Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Eine Werbeagentur, die sich auf die Dental-Branche spezialisiert hat, übermittelt dem Verlag einer Zeitschrift für Zahnheilkunde eine CD-Rom mit neuen Informationen über die Leistungen eines gewichtigen Kunden. Der Verlag sendet jedoch das Informationsmaterial mit dem Hinweis zurück, man habe in der Vergangenheit mehrfach PR-Artikel über das betreffende Unternehmen veröffentlicht. Leider habe sich dessen Wertschätzung für die Zeitschrift nie in Anzeigenschaltungen widergespiegelt. Man werde diesen Kunden gerne weiterhin durch Publikationen unterstützen, müsse diese Veröffentlichungen jedoch von entsprechenden Anzeigenschaltungen abhängig machen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert die Werbeagentur die Ansicht, dass der Verlag damit ein unzulässiges Kopplungsgeschäft fordere. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie bislang nicht in die Angelegenheit involviert gewesen sei und die Korrespondenz lediglich zwischen der Firma des Beschwerdeführers und dem Anzeigenleiter des Verlages geführt worden sei. Entscheidungen, was in der Zeitschrift platziert werde, treffe im übrigen nur die Redaktion. Die Chefredaktion verweist auf ein Schreiben der Geschäftsleitung des Verlages an den Beschwerdeführer, die darin zum Ausdruck bringt, dass sie den Passus, den er reklamiere, für unglücklich gewählt halte. Man habe jedoch mit Erleichterung festgestellt, dass man in der Vergangenheit den Kunden des Beschwerdeführers redaktionell berücksichtigt habe. Trotzdem habe man dafür gesorgt, dass ein Schreiben mit dem kritisierten Tenor nicht mehr vorkomme. (2000)
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Eine Tageszeitung berichtet, die Liquidatoren der IG Farben wollten 4,4 Milliarden Mark, die der Vorläufer-Konzern während des Krieges in die Schweiz verschoben habe, von einer eidgenössischen Bank zurückbekommen. Diesen Anspruch halte ein Schweizer Historiker für berechtigt, stellt die Zeitung in der Unterzeile der Überschrift und im Vorspann fest. Im Text selbst heißt es, seine Forschungen stützten die These, dass die Großbank Vermögen besitze, das aus Geschäften der IG Farben stamme. Allerdings hätte das Geld nach den Reparationsverhandlungen und dem Washingtoner Abkommen zwischen der Schweiz und den USA eigentlich von den Alliierten konfisziert werden müssen. Der genannte Historiker kritisiert beim Deutschen Presserat, dass er falsch zitiert werde. Der Leser müsse anhand des Untertitels und des Vorspanns annehmen, dass das Vermögen eigentlich früher hätte konfisziert werden müssen, aber dass er die heutigen Forderungen der IG Farben in Abwicklung für berechtigt halte. Er halte aber die Forderung nicht für berechtigt. Die Zeitung habe ihm mitgeteilt, der Fehler sei ihrer Schlussredaktion versehentlich unterlaufen. Die Chefredaktion der Zeitung bittet um Vertagung, da sie versuche, eine direkte Einigung mit dem Beschwerdeführer zu erzielen. (2000)
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Unter der Überschrift „Das Feuerwerk des Todes“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Explosionskatastrophe im holländischen Enschede. Die Schlagzeile ist in ein großformatiges Foto kopiert. Es zeigt vor einer brennenden Häuserzeile einen blutbefleckten Mann, der sich ein Tuch vor Mund und Nase hält. In einer Reihe anderer Zeitungen findet sich dasselbe Foto: Ein Rentner, von Trümmerteilen seines eingestürzten Hauses verletzt, verlässt blutend das Sperrgebiet. Nur stellt sich der Hintergrund dieser Szene auf den Fotos dieser Zeitungen anders dar: Statt der brennenden Häuser sieht man auf der linken Bildhälfte eine Menschengruppe. Eine Journalistin bittet den Deutschen Presserat, diese Bildmanipulation, die für den Leser nicht erkennbar sei, zu rügen. Nach ihrer Einschätzung wurde das großformatige Foto aus zwei Aufnahmen zusammen montiert. Eine zeigte den Mann im blutbefleckten Hemd, die andere brennende Häuser. Eine derartige Bildmanipulation beschädige die Glaubwürdigkeit der Medien in einem hohen Maß. Eine Stellungnahme der Zeitung geht beim Presserat nicht ein. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und das Urteil gegen drei Angeklagte, die in Dessau einen Mosambikaner grausam getötet hatten. Die Zeitung nennt die vollen Namen der drei Täter, von denen zwei minderjährig sind, und bezeichnet sie als „Mord-Nazis“. Einem Leser des Blattes fällt auf, dass in diesem Fall die Täter mit vollem Namen genannt werden, in anderen Fällen, vor allem dann, wenn es sich um Ausländer handelt, die vollen Namen nicht genannt werden. Er fordert den Deutschen Presserat auf sicherzustellen, dass über Verbrecher und Verbrechen gleichwertig berichtet werde, egal ob die Verdächtigen Deutsche oder Ausländer seien. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass über das erwähnte Gerichtsverfahren bundesweit berichtet worden sei. Bei dieser Tat bestehe kein Anlass, auf die Nennung der Namen der Täter zu verzichten. Sie seien Beteiligte eines Mordes in übelster Form und hätten dabei nicht im geringsten an Leben und Würde des Mitbürgers gedacht. Eine namentliche Anonymisierung anlässlich der Verurteilung hätte in diesem Fall nicht in Frage kommen können. (2000)
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Eine Lokalzeitung präsentiert ihren Leserinnen und Lesern auf einer Seite im redaktionellen Teil unter dem Motto „Ab heute besser, informativer und schneller“ die Aufbereitung bzw. Neugestaltung ihres Internetangebotes. In einem Kasten unter der Überschrift „Das net-Angebot für die heimische Wirtschaft“ wird mitgeteilt, dass die Zeitung Unternehmen der Region das Angebot macht, sie in ein Online-Branchenverzeichnis aufzunehmen bzw. den Internetauftritt des Unternehmens zu gestalten. Ein Netzwerker nimmt Anstoß daran und meldet sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung wäre es notwendig gewesen, die Seite als Anzeige zu kennzeichnen. Dies gelte insbesondere für den Kasten mit dem Angebot an Unternehmen der Region. Der Verleger der Zeitung kann nicht nachvollziehen, dass es der Zeitung verwehrt sein sollte, ihr komplettes Dienstleistungsangebot den Lesern „in eigener Sache“ vorzustellen, d.h. auch mit Hinweis auf die werblichen Möglichkeiten. (2000)
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Passanten finden auf einem Gehweg in der Nähe eines Kinderkrankenhauses ein vermeintlich bewusstloses Mädchen. Die Unbekannte wird notärztlich versorgt und, weil man sich ihren Zustand nicht erklären kann, in eine Spezialklinik gebracht. Dort büxt sie abends in einem weißen OP-Kittel aus. Die Polizei startet eine bundesweite Fahndung. Die Unbekannte wird in der Nähe eines Flughafens gefunden, erneut nicht ansprechbar, und kommt wieder in eine Klinik. Eine Zeitung der Region schildert den Vorfall, zeigt ein Foto der Unbekannten in anscheinend bewusstlosem Zustand und berichtet über die Aufklärung durch die Polizei. Danach handele es sich um eine 16-jährige, die aus einem Heim geflohen sei und – immer wieder eine Ohnmacht vortäuschend – sich in Krankenhäusern versorgen lasse. In den nächsten Tagen werde das Mädchen in das Heim, das es verlassen habe, zurückgebracht. Zwei Leser halten die Veröffentlichung des Bildes für nicht gerechtfertigt und schildern unabhängig voneinander ihre Bedenken dem Deutschen Presserat. In dem Artikel werde das Verhalten der Minderjährigen auf „reines Schauspiel“ reduziert und dabei außer acht gelassen, dass die 16-jährige offenbar psychisch krank sei, erklärt der eine. Der andere Leser weist darauf hin, es sei nicht mehr notwendig gewesen, das Bild zu veröffentlichen, nachdem in der Zwischenzeit Identität und Herkunft des Mädchens bekannt geworden seien. Er frage sich allen Ernstes, wie man es rechtfertige, einen nicht mündigen und vorübergehend zeitlich und örtlich nichtorientierten Menschen in Form eines Bildes der Öffentlichkeit preiszugeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Zeitung habe zunächst in einer Meldung mit einem Foto der Betroffenen über das Auffinden der Jugendlichen berichtet, dabei eine Personenbeschreibung gegeben und die Bevölkerung um Hinweise zur Aufklärung des mysteriösen Falles gebeten. Das Foto sei im Zusammenhang mit der Vermisstenfahndung entstanden. Da die Betroffene