Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Unglücksopfer

Polizeibericht

Eine Tageszeitung berichtet über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten und zwei Journalisten. Die Beamten hätten gerade die Personalien eines Plakatklebers überprüft, als sie von mehreren Demonstranten, darunter den beiden Journalisten, bedrängt worden seien. Beide Männer seien daraufhin “freiwillig” mit zur Wache gegangen, um den Sachverhalt zu klären. Der Arbeitgeber eines der beiden Journalisten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Reporter und Gesellschafter der gemeinsamen Produktionsfirma sei zufällig vorbeigekommen und habe gesehen, dass ein Kollege, Redakteur einer Tageszeitung, von Polizeibeamten umringt war. Er habe sich nicht in die Situation eingemischt, sondern den Einsatzleiter in einem kurzen Gespräch darauf hingewiesen, dass es rechtlich überaus fragwürdig sei, ohne entsprechende richterliche Genehmigung das Filmmaterial eines Journalisten zu beschlagnahmen. Danach habe er die Polizeibeamten und den Kollegen als “Vermittler” aufs Polizeirevier begleitet. Die Chefredaktion der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme, da sie neue Erkenntnisse nicht einbringen könne. (1999)

Weiterlesen

Namensnennung im Leserbrief

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin beklagt ein Handwerksmeister, dass der Geschäftsführer eines Industriebauunternehmens ihm noch Geld aus einer Abschlussrechnung für eine Baumaßnahme schulde. Der betroffene Geschäftsführer ist der Ansicht, dass durch die Nennung seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Diese Veröffentlichung sei zudem geschäftsschädigend. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet, die Lokalredaktion habe alle Vorwürfe, die in dem Leserbrief enthalten seien, sorgfältig nachrecherchiert. Vom Briefschreiber seien ihr Schriftstücke vorgelegt worden, welche die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Gerade in den östlichen Bundesländern sei die Zahlungsmoral ein stark diskutiertes Thema, da eine Reihe von Handwerkern wegen einer Fülle unbezahlter Rechnungen in die Pleite getrieben worden sei. Deshalb sei dieses Thema nicht einfach eine private Angelegenheit, sondern eine Sache von öffentlichem Interesse. Gerne hätte man auch eine Entgegnung des Beschwerdeführers abgedruckt. Dieser habe sich auch nach Erscheinen des Leserbriefes gemeldet und um Rückruf gebeten. In den folgenden Tagen habe man mehrfach versucht, ihn zu erreichen, ein Kontakt sei jedoch nicht zustande gekommen. Abschließend weist die Chefredaktion darauf hin, dass sie ihren Lokalredaktionen empfohlen habe, statt einen Leserbrief abzudrucken künftig in ähnlichen Fällen doch einen eigenen Beitrag zu recherchieren, in dem beide Seiten gehört werden. (1999)

Weiterlesen

Ärzte im Streit

Eine Ärztezeitschrift berichtet, dass wachsende Mobilität und fallende Grenzen auch auf dem Gesundheitssektor beflügeln. Von der preisgünstigen Zahnbehandlung auf den Balearen über die zielgerichtete Diabetikerbetreuung in Ungarn bis hin zur Augenoperation auf Kuba: Der Gesundheitstourismus boome, und mit ihm seine Licht- und Schattenseiten. Im Detail schildert der Autor u.a. die vorwiegend positiven Erfahrungen von RP-Patienten bzw. deren Ärzten mit der Pelaeztherapie auf Kuba. Er zitiert zwar die Bedenken eines deutschen Professors, welcher der Behandlung der Augenkrankheit Retinopathia pigmentosa auf Kuba jede wissenschaftliche Grundlage abspricht, zählt aber dann internationale Lobeshymnen auf und bekennt zum Schluss seine Zweifel, ob dadurch hierzulande mancher medizinische oder juristische Fachmann in seiner hybrishaften “Klinik-unter-Palmen-Einschätzung” bekehrt werden könne. Der in dem Beitrag erwähnte Professor einer Universitäts-Augenklinik wendet sich an den Deutschen Presserat. Er befürchtet, dass durch den Artikel nicht vorhandene Heilungschancen suggeriert würden. Diverse Studien bewiesen die Wirkungslosigkeit der geschilderten Methode. Zudem sieht er sich durch zwei Passagen, in denen er selbst erwähnt bzw. indirekt angesprochen werde, verleumdet. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass in dem Bericht ausschließlich Tatsachen wiedergegeben werden. Kubanische Ärzte würden auf verschiedenen Indikationsgebieten als sehr erfolgreich gelten. Eventuelle gegensätzliche wissenschaftliche Auffassungen müssten die Wissenschaftler selbst untereinander austragen. Übertriebene Hoffnungen für Patienten suggeriere der Artikel nicht. Darüber hinaus richte sich die Zeitschrift nur an Ärzte, bei denen man voraussetzen müsse, dass sie eventuell gegebene Heilversprechen richtig einordnen könnten. Eine Verletzung des Pressekodex kann die Chefredaktion nicht erkennen, außer vielleicht im formalen Bereich, dass die Zwischenüberschrift “Sie erkennen die Sterne wieder!” nicht durch Anführungszeichen als Zitat gekennzeichnet ist. (1999)

