Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet über eine „Mega-Razzia“, ausgelöst durch den „Beinahe-Konkurs“ einer großen deutschen Baufirma. Es gehe um einen Sumpf von Untreue, Betrug, Bestechung und falschen Bilanzen. Zehn Staatsanwälte und 200 Polizeibeamte hätten in einer Blitzaktion 32 Objekte durchsucht. Unter den 17 verdächtigen Personen befinde sich auch ein ehemaliger Oberstadtdirektor, den die Zeitung mit vollem Namen nennt. Seine Villa sei durchsucht, kistenweise seien Akten und Unterlagen mitgenommen worden. Dem Mann werde Bestechlichkeit in Zusammenhang mit einem Großprojekt in der Stadt vorgeworfen. Nach Informationen der Zeitung gehe es um Dienstreisen in die USA, bei denen der Oberstadtdirektor sich von Vertretern der Baufirma habe bewirten lassen. Im Gegenzug soll der damalige Verwaltungschef der Stadt den Mitarbeitern der Firma eine vereinfachte und schnelle Abwicklung bei der Genehmigung für den Bau eines großen Hallenprojekts zugesagt haben. Den Artikel illustriert ein großes Foto des Betroffenen, dem in der Unterzeile bescheinigt wird, er sei Geschenken gegenüber schon immer aufgeschlossen gewesen. Der Leiter des städtischen Presseamtes reicht den Beitrag beim Deutschen Presserat ein. Seines Erachtens gebe es in der durch und durch untadeligen dienstlichen Vita des ehemaligen Oberstadtdirektors nicht den kleinsten Schatten eines Beleges, auf den sich diese – höchst infame – Bildunterschrift beziehen könnte. Daraus sei zu folgen, das durch den Beitrag ein Mensch „fertig gemacht werden“ sollte. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Oberstadtdirektor ermittele. Die monatelangen „Klüngel-Gerüchte“ um den Mann sowie die Tatsache, dass sein im Artikel zitierter Anwalt die Ermittlungen nicht bestreite, rechtfertigten die zugegebenermaßen ironische Bildunterschrift. (2000)
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Vor dem Dom hatte er eine Klagemauer errichtet, um für Minderheiten zu demonstrieren. Jetzt muss er sich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Fällen vor Gericht verantworten. Eine Boulevardzeitung am Ort berichtet darüber. Bei seiner Einweisung ins Krankenhaus hätten Experten bei dem arbeitslosen Lehrer eine „querulatorische Psychose“ diagnostiziert. Mit anderen Worten: Der Mann sei ein notorischer Querulant. Die Experten werden bereits in der Schlagzeile zitiert: Der Betroffene sei „gaga“. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt das Urteil: „Amtlich: Herr der Klagemauer ist gaga“. Der Richter habe entschieden, dass der Angeklagte nicht schuldfähig sei und deshalb freigesprochen werden müsse. Eine Bürgerinitiative, die dem Betroffenen ein Jahr zuvor einen Friedenspreis zuerkannt hatte, ruft den Deutschen Presserat an und beschwert sich über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung der Zeitung“. Hier werde Rufmord betrieben und gleichzeitig vorverurteilt. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Betroffenen handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, der Angeklagte sei weder in seiner geistigen Fähigkeit noch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kritik an den Artikeln für abwegig. Es sei lediglich darüber berichtet worden, was in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht erörtert und entschieden worden sei. Die Wortwahl entspreche dem Stil einer Boulevardzeitung. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Eine Lokalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über ein Gerichts-verfahren gegen den Initiator einer „Klagemauer“, dem Widerstand gegen Polizeibeamte vorgeworfen wird. Im ersten Bericht zitiert sie einen Psychiatrie-Professor, der bei dem Angeklagten zwar „keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gesehen“, gleichwohl „begründete Zweifel an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ angemeldet habe, ohne diese näher zu konkretisieren. Diese Zweifel ließen sich durch eine entsprechende Untersuchung zwar ausräumen, doch dazu sei es bisher allerdings nicht gekommen. Immerhin sei bei dem Angeklagten, der vor geraumer Zeit im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens von Mediziner-Kollegen in der Psychiatrie begutachtet worden sei, damals von einer „querulatorischer Psychose“ die Rede gewesen. Im zweiten Artikel berichtet die Zeitung über den Ausgang des Verfahrens. Der Angeklagte, der ein Jahr zuvor wegen seines unermüdlichen Einsatzes