schon mehrere Male dadurch aufgefallen sei, dass sie sich in bekannter Art krank stelle, sei die Verwendung des Begriffes „Masche“ zulässig. Dessen ungeachtet habe sich aber auch die Redaktion die Frage gestellt, warum das Mädchen sich so verhalte. Dies sei darin zu erkennen, dass zum Schluss des Berichts erwähnt werde, die Polizei sei der Ansicht, dass das Mädchen psychisch auffällig sei. Zu der Veröffentlichung des Fotos habe man sich erst nach gründlicher Abwägung widerstreitender Interessen entschlossen. Die gesamten Umstände des Falles seien sehr mysteriös. Letztendlich habe man sich für eine Veröffentlichung aus der Überlegung entschieden, dass dem Mädchen möglicherweise schneller und effektiver geholfen werden könne, wenn es sofort oder relativ schnell von Ärzten oder Pflegepersonal erkannt werde. Man schließe nämlich nicht aus, dass die Betroffene in das Verbreitungsgebiet der Zeitung zurückkehre und hier erneut zusammenbreche. Die Tragik, die der Geschichte anhafte, werde nicht verkannt. Da das Verhalten aber die Öffentlichkeit berühre, sei eine gewisse – auch optische – Bekanntheit des Mädchens hilfreich. (2000)
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Eine Lokalzeitung kritisiert, dass das Bildungsamt im Landratsamt ein Förderschulzentrum falsch geplant habe. Statt der prognostizierten 521 seien es nun nur noch 455 Schüler, zitiert sie den Bürgermeister der Stadt. Neun Räume blieben jetzt frei, der Flächenbedarf sinke beträchtlich. Die Zeitung lastet die Fehlplanung einem Mitarbeiter des Bildungsamtes an. Sie stellt dem Artikel ein Foto des Betroffenen bei, das diesen in sitzender Haltung mit den Füßen auf einem Aktenordner zeigt. In der Unterzeile wird der Mann persönlich angesprochen: „Auch mal reinsehen in die Akten, nicht nur die Füße draufstellen.“ In einem Kommentar dazu unter der Überschrift „Typischer Lapsus“ spricht der Autor von Behördenwirrwarr. Einen Tag nach den Veröffentlichungen wird eine Stellungnahme des Verantwortlichen zu den Vorwürfen veröffentlicht. Diesem Beitrag vorangestellt ist eine redaktionelle Einleitung, in der die Redaktion fragt, ob die nachfolgende Begründung für die veränderten Schülerzahlen aus einem Erklärungsnotstand resultiere oder ein Versuch der Reinwaschung sei. Der Mitarbeiter des Landratsamtes wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos und die Unterstellung, er sei verantwortlich für die falschen Zahlen, seien ehrverletzend. Er allein sei an der Festsetzung der Schülerzahlen nicht beteiligt gewesen. Die Einleitung der Redaktion zu seiner Stellungnahme hält er für tendenziös. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde, das Foto dokumentiere in sachlicher Weise den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Dienstakten. Das Foto sei während einer öffentlichen Sitzung des Kreistages, in der das Thema „Förderschulzentrum“ eine herausragende Rolle gespielt habe, aufgenommen worden. Da kein weiterer Punkt der Tagesordnung den Arbeitsbereich des Beschwerdeführers betroffen habe, seien die Akten eindeutig der behandelten Thematik zuzuordnen. Den strittigen Artikel „Erhebliche Fehler bei den Schülerzahlen“ beruhe auf einer exakten Recherche. Während eines Pressetermins im Rathaus habe der Bürgermeister die veröffentlichten Zahlen im Beisein seines Pressesprechers bekannt gegeben. Beide stünden auch heute noch voll zu den getroffenen Aussagen. (2000)
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Ein Biologe schreibt einen Leserbrief und schickt ihn an eine Fachzeitschrift für Aquarienfreunde. Doch nur ein Teil seiner Ausführungen wird veröffentlicht. Da er sich darüber beschwert, veröffentlicht die Zeitschrift in der folgenden Ausgabe unter der Überschrift „Gegendarstellung“ das Schreiben ihres Lesers ungekürzt. Der Betroffene schildert den Vorgang dem Deutschen Presserat. Er habe die Redaktion seinerzeit darauf hingewiesen, dass sie den Text unverändert und im richtigen Kontext veröffentlichen sollte. Des weiteren habe er um einen Kontrollabzug gebeten. Schließlich merkt er an, dass im Impressum der Zeitschrift nicht ständig darauf hingewiesen wird, dass sich die Redaktion