Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Werbung für einen TV-Sender

Eine Boulevardzeitung weist in ihrem Regionalteil auf die Präsentation eines Pay-TV-Senders im Hauptbahnhof hin. Sie verwendet das Logo des Senders in der Überschrift, fordert zum Mitmachen auf, feiert das neue digitale „Bezahl-Fernsehen“ als ein gigantisches Ereignis, erläutert die unterschiedlichen Programme und schließt mit Hinweisen auf ein Preisausschreiben und die entsprechende Gewinn-Hotline. Ein Leser des Blattes ruft den Deutschen Presserat an, weil in dem Bericht seiner Meinung nach Schleichwerbung betrieben wird. Die Redaktionsleitung hält die Darstellung für zulässig, weil es sich hier um eine völlig neue Form des Fernsehens handele. Eine Vorstellung von Neuheiten sei ohne detaillierte Angaben nicht möglich. Da im Zusammenhang mit der Berichterstattung auch ein kleines Preisrätsel ausgelobt worden sei, habe sich die in der Überschrift enthaltene Formulierung „Mitmachen!“ als notwendiger Hinweis ergeben. Dies sei keinesfalls eine Aufforderung, Kunde des genannten Senders zu werden. (1999)

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Leserbrief

Unter der Überschrift „Gemeinderat ... als Ghostwriter“ kommentiert eine Lokalzeitung einen Leserbrief, der unverkennbar die Handschrift eines Mitgliedes des Gemeinderats zeigt, aber die Unterschrift seiner Schwester trägt. Thema des Briefes ist ein Baugebiet an einer bestimmten Straße des Ortes, an dem der Lokalpolitiker nach Ansicht der Zeitung ein besonderes Interesse zu haben scheint, weil er einer beteiligten Erbengemeinschaft angehört. In dem Kommentar wird auf ein Gespräch mit dem Betroffenen Bezug genommen. Der Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktion habe ihn gegen Abend angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht werde. Er sei damit einverstanden gewesen: „Für mich/uns galt der Leserbrief als zurückgezogen.“ Dass dennoch unter Bezugnahme auf den Inhalt des Leserbriefes am folgenden Tag berichtet worden sei, halte er für einen Vertrauensbruch und einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass sie den Leserbrief in wesentlichen Passagen zitiert habe. Im Telefonat mit dem Beschwerdeführer habe der zuständige Redakteur nur abgelehnt, den Leserbrief in seiner vollständigen Fassung noch vor der Kommunalwahl zu veröffentlichen. Eine Berichterstattung über den zu Grunde liegenden Vorgang habe er genau so wenig ausgeschlossen wie eine Veröffentlichung des Briefes in den Tagen nach der Kommunalwahl. Auf letzteres sei dann allerdings verzichtet worden. Die Tatsache, dass ein gewählter Gemeinderat sich hinter eine Erbengemeinschaft und hinter seiner Schwester verstecke, um öffentlich für ein Baugebiet zu plädieren, von dem er selbst einen beträchtlichen Vermögensgewinn hätte, sei der Redaktion als so gravierend erschienen, dass sie eine kommentierende Veröffentlichung des Sachverhaltes vor der Kommunalwahl für angemessen gehalten habe. (1999)

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Parteifreunde im Streit

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Artikeln über den Streit in einem CDU-Stadtverband, in dessen Verlauf dem Vorsitzenden der Stadtratsfraktion und seinem Stellvertreter die Fälschung einer Vorschlagsliste für die Besetzung der Ausschüsse vorgeworfen wird. Mit der manipulierten Liste wären vier der Fraktionsspitze nicht genehme Parteifreunde auf der Strecke geblieben. Der Autor eines abschließenden Kommentar fragt schließlich, was von dem stellvertretenden Fraktionschef zu halten sei, der schon einmal Plakate der politischen Gegner überklebe und jetzt unumwunden eine “kleine Fälschung” einräume. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe eine Fälschung der parteiinternen Unterlagen nicht eingeräumt. Im Wahlkampf 1994 habe er zwei Plakate der Partei “Graue Panther” mit dem Zusatzaufkleber “Senioren wählen CDU” versehen. Dieser geringfügige Vorgang eigne sich – auch bei allen journalistischen Freiheiten eines Kommentars – wenig, einen Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen herzustellen. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ein parteiinternes Protokoll, in dem festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer doch eine “kleine Fälschung” zugegeben habe. Das Protokoll sei mehrheitlich gebilligt worden. Zeugen könnten benannt werden. (1997)

