Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
In einem Kommentar über Aktionen einer Gewerkschaft im Streit um den Ladenschluss wirft eine Lokalzeitung einem namentlich genannten Gewerkschaftsfunktionär Handgreiflichkeiten vor. Die Landesbezirksleitung der Gewerkschaft beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat über Falschaussagen. Der betroffene Funktionär sei entgegen der Aussage des Kommentars nie handgreiflich geworden. Zudem hätten nicht fünf, sondern zehn Arbeitnehmer an einem Streik teilgenommen, der in dem Kommentar erwähnt wird. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Informanten, der persönlich erklärt habe, er selber habe die heftige Aggressivität des Gewerkschafters zu spüren bekommen. Manchmal habe er den Eindruck gehabt, dass dieser auf ihn losgehen wolle. Der Informant habe auch von Rempeleien zwischen dem Gewerkschafter und einem Arbeitgeber anlässlich der Verhandlungen über Öffnungszeiten berichtet. (1999)
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Ein Journalist, Dozent von Kursen für angehende Fachjournalisten, legt dem Deutschen Presserat mehrere Ausgaben des Magazins und der Jugendbeilage einer Tageszeitung vor und kritisiert, dass in einer Vielzahl von Beiträgen auf Unternehmen und deren Produkte hingewiesen wird. So werde in einer Titelgeschichte unter der Überschrift “Ein Sommer im Paradies” unverblümte Werbung für diverse Bikinihersteller betrieben. Eine andere Titelgeschichte werbe mit vier ganzseitigen und zwölf viertelseitigen Farbfotos für Schlipse. Unter dem fadenscheinigen Vorwand, die Leser/innen bräuchten endlich dämmerungstaugliche Textilien, biete die Zeitschrift einer stattlichen Reihe von Firmen ohne jegliches journalistisches Alibi eine vierfarbige Werbestrecke. Der Beschwerdeführer wartet mit einer Vielzahl weiterer Beispiele auf, darunter Texte bzw. Fotos über Essstäbchen für Kinder, Mini-Badetücher, Kosmetika, Tiertransporte auf Urlaubsreisen u.a. Was das Magazin betreibe, erscheine vielen seiner Schüler bereits als völlig normal: “Bei einer Prüfungsfrage, die auf die Einmischung von Anzeigenleitern in Redaktionen abziele, schreiben erschreckend viele Probanden, sie würden sich im Endeffekt den Wünschen des Anzeigenleiters beugen.” Wenn diese Einstellung weiter um sich greife, brauchten wir bald keinen Presserat mehr. Die Chefredaktion des Magazins lässt den Presserat wissen, dass sie seit drei Jahren die Kompetenz des Magazins im Bereich Mode und Life-Style sukzessive ausbaue. Damit verbunden sei eine Zusammenarbeit mit den bedeutendsten Fotografen und Stylisten der Welt. Besonders die Specials zu den Themen Mode, Design etc. hätten nicht nur bei den Lesern, sondern auch bei den entsprechenden Anzeigenkunden deshalb so großen Anklang gefunden, weil man “unorthodox” mit Konsumgegenständen verfahre. Ein besonders gutes Beispiel dafür sei die Krawattengeschichte, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben anspreche. Die Geschichte sei aus einer kleinen Meldung, die im Wissenschaftsteil gedruckt wurde, entstanden. Dass man den Lesern dabei nicht verschweigen sollte, von welcher Firma die abgebildeten Krawatten seien, entspreche dem Verständnis von Service. Seit Anfang des Jahrhunderts würden die Trennungslinien zwischen Kultur- und Konsumgütern immer verschwommener. In den letzten zehn Jahren fänden immer häufiger Mode- und Modefotografieausstellungen in großen Museen statt. Diese Art von intellektueller Durchdringung kennzeichne auch die Auseinandersetzung des Magazins mit dem Thema und versuche damit grundsätzlich andere Wege zu gehen als Teile der Life-Style-Presse, die mitunter einfach sogenannte “Waschzettel” der PR-Abteilungen abzuschreiben pflege. Dass es dabei für Außenstehende zu Gratwanderungen kommen könne, sei nachzuvollziehen, doch das gesamte Streben richte sich danach, einen mündigen Konsumenten mit den Informationen zu erreichen, so wie man bei politischen Themen einen mündigen Bürger voraussetze. Die Chefredaktion der Tageszeitung ergänzt die Stellungnahme der