Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Krankheit

Eine Regionalzeitung kommentiert die Kandidatur einer Psychologin bei den Wahlen zum Kreistag. Dass die Frau überhaupt auf die Liste einer Partei kam, schreibt der Autor, sei zweifellos eine echte Panne. Vielen Menschen in der Stadt sei nicht verborgen, dass die Betroffene entgegen ihren Beteuerungen offenbar an einer seelischen Krankheit leide. Der Verfasser des Kommentars begründet diese Einschätzung und schreibt, dass die Frau an Wahnvorstellungen leide und zum großen Teil in einer irrealen Welt lebe. Dies habe ein Amtsgericht festgestellt. Zitiert wird aus einem Gutachten, das besagt, dass die Frau an einer paranoiden Psychose leide. Die Betroffene ruft den Deutschen Presserat an. Sie kritisiert die Nennung ihres Namens und eine Schädigung ihres Ansehens. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, die Probleme der Kandidatin seien der Zeitung bereits seit Jahren bekannt, aber bisher kein Thema gewesen. Da sich die Frau um ein öffentliches Amt bewerbe, sei sie aus dem Schatten der reinen Privatperson herausgetreten. Über die Diskussion innerhalb der betroffenen Partei, ob die Frau für ein öffentliches Amt kandidieren solle, habe man berichten müssen. Dabei sei es sinnvoll gewesen, nicht um den heißen Brei herumzureden, obwohl man wisse, dass gerade bei einer solchen Krankheit der Persönlichkeitsschutz sehr hoch anzusiedeln sei. Die Zeitung habe jedoch dem Leser verdeutlichen müssen, warum innerhalb der Partei eine Diskussion um die Person der Frau geführt werde. Bei der Berichterstattung habe man sich auf die Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und eines Urteils des Amtsgerichts bezogen. Darin sei von einer paranoiden Psychose und von Wahnvorstellungen die Rede. (1999)

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Schmähkritik

Ein Finanzberater, der mehrere Fonds betreut, beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass er in einem Branchen-Informationsdienst laufend persönlich angegriffen und diffamiert werde. So heißt es in einer Ausgabe, der Mann gehöre in Ketten gelegt. Sein Name wird mit einer Schweinerei in Verbindung gebracht, die, wenn nicht schon strafrechtlich relevant, zumindest zivilrechtlich zu ahnden sei. In einer anderen Ausgabe wird die Frage gestellt, aus welchem Topf seiner Fonds er prospektgemäß 7 Prozent Ausschüttung schöpfen wolle, wenn nicht aus der Substanz. Wörtlich wird anschließend gefragt: “Ob er sich im Karneval Mut antrinken muss, um diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten?” Der Rechtsvertreter des Informationsdienstes ist der Ansicht, es sei keine Missachtung des Beschwerdeführers, wenn die Zeitschrift spekuliere, ob der Betroffene sich im Karneval Mut antrinken müsse, um eine Frage des Informationsdienstes wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde lediglich etwas “gekitzelt”, weil er vor der Beantwortung einer ihm nicht angenehmen Frage kneife. Damit sei er jedoch nicht als Alkoholiker dargestellt worden. Der Begriff “Schweinerei” sei zwar hart, aber er sei aus dem Zusammenhang gerissen. Schließlich herrsche in der Branche der Kapitalanleger ein besonders derber Ton. Die Mitglieder dieser Branche seien solche Töne in ihren Informationsbriefen aber gewöhnt. (1998/99)