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Richtigstellung vor Missbilligung

Eine Regionalzeitung hatte über einen Anwalt berichtet, der in einen internationalen Anlageschwindel verstrickt sei. Der Betroffene wandte sich an den Deutschen Presserat und erreichte, dass die Berichterstattung des Blattes missbilligt wurde. Die Aussagen in Überschrift und Text waren nicht durch Fakten gedeckt, so dass nach Ansicht des Presserats eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorlag. Die Zeitung informierte ihre Leser über diese Entscheidung und stellte dabei fest, dass sie schon vor der Missbilligung durch den Presserat eine richtigstellende Meldung veröffentlicht habe und dass die Missbilligung die schwächste Form der Beanstandung durch den Presserat sei. In einer neuerlichen Beschwerde beim Presserat bestreitet der Anwalt, dass die Zeitung vor dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Richtigstellung veröffentlicht habe. Auch sei die Missbilligung nicht die mildeste Form der Reaktion des Presserats. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen Artikel, der ein halbes Jahr zuvor mit einer umfangreichen Korrektur der vorherigen Verdachtsberichterstattung erschienen sei. Zum Vorwurf, die Maßnahme des Presserats falsch bewertet zu haben, äußert sich die Zeitung nicht. (1997)

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Leserkritik

Ein “Bäderstreit” bestimmt das kommunalpolitische Geschehen in einer Stadt. Die Zeitung am Ort berichtet tagtäglich über den Fortgang der Diskussion, veröffentlicht auch einen Leserbrief, dessen Autor der kommunalen Entwicklungsgesellschaft u.a. die falsche Verwendung von Fördermitteln vorwirft. Der Leserbriefschreiber ist ferner der Auffassung, dass die Entwicklungsgesellschaft fähige Mitarbeiter vertreibe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weist die Gesellschaft den Vorwurf eines Subventionsbetrugs zurück. Dabei erwähnt sie, dass der Verfasser des Leserbriefes in einem Rechtsstreit die arbeitsrechtlichen Interessen einer ehemaligen Mitarbeiterin der Gesellschaft vertritt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe in der strittigen Sache insgesamt 13 Artikel veröffentlicht und mit der Veröffentlichung des Leserbriefes der Kritik innerhalb der Leserschaft Raum geben wollen. Den davon Betroffenen sei ausreichend Raum zur Darstellung ihrer Position gegeben worden. So habe die Beschwerdeführerin einen Tag nach Erscheinen des Leserbriefes unter der Überschrift “Mitarbeiter weisen Angriffe zurück” Gelegenheit zur Klar- und Richtigstellung gehabt. (1997)

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Geschäftsgebaren eines Bankdirektors

In mehreren Artikeln äußert eine Regionalzeitung den Verdacht, dass der Direktor einer Bank sehr enge Kontakte zu Immobilienhändlern der Region hat, dass er diese Firmen steuert und möglicherweise als Privatmann finanziellen Gewinn aus deren Geschäften zieht. In einem der Beiträge behauptet die Zeitung u.a., dass die Frau des Bankdirektors finanzielle Vorteile durch die Nutzung eines Fahrzeuges erlange, das lediglich formal als Dienstwagen einer anderen Firma zugelassen sei. Die Frau erstattet daraufhin Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft stellt aber die Ermittlungen bis zum Abschluss eines gegen den Ehemann laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig ein. Die Zeitung druckt eine Gegendarstellung ab. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat legt die Betroffene eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefes vor, der sie als Halterin des fraglichen Fahrzeuges ausweist. Zwar habe sie das Fahrzeug zuvor von der im Artikel genannten Firma gemietet, jedoch seien ihr daraus keine finanziellen Vorteile erwachsen. Dies begründet sie damit, dass in der von ihr gezahlten Miete für das Fahrzeug die Kosten für Steuern und Versicherung enthalten gewesen seien. Außerdem sei der Neupreis des Wagens geringer gewesen als in dem Artikel der Zeitung angegeben. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin Unterlagen vor, nach denen der Neupreis im Januar 1991 ca. 110.000 D-Mark, der Verkaufspreis im Februar 1997 rund 46.000 D-Mark betrug. Die Frau fühlt sich als Opfer einer gegen sie und ihren Mann lancierten Pressekampagne und sieht ihre Privatsphäre durch das Vorgehen der Zeitung verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf einer Pressekampagne zurück. Sie berichte fortlaufend lediglich über den Verdacht, der Ehemann der Frau nutze seine berufliche Position als Bankdirektor, ein “Geflecht” von Bau- und Immobilienfirmen zu dirigieren und daraus private finanzielle Vorteile zu ziehen. Zu diesem “Geflecht” gehöre auch die Firma, auf die das Fahrzeug der Ehefrau zwischenzeitlich zugelassen gewesen sei. Die Nutzung dieses Autos durch die Beschwerdeführerin sei daher ein “Mosaikstein im Gesamtbild” gewesen. Die falsche Bezeichnung von Typ und Preis des Autos erklärt die Chefredaktion damit, dass die Ehefrau auf die Frage, ob sie ein Mercedes-Coupé fahre, geschwiegen habe. Es sei daraufhin der Preis eines Coupés unterstellt worden. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin noch im April 1997 erklärt, dass sie das Fahrzeug gemietet habe, obwohl sie schon Halterin gewesen sei. Diesen Widerspruch habe die Redaktion aufklären wollen.