Kürzungen bei Leserbriefen vorbehält. Der Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift erklärt, dass er sein Blatt lediglich nebenberuflich herausgibt. Der Hinweis, dass Leserzuschriften gekürzt werden dürfen, erscheine nicht in jeder Ausgabe. Er bringe derartige Hinweis nur bei gegebenem Anlass. Der Herausgeber vertritt die Meinung, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers nicht sinnentstellend gekürzt wurde. Er habe den Leser vorab informiert, dass er den bewussten Absatz des Schreibens als Leserstimme veröffentlichen möchte. Dieser habe schriftlich zugestimmt, wenn auch mit der Auflage „unverändert und Vorlage vor Druckbeginn“. Daraufhin habe er dem Autor des Briefes mitgeteilt, dass ein derartiges Verfahren nicht praktizierbar sei, dass aber Leserbriefe, wenn nötig, in jedem Fall sinnwahrend gekürzt würden. Er ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen Leserbrief hätte zurückziehen oder die Veröffentlichung unter diesen Umständen ausdrücklich hätte untersagen können. Dessen ungeachtet habe er dem Beschwerdeführer nach Erscheinen des Heftes vorgeschlagen, eine Gegendarstellung zu bringen, wenn er wirklich der Meinung sei, dass seine Aussage verfälscht worden sei. Diese Gegendarstellung sei dann auf Forderung des Beschwerdeführers sogar mit Abdruck des vorausgehenden Absatzes im folgenden Heft erschienen. (2000)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Leise kann man nicht Laut geben“ setzt sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung in der Weihnachtsausgabe seines Blattes mit dem Glaubens- und Religionsverfall in der Gesellschaft auseinander. Bezogen auf hochrangige Politiker bis hin zum amtierenden Bundeskanzler und dessen Kabinett schreibt er u.a.: „Was haben sie in den zurückliegenden drei Jahrzehnten bis heute nicht alles durchgedrückt, erst Stück für Stück aufgeweicht, dann ausgehöhlt und schließlich völlig auf den Kopf gestellt in der Werteskala von Moral, Ethik und sittlichem Verhalten! Die Pornografie wurde gesetzlich freigegeben ... Ob Sexgeschäft, Homosexualität, massenhafte Abtreibung oder Ehebruch, überall reißen unsere sogenannten Volksvertreter die Dämme weg, und immer wieder beteuern sie, es sei nun wirklich an der Zeit, ‚die Dinge zu legalisieren‘... Nicht von ungefähr fragen viele hierzulande fatalistisch, ob denn diese Politiker eines nicht fernen Tages wohl auch noch schweren Raub, Kinderschändung und gar Mord und Totschlag ‚legalisieren‘ oder, vornehmer gesagt, ‚entkriminalisieren‘ wollten.“ Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dass der Autor des Kommentars den Bundeskanzler und andere verdiente Politiker mit den schändlichsten Straftaten in Verbindung bringe, grenze an Verleumdung und Diffamierung. Der Kommentar stelle eine üble Meinungsmache dar. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme an den Beschwerdeführer. Darin stellt sie fest, der Autor des Meinungsartikels habe sich gegen den (über-)mächtigen Strom des Zeitgeistes stellen wollen, um Ideologien und die Begünstiger politischer, „gesellschaftlicher“ und kultureller Fehlentwicklungen aufzuzeigen. (1999)
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Ein 13-jähriger Junge versetze sein Umfeld in Angst und Schrecken, berichtet eine Regionalzeitung. In knapp 30 Fällen sei bisher gegen ihn ermittelt worden. Ein Ende seiner Ganovenlaufbahn sei nicht in Sicht. Weil er ein Sicherheitsrisiko sei, wolle ihn der Landkreis in einem Heim unterbringen. Die Zeitung zitiert einen Polizisten: „Der 13-jährige tritt praktisch nie allein auf .... Häufig ist der streitsüchtige und robuste Junge in Begleitung von drei bis vier Kumpanen – meist sind junge Türken an seiner Seite.“ Ein Leser stößt sich an dem Hinweis auf die türkischen Begleiter und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, bei der Textpassage handele es sich sicherlich um einen Fehler, jedoch keinen gravierenden. Dieser Fall sei dazu genutzt worden, die Redaktion noch einmal nachdrücklich auf die Empfehlung des Presserats hinzuweisen, dass diskriminierende Texte zu vermeiden seien. (2000)
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