Kollegen mit der Feststellung, die Jugendbeilage des Blattes wolle ihre Leser mit allen möglichen jugendrelevanten Themen überraschen. Man könne nicht erkennen, dass man in der Berichterstattung über solche Themen andere journalistische Kriterien anlegen würde, als bei den vermeintlich “ernsteren”. So würden bei Büchern, die in dem Magazin rezensiert würden, auch Autor, Verlag und Preis genannt, ebenso verhalte es sich in der Berichterstattung über Mode und Musik. Die Angabe von Preisen und Bezugsquellen der Kleidung, die in den Magazingeschichten vorgestellt würden, entsprächen nach Auffassung der Redaktion dem Informationsinteresse des Lesepublikums. Die kritisierten Titelgeschichten ließen sich nicht als Reklametexte lesen, sondern verfolgten stets eine journalistische Idee. So greife die Geschichte “Mode für den Sonnenaufgang” fotografisch und mit dem Text das Lebensgefühl auf, das Jugendliche nach einer langen Nacht am frühen Morgen hätten. Der Beitrag ergebe ein Bild, das nichts mit Werbung zu tun habe, sondern mit jugendlicher Stimmung. Noch deutlicher werde das in der Titelgeschichte “Frühlingsmode”, in der auf die Abbildung der Mode ganz verzichtet werde, da der Kontext, in dem Mode üblicherweise gezeigt werde, viel interessanter erscheine als die betreffenden Produkte selbst. (1999)
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Unter dem Blickpunkt “Sex und Bestechung” berichtet die Lokalausgabe einer Regionalzeitung, dass die Staatsanwaltschaft gegen den stellvertretenden Stadtdirektor Anklage erhoben hat, weil er eine Mitarbeiterin sexuell bedrängt haben soll. Die Angestellte habe immer wieder nach Ausflüchten gesucht, so die Zeitung, um nicht mit ihrem (verheirateten) Chef zu Schäferstündchen zusammentreffen zu müssen. Dabei habe sie auch angegeben, wegen vieler Arbeit keine Zeit zu haben. Der Spitzenbeamte soll ihr daraufhin angeboten haben, dass sie für diese Zeit vom Dienst freigestellt werden könne. Darin sehe die Staatsanwaltschaft eine Dienstpflichtverletzung und den Versuch der Bestechung. Der Beamte wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht sich in Bericht und Kommentar vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer, das bereits im Sommer 1995 abgeschlossen worden sei. Nach Aussage des Stadtdirektors habe der Betroffene damals Belästigungen eingestanden und sich bei den Frauen entschuldigt. Über diesen Sachverhalt habe die Zeitung seinerzeit berichtet. Eine Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer verweigert, gegen die veröffentlichten Fakten seinerzeit aber auch nicht protestiert. Als 1998 wegen des Verdachts der Bestechung ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, habe das alte Verfahren wieder an Aktualität gewonnen. Man habe jedoch erst nach der Anklageerhebung 1999 erstmals über den Vorgang berichtet. Der kritisierte Artikel stütze sich auf den bereits 1995 veröffentlichten Tatbestand, der eine Grundlage der Anklageerhebung sei und damit natürlich noch einmal ausführlich dargestellt werden müsse. Die Anklage selbst laute – im Zusammenhang mit der sexuellen Belästigung – auf Bestechung. Allein in dieser Hinsicht sei also eine Unschuldsvermutung geboten. Diese sei im fraglichen Artikel nicht verletzt worden. (1999)
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Ein Unglück in den Salzburger Bergen ist Thema eines großen Berichts in einer Boulevardzeitung. Sie schildert, wie ein 60jähriger Bergwanderer vor den Augen seines Sohnes 150 Meter in die Tiefe gestürzt ist. Dem Bericht ist ein Foto des tödlich Verunglückten beigestellt. Der Sohn beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos, stellt er fest, verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht seines Vaters. Die Familie hatte das Bild zur Veröffentlichung lediglich in der Todesanzeige freigegeben, nicht aber zur Illustration des Berichts über das Unglück. Die Zeitung erklärt, die Redaktion sei im Hinblick auf den hohen Verbreitungsgrad durch die Veröffentlichung des Fotos in zwei Lokalzeitungen davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung in ihrem Blatt dem Andenken des Toten in keiner Weise abträglich sein könne. In der Annahme, das Foto in der Todesanzeige sei im Einverständnis mit der Familie veröffentlicht worden, habe man eine Nachfrage bei den Angehörigen für nicht mehr notwendig gehalten. (1999)