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Strafvollzug in der Kritik

Unter der Überschrift “Bestechung für einen stillen Tod” berichtet eine Regionalzeitung über einen Brand in einer Justizvollzugsanstalt, bei dem zwei Häftlinge ums Leben kamen. Nach Darstellung der Zeitung haben zwei Beamte der JVA um 2,56 Uhr Alarm geschlagen. Als um 3,11 Uhr die Feuerwehr eintraf, waren die Flammen bereits gelöscht. Nach Untersuchung des Vorganges habe die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten mit dem Ergebnis “Doppelselbstmord” geschlossen. Die Zeitung schildert die Beobachtung eines Häftlings, nach dessen Aussagen es 20 Minuten gedauert hat, bis die von ihm und anderen Häftlingen alarmierten Beamten in die Zelle gekommen sind. Nach Darstellung der Zeitung hat dieser Zeuge jedoch geschwiegen, weil er von Mitarbeitern der JVA mit Vergünstigungen und Sachleistungen bestochen worden ist. Selbst nach seiner Entlassung hätten sich Mitarbeiter der JVA weiterhin um ihn gekümmert, ihm Einrichtungsgegenstände geschenkt und sogar eine Bescheinigung ausgestellt, dass er als Krankenpfleger im Gefängniskrankenhaus gearbeitet habe. Abschließend berichtet die Zeitung, dass der Zeuge seine ursprüngliche Aussage gegenüber der Polizei über die Vorgänge in der Brandnacht heute nicht mehr so machen würde, da diese alle auf Lügen aufgebaut waren. Heute würde er auf die “tödliche Verzögerung” hinweisen und auch zu Protokoll geben, dass seine Aussage damals mit Geschenken belohnt worden sei. Eine Woche später schreibt die Zeitung unter der Überschrift “Frauen, Fusel, falsche Blutwerte?” über “Sex-Kontakte”, die ein leitender Pfleger der Justizvollzugsanstalt organisiere. Der Mann kassiere dafür jeweils 50 Mark. Gegen eine “Grundgebühr” von 50 Mark hätten Gefangene über den Pfleger auch Lebensmittel ordern können. Die Zeitung benennt für beide Aussagen einen Häftling als Informanten. Dieser und ein weiterer Häftling sollen der Zeitung auch mitgeteilt haben, dass den Gefangenen von Mitarbeitern der JVA Desinfektionsmittel als Schnaps angeboten worden sei. Bei der Führung der Krankenakten sei hinsichtlich der Werte der Blut- und Urinproben häufig geschlampt worden. Der Personalrat der Justizvollzugsanstalt schreibt an den Deutschen Presserat. Der Leserschaft werde der Eindruck vermittelt, bei den geschilderten Vorgängen handele es sich um tatsächliche Ereignisse. Die Berichterstattung sei alles andere als frei von Vorurteilen. Der von der Zeitung präsentierte “Superzeuge” habe als Angeklagter in einer Gerichtsverhandlung seine Behauptungen mittlerweile zurücknehmen und richtig stellen müssen. Zudem sei er verpflichtet worden, sich in einem Schreiben bei den Bediensteten der JVA zu entschuldigen und gemeinnützige Arbeit zu leisten. Eine entsprechende Richtigstellung der Zeitung sei bislang jedoch noch nicht erfolgt. Die Autoren der kritisierten Artikel erklären, dass sie in mehreren Gesprächen mit ihrem Informanten dessen Aussagen überprüft hätten. Bei einem Besuch in der Wohnung des Ex-Häftlings hätten sie feststellen können, dass der wesentliche Teil der Wohnungseinrichtung von Beamten der JVA stammt. Beide legen dem Presserat auch eine Kopie des Arbeitsnachweises vor, den der Pflegevorsteher der Krankenstation des Gefängnisses ausgestellt hat. Schließlich gebe es mehrere Zeugen, welche die Aussagen des Informanten bestätigen. Inzwischen habe die Staatsanwaltschaft die bereits eingestellten Ermittlungen wegen des Todes der beiden Häftlinge wieder aufgenommen. Beide Redakteure erklären ferner, dass sie auch die Aussagen, die in ihrem zweiten Artikel getroffen wurden, durch mehrere Quellen haben überprüfen lassen. Gegen einen der Informanten habe der Leiter des JVA-Krankenhauses Anzeige erstattet. Dieses Verfahren sei vom zuständigen Amtsgericht eingestellt worden. Der Beschuldigte habe zu Beginn der Verhandlung erneut erklärt, dass er zu seinen Aussagen stehe. Im Laufe der Verhandlung habe er seine Vorwürfe jedoch nicht so weit präzisieren können, dass er tatsächlich gefälschte Krankenakten vorlegen bzw. den Namen der betroffenen Häftlinge nennen konnte. Diese Tatsache und die für ihn noch geltenden Bewährungsauflagen hätten seine Verteidigerin veranlasst, aus prozesstaktischen Gründen der Einstellung des Verfahrens gegen eine Arbeitsauflage und ein Schreiben an die JVA-Klinik zuzustimmen. Die von dem Informanten geschilderten Zustände in der Haftanstalt seien inzwischen durch einen weiteren Zeugen bestätigt worden. Die beiden Redakteure beurteilen die Beschwerde des Personalrats als hilflosen Versuch einer Gruppe von JVA-Beamten, eine kritische Berichterstattung über kriminelle Vergehen von Beamten der JVA zu verhindern. Dies geschehe nicht nur auf diesem Wege. So habe man ihnen direkt Gewalt angedroht. Und in der Stadt sei zeitweise ein Steckbrief mit dem Bild eines der Autoren plakatiert gewesen.