für Minderheiten von einer Bürgerinitiative mit einem Friedenspreis geehrt worden war, wird freigesprochen. Der Amtsrichter wird mit den Worten zitiert: „Ich habe Ihnen den Jagdschein geschenkt“. Es sei durchaus denkbar, dass bei dem Angeklagten eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ vorliege, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließe, heiße es in der Urteilsbegründung. Der Betroffene habe sich als ein Preisträger erwiesen, der dieser Auszeichnung nicht würdig sei. Der Preis stehe für ein Verhalten, das von „Gewaltlosigkeit, Courage und Frieden“ geprägt sei, doch sei es dem Angeklagten nicht gelungen, dies auch zu praktizieren. Besagte Bürgerinitiative ist anderer Ansicht und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie spricht von Rufmord und Vorverurteilung. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Nach Aussagen aller Prozessbeobachter sei die Berichterstatterin der Zeitung während des ganzen Verhandlungstages überhaupt nicht im Gerichtssaal gewesen. Man könne sich überhaupt nicht erklären, dass sie „wörtlich“ aus einer Urteilsbegründung etwas zitiere, was bei der Urteilsbegründung Anwesende nicht gehört haben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass in keinem Punkt gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Die Fakten der Berichterstattung seien wahr. Tatsächlich sei die Berichterstatterin der Zeitung während der Urteilsbegründung nicht im Gerichtssaal gewesen, sie habe jedoch gemeinsam mit einem Kollegen das Gespräch mit dem Amtsrichter gesucht, der sie über den Ausgang des Verfahrens informiert habe. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Der Initiator einer „Klagemauer“, spektakuläres Ereignis vor dem Dom einer deutschen Großstadt, steht wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte vor Gericht. Der Aktivist für die Rechte der Obdachlosen wird wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen. Eine Zeitung am Ort berichtet über den Verlauf des Verfahrens und sein Ergebnis: „Der Freispruch war nur zweiter Klasse“. Im zweiten Artikel wird der Richter zitiert, der auf das Gutachten eines renommierten Psychiaters und Neurologen verweist, welcher den Angeklagten während der Hauptverhandlung beobachtet und Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geäußert habe. Durch ein Zeitungsinterview sei der Richter darauf aufmerksam geworden, schreibt die Zeitung, dass der Betroffene 1978 wegen Auffälligkeiten in seinem Verhalten einige Tage zwangsweise im Landeskrankenhaus untergebracht war. Eine Bürgerinitiative, die dem Angeklagten 1998 einen Friedenspreis verliehen hatte, wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie hält die beiden Artikel für einen Rufmord an dem Betroffenen und eine gleichzeitige Vorverurteilung. „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, die geistige Fähigkeit des Mannes und damit seine Schuldfähigkeit seien keineswegs eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Der Verlag ist der Ansicht, die Zeitung habe den Pressekodex in allen Punkten eingehalten. Weder könne die Namensnennung beanstandet noch der Vorwurf einer Vorverurteilung erhoben werden. Das Gericht habe klargestellt, dass es den Tatvorwurf als gegeben ansehe, doch den Angeklagten wegen möglicher, nicht abschließend geprüfter Zweifel an der Schuldfähigkeit freispreche. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass zwei Polen vor Gericht stehen und sich wegen Schmuggelns von mehr als 36 Millionen “Glimmstängeln” verantworten müssen. Die beiden Brüder sollen monatelang Zigaretten – in hohlen Kanthölzern versteckt – aus Weißrussland unverzollt in die Bundesrepublik verschoben und einen Steuerschaden von neun Millionen Mark angerichtet haben. In dem Beitrag wird dreimal die Staatsangehörigkeit der beiden Angeklagten genannt. Im ersten Satz des Artikels werden sie zudem als “Kriminelle” bezeichnet. Ein Leser des Blattes legt den Text dem Deutschen Presserat vor. Er sieht in der Nennung der Staatsangehörigkeit eine Diskriminierung und in der Bezeichnung “Kriminelle” eine Vorverurteilung. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass die polnischen Staatsbürger auf frischer Tat ertappt worden seien. Deshalb sei es zulässig und gerechtfertigt, sie in der Berichterstattung als Kriminelle zu bezeichnen, zumal einer der Beteiligten bereits vor Beginn des Prozesses ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Auf Anfrage des Presserats teilt die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass nur einer der beiden Brüder vorbestraft sei. (2000)
