Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet im November und im Dezember, dass der Vorsitzende der Jungen Union in einer Stadt im Verbreitungsgebiet nicht mehr für dieses Amt kandidieren will. Der Betroffene setzt sich – nach seiner Aussage – nach Erscheinen des ersten Beitrages mit dem zuständigen Redakteur in Verbindung und teilt diesem mit, dass die Meldung falsch sei und er erneut kandidieren werde. Nach Erscheinen des zweiten Beitrages, in dem die Behauptung wiederholt wird, beauftragt der Nachwuchspolitiker einen Rechtsanwalt, eine Gegendarstellung zu erwirken. Noch am selben werden der Verlag und die für den zweiten Beitrag zuständige Redakteurin per Telefax zum Abdruck der Gegendarstellung aufgefordert. Zudem setzt sich der JU-Vorsitzende mit der Redakteurin telefonisch in Verbindung und bittet sie um Veröffentlichung der Gegendarstellung, was diese jedoch ablehnt. Daraufhin beauftragt der junge Mann seinen Anwalt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch welche die Zeitung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts in der Angelegenheit ergangen sei, erklärt der Betroffene, sei ihm durch die Rechtsvertretung der Zeitung per Telefax das Angebot unterbreitet worden, dass auf der ersten Seite des Lokalteils die Nachricht veröffentlicht werde, dass er bestreite, im Frühjahr aus beruflichen Gründen nicht wieder für den Vorsitz der Jungen Union der Stadt kandidieren zu wollen. Vielmehr habe er vor, 1999 erneut anzutreten. Sein Anwalt habe daraufhin in einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung der Zeitung vereinbart, dass die vorgeschlagene Meldung an einem bestimmten Tag in der Zeitung erscheint. Entgegen dieser Vereinbarung habe die Zeitung die Meldung jedoch nicht veröffentlicht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Anwalt des Betroffenen die zweimalige Veröffentlichung einer Falschaussage über dessen Kandidatur und die Nichtveröffentlichung der zugesagten Richtigstellung. Dadurch seien die Chancen seines Mandanten bei der Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat erheblich gemindert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer habe nach Veröffentlichung der ersten Meldung – entgegen seiner Darstellung – die Behauptung, dass er nicht mehr kandidieren werde, nicht dementiert. Das Angebot einer richtigstellenden Meldung sei von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Bemerkung entgegengenommen worden, sie müsse dies zunächst mit ihrem Mandanten besprechen. Dabei sei in der Tat ausdrücklich der Tag des Erscheinens – wenn überhaupt – vereinbart worden. Für den Eingang der Einverständniserklärung habe die Rechtsvertretung der Zeitung eine Faxnummer für die Zeit bis 15 Uhr und eine solche für die Zeit ab 15 Uhr angegeben. Eine Einverständniserklärung sei jedoch unter keiner der angegebenen Nummern eingetroffen. Damit sei die Angelegenheit für die Zeitung erledigt gewesen. (1998)
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Unter der Überschrift “Das trojanische Konzert” berichtet eine Zeitschrift über den Veranstalter von Konzerten mit griechischen Künstlern. Der Verfasser äußert die Ansicht, dass es bei der Organisation der Konzertreihe nicht immer mit rechten Dingen zugehe. In diesem Zusammenhang erwähnt er die Verschiebung des Gastspiels eines bekannten griechischen Sängers. Ob die anderen angekündigten Konzerte jemals stattfinden werden, stehe in den Sternen. Der Beitrag endet mit der Feststellung: “Wer auf solch ein Konzert-Fake hereinfällt, kommt womöglich kein zweites Mal.” Der betroffene Konzertveranstalter, gleichzeitig auch Inhaber eines Buchladens und Herausgeber einer Monatszeitschrift, sieht in dem Artikel eine Schmähung, die seinen Ruf als Veranstalter und Buchhändler in der Öffentlichkeit herabsetze. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt er nachweisbar unwahre Behauptungen. Bei den Lesern werde der Eindruck erweckt, er arbeite mit unlauteren Methoden und mache falsche Versprechungen. Als Beispiel führt er u.a. die Bezeichnung “Konzert-Fake” an, die suggeriere, bei dem Organisator handele es sich um einen Schwindler, der die Veranstaltung von Konzerten nur vortäusche. Die Chefredaktion der Zeitschrift sieht in der Überschrift ihres Beitrages ein zulässiges Werturteil, das durch sorgfältige Recherchen gedeckt sei. Man habe genügend Hinweise, anzunehmen, dass das zitierte Konzert nie fest geplant war, sondern lediglich als zugkräftiger “Opener” den Blick auf eine neue Konzertreihe des Beschwerdeführers lenken sollte. Zu dem genannten Termin habe der Künstler eine Verpflichtung in einem Athener Musikclub. Die Zeitschrift habe Informationen, welche die Annahme stützen, dass das Management des Sängers lediglich eine Absichtserklärung, jedoch keine feste Buchung für ein Konzert abgegeben habe. (1999)
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Eine Tageszeitung berichtet, ein Radiosender habe unter Berufung auf vertrauliche Unterlagen gemeldet, die Staatsanwaltschaft klage zwei führende Herzspezialisten wegen Betruges an. Die Mediziner sollen von Zulieferfirmen auf medizinisches Gerät hohe Preisabschläge erhalten haben. Diese Rabatte hätten sie von ihren Rechnungen abziehen müssen, was nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft aber nicht geschehen sei. Der Beitrag enthält Fotos der beiden Professoren und nennt ihre vollen Namen. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sind der Ansicht, dass die Bekanntgabe ihrer Namen und die Veröffentlichung ihrer Fotos gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt. Des weiteren kritisieren sie sachliche Falschdarstellungen. Zudem erwecke der Artikel den Eindruck, es handele sich bei dem jetzigen Verfahren um ein neues. Dies sei jedoch nicht der Fall, den es gehe nach wie vor um bereits im Jahr 1993 erhobene Vorwürfe. In ihrer Stellungnahme erklärt die Chefredaktion des Blattes, ihre Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Absicht, das Verfahren einzustellen. Vielmehr sei bereits Anklage erhoben worden. Die namentliche Nennung der beiden Professoren hält die Redaktion für zulässig, da ihnen Straftaten gegen die Allgemeinheit vorgeworfen werde, durch die in den Jahren 1991 bis 1993 einen Schaden zwischen 1 und 2,2 Millionen Mark entstanden sei. Bereits 1993 habe die Zeitung mit Namensnennung über den Vorfall berichtet und die Beschuldigten in Fotos gezeigt. Damals hätten die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhoben. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass die Kassenärztliche Vereinigung des Landes einem Arzt die Zulassung zur Dialyse nachträglich entzogen hat. Er müsse sich jetzt gegen den Vorwurf wehren, nicht mehr die Qualifikation zur Dialysebehandlung zu besitzen und dennoch Dialysepatienten behandelt zu haben. In diesem Zusammenhang erwähnt die Zeitung, dass der Arzt gemeinsam mit einem Kollegen eine Dialyse-Station plante, dieses Vorhaben aber gescheitert sei, als er erfahren habe, dass der Kollege sich um ein Grundstück zu Errichtung einer eigenen Dialyse-Station bemühe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt jener Kollege klar, dass es nie Pläne zur Einrichtung einer gemeinsamen Dialyse-Station gegeben habe. Nach seiner Meinung erweckt der Artikel den – falschen – Eindruck, als beschäftige sich die Kassenärztliche Vereinigung in seinem (Wettbewerbs-) Interesse mit der Angelegenheit. Durch den Artikel werde er verunglimpft mit der Unterstellung, er habe seinen Kollegen durch Zusage einer gemeinschaftlichen Praxisgründung getäuscht und in eine Millioneninvestition hineingetrieben, um ihm dann die Zulassung nehmen zu lassen. Das Angebot der Zeitung, er möge einen Leserbrief schreiben, lehne er ab. Er verlange auch nicht, dass der Wortlaut seiner früheren Stellungnahme als Widerruf in der Zeitung veröffentlicht werde. Ihm gehe es vielmehr ausschließlich darum, dass die falschen Behauptungen in der Sache richtiggestellt würden. Dies könne auch in Form eines neuen Artikels geschehen. Die Redaktion der Zeitung verweist auf ihr Angebot, die Gegendarstellung des Beschwerdeführers in Form eines Leserbriefes zu veröffentlichen. Der Verfasser des Artikels erklärt, dass sein Beitrag auf Recherchen bei Vertretern der örtlichen Ärzteschaft, der Stadt und des Sozialministeriums sowie bei dem nicht zugelassenen Arzt beruhe. Im übrigen hätte auch der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. (1999)
