Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Ein Mann steht vor Gericht, weil er eine hilflose Behinderte tagelang missbraucht haben soll. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte wird zu neun Jahren Gefängnis verurteilt. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Verfahren, zeigt ein Foto des Mannes, nennt seinen Vornamen, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens, sein Alter. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Betroffene die Veröffentlichung seines Fotos. Die Beschreibung seines Falles sei menschenverachtend und zudem vorverurteilend, zumal er die Revision des Verfahrens beantragt habe. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Schilderung der Person des Angeklagten durch den Autor für zulässig. Sie müsse vom Beschwerdeführer hingenommen werden. (2000)
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Unter der Überschrift „Unbekannter ängstigt Eltern“ berichtet eine Regionalzeitung über einen 1,90 Meter großen, sehr dünnen Mann, der Kinder auf einem Spielplatz nach Verbesserungsvorschlägen für den Spielplatz gefragt hat. Der Unbekannte habe die Kinder bis zu zwölf Mal fotografiert und nach ihren Namen gefragt. Dieses Verhalten habe bei den Eltern Angst und Unruhe ausgelöst. Am Ende des Beitrages erfahren die Leser, dass es sich bei dem Mann um einen freien Journalisten bei der Recherche handelte. Der betroffene freie Mitarbeiter einer Lokalzeitung sieht sich durch den Artikel in die Nähe eines Sittenstrolchs gerückt und in seiner Ehre verletzt. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, in dem Beitrag seien die Fakten korrekt wiedergegeben worden. Schließlich habe man auch über die glückliche Aufklärung des Vorganges berichtet. Mit seiner ungewöhnlichen Recherchemethode, allein spielende Kinder zu befragen und zu fotografieren, habe der junge Mann die Eltern in helle Aufregung versetzt. Diese hätten sich nicht nur an den Bürgermeister und die Polizei gewandt, sondern auch die Presse informiert. Der Betroffene habe sich bereits kurz nach Erscheinen des Berichts an die Chefredaktion gewandt. Seiner Bitte nach Richtigstellung und öffentlicher Entschuldigung habe man jedoch aus den dargelegten Gründen nicht folgen können. (2000)
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Die Lehrerin und ihr Spaß im Sexclub“ betitelt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Kündigung einer 51-jährigen Pädagogin aufgehoben hat. „Jetzt ist es amtlich“, stellen die Autoren des Artikels fest: „Auch Lehrerinnen haben Anspruch auf sexuelle Freizügigkeit.“ Wie die Zeitung erklärt, habe sich die Frau nach Schulschluss gelegentlich im Swinger-Club ihres Mannes mit Gästen vergnügt und sei in zweideutigen Werbeanzeigen zu sehen gewesen. „Wie verträgt sich das mit ihrem Beruf?“ fragt das Blatt in der Dachzeile zur Überschrift. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto der Betroffenen. Die Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Die Rechtsvertretung der Frau beklagt beim Deutschen Presserat, dass ihre Mandantin durch eine unzureichende Kaschierung des Bildes identifizierbar werde. Reporter der Zeitung, die im Gerichtssaal fotografiert hätten, seien von der Mandantin darauf hingewiesen worden, dass sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Bilder erteile. Die Redaktionsleitung des Blattes lässt den Presserat wissen, dass das veröffentlichte Foto nicht im Gerichtssaal aufgenommen worden sei. Insofern sei das Bild von einer Zustimmung nicht erfasst. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen außergewöhnlichen Rechtsstreit handele, sei eine Abbildung der betroffenen Frau mit einem Balken vor dem Gesicht zulässig. Immerhin gehe es um eine Lehrerin, die im Swinger-Club ihres Mannes nicht nur ausgeholfen, sondern sich auch aktiv den Gästen gewidmet habe. Die Frau habe sich zudem in Werbeanzeigen für den Swinger-Club abbilden lassen. Demzufolge habe sie sich also nicht einmal im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Swinger-Club vor einer Abbildung gescheut. Auf Anfrage übersendet die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die erwähnte Veröffentlichung, in der für den Swinger-Club geworben wurde. Unter der Überschrift „Queer-Be(e)t(t)“ wird das Leben und Treiben in dem „kleinen geilen Nest für Paare und Singles“ beschrieben. Der Anwalt weist darauf hin, dass auf der ersten Seite dieses „Berichtes“ ein Foto seiner Mandantin enthalten sei. Deren Gesicht sei jedoch abgedeckt. Das Werbeblatt sei 1992 erschienen. Von einer „öffentlichen“ Anzeige könne man wohl kaum sprechen. Die Rechtsabteilung des Verlages kann die Anzeigen, von denen die Rede ist, nicht zur Verfügung stellen. Sie seien jedoch Gegenstand des Rechtsstreites gewesen und in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. (2000)
