könnten. Diese sei heute 28 Jahre alt und es könne durchaus sein, dass sie durch Heirat nicht mehr ihren früheren Familiennamen führe. Zudem werde sie vermutlich nicht mehr in ihrem Heimatort leben. Nach Ansicht der Chefredaktion verbindet der Leser deshalb mit der Namensnennung nicht eine konkrete Person, sondern sieht sie nur als eine Art Personalisierung des damaligen Opfers. Allein aufgrund des Vornamens sei die Schwester des Angeklagten nicht aufzufinden oder zu identifizieren, es sei denn von Personen, die sie sowieso schon kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Schwester im jetzigen Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung als Zeugin aufgetreten sei. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, gesteht jedoch ein, dass die Nennung des Vornamens besser unterblieben sei. Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur bedauert den Vorfall, der sie zu einer erneuten allgemeinen Dienstanweisung veranlasst hat. Sie wisse jedoch nicht, wie die Angelegenheit in der Praxis öffentlich bereinigt werden könne. (1998)

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Bürgermeistersohn unter Tatverdacht

Brandursache

In vierspaltiger Aufmachung und mit Foto berichtet eine Lokalzeitung über den Brand eines Einfamilienhauses. Zur Frage nach der Brandursache stellt sie fest, dass die Vermutung des Wehrleiters goldrichtig gewesen sei. Der Brandherd habe in der Nähe des Kinderbettes im Dachgeschoss gelegen. Unter Berufung auf Ermittlungen der Kriminalpolizei teilt der Autor mit, das Kind habe nicht einschlafen können. Deshalb habe die ganze Nacht über an seinem Bett eine Nachttischlampe mit offener Glühbirne gebrannt. Als das Kind am Morgen aufgestanden sei, habe es versehentlich das Deckbett über die Lampe gelegt und somit wohl den Brand verursacht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert der Vater des 6jährigen Jungen die Ansicht, dass die Brandursache höchstens vermutet werden könne. Die Kriminalpolizei habe bis heute dazu keinerlei Auskunft erteilt. Lediglich der Leiter der Feuerwehr habe gegenüber der Presse Vermutungen geäußert, dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch bei der Kripo zu recherchieren sei. Der betroffene Vater teilt mit, dass seine Familie durch die Art der Berichterstattung stark belastet sei. Die Zeitung habe dadurch, dass sie seinen Sohn quasi als Brandstifter in den Mittelpunkt öffentlicher Diskussionen stelle, eine soziale Bestrafung des Kindes initiiert. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme ihres Mitarbeiters, der mit seinen Einschätzungen sinngemäß Wehrführer und Kriminalpolizei zitiert haben will, und hat keinen Zweifel an der Korrektheit der Zitate. Eine Rückfrage des Presserats beim zuständigen Polizeipräsidium ergibt, dass sich die mit dem Brand befasste Polizeiinspektion weder mündlich noch schriftlich gegenüber Vertretern der Presse über die Brandursache geäußert hat. (1998)

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