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Ein Reisemagazin, das regelmäßig eine redaktionelle “Flugbörse” veröffentlicht, macht Reiseveranstaltern, die in der Börse erwähnt werden wollen, das Angebot, sie in die Börse aufzunehmen, wenn sie ein Anzeigenvolumen in Höhe von 1.000 D-Mark in Auftrag geben. Der Herausgeber eines konkurrierenden Magazins schaltet den Deutschen Presserat ein. Dieses Kopplungsgeschäft, meint er, verstoße gegen den Pressekodex. Das Unternehmen sei bereits durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgemahnt worden. Der betroffene Verlag erklärt, die Abmahnung habe ihn veranlasst, zu seinem alten Verfahren zurückzukehren. Teilnehmer an der ‚Flugbörse‘ müssten jetzt keine Aufnahmegebühr von 1.000 D-Mark Anzeigenumsatz mehr entrichten. (1998)
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Eine Boulevardzeitung berichtet, dass Polizeibeamte in 900 Lebensmittelmärkten die Produkte bestimmter Lebensmittelhersteller untersuchen, weil ein neuer Erpresserbrief von “Robin Wood” eingegangen sei, in dem die Vergiftung von 20 Nahrungsmitteln mit Pflanzenschutzmitteln angekündigt werde. Die Umweltschutzorganisation Robin Wood sieht durch die Erwähnung ihres Namens eine falsche Berichterstattung gegeben. Zudem kritisiert sie eine Rufschädigung. Trotz einer entsprechenden Aufforderung seien die falschen Behauptungen nicht in angemessener Weise richtiggestellt worden. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, man habe im Hinblick auf die Quelle der Information keinen Anlass gehabt, anzunehmen, der Name des Erpressers sei nicht Robin Wood. Dass die Erpressung nicht von der Aktionsgemeinschaft Robin Wood ausgegangen sei, habe auf der Hand gelegen. Als sich dann herausgestellt habe, dass sich der Erpresser “Robin Food” nannte, sei dies auch entsprechend in weiteren Veröffentlichungen berichtet worden. (1998)
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Das Theater der Stadt hat Premiere. Ein Musical wird uraufgeführt. Die Zeitung am Ort berichtet über das Ereignis. „Nicht zum ersten Mal erwies sich, dass das scheinbar Leichte das Schwere ist“, schreibt die Kritikerin, „dass gute Komponisten weltweit so selten zu finden sind wie die Stecknadel im Heuhaufen und dass der lange expandierende Verkaufsschlager Musical sich durch neue Flops schnell zum branchenvernichtenden Bumerang entwickeln kann. Schade eigentlich, denn abermals wurde die Chance vertan, den Theatersommer mit ausverkauften Rängen und guten Einspielergebnissen zu krönen.“ Zur Aufführung selbst stellt sie fest, es sei unsinnig und unappetitlich, dass sich in den Inszenierungen des Intendanten die Protagonisten offensiv an die Geschlechtsteile fassen. „Will der Österreicher die Provinz provozieren“, fragt sie, „oder hat er womöglich ein Problem?“ Der so kritisierte Theaterintendant legt die Kritik dem Deutschen Presserat vor. Er bemängelt, dass die Behauptung zu der bevorstehenden Publikumsresonanz geschäftsschädigend und reine Spekulation sei. Der Vorverkauf sei bisher gut gelaufen. Die Kritik an seiner Regieleistung verletze sein Persönlichkeitsrecht. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, inwieweit ein Kritiker nach der Premiere eines Stückes Prognosen über dessen Zuschauererfolg abgeben dürfe. Nach Ansicht der Zeitung habe ein Kritiker jederzeit das Recht, die Erfolgschancen eines Stückes beim Publikum zu beurteilen. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer seit mehreren Spielzeiten das ausdrücklich und öffentlich bekundete Ziel habe, mit Sommermusicals das Haus und dessen Kasse zu füllen. Unerheblich sei dabei aus grundsätzlichen Erwägungen die Frage, ob die gestellte Prognose sich später rückblickend als richtig erweise. Würde man diesem Gedankengang folgen, hätte die Presse sämtliche Erfolgs-Vorhersagen zu unterlassen. Die Chefredaktion verweist auf ihre sofortigen Bemühungen, mit dem Theaterleiter ins Gespräch zu kommen. Alle diesbezüglichen Angebote habe er jedoch abgelehnt. Zur Vervollständigung des Bildes über den Vorgang übersendet die Redaktion einige Artikel aus den Tagen vor der Premiere, die einerseits zeigen, wie hochgesteckt die Erwartungen an dieses Stück waren, und andererseits beweisen, wie intensiv auch die Zeitung dieses Musical gefördert habe, was sicherlich auch zu den hohen Verkaufszahlen vor dem Premierenabend geführt haben dürfe. (1998)