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Ahnenkult

Eine Zeitschrift berichtet, dass ein deutscher Bundesminister gerngesehener Grabredner auf einer Nazi-Kultstätte sei. Braune Umtriebe störten den Hobbyprediger nicht. Dabei sei die Ahnenstätte nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsziel für Altnazis. Schon die Nationalsozialisten hätten den idyllischen Waldfriedhof als germanische Kultstätte genutzt und ihre Sonnenwendfeiern dort begangen. Rechtsextreme Rassenfanatiker des Bundes für Gotterkenntnis Ludendorff hätten die braune Tradition fortgesetzt und 1958 die Ahnenstätte gegründet. Der Vorsitzende des Vereins, so die Zeitschrift, sei Mitbegründer der NPD. Dem Artikel beigestellt ist das Foto eines sogen. Ludendorff-Findlings, das mit einem Vereinsstempel des Ahnenvereins versehen ist. Dessen Vorsitzender beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Beitrag enthalte diverse falsche Tatsachenbehauptungen. So sei entgegen den Aussagen des Artikels die Ahnenstätte keineswegs nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsort für Altnazis. Zudem sei der Leiter der Ahnenstätte weder Gründungsmitglied noch einfaches Mitglied der NPD. Des weiteren sei die Ahnenstätte nicht vom Bund für Gotterkenntnis Ludendorff gegründet worden, sondern von Menschen unterschiedlichster Glaubensauffassungen, die keiner Organisation verpflichtet seien. Ferner werden der Begriff “Nazikultstätte” kritisiert sowie die Abbildung des Ludendorff-Gedenksteins, den es auf der Ahnenstätte gar nicht gebe und der in den Bericht hineingefälscht worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der Vorwurf der Bildfälschung sei unbegründet. Richtig sei allerdings, dass der Ludendorff-Findling nicht auf dem Gelände des Ahnenstättenvereins stehe. Dies habe die Redaktion allerdings auch nicht behauptet. Man räumt jedoch ein, dass aufgrund des Stempels, der auf den Verein Bezug nimmt, unter Umständen der Eindruck entstehen könnte, dass der Stein sich auf dem Gelände der Ahnenstätte befinde. Die Veröffentlichung von Foto und Stempel sei auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Es sei bis kurz vor Drucklegung nicht klar gewesen, ob auf der ersten Seite des Beitrags der Ludendorff-Findling oder der Grabstein der Ex-BDM-Führerin Gertrud Herr abgebildet werden sollte. Als die Entscheidung für den Findling fiel, sei versäumt worden, den Stempel, der mit dem Herr-Grabstein veröffentlicht werden sollte, zu entfernen. Die Aussage, dass die Ahnenstätte seit Jahrzehnten ein Wallfahrtsziel für Altnazis sei, habe der Sprecher des zuständigen Landesamtes für Verfassungsschutz in einem Telefonat ausdrücklich bestätigt. Die Rechtsabteilung des Verlages nennt zwei langjährige Mitglieder im Bund für Gotterkenntnis Ludendorff, die 1958 zu den Gründern der Ahnenstätte zählten. Die angegriffene Textpassage sei demnach zutreffend. Dass der Vorsitzende des Vereins 1964 zu den Mitbegründern der NPD zählte, ergebe sich aus dem Handbuch Deutscher Rechtsextremismus. Darin sei auch vermerkt, dass der Betroffene bei der Bundestagswahl 1972 als Parteiloser auf Platz 4 einer NPD-Landesliste kandidiert habe. (1999)

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Satire

Eine Tageszeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Ansinnen des Staatsschutzes, gegen bestimmte Personen der linken Szene ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, abgelehnt habe. Der Staatsschutz hatte vier Wohnungen durchsuchen lassen wollen, nachdem auf der Titelseite eines linken Szeneblattes das Plakat einer Spaßguerilla erschienen war, das den früheren Innensenator der Stadt beim Geschlechtsverkehr mit einem Schaf zeigt. Dem Artikel ist eine Reproduktion des Titelblattes mit der entsprechenden Fotomontage beigestellt. Der jetzige Innensenator sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung seines Amtsvorgängers und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Tageszeitung habe das Titelbild ohne Veränderung übernommen und sich nicht davon distanziert. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die Fotomontage dem Pressekodex zuwider läuft, und teilt mit, dass sie sich bei dem Betroffenen entschuldigt habe. (1999)

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Vorsatz zu früh veröffentlicht