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“Was passierte in den Nachhilfestunden?”, fragt eine Boulevardzeitung in der Schlagzeile ihres Berichts über eine Gerichtsverhandlung, in der einem 61jähriger Nachhilfelehrer der Vorwurf gemacht wird, er habe eine 9jährige Schülerin sexuell missbraucht. Dem Bericht ist ein Foto des Angeklagten beigestellt. Die Augenpartie des Betroffenen ist abgedeckt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt sich der Mann über eine “manipulierte” Berichterstattung, die von dem “Opferanwalt” initiiert worden sei, um seinen Ruf gründlich und nachhaltig zu zerstören. Das Namenskürzel sei geeignet, ihn in seiner Kleinstadt sofort zu identifizieren. Er hält dies für einen unfairen Gefälligkeitsjournalismus, der sein Persönlichkeitsrecht verletze. Die Redaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer verliere kein Wort über seine tatsächliche Verurteilung und die Berichterstattung darüber am folgenden Tag. Der Vorwurf, mit dem Rechtsvertreter des Kindes “Gefälligkeitsjournalismus” betrieben zu haben, weist die Redaktion zurück. Ausschließlich in der Redaktion werde entschieden, was und wie zu veröffentlichen sei. Außenstehende hätten darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer habe als Angeklagter keinen Anspruch, im Zusammenhang mit einem derartigen Strafvorwurf völlig anonym zu bleiben. (1999)
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In Bericht und Kommentar informiert eine Regionalzeitung ihre Leser über den Verdacht, aus der Staatskanzlei des Landes könnten Informationen über die bevorstehende Durchsuchung eines vom Land geförderten Unternehmens an diese Firma weitergegeben worden sein. In diesem Zusammenhang nennt sie einen Medienmanager in der Staatskanzlei als möglichen Täter. Die Rechtsvertretung des erwähnten Beamten weist diesen Vorwurf in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zurück. Die Zeitung habe Informationen aus einem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels unbestätigten Vermerk, der auf Aussage eines fraglichen Zeugen zustande gekommen und der Redaktion zugespielt worden sei, ungeprüft veröffentlicht. Die Zeitung habe jegliche Sorgfalt vermissen lassen, indem sie die in dem Vermerk enthaltenen Aussagen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft habe. Weiterhin wird kritisiert, dass sowohl in der Unterzeile des Berichtes als auch in dem Kommentar das Gerücht, das Unternehmen sei aus der Staatskanzlei gewarnt worden, als Tatsache hingestellt werde. Die Chefredaktion teilt mit, dem Vermerk eines in der Sache tätigen Untersuchungsausschusses sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die in den Geschäftsräumen geplante Razzia verraten worden sei. Diese Feststellung werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der erwähnte Zeuge habe in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft die Staatskanzlei und namentlich den Beschwerdeführer bzw. dessen Umfeld als Quelle genannt. Darüber habe die Zeitung berichtet, nachdem sie sich zuvor über die Echtheit des Aktenvermerks sorgfältig informiert habe. Zugegebenermaßen habe sie sehr scharf kommentiert, was bei der Brisanz des Sachverhalts jedoch notwendig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Gegendarstellung habe man unverzüglich am folgenden Tag veröffentlicht. Insgesamt habe man dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit geboten, seine Position öffentlich darzulegen. Diese Angebote seien jedoch abgelehnt worden. Des weiteren habe man in großer Aufmachung unter der Überschrift “Zeuge fiel unter Eid um” über die Vernehmung des Zeugen im Untersuchungsausschuss berichtet. (1999)
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