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Schäden in Millionenhöhe, angerichtet von Graffiti-Sprayern, sind das Thema des Tages in einer Regionalzeitung. Die Zeitung zeigt Beispiele und fragt in der Überschrift. „Wer stoppt diese Schmierfinken?“ Zwei Leser stören sich an dieser Schlagzeile. Dies sei keine Nachricht, sondern eine als Frage getarnte Emotionalisierung. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weisen sie darauf hin, dass die Fotos in der Zeitung Wände zeigten, die als beschmiert charakterisiert würden. Dabei zeige eines der Fotos eine von einer Grundschule gestattete Gestaltung. Dadurch werde die Sorgfaltspflicht in eklatanter Weise verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung stellt klar, dass die Blumenbilder im Hintergrund tatsächlich von Schülern gestaltet worden seien, die schwarz-weißen Schriftzüge im Vordergrund seien jedoch Schmierereien. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, die Zeitung dramatisiere das Thema, weist die Chefredaktion darauf hin, dass in der Region 750 von 1000 Nahverkehrszügen beschmiert worden seien. Bei Bussen und Stadtbahnen entstünde dadurch jährlich ein Schaden von 800.000 DM. Von einer Dramatisierung könne daher nicht gesprochen werden. (2001)
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Der Sprecher eines PDS-Kreisverbandes verteilt Flugblätter, in denen er einen 16-jährigen Mitbewohner des Dorfes einen „Jung-Faschisten“ nennt, der Nazi-Klamotten trage und ein Ratsmitglied bedroht habe. Die Eltern des Jungen sind entsetzt und bemühen das Amtsgericht. Dieses erreicht einen Vergleich, bevor eine Hauptverhandlung entscheidet: Die Flugblätter müssen im Keller bleiben. Die Zeitung am Ort berichtet über den Fall in Wort und Bild unter der Überschrift „Maulkorb für PDS-Mann“. Und sie kommentiert ihn auch, wirft dem Politiker vor, er bediene sich der Methoden derer, die er doch eigentlich bekämpfen wolle. Der Betroffene bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. In einem Gespräch habe er dem Autor des Artikels untersagt, ihn zu zitieren. Daran habe sich dieser nicht gehalten, ihn überdies noch falsch zitiert. In dem Kommentar sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Die Redaktionsleitung widerspricht: Der Beschwerdeführer habe dem Redakteur entgegen seiner Aussagen nicht untersagt, ihn zu zitieren. Der Autor habe genau das in seinem Bericht wiedergegeben, was der Beschwerdeführer ihm in einem Telefonat erklärt habe. In der Beschwerde werde zudem nicht gesagt, was denn genau in dem Artikel falsch dargestellt worden sei. (2000)
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Rund 50 Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums stellen in einer Sparkassenfiliale Schöpfungen ihres Kunstunterrichts aus. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und zeigt in einem Foto das Schulensemble, das die Eröffnung der Ausstellung musikalisch umrahmt habe und nach Meinung der Autorin ein Beweis dafür sei, dass in dem Gymnasium nicht nur die bildende Kunst eine Heimstadt habe. Die Veröffentlichung löst die Beschwerde eines Lesers beim Deutschen Presserat aus. An dem genannten Gymnasium gebe es kein Schulensemble, teilt er mit, geschweige denn seien sämtliche abgebildeten Musiker Schüler dieser Schule. Ferner sei in dem Artikel eine Grafikerin erwähnt, deren Doppelname nicht korrekt wiedergegeben sei, was ihn wundere, da sie die Schwägerin der Autorin sei. Die Chefredaktion der Zeitung hat nach eigenem Bekunden keine Lust, sich mit der Beschwerde zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer gehöre zu jenen permanenten Querulanten, mit denen wohl jede Redaktion einmal zu tun habe. Irgendwann müsse damit Schluss sein. Dieser Zeitpunkt sei jetzt in der Redaktion erreicht. Auf Anfrage des Presserats teilt der Leiter des Gymnasiums mit, die Feststellung des Beschwerdeführers treffe zu. Die abgebildete Gruppe sei der Musizierkreis einer örtlichen Kirchengemeinde. Von den abgebildeten Musikerinnen seien allerdings drei Schülerinnen des Gymnasiums. Die fehlerhafte Bezeichnung sei schon in der Einladung durch die Sparkasse enthalten gewesen. Dies habe er jedoch in seiner Eröffnungsrede berichtigt. (2000)
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