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Der Leserbrief eines ehemaligen Landtagskandidaten in einer Regionalzeitung verärgert zwei Leser des Blattes. Unter der Überschrift „Wunschkonzert“ kritisiert er das Verhalten von Paul Spiegel, des Vorsitzenden des Zentralrates der Juden, und dessen Stellvertreters Michael Friedmann. Wörtlich schreibt er: „Beide beeinflussen, völlig unangemessen, deutsche Politiker als auch Bürger am laufenden Band. In alles und jedes mischen sie sich ein, dabei handelt es sich um deutsche Angelegenheiten. Das Wort Bescheidenheit kennen beide nicht.“ Der eine Leser sieht in dem Brief eine Verhöhnung von Nazi-Opfern am Jahrestag der Reichspogromnacht. Der andere sieht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Den beiden Sprechern des Zentralrates der Juden werde aus rassistischen Gründen ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk abgesprochen. Gleichzeitig würden sie indirekt physisch bedroht. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, der Leserbriefschreiber habe mit seinen Aussagen die Meinung eines nicht zu unterschätzenden Teils der Bevölkerung wiedergegeben. Mit seiner polarisierenden Aussage habe er aber auch eine Vielzahl von gegenteiligen Stellungnahmen provoziert, welche die Zeitung ebenfalls in entsprechender Form veröffentlicht habe. Leider habe die zuständige Redakteurin übersehen, dass der Brief genau am Jahrestag der Reichspogromnacht veröffentlicht worden sei. Die Mitarbeiterin sei sich dieses sensiblen Datums nicht bewusst gewesen, wofür sich die Chefredaktion nachträglich entschuldige. (2000)
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Ein Hotel soll gebaut werden. Das Vorhaben ist umstritten. Wie die Zeitung am Ort berichtet, soll die Streitfrage mit einem Bürgerbegehren entschieden werden. Das Verfahren sei dieses Mal nicht einfacher, da gleichzeitig auf dem selben Wahlzettel über ein „Bürgerbegehren gegen“ und ein „Ratsbegehren für“ den Hotelbau gestimmt werden könne. In dem Beitrag wird behauptet, in dem Bürgerbegehren werde u.a. gefordert, in dem vorgesehenen Gelände jede neue Bebauung zu verhindern. In einer zweiten Veröffentlichung 14 Tage später führt die Zeitung Stichfragen auf, die den Bürgern gestellt werden sollen, wenn beide Begehren gleich viele Befürworter bekommen. Ein Leser der Zeitung, der sich für eine Initiative der Bürger zur Bewahrung der Heimat und der dörflichen Gemeinschaft engagiert, legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Einmal kritisiert er die Passage, in der es heißt, es werde gefordert, in dem erwähnten Gelände jede neue Bebauung zu verhindern. Davon stehe im Text für den Bürgerentscheid kein einziges Wort. Vielmehr solle ausdrücklich nur das Baurecht für einen Hotelneubau verhindert werden. Ferner beanstandet er, dass es nicht mehrere Stichfragen, sondern nur eine einzige gegeben habe. Deren Inhalt sei völlig falsch wiedergegeben worden. Seinen Korrekturwünschen sei die Zeitung nicht nachgekommen. Sie habe ihren Fehler erst einen Tag nach dem Bürgerentscheid korrigiert. Auch eine Gegendarstellung der Bürgerinitiative sei nicht veröffentlicht worden. Die Redaktionsleitung der Zeitung entgegnet, sie habe das Abdruckverlangen abgelehnt, weil die Gegendarstellung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Die Redaktion habe jedoch der Bürgerinitiative die Möglichkeit eingeräumt, in mehreren Veröffentlichungen ihre wahre Position zu vermitteln. Man habe noch vor dem Entscheid über eine Veranstaltung der Bürgerinitiative berichtet und die Hotelbaugegner zu Wort kommen lassen. Außerdem sei an diesem Tag der Stimmzettel abgedruckt worden. (2000)