Am 19. Januar berichtet eine Lokalzeitung über die Beratung des Nachtragshaushalts in der “gestrigen” Sitzung der Stadtverordneten. Die Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen am Ort nimmt Anstoß an der Veröffentlichung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Sitzung der Stadtverordneten fand nämlich erst am 19. Januar statt, als der Bericht über die Sitzung bereits gedruckt war. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung als eine Irreführung der Leser und einen Verstoß gegen die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Eine Irreführung der Leser sei nicht beabsichtigt gewesen. Als amtliches Bekanntmachungsblatt habe man die Sitzung mit der gesamten Tagesordnung angekündigt, so dass jeder Leser über den Termin völlig im Bilde gewesen sei. Das Zahlenwerk zum Nachtragshaushalt und seine Bewertung durch den Stadtkämmerer sei der Presse bereits am Vortag bekannt gegeben worden. Da zu diesem Thema in der Stadtverordnetenversammlung nie Debatten stattfänden, und wenn, erst in der folgenden Sitzung, und weil die Haushaltszahlen fixe Größen seien, habe man den Artikel bedenkenlos als Vorsatz für die erste, der Sitzung folgende Zeitungsausgabe vorbereiten können. Dieser Artikel sei dann aus dem Vorsatz in die aktuelle Ausgabe geraten. Ein Missgeschick, über das man sich selbst sehr geärgert habe. (1999)

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Bauangelegenheiten

Vorverurteilung

Unter der Überschrift “... hier liegt der Mörder ihrer Männer” berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines deutschen Terroristen in Wien. Ein Foto zeigt den Mann tot auf der Straße liegend. Ein Polizist hat ihn erschossen. Links am Körper des Mannes klebt ein Sensor, den die Notärzte aufgeklebt haben. Die Dachzeile des Beitrages lautet: “RAF Terror – Drei Witwen sahen es im TV”. Eine Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie hält die Veröffentlichung für jugendgefährdend. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in dem Foto ein zeitgeschichtliches Dokument. Es zeige einen jahrelang wegen der Ermordung zahlreicher Personen gesuchten Terroristen. Die Berichterstattung über den Mann hätte einen Verzicht auf das Foto nicht zugelassen. Wäre die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffend, wäre auch jede Berichterstattung über Grausamkeiten nicht mehr möglich. Dann würde man sich in den Bereich der Unterdrückung von Geschichte begeben. Der Begriff Mörder sei im Zusammenhang mit den Taten zu sehen, derentwegen der Terrorist verdächtigt wird, und erkläre sich auch aus seinem erneuten bewaffneten Widerstand anlässlich der Festnahme durch die Wiener Polizei. Nach dem Mann werde seit langem unter “Mord” gefahndet und bei seiner Festnahme habe er sich nicht gescheut, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Richtig sei, dass es zum Zeitpunkt des Todes keine Verurteilung wegen Mordes gab. Im Hinblick darauf, dass durch den Tod des Betroffenen ein förmliches Strafverfahren allerdings nicht mehr möglich sei, sollte durch diese Bezeichnung aber klargestellt werden, um welche Terrorarten es in diesem Fall ging. (1999)