Weiterlesen

Fotos eines “Sexkeller-Monsters”

Ein Boulevardblatt schildert den Aufenthalt eines mutmaßlichen Sexualstraftäters in der Psychiatrie eines Klinikums. Dem einschlägig Vorbestraften wird vorgeworfen, eine Frau sieben Wochen lang in einem Keller gefangengehalten, erniedrigt und vergewaltigt zu haben. In Überschrift und Text wird der Mann als “Sexkeller-Monster” bezeichnet. Dem Beitrag beigestellt sind Fotos, die einen Grundriss des Kellers, das Opfer und den Betroffenen beim Spaziergang auf dem Hof der Psychiatrie zeigen. Der Rechtsanwalt des Mannes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” sei geeignet, seinen Mandanten in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und seine Menschenwürde zu verletzen. Des weiteren kritisiert er die Veröffentlichung der Fotos, die ohne Wissen bzw. ohne Einverständnis seines Mandanten aufgenommen und publiziert worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm zur Last gelegten Tat eine relative Person der Zeitgeschichte. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” falle unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit. Angesichts der Tatumstände müsse der Beschwerdeführer es sich gefallen lassen, “Sexkeller-Monster” genannt zu werden. Im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs werde der Begriff “Monster” gemeinhin als abträgliche Bezeichnung für eine Person benutzt, die grausam und unmenschlich ist oder wirkt. Dies sei die Tat des Betroffenen gewesen. In diesem Zusammenhang weist die Chefredaktion darauf hin, dass das zuständige Landgericht der Argumentation der Zeitung gefolgt sei und eine in dieser Sache ergangene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben habe. Die kritisierten Fotos seien von öffentlichem Grund aus mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Zweifelsohne hätte man den Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte bei einem Spaziergang außerhalb der Mauern fotografieren dürfen. Berücksichtige man nun, dass die Mauern der Klinik nicht dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen dienten, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit vor den dort behandelten und festgehaltenen Tätern, so dürfe in diesem Fall nichts anderes gelten. Gleichwohl habe man sich auf Anforderung umgehend zur Unterlassung verpflichtet, um eine eventuelle Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine weitere Veröffentlichung der Bilder zumindest für die Zukunft auszuschließen.

Weiterlesen

PKK

Eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung berichtet über eine Demonstration von Kurden in einer deutschen Großstadt. Der zweite Bürgermeister der Stadt, der die Demonstration beantragt hatte, wird in der Überschrift als “Mittelsmann/Strohmann der PKK in der Stadtverwaltung” bezeichnet. Eine Leserin des Blattes kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat diese Bezeichnung als falsch und verleumderisch. Der Bürgermeister habe die Veranstaltung erst nach längeren Verhandlungen mit der Polizei und der Verwaltung einerseits und dem Kurdistan-Zentrum andererseits angemeldet. Die Demonstration selbst sei ausgesprochen friedlich verlaufen und habe so zur Entspannung der Situation in der Stadt beigetragen. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist darauf, dass die türkische Übersetzung von “Handlanger” in der Überschrift in Anführungszeichen gesetzt sei: “PKK masasi”. Die Formulierung sei damit deutlich als Meinungsäußerung gekennzeichnet. Eine ehrverletzende Beschuldigung liege somit nicht vor. (1999)