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In zehn Folgen berichtet eine Lokalzeitung über den Verlauf eines Strafprozesses gegen einen 30-jährigen Mann, der seine fünfjährige Tochter sexuell missbraucht haben soll. Die Gerichtsreporter informieren ihre Leser ausführlich über die einzelnen Verfahrensschritte und erklären dabei auch die medizinischen und psychologischen Gutachten. So heißt es in einem Beitrag: “An einen ‚äußerst ungepflegten Körper‘ des Mädchens, von dem zwei Erzieherinnen während des vorherigen Verhandlungstages berichtet hatten, konnte sich die Zeugin gestern nicht erinnern.” In einem anderen Bericht wird ein Internist mit folgenden Worten zitiert: “Das Kind war häufig bei mir wegen Neurodermitis und wegen Erkältungen in Behandlung ... Dabei sind mir keine Anzeichen von Verletzungen, auch nicht im Bereich der Scheide, aufgefallen.” In einem dritten Text findet sich folgende Formulierungen: “Allerdings habe das Mädchen eine ‚klaffende Scheide‘ gehabt und das Hymen (Jungfernhäutchen) sei zerstört gewesen. Der Gerichtsmediziner kritisierte zunächst, dass die Gynäkologin die damals Fünfjährige nicht auf einem gynäkologischen Stuhl, sondern auf einer Liege untersucht hatte...” Eine Leserin der Zeitung sieht die Würde des Opfers, eines jetzt neunjährigen Mädchens, durch diese Berichterstattung verletzt. Sie erhebt Einspruch beim Deutschen Presserat. Die in den Artikeln enthaltenen Informationen etwa über die vaginalen Untersuchungsmethoden bzw. detailliert dargestellten Untersuchungsergebnisse dienten sicher nicht dem öffentlichen Interesse, sondern nur dem Voyeurismus. Die Redaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Eine Berichterstattung über sexuellen Missbrauch von Kindern sei von öffentlichem Interesse. Durch ihre Veröffentlichungen seien Persönlichkeitsrechte von Unbeteiligten nicht verletzt worden. Sie habe die Vorgänge nicht unangemessen sensationell dargestellt, sondern gebräuchliche medizinische Begriffe benutzt und Äußerungen von Zeugen wahrheitsgemäß zitiert. Die Berichterstattung sei von den Verfassern im Sinne einer präzisen Dokumentation angelegt worden, die im übrigen mit der Information über die Verurteilung des Angeklagten zu sechseinhalb Jahren Haft geendet habe. Im einzelnen seien die in öffentlicher Verhandlung abgegebenen Äußerungen so konkret beschrieben worden, weil diese wesentliche Aspekte der Beweisaufnahme waren und im ursächlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung standen. Letztlich sei auszuschließen, dass das Opfer mit der Berichterstattung jemals konfrontiert werde. Das Kind lebte zur Zeit der Veröffentlichung und auch später außerhalb des Verbreitungsgebiets der Zeitung. (1998)
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Unter der Überschrift “Schweigegeld” kommentiert eine Tageszeitung am Beispiel eines “Parteisoldaten”, der bislang ein wissenschaftlich ziemlich unauffälliges Leben geführt habe und ohne Habilitation Professor an einem Institut für Zeit- und Regionalgeschichte geworden sei, die Berufungspolitik in einem deutschen Bundesland. “Durchstechereien” seien im deutschen Universitätsbetrieb nichts Neues, schreibt der Autor und stellt fest, dass der einstige Pressesprecher, der seiner Partei in bewegter Zeit gedient haben solle, nun einen Gegendienst erwarte. Was möge die Partei denn sonst dazu getrieben haben, fragt der Kommentator, in Treue zu dem Mann zu stehen und sich wissenschaftlich zum Gespött und zum Ärgernis zu machen? Die Frage lasse sich auch beantworten, vermutungsweise jedenfalls. Denn der Betroffene sei nicht irgendwann Pressesprecher seiner Partei gewesen, sondern in einer wilden Periode, zur Zeit der Barschel-Pfeiffer-Engholm-Affäre. “Da mag er Zeuge von Dingen geworden sein”, heißt es wörtlich, “die zu wissen heute Geld wert ist.” Vielleicht mache der Professor die Affäre irgendwann zum Thema seiner wissenschaftlichen Interessen. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag verletze seine Menschenwürde und stelle einen Rufmord dar. Ihm werde “Affärenwissen” zugesprochen, mit dem er die Landesregierung “unter Druck” setze, also erpresse. Darüber hinaus enthalte der Kommentar falsche Tatsachenbehauptungen, denn 1987/88 sei er nicht Pressesprecher seiner Partei, sondern wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Forschungsinstituts gewesen. Ferner sei es nicht zutreffend, dass er wegen fehlender Habilitation zunächst nur für fünf Jahre berufen worden sei. Tatsächlich sei die C-3-Professur nur auf fünf Jahre ausgeschrieben gewesen, allerdings mit der Formulierung, zum Ablauf werde die Übernahme des Inhabers auf Lebenszeit geprüft. Die Geschäftsführung der Zeitung entgegnet, der Beitrag enthalte weder unzulässige Meinungsäußerungen noch falsche Tatsachenbehauptungen. Der Kommentar enthalte auch keine Unterstellungen etwa der Art, dass dem Professor kriminelle Machenschaften und Affärenwissen, mit dem er die Landesregierung unter Druck setzen könnte, zugesprochen werden. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der “Barschel-Pfeiffer-Engholm-Affäre” nicht Pressesprecher seiner Partei gewesen, lassen sich anhand der Chronologie der Affäre leicht widerlegen. Mit ihrem pointierten Kommentar habe die Zeitung eindeutig rechtswidrige Berufungsverfahren am genannten Institut angeprangert und damit die ihr nach dem Grundgesetz zustehenden Aufgaben wahrgenommen. Ohne die massive Kritik der Presse wäre das von “Parteienfilz” und “Vetternwirtschaft” getragene Berufungsverfahren zugunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen worden. Die Beschwerde wird deshalb für unbegründet gehalten. (1998)
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“Kaufen Sie von diesen Herren keinen Teppich” rät ein Boulevardblatt in einer Schlagzeile seinen Leserinnen und Lesern. Es berichtet über eine Betrügerbande, die mit Teppichen handelt, zeigt vier Männer im Bild, nennt ihre Vornamen und die Initiale des jeweiligen Familiennamens. Die vier Roma-Männer seien inzwischen festgenommen und wieder auf freien Fuß gesetzt worden, da sie feste Wohnsitze haben, schreibt die Autorin. Die Kripo fürchte, dass die Männer wieder aktiv sind, und suche Opfer, die zuviel Geld für ihren Teppich bezahlt haben. Der Beitrag schließt mit der Angabe einer Telefonnummer. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht Ziffer 12 des Pressekodex verletzt und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung gelobt, noch sorgfältiger darauf zu achten, dass in ihren Berichten Minderheiten oder Ausländer nicht verleumdet werden. Im konkreten Fall verweist sie auf eine Pressekonferenz der Polizei, in der ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Roma handele.
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In einer Weihnachtsfeier der Polizei tauchen zwei “Heilige Könige” auf und sammeln für bosnische Flüchtlingskinder. Die Polizisten spenden 274 Mark. Draußen vor der Tür aber werden die beiden “Könige” samt einem dritten im Auto von Kollegen kontrolliert und festgenommen: Die Bosnien-Geschichte war erlogen. So wird es berichtet in einer Boulevardzeitung und dabei erwähnt, dass die “Heiligen 2 Könige” Sinti sind. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht dadurch rassistische Vorurteile geschürt und ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Verlags sieht sich zwölf Monate nach der Veröffentlichung außerstande, den Sachverhalt zu rekonstruieren. Zudem sei der Verfasser der Meldung nicht mehr für den Verlag tätig.
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass ein 48-jähriger Sinti nach seiner Entlassung aus der Haft in der Wohnung seiner Freundin von drei inzwischen flüchtigen Tätern erschossen worden sei. Es handele sich vermutlich um Rache für einen Mord vor fünf Jahren. Damals habe der jetzt Getötete nach einem Streit mit einer verfeindeten Sinti-Familie einen 52-jährigen Mann mit einem Messer erstochen. Aus der dafür verhängten Haft sei er jetzt vorzeitig entlassen worden. Der Beitrag der Zeitung schließt mit der Anmerkung, dass im Ort des Geschehens seit einigen Jahren mehrere Sinti-Familien als Korbmacher arbeiten. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma veranlasst unter Hinweis auf Ziffer 12 des Pressekodex eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Nachricht von einer Agentur geliefert wurde. Da auch die Agenturfassung den Hinweis auf die Zugehörigkeit der Beteiligten zur Gruppe der Sinti enthielt, hatte die Redaktion den Eindruck, dass die Verwendung der Bezeichnung “Sinti” in diesem Fall zu rechtfertigen war. Sie musste außerdem davon ausgehen, dass hier Familienbande eine wichtige, bei der Klärung des Tatbestands mitentscheidende Rolle spielen. Und gerade bei den Sinti habe der Familienverband eine große Bedeutung, eine viel größere als man in der soziologischen Struktur der Bundesrepublik normalerweise feststellen könne. (1998)
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