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Unter der Überschrift “Quotenfrösche im Tele-Zoo” bespricht eine Zeitschrift den Film “Late Show” des Regisseurs Helmut Dietl. In dem Beitrag findet sich die folgende Passage: “Schon ein kurzer Blick ins zeitgeistig aufgemotzte ‚Wort zum Sonntag‘ (ARD), wo frisch gestylte Pastoren sich neuerdings wie päderastische Märchenonkel aus dem Gard-Haar-Studio aufführen, zeigt die Wirklichkeit als harten Kino-Konkurrenten: Soviel Verlogenheit birgt nur das Leben selbst.” Die Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz ist der Ansicht, dass dieser Textausschnitt eine Ehrverletzung der betroffenen Pastoren und eine Beleidigung aller Pastoren darstellt. Zudem glaubt sie, in der Passage insgesamt eine Verletzung der Menschenwürde und in der Formulierung “Verlogenheit” eine unbegründete Behauptung zu erkennen. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist darauf hin, dass es sich bei dem Beitrag unzweifelhaft um eine Satire handele. Der gesamte Artikel setze sich polemisch mit dem Film “Late Show” auseinander und ziehe – polemisch überzogene – Parallelen zwischen Film und tatsächlichem Show-Business. In diese “Abraumhalde der satirischen Betrachtung” werde das “zeitgeistig aufgemotzte Wort zum Sonntag” einbezogen. In diesem Kontext sei auch die Formulierung über die “frisch gestylten Pastoren” als reine Satire und nicht als ernsthafte Aussage zu verstehen. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen sind nach Ansicht der Chefredaktion nicht überschritten. (1999)
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Ein Rechtsanwalt steht vor Gericht. Er soll ein Treueverhältnis zur Unterschlagung von rund 7.000 D-Mark missbraucht haben, indem er diese Geldsumme aus einer Versicherungszahlung von rund 22.000 Mark an einen Mandanten zur Deckung seiner Anwaltsgebühren zurückbehielt. Die Zeitung am Ort berichtet über die Verhandlung im Amtsgericht. Sie zitiert den Angeklagten, der sein Vorgehen mit einem erhöhten Prozesskostenrisiko begründet habe. Sie zitiert den Richter, der dieses Vorgehen als “unüblich” bezeichnet habe. Sie wählt als Schlagzeile des Gerichtsberichts die Formulierung “Vorgehen als ‚unüblich‘ bezeichnet”. Der betroffene Anwalt wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht sein Persönlichkeitsrecht verletzt, da er durch die Berichterstattung identifizierbar werde. Zudem glaubt er, in den Formulierungen der Zeitung eine Vorverurteilung zu erkennen. Der Richter habe sein Vorgehen auch nicht als “unüblich” bezeichnet. Der Redakteur behaupte, ihm sei der Vorwurf der Veruntreuung von Mandantengeldern gerade wegen einer zugesagten Kostenerstattung der Rechtsschutzversicherung gemacht worden. Diese Behauptung sei jedoch unrichtig, da die Anklage über Rechtsschutzversicherungen und Kostendeckungszusagen kein Wort verliere. Die Chefredaktion wehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe das Persönlichkeitsrecht des Anwalts verletzt. Sein Name werde in dem Artikel nicht genannt. Dass es sich bei dem Angeklagten um einen Rechtsanwalt handelt, habe man jedoch erwähnen müssen, da die Anklage in direktem Zusammenhang mit dem Beruf des Beschwerdeführers stehe. Die Verwendung des Wortes “unüblich” sei aus journalistischer Sicht korrekt. In dem Artikel werde deutlich formuliert, dass noch einige Fragen offen sind und es daher noch zu keinem Urteil kommen konnte. (1999)
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