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Foto eines Unfallopfers

“Er raste in den Stau” betitelt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über einen schweren Unfall auf der Autobahn. “In den Trümmern seines Führerhauses wurde ein Brummi-Fahrer totgequetscht”, schreibt das Blatt und zeigt in einem großformatigen Foto, wie Feuerwehrleute die Leiche des Mannes aus dem Führerhaus bergen. Eine Freundin der Ehefrau des Verunglückten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist schockiert, wirft dem Fotoreporter Pietätlosigkeit und Gefühlskälte vor. Auf dem Foto sei das blutüberströmte Unfallopfer deutlich wiederzuerkennen. Die Redaktion erklärt, der auf so tragische Weise getötete Kraftfahrer habe mit seinen Lastwagen zwei Lastzüge ineinander geschoben. Er habe seine Geschwindigkeit nicht der Wetterlage angepasst, um einen Unfall zu vermeiden. (1997)

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Informationsdienst in der Kritik

Sinti-Bande

Zwei Frauen stehen vor Gericht. Der Staatsanwalt wirft ihnen dreiste Trickdiebstähle an der Haustür vor. Mit angeklagt ist ein Mann, der als Fahrer der beiden fungiert hatte. Wegen Bandendiebstahls werden die drei zu jeweils zwei Jahren Haft mit Bewährung verurteilt. Die Boulevardzeitung am Ort berichtet über das Verfahren. Unter der Schlagzeile “Sinti-Bande überfiel Senioren” schildert sie das Vorgehen der Trickdiebe, deren Opfer zehn Rentner im Alter von 78 und 103 Jahren waren. Auch im Text ist von einer Sinti-Bande und von Sinti-Frauen die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist der Ansicht, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten für das Verständnis des Vorganges nicht notwendig war, und legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Die Redaktion der Zeitung sieht ein, dass sie mit ihrer Berichterstattung gegen Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen hat, und entschuldigt sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer. Zwar seien die Angaben korrekt, doch es habe keinen Grund gegeben, eine Bevölkerungsgruppe zu diffamieren. Auch sei es nicht notwendig gewesen, vor den Tricks der Angeklagten zu warnen, da die Delikte schon vor längerer Zeit begangen worden seien und die Täter sich auch nicht mehr in der Region aufhielten. Man sei verstärkt bemüht, solche Fehlleistungen künftig zu vermeiden. (1997)

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