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630-Mark-Gesetz

In zwei Regionalzeitungen erscheint jeweils eine Sonderseite unter dem Titel “Schwerpunkt – Ärger um 630-Mark-Jobs” bzw. “630-Mark-Gesetz”. In einzelnen namentlich gekennzeichneten Artikeln wird am Beispiel Betroffener kritisch zu der Neuregelung der 630-Mark-Jobs durch den Bundesgesetzgeber Stellung genommen. Die Leser werden aufgefordert, der Zeitung zu schreiben, wenn sie zu den Leidtragenden gehören und ihr persönliches (Branchen-)Problem aufzeigen wollen. In den Text eingefügt ist ein Coupon eingefügt, der an den Bundeskanzler gerichtet ist und in den der Protest gegen das Gesetz eingetragen werden kann. Die IG Medien im Land reicht die Veröffentlichungen in einer Beschwerde an den Deutschen Presserat weiter. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger habe eine bundesweite Kampagne gegen die 630-Mark-Gesetzgebung beschlossen und den Mitgliedern empfohlen, sich an dieser Kampagne zu beteiligen. Adressat dieser Protestaktion sei die Redaktion, nicht der Verlag gewesen. In den vorliegenden Fällen fehle die Kennzeichnung als Anzeige. Auch sei auf den Sonderseiten nicht vermerkt, dass ihr Inhalt Teil einer Unternehmerkampagne sei. Lesern seien damit der Urheber und der Zweck der Veröffentlichung vorenthalten, sie seien damit irregeführt worden. Die Chefredaktion der ersten Zeitung führt aus, die IG Medien verwechsele Ursache und Wirkung. Ursache sei die Schwerpunktseite der Redaktion zum umstrittenen 630-Mark-Gesetz der Bundesregierung. Wirkung sei, dass diese Seite, die von der Redaktion als Leserinformation und -aktion konzipiert wurde, von anderen Redaktionen und Verlagen als so informativ und aussagekräftig empfunden wurde, dass diese um Nachdruckerlaubnis nachsuchten. Die Redaktion mache solche Schwerpunktseiten tages- oder wochenaktuell zu allen Themen von Brisanz. Im übrigen habe der Chefredakteur mit der Redaktion diese – branchenübergreifende – Darstellung der Problematik des 630-Mark-Gesetzes auch deshalb gewählt, weil die Zeitung in den Wochen zuvor entsprechende Aufrufe des BDZV zur spezifischen Problematik der Zeitungsausträger bewusst nicht veröffentlicht hätte. Redaktion und Verlagsgeschäftsführung hätten in der Meinung überein gestimmt, dass die Zeitung “nicht für Eigeninteressen unserer Branche” benutzt werden dürfe. Deshalb sei der Grundsatzartikel um Fallbeispiele aus sechs verschiedenen Berufsfeldern ergänzt worden. Der Meinungscoupon gehe auf Anregungen aus der Leserschaft zurück. Er entspreche im übrigen einer journalistischen Tradition der Zeitung, die damit die Rolle als “Anwalt unserer Leser” einnehme. Schließlich dürfe diese Schwerpunktseite nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei ein ergänzender Hintergrund zu der ausführlichen Berichterstattung der Zeitung gewesen. Die zweite Zeitung stellt fest, die Beschwerde betreffe die Aktion insgesamt und nicht die Sonderseite einer einzelnen Zeitung. Die Redaktion habe Teile des Textes von dem befreundeten Verlag übernommen, einen Teil der Texte und Bilder jedoch auch selbst gefertigt und dabei insbesondere lokale Aspekte berücksichtigt. Darin könne sie einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. Im übrigen sei die Gefahr einer Wiederholung nicht gegeben. (1999)

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Leserbrief

Ein Boulevardblatt berichtet, dass der berüchtigste Sprayer der Stadt beim Zerkratzen der Glasscheibe einer Bushaltestelle erwischt worden sei. Einige Tage später veröffentlicht es einen Leserbrief, dessen Autor fürchtet, die Beseitigung der Schmierereien müsse entweder der Steuerzahler finanzieren oder könne sich in Fahrpreiserhöhungen niederschlagen. “Sollte ich diesen Herrn einmal bei einer seiner Sprayer- bzw. Kratzertätigkeiten erwischen”, schreibt er wörtlich, “bekommt er von mir so einen vor die Glocke, dass er in Zukunft beim Anblick einer Farbenabteilung oder einer Bushaltestelle von unheilbaren Angstneurosen befallen wird.” Ein Leser der Zeitung beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Er hält die Veröffentlichung des Leserbriefes für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten und sieht darin ein Aufhetzen der Leserschaft. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlags teilt dem Presserat “der guten Ordnung halber” mit, dass sie von einer Stellungnahme in dieser Angelegenheit absieht. (1999)

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Vorverurteilung

Die Leiche eines fast zwei Jahre lang vermissten 13-jährigen Jungen wird gefunden. “Mörder gefasst?” mutmaßt die Zeitung am Ort auf ihrer Seite 1. Auf Seite 3 berichtet sie, dass mit der Festnahme eines 18-jährigen Berufsschülers der Mordfall geklärt sei. Jener streite allerdings die Tat ab. In ihrer Schlagzeile schreibt die Zeitung: “Mit 16 wurde er zum Mörder”. Eine Leserin der Zeitung beklagt sich beim Deutschen Presserat. “Irgendwann mag man es nicht mehr ertragen, wenn die Lokalzeitung mit dicken Schlagzeilen zum Frühstück Vorurteile und Verleumdungen präsentiert”, schreibt sie. Die Geschäftsführung des Verlages berichtet, dass sie mit dem Chefredakteur der Zeitung und mit der Beschwerdeführerin über die Veröffentlichung gesprochen habe. Dabei sei man mit der Redaktion übereingekommen, dass sich die Mitarbeiter in Zukunft noch mehr bemühen werden, keine Überschriften zu wählen, die bei den Lesern Missverständnisse hervorrufen könnten. (1999)

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