Weiterlesen

Theaterkritik

Eine lokale Programmzeitschrift kritisiert eine Premiere in einem Theater der Stadt. Der Autor nimmt kein Blatt vor den Mund: “Was das Theater da seinem Publikum zumutet, befindet sich in einem Maße im unterirdischen Bereich, dass selbst hartgesottene Kumpels solche Stollen meiden sollten.” Das Gefühl “Viel Lärm um Nichts” beschleiche den Besucher, wenn er auch noch in den zweifelhaften Genuss der Lektüre eines Flyers komme, der den Intendanten als zweiten Gründgens auslobe und dazu einlade, sich mit 120 Mark jährlich dem Freundeskreis des Theaters anzuschließen. Der Beitrag schließt mit der Feststellung, einzig hervorzuheben im Minusbereich der Besetzung wäre unangenehmerweise der Protagonist der Veranstaltung, der mit stetem Glupschen ins Auditorium auf einem Ton seine Texte blöke wie ein penetrierendes, steirisches Kalb mit Sehnenscheidenentzündung. Der Chefdramaturg des Theaters reicht die Veröffentlichung beim Deutschen Presserat ein. Bei dem Autor handele es sich um einen Kollegen, der an einem anderen Theater Regie führe und dessen Bewerbung um den Posten des Chefdramaturgen in dem von ihm jetzt kritisierten Haus abgelehnt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gibt die Zeitschrift dem Theatermann die Möglichkeit, seine Konkurrenz “wegzuschreiben”. Es gebe keine einzige Publikation seines Theaters, die den Intendanten als zweiten Gründgens auslobe. Die “Schlussmetapher” verletze die Ehre des betroffenen Ensemblemitglieds. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, Kritiken seien nun einmal nicht immer schmeichelhaft. Sie gäben die subjektive Meinung des Autors wieder. Dies sei auch in anderen Publikationen üblich. Der Hinweis auf angeblich persönliche Motive des Verfassers als ehemaligem Dramaturgen und jetzigem Theaterschaffenden sei irrelevant und pure Unterstellung. (1999)

Weiterlesen

Demonstration

Demonstration

Unter der Überschrift “Für Frieden – in serbischer Uniform” berichtet eine Regionalzeitung über eine Demonstration für den Frieden im Kosovo. “Darunter muss man sich vorstellen”, so die Autorin, “dass dem Hirn durch das Brüllen polemischer Parolen wie ‚Die NATO geht über Leichen‘ solange Sauerstoff entzogen wird, bis die Teilnehmer glauben:

Weiterlesen

Asylbewerber

In drei Beiträgen innerhalb einer Woche beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem Einzug von Asylbewerbern in ein ehemaliges Pflegeheim der Stadt. In den ersten beiden Artikeln werden die Ängste der Anwohner dargestellt. Entsprechend lautet eine der Überschriften: “Angst vor Asylanten”. Im dritten Beitrag wird über eine Erklärung der Stadtratsfraktionen zu der “ausländerfeindlichen Diskussion” berichtet. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die Zeitung eine Kampagne durchführe, die in höchstem Maße fremdenfeindlich sei. Als Reaktion auf die Berichterstattung seien irakische Asylbewerber von rechtsgerichteten Jugendlichen bedroht worden. Über einhundert Bereitschaftspolizisten seien daraufhin in Alarmbereitschaft versetzt worden. Die ausländischen Bürger hätten schließlich freiwillig ihre neuen Wohnungen geräumt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, in den kritisierten Artikeln sei lediglich dargestellt worden, welche Reaktionen der Einzug der irakischen Staatsbürger bei den überraschten Anwohnern des ehemaligen Pflegeheims hervorgerufen habe. Der Begriff “Asylant” sei juristisch korrekt und in rein sachlichem Zusammenhang verwendet worden. Selbstverständlich hätten auch die Anwohner einer geplanten Unterkunft für Asylanten ein Anrecht darauf, dass ihre Ängste in der Zeitung dargestellt werden. Wenn die bloße Erörterung eines hieraus entstandenen Sachverhalts bereits als fremdenfeindlich gegeißelt werde, würde dies auf Verwunderung stoßen. So könne Journalismus nicht verstanden werden. Die Überschrift “Angst vor Asylanten” treffe genau das, was sich in der besagten Straße der Stadt abgespielt habe, und spiegele exakt jene Situation wider, die in der Bundesrepublik vielerorts anzutreffen sei. Die Darstellung der Zeitung mache deshalb exemplarisch die Bandbreite der Diskussionen deutlich, die mit dem Thema “Asyl” in diesen Tagen verknüpft seien. Eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex könne man nicht erkennen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Asylbewerber nicht von rechtsgerichteten Jugendlichen bedroht worden. Die erwähnten einhundert Bereitschaftspolizisten seien nicht zum Schutz der Asylbewerber in Alarmbereitschaft versetzt worden, sondern hätten die Aufgabe gehabt, weiträumige Ausschreitungen nach einem Punk-Konzert zu verhindern. (1999)

Weiterlesen